Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2200470-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 01.06.2017 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6941008010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 01.06.2017 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6941008010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 14.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 14.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015.
2. Über diesen MFA wurde (den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, GZ W114 2140063-1/4E, umsetzend) letztlich rechtskräftig mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, entschieden und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 im Rahmen der Kleinerzeugerregelung für das Jahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR2. Über diesen MFA wurde (den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, GZ W114 2140063-1/4E, umsetzend) letztlich rechtskräftig mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, entschieden und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 im Rahmen der Kleinerzeugerregelung für das Jahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR
XXXX zurückgefordert.römisch 40 zurückgefordert.
Grundlage dieser Entscheidung war, dass dem Antrag vom 07.04.2015 zur lfd. Nr. UE4287K15 (Übertragung von 3,8100 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX von der Beschwerdeführerin an XXXX , BNr. 3345637, auf der Grundlage eines Pachtvertrages) stattgegeben wurde, wodurch sich der Wert der der BF für das Antragsjahr 2015 zustehenden 3,9464 zuzuerkennenden Zahlungsansprüche von EUR XXXX auf EUR XXXX reduzierte.Grundlage dieser Entscheidung war, dass dem Antrag vom 07.04.2015 zur lfd. Nr. UE4287K15 (Übertragung von 3,8100 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 von der Beschwerdeführerin an römisch 40 , BNr. 3345637, auf der Grundlage eines Pachtvertrages) stattgegeben wurde, wodurch sich der Wert der der BF für das Antragsjahr 2015 zustehenden 3,9464 zuzuerkennenden Zahlungsansprüche von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 reduzierte.
3. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.04.2016 einen MFA für das Antragsjahr 2016 und beantragte Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche auf ihrem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 3,9463 ha.
4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5323067010, wurden der BF - den Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, nicht berücksichtigend - auf der damaligen Grundlage des Bescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von der BF zustehenden 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX ausgegangen.4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5323067010, wurden der BF - den Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, nicht berücksichtigend - auf der damaligen Grundlage des Bescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von der BF zustehenden 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 ausgegangen.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6941008010, wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von der BF zustehenden 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX ausgegangen.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6941008010, wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von der BF zustehenden 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 ausgegangen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.05.2017 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.06.2017 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die "Höhe der ZA Basisprämie" (offensichtlich gemeint ist der Wert für einen Zahlungsanspruch) von EUR 232,35 auf EUR 185,70 geändert worden sei. Der "letzte" Bescheid zu den Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 weise einen Auszahlungsbetrag von über EUR 1.250,00 aus. Gegen diesen Bescheid, zu welchem eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden wäre, sei noch bei Gericht anhängig. Da die beiden Antragsjahre vergleichbar wären, sei die nunmehrige Rückforderung nicht nachvollziehbar.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.07.2018 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1.1. Am 07.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin als Übergeberin gemeinsam mit dem Übernehmer XXXX , BNr. XXXX , die Zuweisung von 3,81 Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf der Grundlage eines Pachtvertrages. Diesem Antrag wurde die laufende Nr. UE4287K15 zugewiesen1.1.1. Am 07.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin als Übergeberin gemeinsam mit dem Übernehmer römisch 40 , BNr. römisch 40 , die Zuweisung von 3,81 Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung auf der Grundlage eines Pachtvertrages. Diesem Antrag wurde die laufende Nr. UE4287K15 zugewiesen
1.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2853229010, wurde dem BF auf der Grundlage von 3,95 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde jedoch der Antrag zur laufenden Nr. UE4287K15 abgewiesen.1.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2853229010, wurde dem BF auf der Grundlage von 3,95 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde jedoch der Antrag zur laufenden Nr. UE4287K15 abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde angefochten.
1.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, wurde - ausgehend von einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen - der BF in einer Beschwerdevorentscheidung auf der Grundlage von 3,9464 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Antrag zur laufenden Nr. UE4287K15 wurde dabei jedoch nicht berücksichtigt.1.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, wurde - ausgehend von einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen - der BF in einer Beschwerdevorentscheidung auf der Grundlage von 3,9464 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der Antrag zur laufenden Nr. UE4287K15 wurde dabei jedoch nicht berücksichtigt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27.09.2016 einen Vorlageantrag erhoben.
1.1.4. Das BVwG hat mit Beschluss vom 08.07.2017, GZ W114 2140063-1/4E, der Beschwerde stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
1.1.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass sich im Antragsjahr 2016 der Wert des Zahlungsanspruches auf EUR XXXX erhöhen werde. Dem Antrag zur laufenden Nr. UE4287K15 wurde stattgegeben.1.1.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass sich im Antragsjahr 2016 der Wert des Zahlungsanspruches auf EUR römisch 40 erhöhen werde. Dem Antrag zur laufenden Nr. UE4287K15 wurde stattgegeben.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
1.2.1. Am 06.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2016 und beantragte Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche auf ihrem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 3,9463 ha.
1.2.2. Auf der Grundlage des Bescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5323067010, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von der BF zustehenden 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX ausgegangen. Dabei wurde der Antrag zur laufenden Nr. Nr. UE4287K15 und damit dessen Auswirkungen auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 und die darauf aufbauenden Antragsjahre nicht berücksichtigt.1.2.2. Auf der Grundlage des Bescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5323067010, Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von der BF zustehenden 3,9464 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 ausgegangen. Dabei wurde der Antrag zur laufenden Nr. Nr. UE4287K15 und damit dessen Auswirkungen auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 und die darauf aufbauenden Antragsjahre nicht berücksichtigt.
1.2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 - nunmehr 3,9464 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX berücksichtigend - Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.063,36 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In dieser Entscheidung wurde auch auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II der Verordnung (EU) 1307/2013 hingewiesen, und dazu ausgeführt, dass sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel geändert habe. Daraus ergibt sich auch die Erhöhung des im Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, angekündigten ZA-Wertes für das Antragsjahr 2016 von EUR XXXX auf EUR XXXX .1.2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 - nunmehr 3,9464 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 berücksichtigend - Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.063,36 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. In dieser Entscheidung wurde auch auf Artikel 6, 25, 26 und Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 1307/2013 hingewiesen, und dazu ausgeführt, dass sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel geändert habe. Daraus ergibt sich auch die Erhöhung des im Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415385010, angekündigten ZA-Wertes für das Antragsjahr 2016 von EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 .
In dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf § 8g Abs. 2 MOG 2007 hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an der Kleinerzeugerregelung teilnimmt. Erklärend wird dazu ausgeführt, dass Bei einer Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung nur Direktzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.250,00 gewährt werden könnten. Kleinerzeuger wären von der Einhaltung der Greening-Auflagen, sowie den Cross-Compliance-Sanktionen und den Sanktionen aufgrund einer Nichtanmeldung von Flächen befreit. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 sei bis zum Ende der Frist zur Einreichung des MFA bekanntzugeben und erfolge mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.In dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf Paragraph 8 g, Absatz 2, MOG 2007 hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an der Kleinerzeugerregelung teilnimmt. Erklärend wird dazu ausgeführt, dass Bei einer Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung nur Direktzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.250,00 gewährt werden könnten. Kleinerzeuger wären von der Einhaltung der Greening-Auflagen, sowie den Cross-Compliance-Sanktionen und den Sanktionen aufgrund einer Nichtanmeldung von Flächen befreit. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 sei bis zum Ende der Frist zur Einreichung des MFA bekanntzugeben und erfolge mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten auszugsweise:
"Artikel 6
Nationale Obergrenzen
(1) Für den jeweiligen Mitgliedstaat und für das jeweilige Jahr wird die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.(1) Für den jeweiligen Mitgliedstaat und für das jeweilige Jahr wird die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang römisch zwei festgesetzt.
Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang römisch zwei festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, welche die gemäß den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.(2) Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, welche die gemäß den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang römisch zwei festgesetzt.
(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang römisch zwei aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.
[...]."
"Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen mit einem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert von weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und
90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.
Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.
[...].
(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem - im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 - die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang römisch zwei für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem - im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 - die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.
(7) Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.
(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatzes nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.
[...]."
"Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.
(4) Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung anwenden, berechnen den ursprünglichen Einheitswert der in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt wird.(4) Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung anwenden, berechnen den ursprünglichen Einheitswert der in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt wird.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der genannten Verordnung geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 der genannten Verordnung geteilt.
(5) Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, berechnen den ursprünglichen Einheitswert von Zahlungsansprüchen nach Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, indem sie den Einheitswert der Ansprüche mit einem festen Prozentsatz multiplizieren. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geteilt.(5) Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, berechnen den ursprünglichen Einheitswert von Zahlungsansprüchen nach Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, indem sie den Einheitswert der Ansprüche mit einem festen Prozentsatz multiplizieren. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geteilt.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Kleinerzeugerregelung
Artikel 61
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.
Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.
(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier zu gewährenden Zahlungen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln römisch drei und römisch vier festgelegten Bedingungen.
(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel römisch drei Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.
(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen."
"Artikel 62
Teilnahme
(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.
Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.
[...]."
Die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zah