RS Lvwg 2018/6/19 LVwG-S-1758/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

KFG 1967 §102 Abs1a
KFG 1967 §134 Abs1
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs1

Rechtssatz

Lenker iSd § 102 Abs. 1a KFG ist jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches stünde im Widerspruch zu dem mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziel einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. VwGH 2005/02/0015, sowie VwGH 2003/02/0269).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenker; Schaublatt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1758.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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