TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/17 VGW-151/064/6986/2018

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §17
AVG §38
NAG §19 Abs11
NAG §28 Abs1
NAG §45 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Säumnisbeschwerde der Frau M. Y. (geb.: 1998, StA: Türkei), vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., hinsichtlich des Antrages auf Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte, GZ: ..., mit der Kartennummer ...,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die von der belangten Behörde am 10.1.2014 ausgestellte Aufenthaltstitelkarte, GZ: ..., mit der Kartennummer ..., für den Aufenthaltszweck „Daueraufenthalt-EU“, neu auszustellen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführerin wurde am 10.1.2014 zur GZ: ... ein unbefristeter Aufenthaltstitel für den Zweck „Daueraufenthalt-EU“ durch Ausstellung der Aufenthaltstitelkarte mit der Kartennummer ... erteilt.

Am 1.9.2016 stellte sie den Antrag auf Neuausstellung ihrer Aufenthaltstitelkarte, da ihre bisherige Karte Nr. ... gestohlen worden sei. Die Anzeigebestätigung der Landespolizeidirektion Wien vom 26.4.2016 legte sie dem Antrag bei.

Da im Strafregister eine Verteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: ..., rechtskräftig seit 11.2.2016, wegen des Verstoßes gegen § 278b Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit von 3 Jahren), aufscheint, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 9.8.2017 um Übermittlung des diesbezüglichen Gerichtsaktes.

Mit Schreiben vom 7.11.2017 urgierte die Beschwerdeführerin die beantragte Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte. Daraufhin erging von der belangten Behörde ein weiteres Ersuchen an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Übermittlung des Gerichtsaktes mit der GZ: ....

Mit Schreiben vom 30.11.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie weiters beantragt, das Verwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde anstelle der belangten Behörde in der Sache selbst erkennen und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte Daueraufenthalt-EU erteilen.

Nach weiterer Urgenz durch die belangte Behörde übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Urteil zur GZ: ... wegen des Verstoßes der Beschwerdeführerin gegen § 278b Abs. 2 StGB. Vom Bezirksgericht ... wurde die gekürzte Urteilsausfertigung zur GZ: ... vom 4.10.2017 wegen des Verstoßes der Beschwerdeführerin gegen § 83 Abs. 1 StGB übermittelt.

Nach Einholung einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG sowie die Frage der Aufenthaltsverfestigung nach § 9 BFA-VG erging am 21.2.2018 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher die Beschwerdeführerin von der Absicht der belangten Behörde zur Erlassung einer Rückstufung ihres Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 1 NAG in Kenntnis gesetzt wurde. Dazu wurde am 22.3.2018 Stellung genommen und der Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltsrechtskarte wiederholt.

Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 28.5.2018 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Über Nachfrage durch das erkennende Gericht gab die belangte Behörde am 4.7.2018 bekannt, dass „der Rückstufungsbescheid nicht mehr erlassen werden konnte, da bereits drei Monate ab Einlangen der Beschwerde verstrichen waren und somit die Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht überging. Die Rückstufung gem. § 28 NAG war seitens der ha. Behörde beabsichtigt.“

II. Sachverhalt

Aus dem – in der Beschwerde nicht bestrittenen – Inhalt des vorgelegten Administrativaktes der belangten Behörde geht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt hervor:

Die 1998 geborene Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. In Stattgebung ihres Antrages auf Erteilung des unbefristeten Aufenthaltsrechts “Daueraufenthalt-EU“ wurde ihr am 10.1.2014 eine Aufenthaltstitelkarte mit der Kartenummer ... ausgestellt.

Die Aufenthaltstitelkarte mit der Kartenummer ... wurde der Beschwerdeführerin am 19.4.2016 um 10 Uhr in Wien, R.-platz, neben diversen anderen Gegenständen gestohlen. Die Beschwerdeführerin erstattete darüber am 26.4.2016 eine Anzeige bei der Landespolizeidirektion Wien.

Am 1.9.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte bei der belangten Behörde. Am selben Tag holte die belangte Behörde Registerabfragen (Strafregister, ZMR) ein.

Bis 9.8.2017 wurden von der belangten Behörde keine weiteren Schritte gesetzt. An diesem Tag erging das Ersuchen an das Landesgericht für Strafsachen Wien um Übermittlung des Gerichtsaktes zur GZ: .... Nach Vollmachtbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin wurde am 8.11.2017 abermals um Übermittlung des o.g. Gerichtsaktes ersucht. Am 30.11.2017 wurde schließlich Säumnisbeschwerde erhoben.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

      1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

      2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 8).

Der Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte langte am 1.9.2016 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, spätestens bis 2.3.2017 über diesen Antrag durch Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte bzw. durch bescheidmäßige Zurück- oder Abweisung des Antrages abzusprechen.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH, 12. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

 

Wie sich aus dem vorgelegten Administrativakt der belangten Behörde ergibt, war diese ab Einlangen des verfahrensgegenständlichen Antrages und Einholung zweier Registerabfragen (Strafregister und ZMR) am selben Tag über 11 Monate lang gänzlich untätig. Erst am 9.8.2017 setzte sie einen Verfahrensakt, nämlich die Einholung des Gerichtsaktes betreffend die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur GZ: .... Am 8.11.2017 wiederholte sie dieses Ersuchen. Weitere Verfahrensakte wurden von der belangten Behörde bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 30.11.2017 nicht gesetzt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Eintritt der Säumnis im gegenständlichen Fall allein der Behörde anzulasten ist und der Säumnisbeschwerde unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur Berechtigung zukommt.

2. Zum Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:

㤠19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

[…]

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

[…]

§ 28 Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).

[…]

§ 45 Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

[…]“

2.2. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten, wie die Ausstellung einer Urkunde, kann vom Verwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden (vgl. VwGH 24.5.2018, 2017/07/0026). Allerdings impliziert ein derartiges Begehren den Antrag, über den Anspruch auf Setzung des Hoheitsaktes abzusprechen, und ein solcher Abspruch ist aus rechtsstaatlicher Sicht lediglich entbehrlich, wenn dem Begehren (rechtzeitig) vollinhaltlich entsprochen wird. Dementsprechend hat zum Einen die Behörde, wenn sie den gewünschten Akt nicht setzen will einen – bekämpfbaren – negativen Bescheid zu erlassen. Zum anderen geht im Fall der Säumnis aufgrund einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG letztlich sowohl die Kompetenz zur Zurück- oder Abweisung des Sachantrages bzw. zu dessen förmlicher Stattgabe auf das Verwaltungsgericht über. Im zuletzt genannten Fall hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Urkunde vorliegen (Hengstschläger/Leeb, VwGVG § 8 Rz 6 mit Nachweisen aus der Judikatur).

Die Bestimmung des § 19 Abs. 11 NAG soll ähnlich wie im Passgesetz eine Lösung für den Fall des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (z.B. durch Beschädigung) eines Aufenthaltstitels bzw. einer Dokumentation schaffen. In einem solchen Fall, oder wenn sich die dem Dokument zugrunde liegenden Identitätsdaten geändert haben, ist dies der Behörde unverzüglich zu melden und erfolgt auf Antrag eine Neuausstellung der Dokumente. Die Neuausstellung, welche nach den bestehenden Regelungen des Gebührengesetzes der Gebührenpflicht unterliegt, hat mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang zu erfolgen (ErlRV 330 BlgNR 14. GP, 45).

Daraus folgt, dass in einem Verfahren gemäß § 19 Abs. 11 NAG zur Neuausstellung einer Aufenthaltstitelkarte von der Behörde lediglich zu prüfen ist, ob der zugrunde liegende Aufenthaltstitel aufrecht ist und die Karte tatsächlich verloren oder unbrauchbar geworden ist. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Frage, ob die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel im durchgeführten Verfahren zu Recht bejaht wurden oder nach wie vor bestehen. Ebenso wenig ist die Behörde verpflichtet, die materiellen Voraussetzungen für eine Entziehung oder Rückstufung des Aufenthaltstitels zu prüfen. Sehr wohl können sich aus Anlass eines Antrages nach § 19 Abs. 11 NAG jedoch Anhaltspunkte für ein amtswegiges Vorgehen nach § 28 NAG ergeben. Unterlässt es die Behörde jedoch, – wie im vorliegenden Fall – einen Rückstufungs- oder Entziehungsbescheid nach § 28 NAG zu erlassen, kann die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für einen derartigen Bescheid vom Verwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden. Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG liegt nämlich nur vor, wenn diese Entscheidung eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. eine notwendige Grundlage ist (VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072). Da über die Rückstufung bzw. Entziehung des Aufenthaltstitels nach § 28 NAG durch amtswegigen Bescheid abzusprechen ist, kommt – da ein solcher Bescheid nicht rechtskräftig erlassen wurde – der Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt das unbefristete Aufenthaltsrecht zu. Lässt die Behörde also – wie im vorliegenden Fall – die Sechsmonatsfrist ungenützt verstreichen, geht im Fall einer berechtigten Säumnisbeschwerde der Erledigungsanspruch nach § 19 Abs. 11 NAG an das Verwaltungsgericht über, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rückstufung oder Entziehung nach § 28 NAG verbleibt jedoch bei der Behörde.

Da die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt einen aufrechten unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, und der Verlust der Aufenthaltstitelkarte mit der Kartennummer ... durch Vorlage der Diebstahlsanzeige hinreichend nachgewiesen wurde, war die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 11 NAG zur Neuausstellung der Karte verpflichtet. Es war somit spruchgemäß festzustellen, dass die Aufenthaltstitelkarte mit der Kartennummer ... neu auszustellen ist. Die belangte Behörde ist verpflichtet, den der Rechtsanschauung des erkennenden Gerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. VwGH 24.5.2018, 2017/07/0026).

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, 2015/12/0026).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Verfahrensgegenstand, Rückstufungsbescheid, Entziehungsbescheid, Vorfrage, Neuausstellung einer Aufenthaltstitelkarte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.064.6986.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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