TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W247 2201845-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2201845-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 18.07.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 18.07.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtsmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 28.01.2014 von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 18.01.2016 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 27.04.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2016 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 und § 15 a AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert.2. Der Beschwerdeführer (BF) hat am 27.04.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2016 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 15, a AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und der beabsichtigten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 informiert.

Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 23.06.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2016 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG bestätigt. Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 23.06.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 01.07.2016 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG bestätigt. Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.

Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2017 gemäß §68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2017 gemäß §68 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Letztlich wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 07.06.2017 rechtskräftig abgewiesen.

3. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 06.02.2018 wurde der BF aufgefordert, am 16.02.2018 um 10h an der Adresse 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12 zwecks Identitätsprüfung durch eine nigerianische Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) zu erscheinen. Der Ladungsbescheid wurde vom BF übernommen, der BF war aufgrund einer Krankschreibung am Erscheinen jedoch gehindert.

4. Per Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Bundesbetreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum (RÜBE) Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid konnte dem BF im Zuge einer GVS-Kontrolle am 08.03.2018 nicht persönlich übergeben werden, da dieser an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte. Der Mandatsbescheid wurde somit über die LPD N zugestellt und am 21.03.2018 übernommen. Dagegen brachte der BF Vorstellung ein. Der BF traf nicht in der RÜBE ein und wurde am 27.03.2018 dem Quartier EAST-WEST-UNSTET zugewiesen.4. Per Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Bundesbetreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum (RÜBE) Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn Unterkunft zu nehmen. Der Mandatsbescheid konnte dem BF im Zuge einer GVS-Kontrolle am 08.03.2018 nicht persönlich übergeben werden, da dieser an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte. Der Mandatsbescheid wurde somit über die LPD N zugestellt und am 21.03.2018 übernommen. Dagegen brachte der BF Vorstellung ein. Der BF traf nicht in der RÜBE ein und wurde am 27.03.2018 dem Quartier EAST-WEST-UNSTET zugewiesen.

5. Am 18.07.2018 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Die niederschriftliche Einvernahme zur Schubhaft erfolgte vor dem BFA am selben Tag. Dem BF wurde der Stand des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Danach wurde der BF befragt, wo er sich in Österreich aufhalte. Er antwortete, dass er in der XXXX in XXXX wohne. Nachgefragt, wo er sich aufgehalten hatte, als man ihm am 08.03.2018 den Mandatsbescheid persönlich an seiner Adresse übergeben wollte, meinte er, sich nicht erinnern zu können. Nachgefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle, meinte der BF, dass er in Österreich an der Hauptuniversität studiere (BF legte die Kopie eines Studentenausweises vor), er verkaufe Zeitungen "Eibisch-Zuckerl", mit dem verdiene er ein wenig Geld. Nachgefragt, wer ihn für den Zeitungsverkauf angestellt habe, antwortete der BF:5. Am 18.07.2018 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen. Die niederschriftliche Einvernahme zur Schubhaft erfolgte vor dem BFA am selben Tag. Dem BF wurde der Stand des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Danach wurde der BF befragt, wo er sich in Österreich aufhalte. Er antwortete, dass er in der römisch 40 in römisch 40 wohne. Nachgefragt, wo er sich aufgehalten hatte, als man ihm am 08.03.2018 den Mandatsbescheid persönlich an seiner Adresse übergeben wollte, meinte er, sich nicht erinnern zu können. Nachgefragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle, meinte der BF, dass er in Österreich an der Hauptuniversität studiere (BF legte die Kopie eines Studentenausweises vor), er verkaufe Zeitungen "Eibisch-Zuckerl", mit dem verdiene er ein wenig Geld. Nachgefragt, wer ihn für den Zeitungsverkauf angestellt habe, antwortete der BF:

"Ich arbeite für XXXX ". (ein Auszug aus dem AJ-WEB ergab, dass der BF keiner ordentlichen Beschäftigung nachging oder nachgeht). Des Weiteren habe der BF keine Familienangehörigen in Österreich, nachgefragt hielten sich diese in Nigeria auf. Der BF habe 6 Jahre die Grundschule besucht, 6 Jahre die Mittelschule und 1 Jahr einen Kurs für Elektrik in Nigeria. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. An Bargeld besitze der BF zur Zeit EUR 5,-."Ich arbeite für römisch 40 ". (ein Auszug aus dem AJ-WEB ergab, dass der BF keiner ordentlichen Beschäftigung nachging oder nachgeht). Des Weiteren habe der BF keine Familienangehörigen in Österreich, nachgefragt hielten sich diese in Nigeria auf. Der BF habe 6 Jahre die Grundschule besucht, 6 Jahre die Mittelschule und 1 Jahr einen Kurs für Elektrik in Nigeria. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. An Bargeld besitze der BF zur Zeit EUR 5,-.

6. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem BF der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid und die Verfahrensanordnung gegen Unterschriftsleistung persönlich ausgehändigt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich seither - der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung bewußt - illegal in Österreich aufhalte. Der BF sei keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er trotz Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben sei und sich mehrere Male seiner Mitwirkungspflicht entzogen habe. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und sei in keinster Weise integriert, da keinerlei familiäre, soziale und berufliche Bindungen bestünden und er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Die belangte Behörde gehe daher - trotz des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet amtlich gemeldet ist - davon aus, dass bzgl. der Person des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden, da bezüglich der Person des BF weder die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch eine periodische Meldeverpflichtung in Betracht kämen, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig.

7. Am 26.07.2018 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 26.07.2018 ein, der gegenständliche Verwaltungsakt folgte am 27.07.2018. In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verhängung der Schubhaft, sowie deren weitere Ausrechterhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig seien, da die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls für sich alleine genommen nicht geeignet sei, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen. Auch das Fehlen sozialer Integration oder der Mangel an finanziellen Mitteln oder Reisedokumenten würden für sich genommen keine Schubhaftgründe darstellen. Darüber hinaus sei der BF im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und habe an sämtliche Verfahrensschritten mitgewirkt. Den Termin bei der nigerianischen Botschaft habe der BF krankheitsbedingt versäumt. Er habe zwar auch gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, jedoch habe er damit in keinster Weise bezweckt, sich dem Behördenzugriff und seiner Abschiebung zu entziehen. Vielmehr habe er Vorstellung dagegen erhoben und ist an seiner den Behörden bekannten Wohnadresse weiterhin wohnhaft gewesen. Insgesamt sei es der belangten Behörde nicht gelungen im Fall des BF eine Fluchtgefahr aufzuzeigen. Des Weiteren habe es die belangte Behörde verabsäumt in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum für die ein gelinderes Mittel nicht in Frage gekommen sei. Insbesondere hätte die belangte Behörde dem BF aufgetragen, sich in periodischen Abständen bei der Behörde zu melden, wäre der BF dieser Weisung nachgekommen, da er auch eine gesicherte Unterkunft in Österreich habe. Beantragt wurden 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, 2) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, 3) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, 4) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, sowie die Eingabegebühr iHv EUR 30, - aufzuerlegen.

8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und auf jene bereits im angefochtenen Schubhaftbescheid von der belangten Behörde vertretenen Positionen. Darüber hinaus wurde das erkennende Gericht von der belangten Behörde informiert, dass der BF am 27.07.2018 im Stande der Schubhaft zwecks Feststellung seiner Identität und der Ausstellung eines HRZ bei der nigerianischen Delegation im PAZ HG vorgeführt wird. Der nächste Abschiebetermin/ Charter nach Nigeria und Gambia ist mit 16.08.2018 geplant.

Beantragt wurde 1) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und 2) den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten iHv EUR 426,2- zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 26.07.2018 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist des Englischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet. Seine Familienangehörigen leben in Nigeria. Der BF reiste unrechtmäßig spätestens am 22.01.2014 ins Bundesgebiet ein und ist seit Februar 2014 durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet gemeldet. Seit seiner rechtskräftigen negativen Rückkehrentscheidung vom 07.06.2017 hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist des Englischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet. Seine Familienangehörigen leben in Nigeria. Der BF reiste unrechtmäßig spätestens am 22.01.2014 ins Bundesgebiet ein und ist seit Februar 2014 durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet gemeldet. Seit seiner rechtskräftigen negativen Rückkehrentscheidung vom 07.06.2017 hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf.

Es kann nicht festgestellt werden, wie der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet. Der BF verfügt über finanzielle Barmittel von EUR 5,-, ist nicht selbsterhaltungsfähig, ging bis dato keiner ordentlichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und ist somit als mittellos zu betrachten. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Eine berufliche, soziale oder familiäre Verankerung des BF im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.

Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag, da er seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund der seit 07.06.2017 gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet hat. Des Weiteren hat er einer per Mandatsbescheid auferlegten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF gewillt ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch, dass er eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat akzeptieren wird.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 18.07.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gelten.

2.3. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zum einen daraus, dass er trotz aufrechter Rückkehrentscheidung vom 07.06.2017 seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefolgt und unrechtmäßig und beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist. Weiters hat er der ihm per Mandatsbescheid vom 03.03.2018 auferlegten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Der gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2018 beschwerdeseitig erhobenen Vorstellung kam gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu.2.3. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zum einen daraus, dass er trotz aufrechter Rückkehrentscheidung vom 07.06.2017 seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefolgt und unrechtmäßig und beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist. Weiters hat er der ihm per Mandatsbescheid vom 03.03.2018 auferlegten Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Der gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2018 beschwerdeseitig erhobenen Vorstellung kam gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG keine aufschiebende Wirkung zu.

2.4. Das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich hat der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.07.2018 explizit verneint, auch sonst ist ein Hinweis auf eine wesentliche soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.

2.5. Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF fußen auf dem Umstand, dass der BF lediglich über EUR 5, - an Barmittel verfügt und im Bundesgebiet keiner ordentlichen Beschäftigung nachging oder nachgeht.

2.5. Hinweise auf schwerwiegende, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.4. Der Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchpunkt A:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten