TE Bvwg Beschluss 2018/7/24 W128 2178718-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2178718-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Erstbeschwerdeführers XXXX (Kind), vertreten durch die Erziehungsberechtigten, die Zweitbeschwerdeführerin XXXX und den Drittbeschwerdeführer XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 30.10.2017, Zl. 100.038/0249-kanz1/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. Erstbeschwerdeführers römisch 40 (Kind), vertreten durch die Erziehungsberechtigten, die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 und den Drittbeschwerdeführer römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 30.10.2017, Zl. 100.038/0249-kanz1/2017, beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018 dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) I. folgendermaßen zu lauten hat:A) Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018 dahingehend berichtigt, dass der Spruchteil A) römisch eins. folgendermaßen zu lauten hat:

"Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben.""Spruchteil römisch eins. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem vom zuständigen Richter am 26.06.2018 unterfertigten Erkenntnis, W128 2178718-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30.10.2017, Zl. 100.038/0249-kanz1/2017 entschieden.

Aufgrund eines Versehens wurde Folgendes ausgesprochen: "Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben"; zu beheben ist jedoch offensichtlich Spruchteil I. des bekämpften Bescheides.Aufgrund eines Versehens wurde Folgendes ausgesprochen: "Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des bekämpften Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben"; zu beheben ist jedoch offensichtlich Spruchteil römisch eins. des bekämpften Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A) Berichtigung des Erkenntnisses

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

2. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass nicht die Beschwerde, sondern der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.

Das mit 26.06.2018 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W128 2178718-1/10E, war daher entsprechend zu berichtigen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, offenkundige
Unrichtigkeit, Spruchpunkt - Abänderung, Unzuständigkeit, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2178718.1.01

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten