Rechtssatz
§ 234 ZPO gilt nicht in patentrechtlichen Verfahren. Ein Parteiwechsel ist bei Übertragung des verfahrensgegenständlichen Rechts auch bei einseitigen Verfahren vor dem Patentamt möglich, sofern zwischen dem bisherigen Antragsteller und dem Rechtsnachfolger Konsens besteht.Paragraph 234, ZPO gilt nicht in patentrechtlichen Verfahren. Ein Parteiwechsel ist bei Übertragung des verfahrensgegenständlichen Rechts auch bei einseitigen Verfahren vor dem Patentamt möglich, sofern zwischen dem bisherigen Antragsteller und dem Rechtsnachfolger Konsens besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132137Im RIS seit
17.08.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018