Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2165342-1/7E
W185 2165343-1/5E
W185 2165344-1/5E
W185 2165346-1/5E
W185 2165348-1/5E
W185 2165351-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1404/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch den Kindesvater XXXX , dieser vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, im Fristsetzungsverfahren vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, sämtliche StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.04.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1191/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1404/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6) römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , dieser vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, im Fristsetzungsverfahren vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, sämtliche StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.04.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1191/2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer stellten bei der ÖB Damaskus (belangte Behörde) unter Anschluss diverser Unterlagen am 23.12.2016 zunächst elektronisch und am 24.01.2017 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, die Mutter der minderjährigen Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer bzw Gattin des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge als Bezugsperson bezeichnet), sei in Österreich aufhältig und habe hier durch Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) am 03.05.2016 (rechtskräftig seit 10.06.2016) subsidiären Schutz erhalten. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis 03.05.2019 verlängert.Die Beschwerdeführer stellten bei der ÖB Damaskus (belangte Behörde) unter Anschluss diverser Unterlagen am 23.12.2016 zunächst elektronisch und am 24.01.2017 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, die Mutter der minderjährigen Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer bzw Gattin des Fünftbeschwerdeführers (in der Folge als Bezugsperson bezeichnet), sei in Österreich aufhältig und habe hier durch Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) am 03.05.2016 (rechtskräftig seit 10.06.2016) subsidiären Schutz erhalten. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis 03.05.2019 verlängert.
Nachdem die Antragsunterlagen am 31.01.2017 dem Bundesamt übermittelt worden waren, teilte diese Behörde der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 07.03.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich zwar keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, den Anträgen jedoch nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005). Der Bezugsperson sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten durch Bescheid des BFA vom 03.05.2016, rechtskräftig seit 10.06.2016, zuerkannt worden. Das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson sei iSd § 8 Abs 4 AsylG 2005 bisher noch nicht verlängert worden. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei nicht vor mehr als 3 Jahren zuerkannt worden. Anzumerken sei, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch minderjährig gewesen sei; somit falle dessen Antrag unter § 35 Abs 5 AsylG.Nachdem die Antragsunterlagen am 31.01.2017 dem Bundesamt übermittelt worden waren, teilte diese Behörde der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 07.03.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich zwar keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, den Anträgen jedoch nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005). Der Bezugsperson sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten durch Bescheid des BFA vom 03.05.2016, rechtskräftig seit 10.06.2016, zuerkannt worden. Das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson sei iSd Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bisher noch nicht verlängert worden. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten sei nicht vor mehr als 3 Jahren zuerkannt worden. Anzumerken sei, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch minderjährig gewesen sei; somit falle dessen Antrag unter Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2017 wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör); angeschlossen war die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes
Von der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.04.2017, übernommen am 10.04.2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde auf die (vorzitierte) Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.03.2017 verwiesen. Für die belangte Behörde habe sich somit ergeben, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen seien.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.04.2017, übernommen am 10.04.2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde auf die (vorzitierte) Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.03.2017 verwiesen. Für die belangte Behörde habe sich somit ergeben, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die mit Schriftsatz vom 03.05.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hätten, da keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegen wären. Der einzige Ablehnungsgrund wäre gewesen, dass seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSv § 8 Abs 4 AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien von Syrien aus im Jahr 2011 in den Libanon geflüchtet. Die Bezugsperson sei anschließend allein nach Österreich gekommen und sei dieser mit Bescheid vom 03.05.2016 subsidiärer Schutz gewährt worden. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden, um den Status einer Asylberechtigten zu erlangen. Das Beschwerdeverfahren sei noch anhängig; für Mitte Juni 2017 sei eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt worden. Die Familie lebe als kurdische Syrer illegal im Libanon. Der Gatte der Bezugsperson bzw Vater der 5 Kinder habe mehrere Schlaganfälle erlitten und sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Der Bezugsperson und den Beschwerdeführern sei keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Wäre der Bezugsperson zutreffender Weise der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden, müsse die Dreijahresfrist nicht abgewartet werden. Daraus resultiere eine besondere Gefährdung für den Drittbeschwerdeführer, welcher damit rechnen müsse, unverzüglich zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Würden die Familienangehörigen die Frist von 3 Jahren abwarten, was jedoch aufgrund der prekären Situation unzumutbar sei, wäre der Drittbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dann bereits volljährig und somit kein Familienangehöriger iSd § 35 Abs 5 AsylG mehr. Ein Familiennachzug wäre für diesen dann erst in unbestimmter Zeit möglich. Bei den Antragstellern handle es sich um den Ehemann und die Kinder der Bezugsperson. Die Antragsteller entsprächen derzeit der Definition des § 35 Abs 5 AsylG und seien als Familienangehörige zu betrachten, welchen daher das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes zukomme.Gegen diese Bescheide richten sich die mit Schriftsatz vom 03.05.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in welchen nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hätten, da keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegen wären. Der einzige Ablehnungsgrund wäre gewesen, dass seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSv Paragraph 8, Absatz 4, AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien von Syrien aus im Jahr 2011 in den Libanon geflüchtet. Die Bezugsperson sei anschließend allein nach Österreich gekommen und sei dieser mit Bescheid vom 03.05.2016 subsidiärer Schutz gewährt worden. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides sei fristgerecht Beschwerde erhoben worden, um den Status einer Asylberechtigten zu erlangen. Das Beschwerdeverfahren sei noch anhängig; für Mitte Juni 2017 sei eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt worden. Die Familie lebe als kurdische Syrer illegal im Libanon. Der Gatte der Bezugsperson bzw Vater der 5 Kinder habe mehrere Schlaganfälle erlitten und sei auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Der Bezugsperson und den Beschwerdeführern sei keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Wäre der Bezugsperson zutreffender Weise der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden, müsse die Dreijahresfrist nicht abgewartet werden. Daraus resultiere eine besondere Gefährdung für den Drittbeschwerdeführer, welcher damit rechnen müsse, unverzüglich zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Würden die Familienangehörigen die Frist von 3 Jahren abwarten, was jedoch aufgrund der prekären Situation unzumutbar sei, wäre der Drittbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dann bereits volljährig und somit kein Familienangehöriger iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG mehr. Ein Familiennachzug wäre für diesen dann erst in unbestimmter Zeit möglich. Bei den Antragstellern handle es sich um den Ehemann und die Kinder der Bezugsperson. Die Antragsteller entsprächen derzeit der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG und seien als Familienangehörige zu betrachten, welchen daher das Recht auf Einreise als auch auf Gewährung desselben Schutzes zukomme.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG zu entscheiden. Dabei müsse es auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes absprechen. Das AVG sei in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden nicht anzuwenden. Dieses Verfahren sei in den §§ 11 bis 12a FPG geregelt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG zu entscheiden. Dabei müsse es auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes absprechen. Das AVG sei in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden nicht anzuwenden. Dieses Verfahren sei in den Paragraphen 11 bis 12 a FPG geregelt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung sei den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Wie bereits erwähnt, sei der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei angefochten worden, das entsprechende Verfahren vor dem BVwG noch anhängig.
Gemäß § 35 Abs 2 AsylG könnten Familienangehörige von Fremden den Antrag auf Einreise frühestens 3 Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen. Diese Wartefrist von 3 Jahren sei mit der jüngsten Novelle des AsylG eingeführt worden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag vor Ablauf des in § 35 Abs 2 AsylG verankerten Frist gestellt worden. Dennoch sei gegenständlich die Einreise zu gewähren. Erstens sei die Beschwerde gegen den Bescheid noch anhängig und zweitens könne der Familie nicht zugemutet werden, die Dreijahresfrist abzuwarten. Zwar könne aus Art 8 Abs 1 EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten, es bestehe jedoch bei außergewöhnlichen Umständen eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise. Bei Familienzusammenführung von Flüchtlingen könne regelmäßig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gesprochen werden. Es obliege den Mitgliedstaaten, ein flexibles, rasches und effektives Verfahren zu schaffen, um dieses Recht zu garantieren; der EGMR erachte dabei eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren als übermäßig. Der EGMR habe im Kontext von Art. 8 EMRK festgestellt, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle (EGMR 10.7.2014, Tanda-Muzinga v. France). Aufgrund der Angleichung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Unionsrecht, könne davon ausgegangen werden, dass die Judikatur des EGMR auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finde. Durch BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren nach § 35 AsylG die erwähnte Dreijahresfrist sowie die Erforderlichkeit eines Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG eingeführt worden. Während in Bezug auf das letztgenannte Erfordernis eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies sei nach dem Gesagten jedoch verfassungswidrig. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um 3 Jahre verzögert. In gewissen Fällen, wo wie in der gegenständlichen Konstellation einzelne Familienmitglieder volljährig würden, werde die Familienzusammenführung durch die "Wartefrist" gar verhindert bzw. um unbestimmte Zeit verzögert.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könnten Familienangehörige von Fremden den Antrag auf Einreise frühestens 3 Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen. Diese Wartefrist von 3 Jahren sei mit der jüngsten Novelle des AsylG eingeführt worden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag vor Ablauf des in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten Frist gestellt worden. Dennoch sei gegenständlich die Einreise zu gewähren. Erstens sei die Beschwerde gegen den Bescheid noch anhängig und zweitens könne der Familie nicht zugemutet werden, die Dreijahresfrist abzuwarten. Zwar könne aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten, es bestehe jedoch bei außergewöhnlichen Umständen eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise. Bei Familienzusammenführung von Flüchtlingen könne regelmäßig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gesprochen werden. Es obliege den Mitgliedstaaten, ein flexibles, rasches und effektives Verfahren zu schaffen, um dieses Recht zu garantieren; der EGMR erachte dabei eine Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren als übermäßig. Der EGMR habe im Kontext von Artikel 8, EMRK festgestellt, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle (EGMR 10.7.2014, Tanda-Muzinga v. France). Aufgrund der Angleichung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Unionsrecht, könne davon ausgegangen werden, dass die Judikatur des EGMR auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finde. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, seien für das Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG die erwähnte Dreijahresfrist sowie die Erforderlichkeit eines Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG eingeführt worden. Während in Bezug auf das letztgenannte Erfordernis eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies sei nach dem Gesagten jedoch verfassungswidrig. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um 3 Jahre verzögert. In gewissen Fällen, wo wie in der gegenständlichen Konstellation einzelne Familienmitglieder volljährig würden, werde die Familienzusammenführung durch die "Wartefrist" gar verhindert bzw. um unbestimmte Zeit verzögert.
Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise aufgrund Art. 8 EMRK geboten erschiene. Aus Art. 14 EMRK sowie Art. 1 Abs. 1 BVG Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für welche die "Wartefrist" jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die RL 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden würde und welche sohin bessergestellt wären, als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (§§ 46, 69 NAG, § 62 AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation von § 35 Abs. 2 AsylG könne also nur darin bestehen, die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Wartefrist anzuwenden, andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben werden.Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise aufgrund Artikel 8, EMRK geboten erschiene. Aus Artikel 14, EMRK sowie Artikel eins, Absatz eins, BVG Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für welche die "Wartefrist" jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die RL 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden würde und welche sohin bessergestellt wären, als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (Paragraphen 46, 69, NAG, Paragraph 62, AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation von Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne also nur darin bestehen, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auch auf die Wartefrist anzuwenden, andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Im vorliegenden Fall habe die Familie zunächst in den Libanon flüchten müssen, wo sie illegal gelebt habe. Der Vater der Kinder bzw Ehemann der Bezugsperson sei schwer krank. Die Familie habe keine Möglichkeit in einem sicheren Drittstaat als Familie zu leben. Es müsse also geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens möglich und zumutbar sei. Die Trennung der Familie stehe in direktem Zusammenhang mit den Fluchtgründen. Österreich sei der einzige Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens. Es werde daher beantragt, von der Frist des § 35 Abs 2 AsylG unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG abzusehen und den Antragstellern die Einreise zu gewähren. Der Beschwerde angeschlossen waren diverse Unterlagen (u.a eine ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde die Bezugsperson betreffend und ein Auszug aus dem Familienbuch/Personenstandsregister).Im vorliegenden Fall habe die Familie zunächst in den Libanon flüchten müssen, wo sie illegal gelebt habe. Der Vater der Kinder bzw Ehemann der Bezugsperson sei schwer krank. Die Familie habe keine Möglichkeit in einem sicheren Drittstaat als Familie zu leben. Es müsse also geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens möglich und zumutbar sei. Die Trennung der Familie stehe in direktem Zusammenhang mit den Fluchtgründen. Österreich sei der einzige Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens. Es werde daher beantragt, von der Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abzusehen und den Antragstellern die Einreise zu gewähren. Der Beschwerde angeschlossen waren diverse Unterlagen (u.a eine ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde die Bezugsperson betreffend und ein Auszug aus dem Familienbuch/Personenstandsregister).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Es wurde, nach Darstellung des Verfahrensganges, zusammenfassend dargelegt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland hinsichtlich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme somit nicht in Betracht. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht. Unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht vorliegen würden. Der Bezugsperson - der Mutter bzw Ehefrau der Beschwerdeführer - sei mit Bescheid des BFA vom 03.05.2016 (rechtskräftig seit 10.06.2016) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson seien somit noch keine drei Jahre abgelaufen, weshalb die formellen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Daran vermöge auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach es der Familie nicht zugemutet werden könnte, die Dreijahresfrist abzuwarten. Weder aus § 73 Abs 15 noch aus § 75 Abs 24 AsylG 2005 lasse sich ableiten, dass § 35 Abs 2 AsylG idF BGBl I Nr 24/2016 im Beschwerdefall nicht anzuwenden wäre. Damit fehle es aber an der Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs 4 AsylG, da die genannte Frist noch nicht abgelaufen sei. Sollte die Bezugsperson (aufgrund ihrer Beschwerde) doch noch den Status einer Asylberechtigten erlangen, stehe es den Beschwerdeführern wegen Änderung der Sach- und Rechtslage offen, einen neuen Einreisantrag zu stellen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2017 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Es wurde, nach Darstellung des Verfahrensganges, zusammenfassend dargelegt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland hinsichtlich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme somit nicht in Betracht. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht. Unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht vorliegen würden. Der Bezugsperson - der Mutter bzw Ehefrau der Beschwerdeführer - sei mit Bescheid des BFA vom 03.05.2016 (rechtskräftig seit 10.06.2016) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson seien somit noch keine drei Jahre abgelaufen, weshalb die formellen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach 3 Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Daran vermöge auch das Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach es der Familie nicht zugemutet werden könnte, die Dreijahresfrist abzuwarten. Weder aus Paragraph 73, Absatz 15, noch aus Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 lasse sich ableiten, dass Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, im Beschwerdefall nicht anzuwenden wäre. Damit fehle es aber an der Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, da die genannte Frist noch nicht abgelaufen sei. Sollte die Bezugsperson (aufgrund ihrer Beschwerde) doch noch den Status einer Asylberechtigten erlangen, stehe es den Beschwerdeführern wegen Änderung der Sach- und Rechtslage offen, einen neuen Einreisantrag zu stellen.
Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 24/2016 sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine, wie in der Beschwerde relevierte, "verfassungskonforme Interpretation". Da eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht komme, gelte für die belangte Behörde der Grundsatz, dass sie (wie jede andere Behörde auch) das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung ungeachtet der Möglichkeit seiner Verfassungswidrigkeit anzuwenden habe.Hinsichtlich der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine, wie in der Beschwerde relevierte, "verfassungskonforme Interpretation". Da eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht komme, gelte für die belangte Behörde der Grundsatz, dass sie (wie jede andere Behörde auch) das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung ungeachtet der Möglichkeit seiner Verfassungswidrigkeit anzuwenden habe.
Am 30.06.2017 wurde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf den Inhalt der Beschwerde vom 03.05.2017 verwiesen.Am 30.06.2017 wurde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf den Inhalt der Beschwerde vom 03.05.2017 verwiesen.
Am 26.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Vertreterbekanntgabe seitens RA Mag. Ronald Frühwirth und unter einem Fristsetzungsanträge ein. Darin wurde nach einer Verfahrenserzählung angemerkt, dass die Beschwerdeführer für allfällige Verfahrensschritte immer zur Verfügung gestanden seien bzw stünden und sohin die Überschreitung der Entscheidungsfrist nicht auf deren Verhalten zurückzuführen sei.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.05.2018, beim BVwG eingelangt am 18.05.2018, erteilte der VwGH dem BVwG eine Frist von drei Monaten zur Erlassung einer Entscheidung.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 03.05.2019 verlängert.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.05.2019 verlängert.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017, Zl W221 2126686-1/12E, wurde die Beschwerde der Bezugsperson nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (und der Bezugsperson nicht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017, Zl W221 2126686-1/12E, wurde die Beschwerde der Bezugsperson nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (und der Bezugsperson nicht der Status einer Asylberechtigten zuerkannt).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten zunächst am 23.12.2016 elektronisch und dann am 24.01.2017 auch persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, wobei als Bezugsperson die Gattin des Fünftbeschwerdeführers bzw Mutter der minderjährigen Erst-, Zweit-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer und des mittlerweile volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführers benannt wurde.Die Beschwerdeführer stellten zunächst am 23.12.2016 elektronisch und dann am 24.01.2017 auch persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005, wobei als Bezugsperson die Gattin des Fünftbeschwerdeführers bzw Mutter der minderjährigen Erst-, Zweit-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer und des mittlerweile volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführers benannt wurde.
Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.05.2016, rechtskräftig seit 10.06.2016, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis 03.05.2019 verlängert.
Nach Antragstellung wurde seitens des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 07.03.2017 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Die Beschwerdeführer erstatten im Rahmen des gewährten Parteiengehörs hiezu keine Stellungnahme.
Die Beschwerde der Bezugsperson gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes vom 03.05.2016 wurde durch das BVwG gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Bezugsperson in Österreich verfügt sohin lediglich über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten.Die Beschwerde der Bezugsperson gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes vom 03.05.2016 wurde durch das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Bezugsperson der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Die Bezugsperson in Österreich verfügt sohin lediglich über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 lauten:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
...
Übergangsbestimmungen
§ 75 ...Paragraph 75, ...
...
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder e