Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2165342-1/7E
W185 2165343-1/5E
W185 2165344-1/5E
W185 2165346-1/5E
W185 2165348-1/5E
W185 2165351-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1404/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch den Kindesvater XXXX , dieser vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, im Fristsetzungsverfahren vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, sämtliche StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.04.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1191/2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer stellten bei der ÖB Damaskus (belangte Behörde) unter Anschluss diverser Unterlagen am 23.12.2016 zunächst elektronisch und am 24.01.2017 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, die Mutter der minderjährigen Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer bzw Gattin des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge als Bezugsperson bezeichnet), sei in Österreich aufhältig und habe hier durch Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) am 03.05.2016 (rechtskräftig seit 10.06.2016) subsidiären Schutz erhalten. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis 03.05.2019 verlängert.
Nachdem die Antragsunterlagen am 31.01.2017 dem Bundesamt übermittelt worden waren, teilte diese Behörde der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 07.03.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich zwar keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, den Anträgen jedoch nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005). Der Bezugsperson sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten durch Bescheid des BFA vom 03.05.2016, rechtskräftig seit 10.06.2016, zuerkannt worden. Das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson sei iSd § 8 Abs 4 AsylG 2005 bisher noch nicht verlängert worden. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei nicht vor mehr als 3 Jahren zuerkannt worden. Anzumerken sei, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch minderjährig gewesen sei; somit falle dessen Antrag unter § 35 Abs 5 AsylG.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2017 wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör); angeschlossen war die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes
Von der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.04.2017, übernommen am 10.04.2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde auf die (vorzitierte) Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.03.2017 verwiesen. Für die belangte Behörde habe sich somit ergeben, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die mit Schriftsatz vom 03.05.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hätten, da keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegen wären. Der einzige Ablehnungsgrund wäre gewesen, dass seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSv § 8 Abs 4 AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien von Syrien aus im Jahr 2011 in den Libanon geflüchtet. Die Bezugsperson sei anschließend allein nach Österreich gekommen und sei dieser mit Bescheid vom 03.05.2016 subsidiärer Schutz gewährt worden. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden, um den Status einer Asylberechtigten zu erlangen. Das Beschwerdeverfahren sei noch anhängig; für Mitte Juni 2017 sei eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt worden. Die Familie lebe als kurdische Syrer illegal im Libanon. Der Gatte der Bezugsperson bzw Vater der 5 Kinder habe mehrere Schlaganfälle erlitten und sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Der Bezugsperson und den Beschwerdeführern sei keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Wäre der Bezugsperson zutreffender Weise der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden, müsse die Dreijahresfrist nicht abgewartet werden. Daraus resultiere eine besondere Gefährdung für den Drittbeschwerdeführer, welcher damit rechnen müsse, unverzüglich zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Würden die Familienangehörigen die Frist von 3 Jahren abwarten, was jedoch aufgrund der prekären Situation unzumutbar sei, wäre der Drittbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dann bereits volljährig und somit kein Familienangehöriger iSd § 35 Abs 5 AsylG mehr. Ein Familiennachzug wäre für diesen dann erst in unbestimmter Zeit möglich. Bei den Antragstellern handle es sich um den Ehemann und die Kinder der Bezugsperson. Die Antragsteller entsprächen derzeit der Definition des § 35 Abs 5 AsylG und seien als Familienangehörige zu betrachten, welchen daher das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes zukomme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG zu entscheiden. Dabei müsse es auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes absprechen. Das AVG sei in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden nicht anzuwenden. Dieses Verfahren sei in den §§ 11 bis 12a FPG geregelt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Wie bereits erwähnt, sei der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei angefochten worden, das entsprechende Verfahren vor dem BVwG noch anhängig.
Gemäß § 35 Abs 2 AsylG könnten Familienangehörige von Fremden den Antrag auf Einreise frühestens 3 Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen. Diese Wartefrist von 3 Jahren sei mit der jüngsten Novelle des AsylG eingeführt worden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag vor Ablauf des in § 35 Abs 2 AsylG verankerten Frist gestellt worden. Dennoch sei gegenständlich die Einreise zu gewähren. Erstens sei die Beschwerde gegen den Bescheid noch anhängig und zweitens könne der Familie nicht zugemutet werden, die Dreijahresfrist abzuwarten. Zwar könne aus Art 8 Abs 1 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten, es bestehe jedoch bei außergewöhnlichen Umständen eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise. Bei Familienzusammenführung von Flüchtlingen könne regelmäßig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gesprochen werden. Es obliege den Mitgliedstaaten, ein flexibles, rasches und effektives Verfahren zu schaffen, um dieses Recht zu garantieren; der EGMR erachte dabei eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren als übermäßig. Der EGMR habe im Kontext von Art. 8 EMRK festgestellt, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle (EGMR 10.7.2014, Tanda-Muzinga v. France). Aufgrund der Angleichung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Unionsrecht, könne davon ausgegangen werden, dass die Judikatur des EGMR auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finde. Durch BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren nach § 35 AsylG die erwähnte Dreijahresfrist sowie die Erforderlichkeit eines Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG eingeführt worden. Während in Bezug auf das letztgenannte Erfordernis eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies sei nach dem Gesagten jedoch verfassungswidrig. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um 3 Jahre verzögert. In gewissen Fällen, wo wie in der gegenständlichen Konstellation einzelne Familienmitglieder volljährig würden, werde die Familienzusammenführung durch die "Wartefrist" gar verhindert bzw. um unbestimmte Zeit verzögert.
Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise aufgrund Art. 8 EMRK geboten erschiene. Aus Art. 14 EMRK sowie Art. 1 Abs. 1 BVG Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für welche die "Wartefrist" jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die RL 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden würde und welche sohin bessergestellt wären, als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (§§ 46, 69 NAG, § 62 AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation von § 35 Abs. 2 AsylG könne also nur darin bestehen, die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Wartefrist anzuwenden, andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Im vorliegenden Fall habe die Familie zunächst in den Libanon flüchten müssen, wo sie illegal gelebt habe. Der Vater der Kinder bzw Ehemann der Bezugsperson sei schwer krank. Die Familie habe keine Möglichkeit in einem sicheren Drittstaat als Familie zu leben. Es müsse also geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens möglich und zumutbar sei. Die Trennung der Familie stehe in direktem Zusammenhang mit den Fluchtgründen. Österreich sei der einzige Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens. Es werde daher beantragt, von der Frist des § 35 Abs 2 AsylG unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG abzusehen und den Antragstellern die Einreise zu gewähren. Der Beschwerde angeschlossen waren diverse Unterlagen (u.a eine ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde die Bezugsperson betreffend und ein Auszug aus dem Familienbuch/Personenstandsregister).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Es wurde, nach Darstellung des Verfahrensganges, zusammenfassend dargelegt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland hinsichtlich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme somit nicht in Betracht. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht. Unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht vorliegen würden. Der Bezugsperson - der Mutter bzw Ehefrau der Beschwerdeführer - sei mit Bescheid des BFA vom 03.05.2016 (rechtskräftig seit 10.06.2016) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson seien somit noch keine drei Jahre abgelaufen, weshalb die formellen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Daran vermöge auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach es der Familie nicht zugemutet werden könnte, die Dreijahresfrist abzuwarten. Weder aus § 73 Abs 15 noch aus § 75 Abs 24 AsylG 2005 lasse sich ableiten, dass § 35 Abs 2 AsylG idF BGBl I Nr 24/2016 im Beschwerdefall nicht anzuwenden wäre. Damit fehle es aber an der Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs 4 AsylG, da die genannte Frist noch nicht abgelaufen sei. Sollte die Bezugsperson (aufgrund ihrer Beschwerde) doch noch den Status einer Asylberechtigten erlangen, stehe es den Beschwerdeführern wegen Änderung der Sach- und Rechtslage offen, einen neuen Einreisantrag zu stellen.
Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 24/2016 sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine, wie in der Beschwerde relevierte, "verfassungskonforme Interpretation". Da eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht komme, gelte für die belangte Behörde der Grundsatz, dass sie (wie jede andere Behörde auch) das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung ungeachtet der Möglichkeit seiner Verfassungswidrigkeit anzuwenden habe.
Am 30.06.2017 wurde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf den Inhalt der Beschwerde vom 03.05.2017 verwiesen.
Am 26.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Vertreterbekanntgabe seitens RA Mag. Ronald Frühwirth und unter einem Fristsetzungsanträge ein. Darin wurde nach einer Verfahrenserzählung angemerkt, dass die Beschwerdeführer für allfällige Verfahrensschritte immer zur Verfügung gestanden seien bzw stünden und sohin die Überschreitung der Entscheidungsfrist nicht auf deren Verhalten zurückzuführen sei.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.05.2018, beim BVwG eingelangt am 18.05.2018, erteilte der VwGH dem BVwG eine Frist von drei Monaten zur Erlassung einer Entscheidung.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 03.05.2019 verlängert.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017, Zl W221 2126686-1/12E, wurde die Beschwerde der Bezugsperson nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (und der Bezugsperson nicht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten zunächst am 23.12.2016 elektronisch und dann am 24.01.2017 auch persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, wobei als Bezugsperson die Gattin des Fünftbeschwerdeführers bzw Mutter der minderjährigen Erst-, Zweit-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer und des mittlerweile volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführers benannt wurde.
Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2016, rechtskräftig seit 10.06.2016, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis 03.05.2019 verlängert.
Nach Antragstellung wurde seitens des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 07.03.2017 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Die Beschwerdeführer erstatten im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hiezu keine Stellungnahme.
Die Beschwerde der Bezugsperson gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes vom 03.05.2016 wurde durch das BVwG gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Bezugsperson in Österreich verfügt sohin lediglich über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 lauten:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
...
Übergangsbestimmungen
§ 75 ...
...
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
...
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
In den vorliegenden Fällen wurde bei der ÖB Damaskus jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG, und zwar am 23.12.2016 (elektronisch) und dann am 24.01.2017 auch persönlich gestellt.
Als Bezugsperson wurde eine in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte lebende syrische Staatsangehörige genannt, welche die Gattin des Fünftbeschwerdeführers und Mutter der übrigen Beschwerdeführer sei.
Der Bezugsperson war in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2016, rechtskräftig seit 10.06.2016, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 23.12.2016 bzw. 24.01.2017 - und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 - eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 24 AsylG ist § 35 AsylG daher in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die in § 35 Abs. 2 AsylG vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist noch nicht abgelaufen; daher ist die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt.
Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Gattin bzw Mutter nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Insofern durch die Beschwerdeführer argumentiert wird, dass die durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernisses dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, so steht diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade nicht normiert wurde, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen ist.
Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung waren Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 68/2013 erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Antrag des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert und hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbaren Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Zuletzt hat der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden kann.
In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzuges findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. ErläutRV 996 BlgNR 25. GP 5).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Den Beschwerdeführern wurde ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung von Stellungnahmen eingeräumt (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor.
Gemäß § 11a Abs 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Frist, österreichischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2165351.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018