Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2135626-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: VR China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 8. 2016, Zl 1051209902/150126546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. 3. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: VR China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. 8. 2016, Zl 1051209902/150126546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. 3. 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 3. 2. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde am 3. 2. 2015 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab zunächst an, von 1982 bis 1985 die Grundschule besucht zu haben. Danach habe sie als selbständige Lebensmittelverkäuferin gearbeitet. Sie sei seit fünf Jahren geschieden. Ihre Eltern seien bereits verstorben, in China würden ihr erwachsener Bruder und ihr etwa 17 Jahre alter Sohn leben. Sie habe China am 2. 2. 2015 mit einem von der Sicherheitsbehörde in XXXX auf ihren Namen ausgestellten Reisepass per Flugzeug verlassen, welcher sich nun beim Schlepper befinde. Für die Reise habe sie 120.000.- RMB aufgewendet. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass am 13. 1. 2015 bei einer Kontrolle ihres Geschäftes in XXXX durch die Polizei 40 bis 50 Stangen gefälschte Zigaretten beschlagnahmt worden seien, worauf sie beschlossen habe China zu verlassen, um einer eventuellen Festnahme zu entgehen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Fall der Rückkehr befürchte sie von der chinesischen Polizei festgenommen zu werden.Sie wurde am 3. 2. 2015 im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab zunächst an, von 1982 bis 1985 die Grundschule besucht zu haben. Danach habe sie als selbständige Lebensmittelverkäuferin gearbeitet. Sie sei seit fünf Jahren geschieden. Ihre Eltern seien bereits verstorben, in China würden ihr erwachsener Bruder und ihr etwa 17 Jahre alter Sohn leben. Sie habe China am 2. 2. 2015 mit einem von der Sicherheitsbehörde in römisch 40 auf ihren Namen ausgestellten Reisepass per Flugzeug verlassen, welcher sich nun beim Schlepper befinde. Für die Reise habe sie 120.000.- RMB aufgewendet. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass am 13. 1. 2015 bei einer Kontrolle ihres Geschäftes in römisch 40 durch die Polizei 40 bis 50 Stangen gefälschte Zigaretten beschlagnahmt worden seien, worauf sie beschlossen habe China zu verlassen, um einer eventuellen Festnahme zu entgehen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Fall der Rückkehr befürchte sie von der chinesischen Polizei festgenommen zu werden.
Am 4. 8. 2016 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dort gab sie eingangs an, gesund zu sein. Sie stamme aus der Stadt XXXX im Kreis XXXX in China, gehöre der Volksgruppe der Han an und sei konfessionslos. Sie habe 3 Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt fast 10 Jahre mit dem selbständigen Verkauf von Imbissen, Zigaretten, Alkohol, Getränken und Lebensmitteln bestritten. Sie habe vor 17 Jahren geheiratet und sie habe einen Sohn, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihr älterer Bruder lebe in XXXX und arbeite als Bauer auf seinem eigenen Gemüsefeld. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, in ihrem eigenen Geschäft auch gefälschte und geschmuggelte Zigaretten verkauft zu haben. Bei einer Kontrolle des Finanzamts sei ihr deswegen ihre Verhaftung angedroht worden, worauf sie aus Angst geflohen sei. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie habe auch früher schon gefälschte Zigaretten verkauft, wobei nichts passiert sei. Sie habe gewusst, dass dies illegal sei. Befragt, wann das Finanzamt zu ihr gekommen sei, brachte sie vor, die Polizei habe die Zigaretten aus dem Schrank genommen und gesagt, dass es gesetzwidrig sei, gefälschte Zigaretten zu verkaufen und dass sie dafür ins Gefängnis kommen und bestraft werden würde. Die Gefängnisstrafe betrage 1 bis 2 Jahre und dazu (komme) noch eine Geldstrafe von 10.000.- RMB. Sie habe mehr verdienen wollen, weswegen ihr diese Risiko wert gewesen. sei Weder sie noch ihre Familienangehörigen seien in China jemals politisch tätig gewesen oder hätten sonstige Probleme mit dem Gesetz gehabt. In Österreich habe sie ihren Lebensunterhalt als Mitarbeiterin in einem chinesischen Restaurant und als Kindermädchen bestritten; sie habe auch schon ab und zu als Sexarbeiterin gearbeitet. In Österreich würde sie gerne eine leichte Arbeit finden. Sie verzichtete darauf, die Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht zu erhalten und bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.Am 4. 8. 2016 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dort gab sie eingangs an, gesund zu sein. Sie stamme aus der Stadt römisch 40 im Kreis römisch 40 in China, gehöre der Volksgruppe der Han an und sei konfessionslos. Sie habe 3 Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt fast 10 Jahre mit dem selbständigen Verkauf von Imbissen, Zigaretten, Alkohol, Getränken und Lebensmitteln bestritten. Sie habe vor 17 Jahren geheiratet und sie habe einen Sohn, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihr älterer Bruder lebe in römisch 40 und arbeite als Bauer auf seinem eigenen Gemüsefeld. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, in ihrem eigenen Geschäft auch gefälschte und geschmuggelte Zigaretten verkauft zu haben. Bei einer Kontrolle des Finanzamts sei ihr deswegen ihre Verhaftung angedroht worden, worauf sie aus Angst geflohen sei. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie habe auch früher schon gefälschte Zigaretten verkauft, wobei nichts passiert sei. Sie habe gewusst, dass dies illegal sei. Befragt, wann das Finanzamt zu ihr gekommen sei, brachte sie vor, die Polizei habe die Zigaretten aus dem Schrank genommen und gesagt, dass es gesetzwidrig sei, gefälschte Zigaretten zu verkaufen und dass sie dafür ins Gefängnis kommen und bestraft werden würde. Die Gefängnisstrafe betrage 1 bis 2 Jahre und dazu (komme) noch eine Geldstrafe von 10.000.- RMB. Sie habe mehr verdienen wollen, weswegen ihr diese Risiko wert gewesen. sei Weder sie noch ihre Familienangehörigen seien in China jemals politisch tätig gewesen oder hätten sonstige Probleme mit dem Gesetz gehabt. In Österreich habe sie ihren Lebensunterhalt als Mitarbeiterin in einem chinesischen Restaurant und als Kindermädchen bestritten; sie habe auch schon ab und zu als Sexarbeiterin gearbeitet. In Österreich würde sie gerne eine leichte Arbeit finden. Sie verzichtete darauf, die Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht zu erhalten und bestätigte, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 8. 2016, Zl 1051209902/150126546, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 8. 2016, Zl 1051209902/150126546, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Herkunftsstaat eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten, keine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen darstelle und daher nicht zur Gewährung von Asyl führen könne. Unter Spruchpunkt II. wurde weiters nicht von einer der Beschwerdeführerin drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen und anschließend ausgeführt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Herkunftsstaat eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten, keine Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen darstelle und daher nicht zur Gewährung von Asyl führen könne. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde weiters nicht von einer der Beschwerdeführerin drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgegangen und anschließend ausgeführt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mangels Feststellbarkeit von Gründen im Sinne des Paragraph 55, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 30. 8. 2016 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. 9. 2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht habe. Sie habe einen Gemischtwarenladen besessen und bei einer Durchsuchung hätten die kommunistischen Behörden angeblich gefälschte Zigaretten in ihrem Geschäft gefunden. Aus begründeter Furcht vor Verhaftung und willkürlicher Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen habe die Beschwerdeführerin nach Österreich flüchten müssen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Das Bundesamt sei im angefochtenen Bescheid der Ansicht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin würde nicht den Voraussetzungen der GFK entsprechen, da sie lediglich vor der strafrechtlichen Verfolgung geflüchtet sei. Die Beweiswürdigung sei jedoch nicht nachvollziehbar und bestehe fast ausschließlich aus Zitaten und Textbausteinen. Insbesondere habe die Behörde nicht in die Beurteilung miteinbezogen, dass die zu erwartenden Bestrafung der Beschwerdeführerin einerseits willkürlich sei, weil sie nicht vorsätzlich gegen chinesische Strafgesetze verstoßen habe, sondern komme die von ihr beschriebene Razzia der kommunistischen Behörden eher einer Schutzgelderpressung gleich und andererseits sei die Justiz der VR China keinesfalls unabhängig und würden die Haftbedingungen jeglichen Menschenrechtsstandards widersprechen. Weiters habe die Behörde außer Acht gelassen, dass auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn kein Staat jeden Übergriff Dritter verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Fall "des Beschwerdeführers" eine Verfolgung entsprechender Intensität auf Grund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Da die Länderberichte die Korruptionsanfälligkeit der kommunistischen Behörden bestätigten würden, könne die Beschwerdeführerin nicht erwarten, einen fairen Prozess zu bekommen. Im Gegenteil sei ihre Befürchtung auf Grund der dargestellten Vorfälle inhaftiert zu werden wohlbegründet, wobei sich die Haftbedingungen nach den Länderberichten regelmäßig als menschenrechtswidrig darstellten und die Justiz nicht unabhängig von der kommunistischen Partei agiere. Entgegen den "Behauptungen" des Bundesamtes habe die Beschwerdeführerin die fluchtauslösenden Ereignisse gerade in der Art und Weise geschildert, wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe - mit einer genauen Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen- und ihre Fluchtgründe seien asylrelevant. Weiters habe das Bundesamt offenbar seine eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen, wonach eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keine Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu erhalten und in Fällen wie jenem der Beschwerdeführerin keine Schutzwilligkeit und - fähigkeit vorhanden sei und Korruption kommunistischer Funktionäre allgegenwärtig sei. Sodann wurden relevante Auszüge aus den Länderberichten zitiert. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es dem Bundesamt aus den genannten Gründen nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar zu widerlegen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Es wäre "ihm" daher Asyl zu gewähren gewesen. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Da das Bundesverwaltungsgericht am 19. 3. 2018 eine mündliche Verhandlung durchzuführen beabsichtigte, wurde der Beschwerdeführerin eine Ladung an ihre Wohnadresse übermittelt, die sie am 8. 2. 2018 persönlich übernommen hatte. Eine solche Ladung erging auch an den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin, welche am 2. 2. 2018 ebenfalls persönlich übernommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19. 3. 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigter Weise nicht teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist ebenso wie ihr bevollmächtigter Vertreter dazu unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. In dieser Verhandlung wurden die in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos und reiste im Februar 2015 nach Österreich ein. Sie stellte am 3.2.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie stammt der Stadt XXXX im Kreis XXXX in der Provinz XXXX . Sie besuchte drei Jahre die Grundschule. Danach betrieb sie ein Lebensmittelgeschäft, in dem sie auch Zigaretten verkaufte.Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos und reiste im Februar 2015 nach Österreich ein. Sie stellte am 3.2.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie stammt der Stadt römisch 40 im Kreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Sie besuchte drei Jahre die Grundschule. Danach betrieb sie ein Lebensmittelgeschäft, in dem sie auch Zigaretten verkaufte.
Festgestellt wird, dass im Geschäft der Beschwerdeführerin am 13.01.2015 bei einer Kontrolle durch die Polizei 40 bis 50 Stangen gefälschter Zigaretten beschlagnahmt wurden. Die Beschwerdeführerin verließ daraufhin China, um einer eventuellen Verhaftung durch die Polizeibehörden zu entgehen.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der VR China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die VR China in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Sie ist in einem erwerbsfähigen Alter und war bis zu ihrer Ausreise aus der VR China selbständig erwerbstätig. In der VR China leben noch der Ehemann, der erwachsene Sohn und der Bruder der Beschwerdeführerin, ihre Eltern sind bereits verstorben. Damit ist von einem familiären Netzwerk der Beschwerdeführerin in der VR China auszugehen ist.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat sie in Österreich Verwandte. Sie ist in Österreich bereits als Kindermädchen, in einem Chinarestaurant und als Sexarbeiterin erwerbstätig gewesen, verfügt jedoch über keine durch ein Zertifikat belegte Deutschkenntnisse. Sie besitzt in Österreich weder einen Freundeskreis noch ist sie ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig.
Zur Situation in der Volksrepublik China
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017).
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a).
Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).
Quellen:
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaa