TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/19 W187 2190398-1

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Veröffentlicht am 19.07.2018
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Entscheidungsdatum

19.07.2018

Norm

APAG §26 Abs4
APAG §26 Abs6
APAG §3 Abs4
APAG §62 Abs1 Z1
APAG §62 Abs1 Z4
APAG §65 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UGB §268 Abs1
UGB §270 Abs6
UGB §271 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §22 Abs2
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UGB § 268 heute
  2. UGB § 268 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 268 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 268 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  5. UGB § 268 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 268 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  7. UGB § 268 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  8. UGB § 268 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 270 heute
  2. UGB § 270 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 270 gültig von 17.06.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 270 gültig von 20.07.2015 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. UGB § 270 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 270 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 270 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. UGB § 270 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. UGB § 270 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  10. UGB § 270 gültig von 01.08.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 271 heute
  2. UGB § 271 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 271 gültig von 01.10.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 271 gültig von 17.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  5. UGB § 271 gültig von 01.06.2008 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 271 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  7. UGB § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  8. UGB § 271 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  9. UGB § 271 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  10. UGB § 271 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W187 2190398-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Mag. Klaus HOCHSTEINER und Mag. Kristina HOFER als beisitzende Richter über den Antrag von XXXX und der XXXX vertreten durch Baker McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG, der gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom 19.2.2018, U171019-08/MRS, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Mag. Klaus HOCHSTEINER und Mag. Kristina HOFER als beisitzende Richter über den Antrag von römisch 40 und der römisch 40 vertreten durch Baker McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG, der gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom 19.2.2018, U171019-08/MRS, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Dem Antrag wird gemäß § 22 Abs 3 iVm §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.2.2018, U171019-08/MRS, teilte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, in Spruchpunkt 1. der XXXX , in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, gemäß § 62 Abs 1 Z 1 APAG mit, gegen die Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß § 271 Abs 4 UGB bezogen auf die Prüfung des Jahresabschlusses der XXXX , in der Folge geprüfter Betrieb, zum Geschäftsjahr 2016/2017, 2017/2018 verstoßen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen. In Spruchpunkt 2. erlegte die APAB XXXX in der Folge Erstbeschwerdeführer, gemäß § 62 Abs 1 Z 4 APAG ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von 18 Monaten auf. In Spruchpunkt 3. schloss die APAB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus. Dieser Bescheid wurde am 20.2.2018 nachweisliche zugestellt. In der Aktenvorlage vom 26.3.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe und keine Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen seien.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.2.2018, U171019-08/MRS, teilte die Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, in Spruchpunkt 1. der römisch 40 , in der Folge Zweitbeschwerdeführerin, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, APAG mit, gegen die Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß Paragraph 271, Absatz 4, UGB bezogen auf die Prüfung des Jahresabschlusses der römisch 40 , in der Folge geprüfter Betrieb, zum Geschäftsjahr 2016/2017, 2017/2018 verstoßen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen. In Spruchpunkt 2. erlegte die APAB römisch 40 in der Folge Erstbeschwerdeführer, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, APAG ein Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken von 18 Monaten auf. In Spruchpunkt 3. schloss die APAB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dieser Bescheid wurde am 20.2.2018 nachweisliche zugestellt. In der Aktenvorlage vom 26.3.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen habe und keine Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen seien.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein öffentliches Interesse, nämlich die gesetzeskonforme Prüfung des Jahresabschlusses des geprüften Unternehmens, die sofortige Vollstreckbarkeit des Bescheides verlange, weil es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine ausgeschlossene Gesellschaft handle. Der Jahresabschluss 2016/2017 sei trotz der Ausgeschlossenheit bestätigt worden. Ein Prüfauftrag für den Jahresabschluss 2017/2018 bestehe. Den öffentlichen Interessen drohe ein derart gravierender Nachteil, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten sei, da sonst die Gefahr der Durchführung der Abschlussprüfung des geprüften Betriebs durch eine ausgeschlossene Gesellschaft bestehe. Nach Darlegung der berührten Interessen kam die belangte Behörde zum dem Schluss, dass sachlich gebotene, triftige Gründe bestünden, den Vorrang der faktischen Effizienz eines Rechtsmittels einzuschränken.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.3.2018, bei der belangten Behörde am 21.3.2018 eingelangt, den die belangte Behörde dem BVwG am 26.3.2018 samt Verwaltungsakt vorlegte und in der ua auch der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend vertrat die Beschwerdeführerin nach Wiedergabe der Interessenabwägung der belangten Behörde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einem "Berufsverbot" des Erstbeschwerdeführers als Wirtschaftsprüfer gleichkomme. Es sei der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sachverhalt heranzuziehen. Das Erfordernis der "Gefahr im Verzug" liege nicht mehr vor, da der Zweitbeschwerdeführer das Prüfungsmandat bei dem geprüften Betrieb zurückgelegt habe. Die belangte Behörde habe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausschließlich auf die Prüfungstätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin bei dem geprüften Betrieb gestützt. Diese sei nun weggefallen. Für die Prüfung des Jahresabschlusses 2016/2017 könne keine Gefahr in Verzug mehr bestehen, da der Bestätigungsvermerk bereits am 21.11.2017 erteilt worden sei. Es liege auch keine Gefahr in Verzug vor, da kein gravierender Nachteil zu erwarten sei. Auch für den Jahresabschluss 2017/2018 liege keine Gefahr in Verzug vor, da die Zweitbeschwerdeführerin den Prüfungsauftrag schon zurückgelegt habe. Die belangte Behörde habe die gesetzlich gebotene Interessenabwägung unterlassen, weil sie die Interessen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe. Durch das Verbot der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer für die Dauer von 18 Monaten liege ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Erstbeschwerdeführer vor. Die Zweitbeschwerdeführerin treffe insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil, als durch den Ausspruch in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids eine Kreditschädigung zu befürchten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 XXXX , in der Folge weiterer Gesellschafter, erstellte den Jahresabschluss 2016/2017 des geprüften Betriebs. Die Zweitbeschwerdeführerin prüfte diesen Jahresabschluss.1.1 römisch 40 , in der Folge weiterer Gesellschafter, erstellte den Jahresabschluss 2016/2017 des geprüften Betriebs. Die Zweitbeschwerdeführerin prüfte diesen Jahresabschluss.

1.2 An einer anderen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KG und deren Komplementärin, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, sind der Erstbeschwerdeführer und mittelbar der weitere Gesellschafter beteiligt. Bei diesen beiden Gesellschaften ist der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer. Der weitere Gesellschafter schied als Geschäftsführer mit einem am 9.11.2107 verfassten, beim zuständigen Firmenbuchgericht am 14.11.2017 eingelangten und am 10.1.2018 im Firmenbuch eingetragenen Löschungsantrag aus.

1.3 Mit Schreiben vom 2.3.2018 legte die Zweitbeschwerdeführerin den Prüfungsauftrag bei dem geprüften Betrieb zurück.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen und der Bestellung als Geschäftsführer ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch und den Unterlagen im Verfahrensakt der belangten Behörde. Sie wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten, sodass sie als richtig anzusehen sind.

2.2 Die Zurücklegung des Prüfungsmandats ergibt sich aus einem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin an den geprüften Betrieb.

2.3 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) ...

...

Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. ..."Paragraph 9, (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. ..."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

...

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) ...

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

...

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) ...Paragraph 22, (1) ...

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ...

...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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