TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W159 2181471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2181471-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zl. 1088896210 - 151415287/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zl. 1088896210 - 151415287/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitische Moslemin, reiste (spätestens) am 21.09.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX , geb. XXXX , und ihrem Vater XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit diesen Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitische Moslemin, reiste (spätestens) am 21.09.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , und ihrem Vater römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit diesen Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin gelegentlich der Erstbefragung am 26.09.2015 an, sie wisse nicht mehr, warum sie Afghanistan verlassen habe, sie sei vier Jahre alt gewesen. Den Iran hätten sie verlassen, weil ihr Mann illegal im Iran gewesen wäre. Deshalb sei auch die Beschwerdeführerin illegal aufhältig gewesen. Deshalb hätte die Mutter der Beschwerdeführerin nach Österreich fliehen wollen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.10.2017 gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, im Alter von vier Jahren Afghanistan verlassen zu haben, weshalb sie mit ihrer Familie von dort weggegangen sei, wisse sie nicht genau, es dürfte ein Glaubens- und Volksgruppenproblem gewesen sein. Auf Vorhalt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, "Warum ich Afghanistan verlassen habe weiß ich nicht mehr. Iran haben wir deshalb verlassen, weil mein Mann illegal im Iran war. Deshalb war auch unsere Tochter illegal aufhältig. Deshalb wollte ich nach Österreich flüchten", gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Erstbefragung nur gefragt worden, ob sie mit den Fluchtgründen ihres Mannes einverstanden sei. Aufgrund des Dialekts habe sie auch den Dolmetsch nicht richtig verstanden. Den Iran habe der Vater der Beschwerdeführerin mit der Familie verlassen, weil er keinen Status im Iran gehabt habe. Afghanistan habe der Vater der Beschwerdeführerin verlassen, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Er habe Afghanistan verlassen, weil er seine ganzen Angehörigen verloren hätte. Er habe niemanden gehabt und sei mit seinem Onkel in den Iran gezogen. Befragt, warum die Mutter der Beschwerdeführerin, nachdem die Familie beschlossen habe, den Iran zu verlassen, nicht nach Afghanistan gegangen sei, führte sie aus, in Afghanistan habe sie als Frau keine Freiheiten gehabt. Der Vater der Beschwerdeführerin hätte nach Afghanistan zurückkehren wollen, aber die Mutter der Beschwerdeführerin habe es nicht zugelassen. Nach Afghanistan, z.B. nach Kabul, könne die Mutter der Beschwerdeführerin nicht, weil sie in Kabul nicht so herumlaufen könne, wie sie vor dem BFA erschienen sei. Wenn sie in Kabul nur einen Tag so herumlaufe, werde sie getötet. Als Frau habe sie auch niemanden, der sie unterstützen könne. Sie wolle nicht, dass die Beschwerdeführerin so wie die meisten afghanischen Frauen ende. Die meisten Frauen in Afghanistan hätten wenig Bildung. Die Mutter der Beschwerdeführerin wolle, dass ihre Tochter, die Beschwerdeführerin, in Freiheit aufwachse.

Schon im Iran habe ihr der Vater der Beschwerdeführerin immer die Kontrolle über deren Mutter gehabt. Hier habe es sich gebessert. Hier sei sie frei, hier könne der Vater der Beschwerdeführerin nichts machen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe ihre eigene Ideologie, ihr Mann könne sich in ihre Sachen nicht einmischen. In Afghanistan würde er sicher wieder schlimmer werden, die Mutter der Beschwerdeführerin müsse immer zuhause sitzen, und dürfe nur auf die Beschwerdeführerin achten. Der Iran sei nicht schlecht gewesen, die dortige Gesellschaft auch nicht. Es sei die Familie der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen und deren Tradition und Bräuche.

Der Vater der Beschwerdeführerin habe im Iran keinen Status gehabt und hätte nach Europa wollen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Situation genutzt. Hier könne sie in Freiheit leben.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.12.2017 wies das BFA, Regionaldirektion XXXX , unter Spruchpunkt I. den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte unter Spruchpunkt III. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ unter Spruchpunkt IV. gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte unter Spruchpunkt V. gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 56 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt VI. setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.12.2017 wies das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte unter Spruchpunkt römisch drei. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ unter Spruchpunkt römisch vier. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte unter Spruchpunkt römisch fünf. gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 56, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch sechs. setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die Identität der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Beeinträchtigung leide.

Sodann führte das BFA aus, für die Beschwerdeführerin seien keine Asylgründe noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen würden, geltend gemacht worden seien. Ihre Flüchtlingseigenschaft habe nicht festgestellt werden können, auf die Bescheide der Eltern werde verwiesen.

Das BFA stellte auch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustand in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.

Es bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Eltern aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen der Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden. Eine gegen sie gerichtete Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 liege nicht vor.Es bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Eltern aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen der Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden. Eine gegen sie gerichtete Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 liege nicht vor.

Beweiswürdigend verwies das BFA auf die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin.

Rechtlich verwies das BFA zu Spruchpunkten I., II. und III. auf die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin.Rechtlich verwies das BFA zu Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. auf die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin.

Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK aus, dass den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegenstehe. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK aus, dass den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegenstehe. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.

Zu Spruchpunkt V. führte das BFA aus, aus der Begründung zu Spruchpunkt II. ergebe sich, dass eine Verfolgung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht vorliege und es sei eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG in ihrem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der im § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte das BFA aus, aus der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. ergebe sich, dass eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht vorliege und es sei eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG in ihrem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Zu Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides wurde festgehalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.Zu Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides wurde festgehalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist (eine von allen Familienangehörigen gemeinsam verfasste) Beschwerde, mit der sie den Bescheid zur Gänze bekämpft. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde RA Dr. Lennart BINDER LL.M. bzw. der MigrantInnenverein St. Marx zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt.

Darin wird hauptsächlich die Beweiswürdigung des BFA angegriffen. Weiters führt die Beschwerde aus, dass die Beschwerdeführerin als westlich orientierte Frau, vom Staat oder von Dritten Verfolgung zu gewärtigen habe und keinen Schutz durch staatliche Behörden erwarten könne. Sie wäre bei einer Rückkehr mit einer gravierenden Einschränkung ihrer Menschenrechte konfrontiert, weil sie bedingt durch die Verfahrensdauer auch schon die die Lebensweise, die Frauen in Österreich genießen würden, angenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.07.2018 an, an der unter anderem die Eltern der Beschwerdeführerin teilnahmen.

Von Seiten des BFA, RD XXXX , erschien niemand. Teil nahm der Rechtsvertreter des MigrantInnenverein St. Marx, XXXX .Von Seiten des BFA, RD römisch 40 , erschien niemand. Teil nahm der Rechtsvertreter des MigrantInnenverein St. Marx, römisch 40 .

Die Mutter der Beschwerdeführerin erschien ohne Kopftuch, mit offenen, zurückgebundenen Haaren und geschminkt, in einem insgesamt sehr westlich geprägten Aussehen. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und brachte darüber hinaus vor, sich nicht als streng religiös zu bezeichnen. Sie habe vom vierten bis zum 25. Lebensjahr im Iran gelebt, dies unter schwierigen Umständen. Ihre Eltern seien streng religiös und hätten die Mutter der Beschwerdeführerin eingeengt. Sie hätte sich nicht schminken dürfen und das Haus nur in männlicher Begleitung und Vollverschleierung verlassen dürfen. Ihren Ehemann habe sie sich leider nicht aussuchen dürfen. Geheiratet habe sie im Jahre 2007 im Alter von erst 16 Jahren. Vor ihrer Eheschließung habe die Mutter der Beschwerdeführerin zuhause bei ihrer Mutter Teppiche geknüpft. Afghanistan habe sie als kleines Kind aufgrund von Diskriminierung und Volksgruppenstreitigkeiten - wie sie glaube - verlassen. In Afghanistan habe die Mutter der Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr, all ihre Verwandten würden im Iran leben. Diesen habe die Mutter der Beschwerdeführerin verlassen, weil ihre Eltern sehr konservativ und strenggläubig seien und sie nicht gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin dasselbe durchleben muss.

In Österreich habe die Mutter der Beschwerdeführerin schon mehrere Deutschkurse bis zum Niveau A2 gemacht, jedoch noch kein Zertifikat erworben. Jetzt besuche sie als ordentliche Schülerin ein Abendgymnasium, das falle ihr aber schwer. Sie gebe aber die Hoffnung nicht auf, das Gymnasium abzuschließen und die Matura zu machen. Sie würde dann gerne eine Kochlehre machen. Sie gehe jeden Tag drei Stunden ins Fitnessstudio, in ihrer Freizeit schaue sie fern oder rufe ihre beste Freundin XXXX - eine Österreicherin - an, manchmal würden sie gemeinsam spazieren, einkaufen oder schwimmen gehen. Wenn ihre Freundin Zeit habe, helfe sie der Mutter der Beschwerdeführerin beim Deutschlernen. Sie führe ein freies Leben, wie Frauen in Europa. Wenn sie schwimmen gehe, trage sie einen Bikini.In Österreich habe die Mutter der Beschwerdeführerin schon mehrere Deutschkurse bis zum Niveau A2 gemacht, jedoch noch kein Zertifikat erworben. Jetzt besuche sie als ordentliche Schülerin ein Abendgymnasium, das falle ihr aber schwer. Sie gebe aber die Hoffnung nicht auf, das Gymnasium abzuschließen und die Matura zu machen. Sie würde dann gerne eine Kochlehre machen. Sie gehe jeden Tag drei Stunden ins Fitnessstudio, in ihrer Freizeit schaue sie fern oder rufe ihre beste Freundin römisch 40 - eine Österreicherin - an, manchmal würden sie gemeinsam spazieren, einkaufen oder schwimmen gehen. Wenn ihre Freundin Zeit habe, helfe sie der Mutter der Beschwerdeführerin beim Deutschlernen. Sie führe ein freies Leben, wie Frauen in Europa. Wenn sie schwimmen gehe, trage sie einen Bikini.

Die Mutter der Beschwerdeführerin würde der Beschwerdeführerin das Tragen eines Kopftuches nie aufzwingen. Wenn diese sich aus Eigenem verhüllen würde, würde die Mutter der Beschwerdeführerin nicht dagegen vorgehen. Sie fände es schrecklich, wenn Leuten vorgeschrieben würde, wie sie sich zu kleiden und zu verhalten hätten. Die Beschwerdeführerin nehme am Turnunterricht teil und sei sehr sportlich. Sie dürfe auch mit Buben spielen. Ihre Mutter werde die Beschwerdeführerin dabei unterstützen, eine Berufsausbildung zu absolvieren und berufstätig zu sein. Sie werde sich ihren Mann einmal selbst aussuchen können. Sollte der der Vater der Beschwerdeführerin da anderer Meinung sein, würden sich ihre Wege trennen. Er würde ihre Ansichten aber teilen.

Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre furchtbar. Die Mutter der Beschwerdeführerin müsse ihr Leben und ihre Lebensweise aufgeben, könne keine Ausbildung machen und nicht arbeiten gehen. Die Beschwerdeführerin habe dann auch so zu leben, was die ihre Mutter nicht wolle. Ein Leben wie das der meisten Afghaninnen sei für die Mutter der Beschwerdeführerin unvorstellbar, das schaffe sie nicht mehr. Vor einem solchen Leben sei sie geflohen. In Afghanistan könne keine Frau so leben wie in Europa.

Ebenfalls einvernommen wurde der Vater der Beschwerdeführerin, der im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aufrechterhielt und vorbrachte, über die veränderte Lebensführung der Mutter der Beschwerdeführerin froh zu sein. Im Iran hätte sie ein solches Leben nicht führen können, der iranische Staat wolle das nicht. Die Frauen könnten dort kein freies Leben führen und die meisten Frauen könnten auch nicht über sich selbst entscheiden. Die Beschwerdeführerin solle selbst entscheiden, ob sie Kopftuch trage, sie werde, wenn sie volljährig sei, ihren eigenen Weg gehen, er wolle, dass sie sich ihren Lebenspartner selbst aussuche. Natürlich solle die Beschwerdeführerin berufstätig werden. Der Vater der Beschwerdeführerin bezeichne sich selbst nicht als streng religiös und er habe auch kein Problem mit anderen Religionen.

Der Vater der Beschwerdeführerin teile sich mit ihrer Mutter die Haushaltsführung, er wasche sehr gerne ab und er koche auch gerne. Staubsaugen sage ihm nicht zu, aber er mache es. Bei der Kleidung der Beschwerdeführerin setze sich die ihre Mutter durch. Der Vater der Beschwerdeführerin gehe mit ihr auf den Spielplatz.

Zum Akt genommen wurden eine Deutschseminarbestätigung des BFI XXXX für den Vater der Beschwerdeführerin, eine Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs für den Vater der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung, dass der Vater der Beschwerdeführerin gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung durchgeführt hat, eine Deutschkursbestätigung für die Mutter der Beschwerdeführerin, eine Schulbesuchsbestätigung für die Mutter der Beschwerdeführerin, eine Einstellungszusage für die Mutter der Beschwerdeführerin (als Küchenhilfe), eine Schulbesuchsbestätigung für die Beschwerdeführerin (außerordentliche Schülerin), und die Strafregisterauszüge des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin, in denen jeweils keine Verurteilung aufscheint. Weiters wurde den Parteien das aktuelle, jüngst gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 ausgehändigt.Zum Akt genommen wurden eine Deutschseminarbestätigung des BFI römisch 40 für den Vater der Beschwerdeführerin, eine Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs für den Vater der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung, dass der Vater der Beschwerdeführerin gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung durchgeführt hat, eine Deutschkursbestätigung für die Mutter der Beschwerdeführerin, eine Schulbesuchsbestätigung für die Mutter der Beschwerdeführerin, eine Einstellungszusage für die Mutter der Beschwerdeführerin (als Küchenhilfe), eine Schulbesuchsbestätigung für die Beschwerdeführerin (außerordentliche Schülerin), und die Strafregisterauszüge des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin, in denen jeweils keine Verurteilung aufscheint. Weiters wurde den Parteien das aktuelle, jüngst gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 ausgehändigt.

Am 17.07.2018 erstattete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine (eine von allen Familienangehörigen gemeinsam verfasste) Stellungnahme, in der im Wesentlichen die Lage der Frauen in Afghanistan, untermauert mit Länderinformationen, darstellt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin von Afghanistan und wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Sie gehört der Volksgruppe Hazara an und ist schiitische Moslemin.Sie ist Staatsbürgerin von Afghanistan und wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren. Sie gehört der Volksgruppe Hazara an und ist schiitische Moslemin.

Im Bundesgebiet hält sie sich mit ihren Eltern auf. Diese sind ebenso Staatsbürger von Afghanistan und wie die Beschwerdeführerin der Volksgruppe Hazara zugehörig und schiitische Moslems.

Die Beschwerdeführerin wird westlich orientiert erzogen: Sie nimmt am Turnunterricht teil und darf mit Buben spielen. Ihre Eltern legen Wert darauf, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft eine Berufsausbildung machen wird können und werden sie dabei unterstützen. Sie wird sich auch ihren Mann selbst aussuchen können und es wird ihr obliegen, zu entscheiden, ob sie Kopftuch trägt oder nicht.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).

Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8. "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016). Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017).

EVAW-Gesetz

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vgl. UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vergleiche UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).

Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen:

Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018).

Frauenhäuser

Nichtregierungsorganisation in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, zu denen auch Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen, zählen. Alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Gruppen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Oftmals versuchen Väter ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z. B. Frauenhäuser) (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vgl. NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft inWeibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vergleiche NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in

den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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