RS Lvwg 2018/6/28 LVwG-AV-146/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

StVO 1960 §82
StVO 1960 §94d Z9
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1 Abs1
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §16

Rechtssatz

Seit der Novelle zu LGBl. 3700-7 im Jahre 2010 ist in § 2 Abs. 2 NÖ GebrauchsabgabeG 1973 der Verweis auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfallen. Wie der in § 2 Abs. 2 NÖ GebrauchsabgabeG enthaltenen demonstrativen Aufzählung der öffentlichen Rücksichten zu entnehmen ist, muss es sich hierbei um Umstände und Gründe handeln, die mit dem Gebrauch einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche im Zusammenhang stehen. Dennoch soll die Möglichkeit bestehen, einen Gebrauch, bei welchem die Fahrbahn in Anspruch genommen wird, zu untersagen, etwa wenn der Parkraumbedarf das Angebot übersteigt. Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sollten dabei nach dem Willen des Gesetzgebers schon bei der Entscheidung über eine straßenpolizeiliche Bewilligung maßgeblich sein.

Schlagworte

Finanzrecht; Gebrauchsabgabe; Bewilligungspflicht; Verfahrensrecht; Fristverlängerung; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.146.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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