Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
ASVG §343Spruch
W217 2122141-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Jörg PRUCKNER, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. XXXX , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vertreten durch Dr. Peter RINGHOFER, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 sowie am 20.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Dr. Johannes ZAHRL, Dr. Jörg PRUCKNER, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vertreten durch Dr. Peter RINGHOFER, Rechtsanwalt, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien vom 22.12.2015, Zl. W-LSK 1/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 sowie am 20.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.02.2014 verwarnte die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) Frau Dr. XXXX (in der Folge: BF) hinsichtlich der vertragswidrigen Verrechnung der Fallpauschale und des fachspezifischen Zuschlags und hielt fest, "dass gemäß dem gesamtvertraglichen Regelungswerk eine Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlages nur bei einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung der Versicherten/des Versicherten in Ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches möglich ist."1. Mit Schreiben vom 27.02.2014 verwarnte die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) Frau Dr. römisch 40 (in der Folge: BF) hinsichtlich der vertragswidrigen Verrechnung der Fallpauschale und des fachspezifischen Zuschlags und hielt fest, "dass gemäß dem gesamtvertraglichen Regelungswerk eine Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlages nur bei einer persönlichen und unmittelbaren Behandlung der Versicherten/des Versicherten in Ihrer Ordination oder im Rahmen eines Hausbesuches möglich ist."
2. Am 24.04.2014 fand ein persönliches Gespräch der WGKK mit der BF zur Erörterung der sich im Zusammenhang mit verrechneten Leistungen und e- bzw. o-Card Steckungen ergebenden Diskrepanz statt. Der BF wurden die offenen Fragen im Anschluss an dieses Gespräch mit Schreiben vom 30.04.2014 vereinbarungsgemäß zur Stellungnahme übermittelt. Unter Punkt 3b lautete es: "Fallpauschale - für welche durch Ihre Ordination erbrachten Leistungen wurde für nachfolgend genannten Patienten die Fallpauschale abgerechnet, wenn beide angeben, keine Leistungen in Anspruch genommen zu haben, sondern aufgrund der zu langen Wartezeit die Ordination - ohne jegliche Leistung erhalten zu haben - wieder verließen? Dazu ist anzumerken, dass die Patientin XXXX Sie sogar dezidiert aufforderte, die Konsultationen aus genau diesem Umstand heraus zu stornieren.2. Am 24.04.2014 fand ein persönliches Gespräch der WGKK mit der BF zur Erörterung der sich im Zusammenhang mit verrechneten Leistungen und e- bzw. o-Card Steckungen ergebenden Diskrepanz statt. Der BF wurden die offenen Fragen im Anschluss an dieses Gespräch mit Schreiben vom 30.04.2014 vereinbarungsgemäß zur Stellungnahme übermittelt. Unter Punkt 3b lautete es: "Fallpauschale - für welche durch Ihre Ordination erbrachten Leistungen wurde für nachfolgend genannten Patienten die Fallpauschale abgerechnet, wenn beide angeben, keine Leistungen in Anspruch genommen zu haben, sondern aufgrund der zu langen Wartezeit die Ordination - ohne jegliche Leistung erhalten zu haben - wieder verließen? Dazu ist anzumerken, dass die Patientin römisch 40 Sie sogar dezidiert aufforderte, die Konsultationen aus genau diesem Umstand heraus zu stornieren.
i. 10.12.2013 XXXX VSNR XXXXi. 10.12.2013 römisch 40 VSNR römisch 40
ii. 10.12.2013 XXXX VSNR XXXX "ii. 10.12.2013 römisch 40 VSNR römisch 40 "
3. Hierzu nahm die BF, vertreten durch deren damalige rechtsfreundliche Vertretung, mit Schreiben vom 20.06.2014 Stellung und führte darin zu lit b - Fallpauschale aus: " XXXX und XXXX (..) wurden vom Ordinationsgehilfen Dr. XXXX über die zu erfolgende Behandlung gemäß Dokumentation in der Karteikarte aufgeklärt. Die beiden genannten Patienten ließen sich jedoch nach der erfolgten Patientenaufklärung durch Dr. XXXX keiner Ganzkörperuntersuchung durch Frau Dr. XXXX unterziehen. Weder im vierten Quartal 2013, noch im ersten Quartal 2014 holten die genannten Patienten die Ganzkörperuntersuchung nach, so dass die durch Dr. XXXX erfolgte Aufklärung umsonst war. Daher steht die Tarifposition 540 (fachspezifischer Zuschlag) bzw. 899 ("Ordinationsstricherl" ohne Honorar) für die bereits angefallenen, aber frustrierten Kosten der Patientenaufklärung für die auflichtmikroskopische Ganzkörperkontrolle (Tarifposition 538) zu. (...)3. Hierzu nahm die BF, vertreten durch deren damalige rechtsfreundliche Vertretung, mit Schreiben vom 20.06.2014 Stellung und führte darin zu Litera b, - Fallpauschale aus: " römisch 40 und römisch 40 (..) wurden vom Ordinationsgehilfen Dr. römisch 40 über die zu erfolgende Behandlung gemäß Dokumentation in der Karteikarte aufgeklärt. Die beiden genannten Patienten ließen sich jedoch nach der erfolgten Patientenaufklärung durch Dr. römisch 40 keiner Ganzkörperuntersuchung durch Frau Dr. römisch 40 unterziehen. Weder im vierten Quartal 2013, noch im ersten Quartal 2014 holten die genannten Patienten die Ganzkörperuntersuchung nach, so dass die durch Dr. römisch 40 erfolgte Aufklärung umsonst war. Daher steht die Tarifposition 540 (fachspezifischer Zuschlag) bzw. 899 ("Ordinationsstricherl" ohne Honorar) für die bereits angefallenen, aber frustrierten Kosten der Patientenaufklärung für die auflichtmikroskopische Ganzkörperkontrolle (Tarifposition 538) zu. (...)
Ordinationsgehilfe Dr. XXXX führt die standardisierten Patientenaufklärungen nach genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht von Dr. XXXX durch. (...)"Ordinationsgehilfe Dr. römisch 40 führt die standardisierten Patientenaufklärungen nach genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht von Dr. römisch 40 durch. (...)"
4. Mit Schreiben vom 14.07.2014 verwarnte die WGKK die BF wegen konkreter Fälle der vertragswidrigen Verrechnung der Fallpauschale sowie des fachspezifischen Zuschlags: "Zu den Argumenten Ihrer Mandantin betreffend die verrechneten Fallpauschalen bei XXXX (VSNR XXXX ) und XXXX (VSNR XXXX ) halten wir - zu den durch den Ordinationsgehilfen Dr. XXXX durchgeführten Aufklärungen - fest, dass Patientenaufklärungen nur dann mit der WGKK verrechnet werden können, wenn es sich um medizinische Aufklärungen handelt, die durch eine/n speziell dafür ausgebildete/n Arzt/Ärztin erbracht werden. Die bloße administrative Aufklärung durch einen Ordinationsgehilfen über die Möglichkeit einer auflichtmikroskopischen Ganzkörperuntersuchung auf Kosten der WGKK (einmal pro Jahr) rechtfertigt nicht die Verrechnung von Fallpauschalen und fachspezifischen Zuschlägen. Für die beiden obgenannten Fälle werden wir daher das am 10.12.2013 ungerechtfertigt abgerechnete Honorar in Höhe von insgesamt € 41 ,44 in Abzug bringen.4. Mit Schreiben vom 14.07.2014 verwarnte die WGKK die BF wegen konkreter Fälle der vertragswidrigen Verrechnung der Fallpauschale sowie des fachspezifischen Zuschlags: "Zu den Argumenten Ihrer Mandantin betreffend die verrechneten Fallpauschalen bei römisch 40 (VSNR römisch 40 ) und römisch 40 (VSNR römisch 40 ) halten wir - zu den durch den Ordinationsgehilfen Dr. römisch 40 durchgeführten Aufklärungen - fest, dass Patientenaufklärungen nur dann mit der WGKK verrechnet werden können, wenn es sich um medizinische Aufklärungen handelt, die durch eine/n speziell dafür ausgebildete/n Arzt/Ärztin erbracht werden. Die bloße administrative Aufklärung durch einen Ordinationsgehilfen über die Möglichkeit einer auflichtmikroskopischen Ganzkörperuntersuchung auf Kosten der WGKK (einmal pro Jahr) rechtfertigt nicht die Verrechnung von Fallpauschalen und fachspezifischen Zuschlägen. Für die beiden obgenannten Fälle werden wir daher das am 10.12.2013 ungerechtfertigt abgerechnete Honorar in Höhe von insgesamt € 41 ,44 in Abzug bringen.
Zu Ihren Ausführungen ‚wofür gebührt die Fallpauschale' bringen wir Ihnen den Standpunkt der WGKK abermals zur Kenntnis: Dass die Fallpauschale sehr wohl ein Bestandteil der Leistungshonorierung ist, lässt sich nicht nur mit dem Vertragstext des Gesamtvertrages selbst sondern auch mit Rechtsprechung belegen.
So heißt es zunächst wörtlich im 2. Abschnitt, Artikel IV der gegenständlichen Honorarordnung:So heißt es zunächst wörtlich im 2. Abschnitt, Artikel römisch vier der gegenständlichen Honorarordnung:
‚(1) Die vom Vertragsarzt für Allgemeinmedizin und vom allgemeinen Vertragsfacharzt in einem Kalendervierteljahr für einen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen werden durch das im Tarif für Vertragsärzte der Allgemeinmedizin bzw. im Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte festgelegte Fallpauschale honoriert; die im Sonderleistungstarif für Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. im Sonderleistungstarif für allgemeine Vertragsfachärzte enthaltenen Leistungen (Sonderleistungen) werden zusätzlich mit den entsprechenden in diesen Tarifen festgelegten Sätzen zu den dort angeführten Bedingungen vergütet.' Keinesfalls gebührt die Fallpauschale nur für die ‚Bereitstellung der Ordinations-lnfrastruktur' (vgl. BSK 27.11.1993, R 1-BSK/92, wonach die Grundvergütung selbstverständlich einen Teil des vertragsärztlichen Honorars bildet)".‚(1) Die vom Vertragsarzt für Allgemeinmedizin und vom allgemeinen Vertragsfacharzt in einem Kalendervierteljahr für einen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen werden durch das im Tarif für Vertragsärzte der Allgemeinmedizin bzw. im Tarif für allgemeine Vertragsfachärzte festgelegte Fallpauschale honoriert; die im Sonderleistungstarif für Vertragsärzte für Allgemeinmedizin bzw. im Sonderleistungstarif für allgemeine Vertragsfachärzte enthaltenen Leistungen (Sonderleistungen) werden zusätzlich mit den entsprechenden in diesen Tarifen festgelegten Sätzen zu den dort angeführten Bedingungen vergütet.' Keinesfalls gebührt die Fallpauschale nur für die ‚Bereitstellung der Ordinations-lnfrastruktur' vergleiche BSK 27.11.1993, R 1-BSK/92, wonach die Grundvergütung selbstverständlich einen Teil des vertragsärztlichen Honorars bildet)".
Außerdem wurde die BF auch wegen der Abrechnung von Nicht-Kassenleistungen sowie hinsichtlich der vertragswidrigen Vorgehensweise in Zusammenhang mit EKVK-Patienten verwarnt: "Gemäß der Bestimmung der Vereinbarung zum Gesamtvertrag betreffend die Behandlung von nicht in Österreich sozialversicherten Personen, die ärztliche Leistungen mittels EKVK in Anspruch nehmen (Anlage 5), werden Leistungen an einen Vertragspartner bei EKVK-Patienten nur dann honoriert, wenn die dafür erforderlichen Unterlagen (Kopie der EKVK und des Lichtbildausweises) an den zuständigen Versicherungsträger übermittelt werden. Der von Ihnen zitierte Absatz, dass soweit es dem Vertragsarzt möglich und zumutbar ist, zu prüfen ist, ob die Einreise des Patienten nach Österreich nicht ausschließlich zur Krankenbehandlung erfolgte und die Behandlung in Relation zur Dauer des Aufenthaltes in Österreich notwendig ist bedeutet nicht, dass es zulässig ist, automatisch - ohne jegliche Erkundungen (wie z.B. ein Blick auf eine Narbe oder Verletzung, um festzustellen, ob diese erst kürzlich entstand) - bereits vorab einen Geldbetrag als Sicherheitsleistung einzuheben.
Wir fordern Ihre Mandantin daher auf, die diesbezüglichen Zuzahlungsaufforderungen von Ihrer Homepage zu löschen und verwarnen sie explizit dafür. Wir gehen davon aus, dass Ihre Mandantin hinkünftig die gesetzlichen bzw. gesamtvertraglichen Bestimmungen ausnahmslos einhalten wird, da ansonsten die in diesem Zusammenhang bestehenden (vertrags-) rechtlichen Konsequenzen für uns unvermeidbar wären."
5. In einem Antrag an die paritätische Schiedskommission vom 05.10.2014 führt die BF zu 3.) lit. b.) Fallpauschale aus:5. In einem Antrag an die paritätische Schiedskommission vom 05.10.2014 führt die BF zu 3.) Litera b,) Fallpauschale aus:
"Gerechtfertigt ist die Verrechnung des Fallpauschales durch die seitens der Antragstellerin erfolgte Aufklärung der zu diesem Punkt genannten Patientenschaft durch den Zeugen XXXX als ärztliche Hilfsperson der Antragstellerin gemäß § 49 Abs. 2 ÄrzteG und als von der Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 WGKK-KV einzusetzendes, weil ‚zu Gebote stehendes' ‚Hilfsmittel'. (...)""Gerechtfertigt ist die Verrechnung des Fallpauschales durch die seitens der Antragstellerin erfolgte Aufklärung der zu diesem Punkt genannten Patientenschaft durch den Zeugen römisch 40 als ärztliche Hilfsperson der Antragstellerin gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ÄrzteG und als von der Antragstellerin gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGKK-KV einzusetzendes, weil ‚zu Gebote stehendes' ‚Hilfsmittel'. (...)"
In der Gegenschrift vom 20.11.2014 führt die WGKK zu lit. b.) Fallpauschale aus: "(...) Bei den vom Ordinationsgehilfen vorgenommenen Patientenaufklärungen handelt es sich um eine rein administrative Aufklärung darüber, dass für Versicherte die Möglichkeit besteht, eine jährliche Muttermalkontrolle auf Kosten der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen und sich darüber hinaus eventuell einer privat zu bezahlenden Vergleichsanalyse bei der Antragstellerin zu unterziehen. Das bloße Mitteilen dieser Information stellt jedoch keine Leistung dar, welche die Verrechnung der Fallpauschale rechtfertigt und auch keine begonnene Behandlung, weshalb die für die beiden oben genannten Fälle ungerechtfertigt abgerechneten Honorare in Höhe von insgesamt € 41,44 (für zwei Mal Fallpauschale und fachspezifischer Zuschlag) in Abzug gebracht wurde.In der Gegenschrift vom 20.11.2014 führt die WGKK zu Litera b,) Fallpauschale aus: "(...) Bei den vom Ordinationsgehilfen vorgenommenen Patientenaufklärungen handelt es sich um eine rein administrative Aufklärung darüber, dass für Versicherte die Möglichkeit besteht, eine jährliche Muttermalkontrolle auf Kosten der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen und sich darüber hinaus eventuell einer privat zu bezahlenden Vergleichsanalyse bei der Antragstellerin zu unterziehen. Das bloße Mitteilen dieser Information stellt jedoch keine Leistung dar, welche die Verrechnung der Fallpauschale rechtfertigt und auch keine begonnene Behandlung, weshalb die für die beiden oben genannten Fälle ungerechtfertigt abgerechneten Honorare in Höhe von insgesamt € 41,44 (für zwei Mal Fallpauschale und fachspezifischer Zuschlag) in Abzug gebracht wurde.
Das fehlerfreie Verzeichnen von Konsultationen ist für die Versicherten von großer Bedeutung, da gemäß § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der Krankenordnung in einem Quartal nicht mehrere Vertragsärzte für Allgemeinmedizin oder Vertragsärzte des gleichen Fachgebietes auf Rechnung der Kasse in Anspruch genommen werden können. Den Versicherten ist dadurch - ohne dass eine ärztliche Leistung erbracht wurde - die Inanspruchnahme anderer Ärzte dieser Fachrichtung auf Kosten der Antragsgegnerin nicht bzw. (wie im Fall XXXX ) nur mit Erschwernissen verbunden möglich. (...)"Das fehlerfreie Verzeichnen von Konsultationen ist für die Versicherten von großer Bedeutung, da gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 5, der Krankenordnung in einem Quartal nicht mehrere Vertragsärzte für Allgemeinmedizin oder Vertragsärzte des gleichen Fachgebietes auf Rechnung der Kasse in Anspruch genommen werden können. Den Versicherten ist dadurch - ohne dass eine ärztliche Leistung erbracht wurde - die Inanspruchnahme anderer Ärzte dieser Fachrichtung auf Kosten der Antragsgegnerin nicht bzw. (wie im Fall römisch 40 ) nur mit Erschwernissen verbunden möglich. (...)"
In der mündlichen Verhandlung vor der paritätischen Schiedskommission am 10.03.2015 zu Zl. W-PSK 11/2014, bestätigten u. a. die Patienten XXXX und XXXX ihre bereits in Telefonprotokollen getätigten Angaben. Frau XXXX führte aus: "Im vierten Quartal war ich in der Ordination. Hatte keinen Kontakt zur AStin, kein Arztgespräch, kein Rezept wurde ausgestellt. Da die Wartezeit zu lang war bin ich dann gegangen. Es kann sein, dass ich ein Formular beim Empfang ausgefüllt habe. Nach einer Wartezeit von ca. 1 1/2 bis 2 Stunden habe ich dem Ordinationsgehilfen gesagt, dass ich gehe. Dann bin ich zu einem anderen Hautarzt gegangen. Es kann sein, dass ich schon Jahre vorher bei der AStin war. Die E-Card musste ich bei dem Besuch im 4. Quartal 2013 vorweisen. Mir wird das Telefonprotokoll Beilage ./17 vorgehalten. Der Inhalt entspricht meinen Angaben. Ich habe den Ordinationsgehilfen gesagt, er soll mich wieder herausnehmen. Er hat dann irgendetwas am Computer gemacht." Herr XXXX gab an: "Das Telefonprotokoll wird mir vorgehalten. Ich wollte wegen einer Muttermalkontrolle zur AStin, bin aber wegen der langen Wartezeit gegangen. Ich habe auch nicht mit ihr gesprochen. Soviel ich noch weiß, habe ich kein Rezept bekommen. Ich habe nur beim Empfang in der Ordination mit dem Gatten der AStin gesprochen. Ich habe keine medizinische Leistung an diesem Tag bekommen. Anschließend habe ich dann den Arzt gewechselt. Mit höchster Wahrscheinlichkeit war ich nach diesem Ordinationsbesuch nicht in der Apotheke."In der mündlichen Verhandlung vor der paritätischen Schiedskommission am 10.03.2015 zu Zl. W-PSK 11/2014, bestätigten u. a. die Patienten römisch 40 und römisch 40 ihre bereits in Telefonprotokollen getätigten Angaben. Frau römisch 40 führte aus: "Im vierten Quartal war ich in der Ordination. Hatte keinen Kontakt zur AStin, kein Arztgespräch, kein Rezept wurde ausgestellt. Da die Wartezeit zu lang war bin ich dann gegangen. Es kann sein, dass ich ein Formular beim Empfang ausgefüllt habe. Nach einer Wartezeit von ca. 1 1/2 bis 2 Stunden habe ich dem Ordinationsgehilfen gesagt, dass ich gehe. Dann bin ich zu einem anderen Hautarzt gegangen. Es kann sein, dass ich schon Jahre vorher bei der AStin war. Die E-Card musste ich bei dem Besuch im 4. Quartal 2013 vorweisen. Mir wird das Telefonprotokoll Beilage ./17 vorgehalten. Der Inhalt entspricht meinen Angaben. Ich habe den Ordinationsgehilfen gesagt, er soll mich wieder herausnehmen. Er hat dann irgendetwas am Computer gemacht." Herr römisch 40 gab an: "Das Telefonprotokoll wird mir vorgehalten. Ich wollte wegen einer Muttermalkontrolle zur AStin, bin aber wegen der langen Wartezeit gegangen. Ich habe auch nicht mit ihr gesprochen. Soviel ich noch weiß, habe ich kein Rezept bekommen. Ich habe nur beim Empfang in der Ordination mit dem Gatten der AStin gesprochen. Ich habe keine medizinische Leistung an diesem Tag bekommen. Anschließend habe ich dann den Arzt gewechselt. Mit höchster Wahrscheinlichkeit war ich nach diesem Ordinationsbesuch nicht in der Apotheke."
Auch die BF selbst gibt in der mündlichen Verhandlung vor der paritätischen Schiedskommission am 28.04.2015 an, bei den Patienten XXXX und XXXX habe sie lediglich durch den Ordinationsgehilfen, aber nicht persönlich, Informationen über Vorsorgeuntersuchung erteilt. Sie habe keine in der Honorarordnung angeführte Leistung verrichtet. Sie habe die Patienten nicht gesehen. Es sei auch kein Rezept ausgestellt worden.Auch die BF selbst gibt in der mündlichen Verhandlung vor der paritätischen Schiedskommission am 28.04.2015 an, bei den Patienten römisch 40 und römisch 40 habe sie lediglich durch den Ordinationsgehilfen, aber nicht persönlich, Informationen über Vorsorgeuntersuchung erteilt. Sie habe keine in der Honorarordnung angeführte Leistung verrichtet. Sie habe die Patienten nicht gesehen. Es sei auch kein Rezept ausgestellt worden.
6. Die WGKK teilte der BF mit Schreiben vom 08.04.2015 (betreffend einen genannten Patienten) zur Vermeidung künftiger Unsicherheiten mit, dass die Abteilung VPV (Vertragspartnerverrechnung und -verhandlung) für vertragsrechtliche Angelegenheiten zuständig sei und die BF daher ersucht werde, ihre Stellungnahmen künftig direkt an die anfordernde Stelle zu adressieren.
7. Am 29.04.2015 gab die Patientin XXXX gegenüber der WGKK telefonisch an, dass sie die Ordination der BF am 02.04.2015 aufgesucht und wieder verlassen habe, ohne mit der BF gesprochen zu haben. Für diesen Tag sei in der Folge eine Konsultation verbucht worden, doch habe der Ordinationsgehilfe der BF ihr Ersuchen, die Konsultation zu stornieren, mit der Begründung abgelehnt, dass bereits die Ausgabe des Informationsblattes bezüglich Hautkrebsvorsorge eine Leistung gewesen sei.7. Am 29.04.2015 gab die Patientin römisch 40 gegenüber der WGKK telefonisch an, dass sie die Ordination der BF am 02.04.2015 aufgesucht und wieder verlassen habe, ohne mit der BF gesprochen zu haben. Für diesen Tag sei in der Folge eine Konsultation verbucht worden, doch habe der Ordinationsgehilfe der BF ihr Ersuchen, die Konsultation zu stornieren, mit der Begründung abgelehnt, dass bereits die Ausgabe des Informationsblattes bezüglich Hautkrebsvorsorge eine Leistung gewesen sei.
8. Mit Schreiben vom 17.08.2015 sprach die WGKK, vom leitenden Angestellten und der Obfrau unterfertigt, die Kündigung des mit der BF am 21.03.1994 abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages (in der Folge: EV) im eigenen Namen und im Namen der in § 2 des Gesamtvertrages (in der Folge: GV) angeführten Krankenversicherungsträger auf Grund zahlreicher wie fortdauernder vertraglicher Pflichtverletzungen seitens der BF mit Wirksamkeit per 31.12.2015 aus.8. Mit Schreiben vom 17.08.2015 sprach die WGKK, vom leitenden Angestellten und der Obfrau unterfertigt, die Kündigung des mit der BF am 21.03.1994 abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages (in der Folge: EV) im eigenen Namen und im Namen der in Paragraph 2, des Gesamtvertrages (in der Folge: GV) angeführten Krankenversicherungsträger auf Grund zahlreicher wie fortdauernder vertraglicher Pflichtverletzungen seitens der BF mit Wirksamkeit per 31.12.2015 aus.
Begründend führte die WGKK aus, dass die BF bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen zahlreicher Gespräche bzw. Verfahren auf begangene Vertragsverstöße aufmerksam gemacht worden sei. So seien der WGKK für Patienten, die keinerlei ärztliche Leistungen in Anspruch genommen hätten, Leistungen verrechnet worden, obwohl die BF bereits wiederholt darauf hingewiesen sowie ausdrücklich verwarnt worden sei, dass die Verrechnung einer Fallpauschale sowie des fachspezifischen Zuschlags für Patienten, die in diesem Quartal keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hätten, nicht zulässig sei. Der WGKK würden unterzeichnete Niederschriften von Patienten vorliegen, die bestätigen würden, dass seitens der Ordination der BF jeweils die Fallpauschale sowie der fachspezifische Zuschlag verrechnet worden sei, ohne dass eine ärztliche Leistung erbracht worden sei.
Darüber hinaus sei bekannt geworden, dass ausländischen Versicherten, die die Ordination der BF mit gültiger Europäischer Krankenversicherungskarte (in der Folge: EKVK) aufgesucht hätten, die Behandlung verweigert worden sei. Auch diesbezüglich habe die WGKK bereits zuvor ausdrücklich klargestellt, dass EU-Bürger, deren Anspruch mit gültiger EKVK nachgewiesen werde, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und auf Kosten der Versicherungsträger zu behandeln seien. In der Ordination der BF sei es einer Versicherten sogar nicht gestattet worden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, obwohl sie mehrmals zum Ausdruck gebracht habe, unter Schmerzen zu leiden.
Des Weiteren sei festzustellen gewesen, dass sich insbesondere der Ordinationsgehilfe der BF wiederholt negativ über die WGKK geäußert habe. So seien Bemerkungen, wie "die Kasse habe keine Ahnung" oder "die Kasse sei an den Wartezeiten schuld, da sie sich nicht darum kümmere" geeignet, das Ansehen der WGKK herabzusetzen.
Die Beschwerden über die Ordination der BF würden sich häufen. So würden Versicherte unter anderem über eine "Angstmache sondergleichen" durch ihren Ordinationsgehilfen bereits bei der Anmeldung berichten. Es scheine, dass der finanzielle Aspekt in dieser Ordination im Vordergrund stehe. So entstehe durch das Anpreisen von Privatleistungen bei Versicherten der Eindruck, dass die Leistungen der WGKK nicht ausreichend bzw. nicht "sicher" genug seien.
Zudem sei der WGKK bekannt geworden, dass einerseits das E-Card-System in der Ordination der BF nicht korrekt verwendet werde, wie etwa im Zusammenhang mit Mehrfachversicherten, und andererseits, dass Patienten nicht unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit behandelt würden.
Außerdem habe eine Patientin beobachten können, dass von Eltern, die die Ordination lediglich als Begleitung ihrer Kinder aufsuchen würden, die E-Card verlangt werde, um von dem Ordinationsgehilfen unaufgefordert über Hautkrebsvorsorge aufgeklärt zu werden. Dass die ärztliche Aufklärung vom Arzt und keinesfalls von nichtmedizinischem Personal erfolgen dürfe, sei der BF ebenfalls im Zuge eines der unzähligen Schiedsverfahren mitgeteilt worden. Ebenso wenig sei sie den Patienten aufzudrängen.
Ein vertragspartnerschaftliches Verhältnis zur BF sei nahezu unmöglich, da sie ihrer gesamtvertraglichen Auskunfts- sowie Unterstützungspflicht so gut wie gar nicht nachkomme. Selbst die Anforderung einer Stellungnahme oder Krankengeschichte ziehe seitenlange Schriftsätze bzw. sogar regelmäßig Schiedsverfahren nach sich.
Die dargestellten Handlungsweisen der BF würden deutlich belegen, dass sie exakt jene Vertragsverstöße, für die sie ausdrücklich verwarnt worden sei, sogar mehrfach wiederholt habe. Auf Grund dieser beharrlichen Fortsetzung des Verhaltens sowie der Vielzahl an Verstößen sei eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die WGKK unvermeidlich.
9. Gegen diese Kündigung brachte die BF, vertreten durch RA Dr. Peter Ringhofer, mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Einspruch ein und brachte vor, dass das Kündigungsschreiben unbestimmt, die Kündigung gänzlich ungerechtfertigt und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Da für die von der WGKK behaupteten Kündigungsgründe - betreffend Verrechnung der Fallpauschale für ein Quartal, obwohl in diesem keine ärztlichen Leistungen erbracht worden seien, betreffend die Behandlungsverweigerung ausländischer Versicherter mit gültiger EKVK sowie betreffend eine nicht korrekte Verwendung des E-Card-Systems - kein einziger konkreter Fall angegeben werde, sodass die BF nicht in der Lage sei, die Eignung als Kündigungsgrund zu beurteilen, habe insoweit überhaupt keine Geltendmachung eines Kündigungsgrundes im gesetzlichen Sinne stattgefunden. Somit komme der Kündigung auch insgesamt keine Wirksamkeit zu.
Betreffend die Verrechnung der Fallpauschale für ein Quartal, in welchem keine ärztliche Leistung erbracht worden sei, führte die BF aus, dass diese Angelegenheit Gegenstand von Verfahren bei der paritätischen Schiedskommission gewesen sei, welche nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Da die BF lediglich eine Vertragsinterpretation vorgenommen habe, habe sie jedenfalls gutgläubig gehandelt. Somit sei ihr diesbezüglich keine Vertragsverletzung im Sinne des § 343 ASVG vorzuwerfen.Betreffend die Verrechnung der Fallpauschale für ein Quartal, in welchem keine ärztliche Leistung erbracht worden sei, führte die BF aus, dass diese Angelegenheit Gegenstand von Verfahren bei der paritätischen Schiedskommission gewesen sei, welche nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Da die BF lediglich eine Vertragsinterpretation vorgenommen habe, habe sie jedenfalls gutgläubig gehandelt. Somit sei ihr diesbezüglich keine Vertragsverletzung im Sinne des Paragraph 343, ASVG vorzuwerfen.
Die Behauptung der WGKK, die BF habe verweigert, ausländische Versicherte mit gültiger EKVK zu behandeln, sei unwahr. Es könne jedoch vorkommen, dass eine Person im Hinblick auf die Darstellung ihrer Schmerzen auf einen anderen medizinischen Fachbereich verwiesen werde.
Betreffend die von der WGKK angesprochenen "Verwarnungen" führte die BF aus, dass es keinen einzigen Fall einer solchen gebe, welchen sie nicht angefochten habe. Sie stelle entschieden in Abrede, dass sie jemals Anlass gegeben hätte, ihr berechtigt eine Verwarnung zu erteilen.
Zu den Kritikpunkten hinsichtlich ihres Ordinationsgehilfen brachte die BF vor, dass dieser ihr Ehegatte sei und als Jurist im Ruhestand juristische Aspekte entsprechend besser beurteilen könne als sie. Daher könne sie darauf vertrauen, dass er ohne Belehrungen von ihr rechtlich richtig handle und in der Lage sei, fundiert zu beurteilen, inwieweit die Handlungsweise der WGKK rechtskonform sei.
Weiters führte die BF aus, dass es völlig abwegig sei, dass es einen Grundsatz gebe, wonach die ärztliche Aufklärung dem Arzt mit der Konsequenz vorbehalten sei, dass ein nichtmedizinischer Mitarbeiter eines Arztes nicht einmal ein Informationsblatt mit medizinischen Inhalten aushändigen dürfe. Mehr als das und darauf hinzuweisen, worum es dabei grundsätzlich gehe, habe ihr Gatte auch nicht getan.
Fast alle ihrer Patienten würden die Aufklärung und Information durch ihren Gatten als etwas Neutrales oder Positives ansehen. Die BF sehe es sowohl aus medizinisch-ethischen als auch aus haftungsrechtlichen Gründen als unerlässlich an, dass diese Informationserteilung weiterhin erfolge.
Dass auch Kinder einbezogen würden, sei medizinisch wohlfundiert und gehe ihr Gatte auch hierbei korrekt vor. Wenn ein sich im Wartezimmer Befindender irgendwelche Abneigungsgefühle gegen ihren Gatten entwickelt haben möge, so sei dies bedeutungslos.
Zu den Ausführungen der WGKK, dass sich insbesondere der Ordinationsgehilfe der BF negativ über die WGKK geäußert habe, brachte die BF vor, dass die Formulierung "keine Ahnung zu haben" für sich allein noch nicht herabsetzend sei und auch "schuld sein" auf relativ Harmloses bezogen werden könne. Erst aus den konkreten Gesprächszusammenhängen könnte sich ergeben, ob und inwieweit eine Herabsetzung inkludiert gewesen sei. Außerdem gehöre es zur Meinungsfreiheit, dass sich jedermann auch über Medizinisches allgemein äußern und etwas als wünschenswert und zweckmäßig oder als schädlich erklären könne. Die WGKK ziele auf eine Auslegung der GV-Bestimmungen ab, die es verbieten würde, auftretende Probleme ihrer Sphäre zuzuschreiben. Berücksichtige man, dass der WGKK ohnehin kein wirtschaftlicher Nachteil dadurch geschehen könne, dass ein Patient etwas für sie Abträgliches höre, da dieser keine Wahlfreiheit in Bezug auf das Versicherungsverhältnis habe, so diene die Bestimmung des § 48 Abs. 2 2. Satz GV in Wahrheit lediglich der Einschränkung des allgemeinen Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zu dem Zweck, dass in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung für sie das Privileg bestehen solle, dass dem besonders zur Kritik kompetenten Personenkreis der Vertragsärzte außerordentliche Beschränkungen auferlegt würden. Daher mache die BF geltend, dass die Annahme eines Kündigungsgrundes wegen der von der WGKK ins Treffen geführten Äußerungen gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verstoße.Zu den Ausführungen der WGKK, dass sich insbesondere der Ordinationsgehilfe der BF negativ über die WGKK geäußert habe, brachte die BF vor, dass die Formulierung "keine Ahnung zu haben" für sich allein noch nicht herabsetzend sei und auch "schuld sein" auf relativ Harmloses bezogen werden könne. Erst aus den konkreten Gesprächszusammenhängen könnte sich ergeben, ob und inwieweit eine Herabsetzung inkludiert gewesen sei. Außerdem gehöre es zur Meinungsfreiheit, dass sich jedermann auch über Medizinisches allgemein äußern und etwas als wünschenswert und zweckmäßig oder als schädlich erklären könne. Die WGKK ziele auf eine Auslegung der GV-Bestimmungen ab, die es verbieten würde, auftretende Probleme ihrer Sphäre zuzuschreiben. Berücksichtige man, dass der WGKK ohnehin kein wirtschaftlicher Nachteil dadurch geschehen könne, dass ein Patient etwas für sie Abträgliches höre, da dieser keine Wahlfreiheit in Bezug auf das Versicherungsverhältnis habe, so diene die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, 2. Satz GV in Wahrheit lediglich der Einschränkung des allgemeinen Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zu dem Zweck, dass in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung für sie das Privileg bestehen solle, dass dem besonders zur Kritik kompetenten Personenkreis der Vertragsärzte außerordentliche Beschränkungen auferlegt würden. Daher mache die BF geltend, dass die Annahme eines Kündigungsgrundes wegen der von der WGKK ins Treffen geführten Äußerungen gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verstoße.
Die BF stellte den Antrag, die angefochtene Kündigung als unbegründet aufzuheben; in eventu auszusprechen, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme.
10. Mit Stellungnahme vom 29.09.2015 führte die WGKK zum Einspruch der BF aus, dass es genüge, wenn die Begründung der Kündigung nur den Grund oder die Gründe selbst nenne. Die Anführung einzelner konkreter Umstände sei noch nicht erforderlich, diese seien erst im Rahmen des Anfechtungsverfahrens einzubringen.
Zur Rechtskraft der Verwarnungen brachte die WGKK vor, dass es nach der Rechtsansicht der BF praktisch unmöglich wäre, einen Vertragsarzt zu kündigen. So könnten Vertragsärzte Vertragsverletzungen begehen und mit Hilfe andauernder Verfahrensführung eine Kündigung verhindern.
Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die BF jede explizite Verwarnung der WGKK mit einem Antrag an die paritätische Schiedskommission bekämpft habe, da sie das Schreiben der WGKK vom 14.07.2014 lediglich bezüglich des Honorarabzugs sowie bezüglich anderer Feststellungen bekämpft habe, die darin ausgesprochenen Verwarnungen jedoch nicht Gegenstand des Antrags gewesen seien.
Zur Verrechnung der Fallpauschale und des fachspezifischen Zuschlags führte die WGKK aus, dass sie der BF bereits unzählige Male unmissverständlich ihren Rechtsstandpunkt mitgeteilt habe, der auch von der paritätischen Schiedskommission bekräftigt worden sei. Dennoch seien der WGKK erneut Fälle bekannt geworden, bei denen die genannten Posten ungerechtfertigt verrechnet worden seien. So seien jeweils die Fallpauschale sowie der fachspezifische Zuschlag verrechnet worden, obwohl Versicherte lediglich im Wartezimmer der Ordination gewartet hätten und dieses schließlich wegen eines dringenden Termins oder zu langer Wartezeit wieder verlassen hätten. Das Aushändigen eines Informationsblattes durch nichtmedizinisches Personal rechtfertige diese Verrechnung jedenfalls nicht. Selbst als eine Versicherte sogar ausdrücklich darum ersucht habe, die Konsultation zu stornieren, um im selben Quartal einen anderen Hautarzt aufsuchen zu können, sei dies mit dem Hinweis darauf, dass ein Informationsblatt ausgehändigt und somit eine Leistung erbracht worden sei, abgelehnt worden.
Bezüglich der ausländischen Patienten mit gültiger EKVK führte die WGKK aus, dass die BF jene immer noch ohne Behandlung wegschicke, obwohl ihr bereits mehrfach ihre diesbezügliche Behandlungspflicht mitgeteilt worden sei. Hinsichtlich der Ausführung der BF, dass im Hinblick auf die Darstellung von Schmerzen auf die Zugehörigkeit zu einem anderen medizinischen Fachbereich verwiesen werde, sei festzuhalten, dass dies im vorliegenden Fall nicht passiert sei. Der Ordinationsgehilfe habe auf die Entgegnung der Patientin, wonach sie in Österreich bislang noch nie Probleme gehabt habe, mit der EKVK einen Arzt zu konsultieren, gemeint, dass "die alle keine Ahnung hätten und die Ärzte auf den Kosten sitzenbleiben würden" sowie, dass "es oft vorkomme, dass sie nicht bezahlt würden".
Diese Aussagen seien jedenfalls nicht zutreffend und liege der Grund dafür, dass der BF in der Vergangenheit Leistungen womöglich nicht von der WGKK honoriert worden seien, aller Wahrscheinlichkeit nach in der mangelnden Übermittlung der dafür erforderlichen Unterlagen.
Weiters führte die WGKK aus, dass die in der Niederschrift von Frau XXXX geschilderte Situation entgegen dem Vorbringen der BF zweifellos den Eindruck vermittle, dass Versicherte den Auskünften der WGKK nicht Glauben schenken könnten. Wie aus den Niederschriften von Frau XXXX und Herrn XXXX ersichtlich sei, werde den Versicherten insbesondere die privat zu bezahlende Vergleichsanalyse geradezu aufgedrängt, indem man den Eindruck vermittle, dass die von der WGKK honorierten Leistungen nicht ausreichend bzw. nicht "sicher" genug seien. Dieses Vorgehen sei sehr wohl dazu geeignet, das Ansehen der WGKK in den Augen ihrer Versicherten bzw. der Öffentlichkeit herabzusetzen.Weiters führte die WGKK aus, dass die in der Niederschrift von Frau römisch 40 geschilderte Situation entgegen dem Vorbringen der BF zweifellos den Eindruck vermittle, dass Versicherte den Auskünften der WGKK nicht Glauben schenken könnten. Wie aus den Niederschriften von Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 ersichtlich sei, werde den Versicherten insbesondere die privat zu bezahlende Vergleichsanalyse geradezu aufgedrängt, indem man den Eindruck vermittle, dass die von der WGKK honorierten Leistungen nicht ausreichend bzw. nicht "sicher" genug seien. Dieses Vorgehen sei sehr wohl dazu geeignet, das Ansehen der WGKK in den Augen ihrer Versicherten bzw. der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Bezogen auf die Ausführungen der BF bezüglich des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit führte die WGKK aus, dass die Grundrechte die Vertragsparteien des GV im Sinne der mittelbaren Drittwirkung über die "Gute-Sitten-Klausel" des § 879 ABGB binden würden. Nach der einschlägigen Literatur werde wegen des "repräsentativen" Zustandekommens und der Berücksichtigung der Interessen der Vertragsärzte durch die Ärztekammer von einer grundrechtlichen Richtigkeitsvermutung des GV ausgegangen, da die Delegation der Normsetzung an die GV-Parteien in der Erwartung erfolge, dass ein Ausgleich gegensätzlicher Interessen stattfinde. Abgesehen davon würden Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren würden, durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden können. Die Unwahrheit einer Äußerung könne sich auch aus deren Unvollständigkeit ergeben, wenn dadurch ein falscher Eindruck erweckt werde. Dies sei mit den Aussagen des Ordinationsgehilfen "die Ärzte würden auf ihren Kosten sitzenbleiben" und "es komme oft vor, dass sie nicht bezahlt würden", geschehen.Bezogen auf die Ausführungen der BF bezüglich des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit führte die WGKK aus, dass die Grundrechte die Vertragsparteien des GV im Sinne der mittelbaren Drittwirkung über die "Gute-Sitten-Klausel" des Paragraph 879, ABGB binden würden. Nach der einschlägigen Literatur werde wegen des "repräsentativen" Zustandekommens und der Berücksichtigung der Interessen der Vertragsärzte durch die Ärztekammer von einer grundrechtlichen Richtigkeitsvermutung des GV ausgegangen, da die Delegation der Normsetzung an die GV-Parteien in der Erwartung erfolge, dass ein Ausgleich gegensätzlicher Interessen stattfinde. Abgesehen davon würden Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basieren würden, durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden können. Die Unwahrheit einer Äußerung könne sich auch aus deren Unvollständigkeit ergeben, wenn dadurch ein falscher Eindruck erweckt werde. Dies sei mit den Aussagen des Ordinationsgehilfen "die Ärzte würden auf ihren Kosten sitzenbleiben" und "es komme oft vor, dass sie nicht bezahlt würden", geschehen.
Betreffend eine nicht korrekte Verwendung des E-Card-Systems brachte die WGKK vor, dass gemäß der technischen Beilage zum E-Card-GV im Falle einer Mehrfachversicherung ein konkreter Krankenversicherungsträger vom Patienten erfragt und anschließend ausgewählt werden müsse. Der Patient Herr XXXX , welcher sowohl bei der WGKK als auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) versichert sei, sei bei einem Besuch in der Ordination der BF nicht nur nicht nach dem zu wählenden Versicherungsträger gefragt, sondern sei sogar bei beiden Versicherungsträgern eine Konsultation verbucht worden. Laut Auskunft der SV-Chipkarten Betriebs- und Einrichtungsgesellschaft habe der Ordinationsgehilfe im genannten Fall offenbar zuerst versucht, eine Konsultation bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu erfassen, was jedoch nicht gelungen sei. Anschließend habe er jeweils eine Konsultation bei der WGKK sowie bei der SVA ausgewählt. Auch wenn die erfassten Konsultationen lediglich bei der WGKK zur Abrechnung gebracht worden seien, widerspreche diese Vorgehensweise eindeutig dem E-Card-GV. Diesbezüglich sei die BF auch mit Schreiben vom 14.07.2014 verwarnt worden.Betreffend eine nicht korrekte Verwendung des E-Card-Systems brachte die WGKK vor, dass gemäß der technischen Beilage zum E-Card-GV im Falle einer Mehrfachversicherung ein konkreter Krankenversicherungsträger vom Patienten erfragt und anschließend ausgewählt werden müsse. Der Patient Herr römisch 40 , welcher sowohl bei der WGKK als auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) versichert sei, sei bei einem Besuch in der Ordination der BF nicht nur nicht nach dem zu wählenden Versicherungsträger gefragt, sondern sei sogar bei beiden Versicherungsträgern eine Konsultation verbucht worden. Laut Auskunft der SV-Chipkarten Betriebs- und Einrichtungsgesellschaft habe der Ordinationsgehilfe im genannten Fall offenbar zuerst versucht, eine Konsultation bei der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu erfassen, was jedoch nicht gelungen sei. Anschließend habe er jeweils eine Konsultation bei der WGKK sowie bei der SVA ausgewählt. Auch wenn die erfassten Konsultationen lediglich bei der WGKK zur Abrechnung gebracht worden seien, widerspreche diese Vorgehensweise eindeutig dem E-Card-GV. Diesbezüglich sei die BF auch mit Schreiben vom 14.07.2014 verwarnt worden.
Außerdem werde das Vorgehen in der Ordination der BF offensichtlich nicht immer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht. So gehe aus der Niederschrift des Patienten XXXX hervor, dass wartende Patienten sämtliche Daten anderer Versicherter ungewollt in Erfahrung bringen könnten. Aus der Niederschrift von Frau XXXX ergebe sich, dass die BF ihr von einem anderen Versicherten erzählt habe, der bei ihr Patient sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Bekannten der Patientin handle. Dass Patientendaten der Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden, sei scheinbar auch der BF bekannt, zumal sie sogar selbst im Zuge des Gesprächs angemerkt habe, dass sie "dies eigentlich gar nicht dürfe".Außerdem werde das Vorgehen in der Ordination der BF offensichtlich nicht immer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht. So gehe aus der Niederschrift des Patienten römisch 40 hervor, dass wartende Patienten sämtliche Daten anderer Versicherter ungewollt in Erfahrung bringen könnten. Aus der Niederschrift von Frau römisch 40 ergebe sich, dass die BF ihr von einem anderen Versicherten erzählt habe, der bei ihr Patient sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Bekannten der Patientin handle. Dass Patientendaten der Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden, sei scheinbar auch der BF bekannt, zumal sie sogar selbst im Zuge des Gesprächs angemerkt habe, dass sie "dies eigentlich gar nicht dürfe".
Darüber hinaus sei der Vertragsarzt gegenüber dem Versicherungsträger gemäß § 43 GV zur Erteilung von Auskünften unter anderem in medizinischen Fragen verpflichtet. Dennoch sei es der WGKK nicht möglich, Einsicht in die ärztliche Dokumentation der BF zu erhalten, ohne dass diesbezüglich ein Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission geführt werde.Darüber hinaus sei der Vertragsarzt gegenüber dem Versicherungsträger gemäß Paragraph 43, GV zur Erteilung von Auskünften unter anderem in medizinischen Fragen verpflichtet. Dennoch sei es der WGKK nicht möglich, Einsicht in die ärztliche Dokumentation der BF zu erhalten, ohne dass diesbezüglich ein Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission geführt werde.
Die WGKK führte schlussendlich aus, dass es nach der neuen Rechtslage für die Kündigung eines Vertragsarztes ausreiche, wenn ein "wiederholtes nicht unerhebliches" Fehlverhalten vorliege. Dafür seien mehrmals erfolgte, nicht unerhebliche Verstöße ausreichend, die nicht unbedingt gleichartig sein müssten. So sei es durchaus denkbar, dass einzelne Vertragsverstöße zwar allein nicht ausreichend seien, die Kumulation dieser Verstöße aber eine Kündigung rechtfertigen könne. Dies sei im gegenständlichen Verfahren zweifellos der Fall.
Wie die genannten Pflichtverletzungen zeigen würden, sei die BF unbelehrbar und setze sie ihr vertragswidriges Verhalten beharrlich fort. Da auf Grund der mangelnden Unterstützung, der Vielzahl an Vertragsverstößen sowie auf Grund der zahlreichen, bereits seit Jahren regelmäßig eintreffenden Patientenbeschwerden ein partnerschaftliches Vertragsverhältnis nicht mehr möglich sei, beantragte die WGKK, die Landesschiedskommission für Wien möge dem Einspruch der BF nicht Folge leisten und die Kündigung für wirksam erklären.
11. Mit Replik vom 18.11.2015 führte die BF zur Stellungnahme der WGKK aus, dass sie nach wie vor auf dem Standpunkt stehe, dass die seitens der WGKK ausgesprochene Kündigung mangels konkretisierter Vertragsverletzungen unwirksam sei.
Inhaltlich brachte die BF vor, dass Vertragsverletzungen im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit lediglich gegenüber Patienten begangen werden könnten und nicht gegenüber Spitzeln der WGKK, die ihr bzw. ihrem Ordinationsgehilfen etwas vorlügen und sich bis zur Behauptung steigern würden, akute Schmerzen zu haben. Durch derartige Irreführungen würden Leistungen erschlichen bzw. werde ein dahingehender Versuch unternommen.
Der WGKK stehe es außerdem als bloß einer von zwei Vertragspartnerinnen nicht zu, im Rahmen einer hoheitlichen oder quasiobrigkeitlichen Stellung die BF zu belehren, sondern könne sie lediglich ihre Rechtsmeinung kundtun, wobei die andere Vertragspartnerin auf gleicher Ebene eine abweichende Meinung haben könne. So könne von keiner Vertragspflichtverletzung die Rede sein, wenn eine Vertragspartnerin lediglich der anderen gegenüber geltend mache, worauf sie ihrer Überzeugung nach Anspruch habe, wenn sie sich dabei im Rahmen des Vertretbaren verhalte.
Richtig sei, dass es in der Ordination der BF zu einem überfüllten Wartezimmer komme. Die Tatsache der überlaufenen ärztlichen Ordinationen liege jedoch primär in der Sphäre der WGKK, weil es in bestimmten Bereichen zu wenige Vertragspartner gebe. Außerdem würden ihre Patienten die BF ausschließlich auf Grund ihrer besonders qualitätsvollen Leistungen präferieren, sodass sie die langen Wartezeiten in K