TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/19 LVwG-S-1758/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

KFG 1967 §102 Abs1a
KFG 1967 §134 Abs1
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Juni 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wendung „am 21.3.2017 und“ in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2. Ersatzlos entfällt.

2.   Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,-- Euro zu leisten.

3.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 525,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unbestrittener Sachverhalt:

1.1.  Die Beschwerdeführerin fuhr im März 2017 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, welcher einen Handel mit Gartenmöbeln betreibt, aus Deutschland zu einer Gartenmesse in ***. Sie verwendeten für diese Fahrt den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, welcher ein Eigengewicht von mehr als 3.500 kg aufwies und mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet war. Im LKW waren – bei Hin- und Rückfahrt – Gartenmöbel geladen, welche zum Geschäftsbetrieb des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gehörten und auf der Gartenmesse ausgestellt bzw. verkauft werden sollten.

Die Beschwerdeführerin lenkte dieses Kraftfahrzeug – auf der Hinfahrt zur Gartenmasse – am 21. März 2017 in der Zeit von 9:30 Uhr bis 13:30 Uhr und von 18:15 Uhr bis 19 Uhr. In dieser Zeit verwendete sie auch ein auf sie lautendes Schaublatt im Fahrtenschreiber. Am 26. März 2017 fuhren die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wiederum mit diesem LKW retour Richtung Deutschland. Am 26. März 2017 lenkte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen LKW nicht, saß aber am Beifahrersitz.

Außer das von der Beschwerdeführerin verwendete Schaublatt am 21. März 2017 wurden, trotz dahingehender Aufforderung des kontrollierenden Polizeibeamten am 26. März 2017, keine anderen Schaublätter bzw. sonstigen Dokumente betreffend lenkfreie Tage vorgelegt.

1.2.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:             26.03.2017, 21:50 Uhr

Ort:              Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

1.   Sie haben als Fahrerin des Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, welches mit einem analogen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, es unterlassen, auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Bestätigung des Arbeitgebers über die lenkfreien Arbeitstage auszuhändigen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen. Es fehlte eine Bestätigung über lenkfreie Tage vom 26.2.2017 bis 21.3.2017 (27 Tage).

2.   Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 21.3.2017 und am 26.3.2017 im Gerät (analoger Fahrtenschreiber) kein Schaublatt benutzt haben. siehe Weitere Beschreibung der Tat Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

zu 1. § 102 Abs.1a, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1. €        150,00     30 Stunden           § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 2. €   300,00           72 Stunden           § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro                                                         45,00

                                                    Gesamtbetrag:                             495,00“

1.3.  Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Sachverhalt nicht bestritten, jedoch ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2017 nicht gefahren sei und auch nicht fahren wollte, sondern lediglich „unbeteiligte Beifahrerin“ gewesen sei. Überdies treffe es nicht zu, dass sich, da sie am 21. März 2017 für „zweimal 3 Stunden mit Tachoscheibe“ gefahren sei, einen Nachweis für 27 Tage führen müsse.

2.   Rechtliche Erwägungen:

2.1.  Rechtsgrundlagen:

2.1.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung zum Tatzeitpunkt (26. März 2017) lauten auszugweise (Hervorhebungen hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) […]

(1a) Lenker von Lastkraftwagen […] mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg […] haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, […], der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 […], zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. […].

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. […].

2.1.2.  Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (in der Folge: EGVO Nr. 165/2014), ABl. L 060 vom 28. Februar 2014, S 1, lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 34

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

[…]“

2.1.3.  Die falsche bzw. unterlassene Benutzung von Schaublättern iSd Art. 34 Abs. 1 EGVO Nr. 165/2014 stellt aufgrund des Anhangs III, Punkt 2., Nr. H13, der Richtlinie 2006/22/EG vom 15. März 2006 einen „sehr schwerwiegenden Verstoß“ dar.

2.2.1.  Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin:

Auf den Einwand, dass sie keine Berufskraftfahrerin sei, ist zu erwidern, dass unter dem Begriff des „Lenkers“ im gegebenen Zusammenhang jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in dem Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches stünde auch im Widerspruch zu dem mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziel einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. VwGH vom 15. April 2005, 2005/02/0015, sowie betreffend einen, seinem Sohn gelegentlich als Lenker aushelfenden Pensionisten VwGH vom 30. Jänner 2004, 2003/02/0269).

Die Beschwerdeführerin war daher sowohl am 21. als auch am 26. März 2017 als „Lenkerin“ iSd einschlägigen Bestimmungen anzusehen und zur Einhaltung derselben verpflichtet.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin dem Kontrollorgan kein Schaublatt für den 26. März 2017 sowie keine Bestätigung über lenkfreie Tage für die dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Tage ausgehändigt hat (und das am 21. März 2017 verwendete Schaublatt ebenfalls frühzeitig entnommen hat), hat sie gegen § 102 Abs. 2a KFG 1967 verstoßen (Spruchpunkt 1.; vgl. VwGH vom 27. April 2017, Ro 2016/02/0007). Es war jedoch die spruchgemäß ersichtliche Korrektur der Tatbeschreibung vorzunehmen, zumal der Vorwurf die Beschwerdeführerin habe am 21. März 2017 kein – im Sinne von gar kein – Schaublatt verwendet, unzutreffend ist.

Zu Spruchpunkt 2. ist lediglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin unstrittiger Weise am 26. März 2017 kein Schaublatt im Fahrtenschreiber verwendet hat, was einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 EGVO Nr. 165/2014 darstellt.

2.2.2.  Zur subjektiven Tatseite ist lediglich auszuführen, dass es Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens ist, sich auch über die Rechtslage hinsichtlich Verwendung von Schaublättern bzw. Vorlage von Bestätigungen zu informieren; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko eines Rechtsirrtums (vgl. VwGH vom 16. September 2011, 2008/02/0103).

2.3.  Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3.1.  Die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro ist vor dem Hintergrund des bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmens sowie der Annahme eines durchschnittlichen Monatseinkommens von 1.200 Euro netto und Sorgepflichten für drei Personen (so die unwidersprochene Annahme der belangten Behörde im Straferkenntnis) auch bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin angemessen.

2.3.2.  Zu Spruchpunkt 2 wurde die gesetzlich geforderte Mindeststrafe verhängt; eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da auch bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit keine Rede davon sein kann, dass die Erschwerungs- die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen.

2.4.  Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis – durch Abweisung der Beschwerde – bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs. 8 VwGVG wäre es aber nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde (vgl. VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

Vor diesem Hintergrund war ein Kostenbeitrag nur betreffend Spruchpunkt 1. Vorzuschreiben; ein Kostenbeitrag betreffend Spruchpunkt 2. hatte aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes zu entfallen.

2.5  Da die Beschwerdeführerin trotz dahingehender Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis eine mündliche Verhandlung nicht beantragte, entfiel diese gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, da der Sachverhalt unstrittig war.

2.6.  Die Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde und ansonsten lediglich Fragen der Strafbemessung zu lösen waren, die regelmäßig nicht revisibel sind (vgl. zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenker; Schaublatt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1758.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten