TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W165 2120052-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W165 2120059-1/4E

W165 2120052-1/4E

W165 2120045-1/4E

W165 2120050-1/4E

W165 2120056-1/5E

W165 2120047-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/1653/2015, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX und 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.10.2015, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1653/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/1653/2015, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.10.2015, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1653/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: 1. BF) und die 2. Beschwerdeführerin (im Folgenden: 2. BF) sind ein Ehepaar, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: 3.-6. BF) sind deren gemeinsame Kinder.

Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF), Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 19.06.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt minderjährige Sohn des 1. BF und der 2.-BF (Bruder der 3.- 6. BF) angegeben.Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF), Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 19.06.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt minderjährige Sohn des 1. BF und der 2.-BF (Bruder der 3.- 6. BF) angegeben.

Der am 20.06.1997 geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2015, Zl. 831811201-2386380, subsidiärer Schutz zuerkannt und unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2016 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde vom BFA mit Bescheid vom 13.07.2016, Zl. 831811201-2386380 bis 16.07.2018 verlängert. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, W 169 2112518-1/14E, wurde der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Der am 20.06.1997 geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2015, Zl. 831811201-2386380, subsidiärer Schutz zuerkannt und unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2016 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde vom BFA mit Bescheid vom 13.07.2016, Zl. 831811201-2386380 bis 16.07.2018 verlängert. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, W 169 2112518-1/14E, wurde der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Zu den seitens der ÖB Islamabad an das BFA weitergeleiteten Antragsunterlagen der BF teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 27.07.2015 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Im Beiblatt zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde ausgeführt, dass die erste Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der in Österreich aufhältigen Bezugsperson im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 noch nicht erfolgt sei und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach der ersten Verlängerung erteilt werden könne. Daraus ergebe sich, dass der Antrag der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre.Zu den seitens der ÖB Islamabad an das BFA weitergeleiteten Antragsunterlagen der BF teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 27.07.2015 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Im Beiblatt zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde ausgeführt, dass die erste Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der in Österreich aufhältigen Bezugsperson im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 noch nicht erfolgt sei und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach der ersten Verlängerung erteilt werden könne. Daraus ergebe sich, dass der Antrag der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre.

Mit Schreiben vom 07.08.2015, den BF zugestellt am 13.08.2015, übermittelte die ÖB Islamabad die Mitteilung des BFA vom 27.07.2015 mit der Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 20.08.2015 brachten die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin eine Stellungnahme bei der ÖB Islamabad ein: Die Bezugsperson sei bereits am 10.12.2013 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Unverzüglich nach ihrer Einreise habe diese bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag auf Asyl gestellt. Ohne dass im Asylverfahren besondere Schwierigkeiten hervorgekommen wären, sei es allerdings zu massiven Verfahrensverzögerungen gekommen. Insgesamt habe das erstinstanzliche Asylverfahren der Bezugsperson 19 Monate gedauert. Das Fluchtvorbringen der Bezugsperson sei als glaubwürdig erachtet worden. Ungeachtet dessen sei dieser lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Derzeit sei ein Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig. Es entstehe der Eindruck der Verfahrensverschleppung und sei nicht nachvollziehbar, dass internationaler Schutz nicht bereits innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist gewährt worden sei. Zur Hintanhaltung der Geltendmachung von Ansprüchen der BF und aufgrund der Besonderheit des gegenständlichen Verfahrens werde sohin bis zur Klärung der Frage, ob die rechtliche Fehlbeurteilung des BFA durch das BVwG korrigiert werde, angeregt, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen.

Nach Weiterleitung der Stellungnahme der BF vom 20.08.2015 an das BFA setzte das BFA die ÖB Islamabad mit Schreiben vom 10.09.2015 in Kenntnis, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 12.10.2015 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 12.10.2015 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen die Bescheide richten sich die am 09.11.2015 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zusammengefasst vorgebracht wird: Die Bescheide würden in ihrem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Das den Bescheiden zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft gewesen. Insbesondere sei die rechtliche Beurteilung infolge fehlender Feststellungen unrichtig. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei gravierend überschritten worden. Es entstehe der Eindruck der Verfahrensverschleppung und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Bezugsperson internationaler Schutz nicht bereits innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist gewährt worden sei. Bei der materiellen Frage der Asylgewährung an die Bezugsperson handle es sich um eine präjudizielle Rechtsfrage, eine inhaltliche Vorfrage, über die Hauptfrage sei von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden. Angesichts der gravierenden materiell- und verfahrensrechtlichen Versäumnisse sowie Grundrechtsverletzungen im Asylverfahren der Bezugsperson müsse das gegenständliche Botschaftsverfahren jedenfalls bis zur endgültigen Klärung der materiellen Frage der Asylgewährung an die Bezugsperson unterbrochen werden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Vorfrage auseinanderzusetzen bzw. diese zu beurteilen. Es sei verabsäumt worden, eine Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit der originären Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund des Vorliegens eigenständiger Fluchtgründe der BF zu treffen. Somit zeige sich, dass die Ausführungen in der Wahrscheinlichkeitsprognose grob mangelhaft gewesen seien. Der Umstand, dass durch die belangte Behörde keine eigenständigen Ermittlungen diesbezüglich durchgeführt worden seien, belaste das gegenständliche Verfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln. Im Botschaftsverfahren seien Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob ein fortgesetztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat möglich sei. Im gegenständlichen Fall seien entsprechende Ermittlungen verabsäumt worden. Es würden jedenfalls weiterhin - auch über den 18. Geburtstag der Bezugsperson hinaus - besondere Bindungen zwischen der Bezugsperson und den BF vorliegen. Es würden Feststellungen zum Vorliegen spezieller Bindungen und Abhängigkeiten im Sinne des Art. 8 EMRK fehlen, was den Bescheid mit wesentlichen Verfahrensfehlern und sohin rechtlicher Unrichtigkeit belaste. Die unverhältnismäßige Dauer des Asylverfahrens der Bezugsperson und die nunmehr abweisenden Bescheide würden einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben darstellen.Gegen die Bescheide richten sich die am 09.11.2015 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zusammengefasst vorgebracht wird: Die Bescheide würden in ihrem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Das den Bescheiden zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft gewesen. Insbesondere sei die rechtliche Beurteilung infolge fehlender Feststellungen unrichtig. Die gesetzliche Entscheidungsfrist sei gravierend überschritten worden. Es entstehe der Eindruck der Verfahrensverschleppung und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Bezugsperson internationaler Schutz nicht bereits innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist gewährt worden sei. Bei der materiellen Frage der Asylgewährung an die Bezugsperson handle es sich um eine präjudizielle Rechtsfrage, eine inhaltliche Vorfrage, über die Hauptfrage sei von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden. Angesichts der gravierenden materiell- und verfahrensrechtlichen Versäumnisse sowie Grundrechtsverletzungen im Asylverfahren der Bezugsperson müsse das gegenständliche Botschaftsverfahren jedenfalls bis zur endgültigen Klärung der materiellen Frage der Asylgewährung an die Bezugsperson unterbrochen werden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Vorfrage auseinanderzusetzen bzw. diese zu beurteilen. Es sei verabsäumt worden, eine Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit der originären Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund des Vorliegens eigenständiger Fluchtgründe der BF zu treffen. Somit zeige sich, dass die Ausführungen in der Wahrscheinlichkeitsprognose grob mangelhaft gewesen seien. Der Umstand, dass durch die belangte Behörde keine eigenständigen Ermittlungen diesbezüglich durchgeführt worden seien, belaste das gegenständliche Verfahren mit wesentlichen Verfahrensmängeln. Im Botschaftsverfahren seien Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob ein fortgesetztes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat möglich sei. Im gegenständlichen Fall seien entsprechende Ermittlungen verabsäumt worden. Es würden jedenfalls weiterhin - auch über den 18. Geburtstag der Bezugsperson hinaus - besondere Bindungen zwischen der Bezugsperson und den BF vorliegen. Es würden Feststellungen zum Vorliegen spezieller Bindungen und Abhängigkeiten im Sinne des Artikel 8, EMRK fehlen, was den Bescheid mit wesentlichen Verfahrensfehlern und sohin rechtlicher Unrichtigkeit belaste. Die unverhältnismäßige Dauer des Asylverfahrens der Bezugsperson und die nunmehr abweisenden Bescheide würden einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben darstellen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.12.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab:Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 14.12.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab:

Neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der vorgenommenen rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass eine von den BF angeregte Verfahrensunterbrechung gesetzlich nicht vorgesehen sei und der Entscheidungspflicht der Behörde entgegenstehe. Zur reklamierten Unterlassung von Ermittlungen zur Wahrscheinlichkeit der originären Zuerkennung internationalen Schutzes sei festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung eine solche originäre Schutzgewährung, die auf Botschaftsasyl hinauslaufen würde, nicht kenne. Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA lediglich auf der Tatsache beruhe, dass die erste Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung noch ausständig sei und die Vertretungsbehörde kein inhaltliches Entscheidungsrecht habe, sei auf die weiteren Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung (Art. 8 EMRK, GRC) nicht weiter einzugehen gewesen.Neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der vorgenommenen rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass eine von den BF angeregte Verfahrensunterbrechung gesetzlich nicht vorgesehen sei und der Entscheidungspflicht der Behörde entgegenstehe. Zur reklamierten Unterlassung von Ermittlungen zur Wahrscheinlichkeit der originären Zuerkennung internationalen Schutzes sei festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung eine solche originäre Schutzgewährung, die auf Botschaftsasyl hinauslaufen würde, nicht kenne. Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA lediglich auf der Tatsache beruhe, dass die erste Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung noch ausständig sei und die Vertretungsbehörde kein inhaltliches Entscheidungsrecht habe, sei auf die weiteren Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung (Artikel 8, EMRK, GRC) nicht weiter einzugehen gewesen.

Am 22.12.2015 wurden bei der ÖB Islamabad Vorlageanträge gem. § 15 VwGVG eingebracht. Begründend wurde auf die Beschwerden vom 09.11.2015 verwiesen.Am 22.12.2015 wurden bei der ÖB Islamabad Vorlageanträge gem. Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Begründend wurde auf die Beschwerden vom 09.11.2015 verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 20.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.01.2016, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

Mit E-Mail der bevollmächtigten Vertreterin der BF an das BVwG vom 19.09.2016 wurde ein Befund eines afghanischen Spitals die 2.-BF betreffend vom 02.08.2016 mit der Diagnose Bipolare Störung, manische Episode, schizoaffektive Störung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Eine Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Die am 20.06.1997 geborene Bezugsperson ist während des Verfahrens über die Einreiseanträge der BF nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig geworden. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der BF niemals bestritten.Eine Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden. Die am 20.06.1997 geborene Bezugsperson ist während des Verfahrens über die Einreiseanträge der BF nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 volljährig geworden. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der BF niemals bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Islamabad, den vorgelegten Unterlagen, dem Bescheid des BFA vom 16.07.2015, Zl. 831811201-2386380, womit der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.07.2016 zuerkannt wurde, dem Bescheid des BFA vom 13.07.2016, Zl. 831811201-2386380, womit die (erstmalige) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson bis 16.07.2018 erfolgte und dem Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, W 169 2112518-1/14E über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson.

Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson (20.06.1997) ergibt sich aus den Angaben der BF und den damit übereinstimmenden in den Akten in Kopie einliegenden Unterlagen zur Bezugsperson, aus den Bescheiden des BFA betreffend die Bezugsperson sowie aus dem Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, W 169 2112518-1/14E über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis:

Verfahrensgegenständlich wurden am 19.06.2015 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem 16.07.2015 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießende Sohn des 1. BF und der 2. BF (Bruder der 3.- 6. BF) namhaft gemacht. Mit Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 16.07.2015 wurde dieser unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.07.2016 erteilt, die mit Bescheid des BFA vom 13.07.2016 erstmals bis 16.07.2018 verlängert wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 wurde der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Verfahrensgegenständlich wurden am 19.06.2015 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem 16.07.2015 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießende Sohn des 1. BF und der 2. BF (Bruder der 3.- 6. BF) namhaft gemacht. Mit Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 16.07.2015 wurde dieser unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.07.2016 erteilt, die mit Bescheid des BFA vom 13.07.2016 erstmals bis 16.07.2018 verlängert wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 wurde der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der BF, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, wonach eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach erstmaliger Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson ergehen könne, abgewiesen.

Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung der zu ihrem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005, demzufolge Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten zu einem Einreiseantrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 legitimiert waren, nicht zu bemängeln. Sieht man davon ab, dass Geschwister (3.- 6. BF) von vornherein nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen sind, war der Bezugsperson im Zeitpunkt der Einbringung der Einreiseanträge durch die BF nämlich noch nicht einmal der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, geschweige denn die erstmalige Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung, zuerkannt worden. Die Regelung § 35 Abs. 2 AsylG 2005 in ihrer derzeit geltenden Fassung des FrÄG 2017, BGBl I Nr. 84/2017, sieht im Übrigen eine dreijährige Wartefrist ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde vor.Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung der zu ihrem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005, demzufolge Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten zu einem Einreiseantrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 legitimiert waren, nicht zu bemängeln. Sieht man davon ab, dass Geschwister (3.- 6. BF) von vornherein nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen sind, war der Bezugsperson im Zeitpunkt der Einbringung der Einreiseanträge durch die BF nämlich noch nicht einmal der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, geschweige denn die erstmalige Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung, zuerkannt worden. Die Regelung Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in ihrer derzeit geltenden Fassung des FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, sieht im Übrigen eine dreijährige Wartefrist ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde vor.

Wie nachstehend dargelegt wird, waren die Einreiseanträge (auch) mit folgender Begründung abzulehnen, sodass die Abweisung der Anträge durch die Vertretungsbehörde im Ergebnis jedenfalls zu Recht erfolgt ist:

Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der BF nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 mit Bescheiden vom 12.10.2015, den BF zugestellt am selben Tag, volljährig war. Die unzweifelhaft am 20.06.1997 geborene Bezugsperson hat ihre Volljährigkeit am 20.06.2015, somit bereits einen Tag nach Antragstellung durch die BF (19.06.2015) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf den 1. BF und die 2. BF nicht erfüllt ist (zu den 3.- 6. BF siehe unten).Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der BF nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 mit Bescheiden vom 12.10.2015, den BF zugestellt am selben Tag, volljährig war. Die unzweifelhaft am 20.06.1997 geborene Bezugsperson hat ihre Volljährigkeit am 20.06.2015, somit bereits einen Tag nach Antragstellung durch die BF (19.06.2015) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in Bezug auf den 1. BF und die 2. BF nicht erfüllt ist (zu den 3.- 6. BF siehe unten).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AslG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH C-550/16 vom 12.04.2018 im Hinblick auf den dortigen nicht vergleichbaren Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AslG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH C-550/16 vom 12.04.2018 im Hinblick auf den dortigen nicht vergleichbaren Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.

War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und unstrittig) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (1. BF und 2. BF) sohin nicht als Familienangehörige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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