RS Lvwg 2018/6/14 LVwG-S-973/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
VStG 1991 §9 Abs1
VStG 1991 §9 Abs2

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 2011/10/0050 u.a.) ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, auf Grund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten, darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. VwGH 2004/03/0050) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Verantwortlich Beauftragter; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.973.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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