TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2005/02/0015

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E07204010;
E3R E07204020;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Z3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art2;
61990CJ0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JW in S, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. Dezember 2004, Zl. KUVS-285-289/5/2004, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in den Spruchpunkten 2., 3. und 4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig befunden, er habe am 31. Jänner 2003 um 01.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle "bzw. der Einsichtnahme in die Schaublätter des EG-Kontrollgerätes bzw. der Aufforderung zur Aushändigung der Schaublätter der laufenden Woche" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges mit Sattelanhänger dem zuständigen Kontrollbeamten auf dessen Verlangen die Schaublätter für den 28., 29. und 30. Jänner 2003 (Spruchpunkte 2., 3. und 4.) nicht vorgelegt und dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs. 7 der "EG-VO 3821/85" begangen; gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurden drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig befunden, er habe am 31. Jänner 2003 um 01.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle "bzw. der Einsichtnahme in die Schaublätter des EG-Kontrollgerätes bzw. der Aufforderung zur Aushändigung der Schaublätter der laufenden Woche" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges mit Sattelanhänger dem zuständigen Kontrollbeamten auf dessen Verlangen die Schaublätter für den 28., 29. und 30. Jänner 2003 (Spruchpunkte 2., 3. und 4.) nicht vorgelegt und dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15, Absatz 7, der "EG-VO 3821/85" begangen; gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurden drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (unter anderem) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 12, zuwiderhandelt.Nach Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (unter anderem) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, Sitzung 8, , geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, Sitzung 12, , zuwiderhandelt.

Nach Art. 15 Abs. 7 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.Nach Artikel 15, Absatz 7, der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso wie im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren vor, er sei in den letzten 14 Tagen vor der Verkehrskontrolle nicht gefahren.

Zutreffender Weise hat zwar die belangte Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Vorschrift des Art. 15 Abs. 7 der genannten Verordnung auf den Beschwerdeführer ("Transportunternehmer") grundsätzlich für anwendbar erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2000, Zl. 99/02/0056, dargelegt, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf Berufskraftfahrer der Norm nicht entnommen werden kann.Zutreffender Weise hat zwar die belangte Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Vorschrift des Artikel 15, Absatz 7, der genannten Verordnung auf den Beschwerdeführer ("Transportunternehmer") grundsätzlich für anwendbar erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2000, Zl. 99/02/0056, dargelegt, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf Berufskraftfahrer der Norm nicht entnommen werden kann.

Die belangte Behörde hat jedoch zu Unrecht eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, Schaublätter für die laufende Woche vorzulegen, angenommen: Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Art. 15 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13):Die belangte Behörde hat jedoch zu Unrecht eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, Schaublätter für die laufende Woche vorzulegen, angenommen: Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13):

"Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt."

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann daher die offenbare Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0269, welches auch für den vorliegenden Beschwerdefall, betreffend die Schaublätter für die "laufende Woche", anwendbar ist), sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann daher die offenbare Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0269, welches auch für den vorliegenden Beschwerdefall, betreffend die Schaublätter für die "laufende Woche", anwendbar ist), sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.

Feststellungen dahin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im fraglichen Zeitraum doch mit einem entsprechenden Kraftfahrzeug gefahren wäre, hat die belangte Behörde nicht getroffen:

Die belangte Behörde verweist zwar in diesem Zusammenhang - ohne hiefür eine Rechtsgrundlage anzuführen (sie dürfte damit auf den Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1995, Zl. 179.733/33/-I/7/95, betreffend "Kontrolle der Bestimmungen der EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 gemäß Richtlinie 88/599/EWG; Berichtspflichten" Bezug genommen haben, bei dem es sich allerdings um eine bloße, für den Verwaltungsgerichtshof nicht verbindliche Verwaltungsverordnung handelt, vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0269) - darauf, dass dann, wenn ein Schaublatt nicht vorgelegt werden könne, eine entsprechende Bestätigung des Güterbeförderungsunternehmers erforderlich sei, aus welcher ersichtlich sei, auf Grund welcher Umstände vom Lenker keine Schaublätter mitgeführt hätten werden können; sie hat jedoch aus dem "Nichtvorhandensein" einer solchen Bestätigung nicht etwa den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer im in Rede stehenden Zeitraum gefahren sei (sodass dahingestellt bleiben kann, was bei Vorhandensein einer solchen Bestätigung daraus für dieses Beweisthema zu gewinnen gewesen wäre).Die belangte Behörde verweist zwar in diesem Zusammenhang - ohne hiefür eine Rechtsgrundlage anzuführen (sie dürfte damit auf den Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1995, Zl. 179.733/33/-I/7/95, betreffend "Kontrolle der Bestimmungen der EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 gemäß Richtlinie 88/599/EWG; Berichtspflichten" Bezug genommen haben, bei dem es sich allerdings um eine bloße, für den Verwaltungsgerichtshof nicht verbindliche Verwaltungsverordnung handelt, vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0269) - darauf, dass dann, wenn ein Schaublatt nicht vorgelegt werden könne, eine entsprechende Bestätigung des Güterbeförderungsunternehmers erforderlich sei, aus welcher ersichtlich sei, auf Grund welcher Umstände vom Lenker keine Schaublätter mitgeführt hätten werden können; sie hat jedoch aus dem "Nichtvorhandensein" einer solchen Bestätigung nicht etwa den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer im in Rede stehenden Zeitraum gefahren sei (sodass dahingestellt bleiben kann, was bei Vorhandensein einer solchen Bestätigung daraus für dieses Beweisthema zu gewinnen gewesen wäre).

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Übrigen daraus, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen ein fortgesetztes Delikt bilden und daher nicht für jeden Tag gesondert eine Strafe zu verhängen gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2002/02/0140).Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Übrigen daraus, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen ein fortgesetztes Delikt bilden und daher nicht für jeden Tag gesondert eine Strafe zu verhängen gewesen wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2002/02/0140).

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 15. April 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020015.X00

Im RIS seit

10.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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