Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2179019-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl 1089744605-151481867, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl 1089744605-151481867, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 03.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX in der Provinz Kunduz (Afghanistan), sei Paschtune und ledig. Seine Eltern und zwei minderjährige Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet.Er stamme aus römisch 40 in der Provinz Kunduz (Afghanistan), sei Paschtune und ledig. Seine Eltern und zwei minderjährige Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet.
Vor ca. einem Monat sei er von Kunduz über den Iran in die Türkei gereist. Danach sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Bruder Bodyguard eines Regierungskommandanten gewesen und deshalb von den Taliban getötet worden wäre. Dies wäre vor ca. drei Monaten passiert. Sein Leben sei auch gefährdet gewesen, weshalb er ausgereist sei.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 24.08.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und legte folgende Unterlagen vor:
* Brief an einen Talibanältesten, wonach der BF mit der Regierung zusammenarbeite und daher viele Taliban umbringe. Aus diesem Grund solle er festgenommen werden, die Strafe solle der Tod sein.
Absender: Islamische Emirate Afghanistan, Provinz Kunduz, am 05.06.2014
* Tazkira, ausgestellt durch die Provinz Kunduz, Distrikt XXXX , vom 22.08.2015* Tazkira, ausgestellt durch die Provinz Kunduz, Distrikt römisch 40 , vom 22.08.2015
* Bestätigung der Dorfältesten über das Ableben des Bruders XXXX an die österreichischen Behörden* Bestätigung der Dorfältesten über das Ableben des Bruders römisch 40 an die österreichischen Behörden
* Bestätigung des Dorfältesten über das Ableben des Bruders XXXX* Bestätigung des Dorfältesten über das Ableben des Bruders römisch 40
* Ansuchen des Vaters an die Sicherheitsbehörden wegen einer Bestätigung über den Tod seines Sohnes. Der andere Sohn XXXX würde ebenfalls verfolgt werden und habe das Land verlassen.* Ansuchen des Vaters an die Sicherheitsbehörden wegen einer Bestätigung über den Tod seines Sohnes. Der andere Sohn römisch 40 würde ebenfalls verfolgt werden und habe das Land verlassen.
* drei Deutschkursbestätigungen
* drei Lichtbilder, die den Bruder in Polizeiuniform zeigen.
In der Folge gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"F [Frage]: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?
A [Antwort]: Etwa am 25.08.2015.
F: Sie haben sich Ihre Tazkira somit direkt vor der Ausreise ausstellen lassen?
A: Ja, weil man das brauchen kann. Es hatte nichts mit meiner Ausreise zu tun.
F: Handelt es sich bei dem Brief (Beil A 1) um ein Original oder um eine Kopie?
A: Original.
F: Es handelt sich hierbei um einen Brief an den regionalen Vorsteher der Taliban, nicht um einen an Sie gerichteten Drohbrief. Wie kamen Sie zu diesem Schreiben?
A: Eine mir unbekannte Person, vermutlich ein Taliban, brachte es meinem kleinen Bruder. Der brachte es zu uns.
F: Wann haben Sie dieses Schreiben bekommen?
A: Ich war schon geflüchtet. Ich weiß es nicht.
F: Wann war das?
A: Ich war bereits am Weg nach Europa.
F: Das Sendedatum des Briefes war bereits im Jahr 2014.
A: Ich bekam es erst später.
F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Im Februar 2015.
F: Sie kannten den Brief im Zeitpunkt Ihrer Ausreise somit nicht.
A: Nein, ich habe erst später davon erfahren.
F: Wie lange dauerte Ihre Flucht?
LA: Der AW wiederholt die Frage, antwortet nicht.
F: Sie gaben im Zuge der Erstbefragung an, dass Sie etwa Anfang September ausgereist seien. Was stimmt jetzt?
A: Ja, September stimmt.
F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Im Februar. Man hat mich bei der Erstbefragung womöglich missverstanden.
F: Wo wurden die vorgelegten Fotos aufgenommen?
A: Stützpunkt meines Bruders.
[...]
F: Wie ist Ihre schulische und berufliche Ausbildung?
A: Ich habe nie eine Schule oder eine Ausbildung besucht. Ich bin Analphabet.
F: Sie gaben in im Rahmen Ihrer Erstbefragung an, dass Ihr Beruf Landwirt sei. Haben Sie jemals als Landwirt gearbeitet?
A: Ich auf diversen Landwirtschaften in Kunduz zusammen mit meinem Vater gearbeitet. Zusammen haben wir die Familie ernährt. Einen anderen Beruf habe ich nie ausgeübt.
F: Weshalb steht dann in dem vorgelegten Schreiben, dass Sie mit der Regierung zusammengearbeitet haben?
A: Sie haben mich mit meinem Bruder zusammen gesehen und gingen davon aus, dass ein Spion der Regierung sei.
F: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände vor Ihrer Flucht. Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht gelebt?
A: Kunduz, XXXX , im Dorf XXXX . Ich habe dort im Haus des Vaters gelebt. Ich lebte dort mit meinen Eltern, meinen beiden jüngeren Geschwistern und - bis zu seinem Tod, den Zeitpunkt des Todes weiß ich nicht mehr genau - auch mit meinem älteren Bruder. Ich gebe jetzt an, dass mein Bruder etwa zehn Tage vor meiner Ausreise getötet worden ist.A: Kunduz, römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Ich habe dort im Haus des Vaters gelebt. Ich lebte dort mit meinen Eltern, meinen beiden jüngeren Geschwistern und - bis zu seinem Tod, den Zeitpunkt des Todes weiß ich nicht mehr genau - auch mit meinem älteren Bruder. Ich gebe jetzt an, dass mein Bruder etwa zehn Tage vor meiner Ausreise getötet worden ist.
[...] F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgendjemandem zu Hause?
A: Ich telefoniere etwa einmal im Monat.
F: Nutzen Sie auch soziale Medien?
A: Nicht um mit der Familie zu kommunizieren.
F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen Ihren Lebensunterhalt?
A: Mein Vater unterhält die Familie. Sie warten jetzt, dass ich Ihnen helfe und sie finanziell unterstütze. Ich möchte sie auch hierher holen.
[...]
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]
A: Ich wurde bedroht von den Taliban. Sie hätten mich umgebracht, wäre ich nicht ausgereist. Sie haben mich beschuldigt, mit meinem Bruder zusammenzuarbeiten. Sie haben mich nicht direkt bedroht. Es kam der heute vorgelegte Brief zu uns nach Hause.
F: Das war ja erst nach Ihrer Ausreise.
A: Ich weiß nicht, wann das war.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
A: Nein.
F: Woher wussten Sie dann zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise, dass die Taliban Sie bedrohen würden?
A: Nachdem ich gegangen bin, sagten mir meine Eltern, dass der Brief gekommen sei.
F: Warum sind Sie dann gegangen?
A: Weil mich die Taliban bedroht haben.
Anmerkung: Der AW weicht den Fragen wiederholt aus. Insbesondere erklärt er nicht, wie er davon hätte ausgehen können, dass er von den Taliban bedroht worden sei.
A: Ich wurde bedroht, später kam dann der Brief. Die Taliban kamen aber nie zu mir.
F: Sie haben also nur befürchtet, dass die Taliban Sie ebenfalls bedrohen könnten?
A: Ich habe das alleine aufgrund des Todes meines Bruders befürchtet.
F: Wann wurde der Bruder getötet?
A: Ich weiß es nicht genau. Jedenfalls im Jahr 2014.
F: Sie sagten, Ihr Bruder sei 10 Tage vor der Ausreise getötet worden. Was stimmt jetzt?
A: Ich meinte circa.
F: Gab es nach dem Tod Ihres Bruders irgendeinen Kontakt zwischen Ihnen und den Taliban?
A: Nein.
F: Woher wissen Sie, dass die Taliban den Bruder getötet haben?
A: Er starb in einem größeren Gefecht mit den Taliban. Sie haben damals die Polizeidienststelle angegriffen.
F: Wie hieß Ihr getöteter Bruder? Wie alt war Ihr Bruder?
A: Er heiß XXXX , Alter unbekannt. Er war älter als ich.A: Er heiß römisch 40 , Alter unbekannt. Er war älter als ich.
F: Sie sagen heute, Ihr Bruder war Dorfpolizist, in der Erstbefragung gaben Sie an, dass er Bodyguard eines Kommandanten war.
A: Das macht keinen Unterschied.
F: Was war die Aufgabe Ihres Bruders?
A: Er war mit etwa zehn bis fünfzehn anderen Polizisten für die Sicherheit des Ortes zuständig.
F: Gab es wegen dieses Vorfalles ein Verfahren der Behörden oder Gerichte? Gab es Aktionen der Sicherheitskräfte?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht?
A: Nein.
F: Wurden Ihre Angehörigen jemals von den Taliban bedroht?
A: Nein.
F: Gab es irgendwelche Sie oder Ihre in Afghanistan lebenden Angehörigen betreffenden Vorfälle?
A: Nein.
F: Weshalb sollte Ihnen seitens der Taliban der Tod drohen? Sie sind ja kein Polizist. Warum sollten sich die Taliban für einen Landarbeiter interessieren?
A: Die bringen auch Kinder um.
F: Weshalb kann Ihre Familie weiterhin ungestört in Afghanistan leben?
A: Die interessieren nur die jüngeren Männer. Und ich war immer mit meinem Bruder zusammen.
F: Gab es seit Ihrer Ausreise irgendwelche Vorfälle?
A: Nein. Aber der Brief ist zu meinen Eltern gebracht worden.
F: Haben Sie sich aufgrund der geschilderten Befürchtungen jemals an die Behörden gewandt?
A: Nein.
LA: Sie haben nun mit der Erstbefragung insgesamt drei verschiedene Angaben zum Zeitpunkt des Todes Ihres Bruders gemacht (2014, drei
Monate vor Erstbefragung: Juli 2015, zehn Tage vor der Ausreise:
August/September 2015).
VP: Die Angaben in der Erstbefragung stimmen jedenfalls nicht. Ich kann keine Angaben über das Datum machen.
F: Wenn Sie befürchtet haben, von den Taliban bedroht zu werden, weshalb sind Sie nicht nach Kabul gegangen?
A: Sie finden dich überall.
F: Es gibt dort aber kein Meldewesen.
A: Den Taliban ist überall, möglich jemanden zu finden. Ich hätte nicht in Kabul untertauchen können. Wäre die Angst vor den Taliban nicht gewesen, hätte ich sehr wohl in Kabul oder meiner Heimatprovinz leben und arbeiten können.
LA: Sie konnten nicht schlüssig erklären, wann Sie dieses Schreiben (Beilage A 1) erhalten haben, noch weshalb Sie vor Erhalt des Schreibens vernünftigerweise befürchten hätten müssen, von den Taliban verfolgt zu werden. Auch konnten Sie nicht erklären, weshalb der Adressat auf diesem Schreiben eigentlich ein Talibankommandant, namens " XXXX " ist.LA: Sie konnten nicht schlüssig erklären, wann Sie dieses Schreiben (Beilage A 1) erhalten haben, noch weshalb Sie vor Erhalt des Schreibens vernünftigerweise befürchten hätten müssen, von den Taliban verfolgt zu werden. Auch konnten Sie nicht erklären, weshalb der Adressat auf diesem Schreiben eigentlich ein Talibankommandant, namens " römisch 40 " ist.
A: Das Schreiben war für mich.
F: Hatten Sie jemals Kontakte zu den Taliban oder haben Sie für die Taliban gearbeitet?
Anmerkung: Der AW verneint unaufgeregt und wiederholt sein Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung aufgrund seines Bruders.
[...]
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja
[...]
Die Niederschrift wird Ihnen nun von der Dolmetscherin wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
Nach Übersetzung der Niederschrift von 12:00 bis 12:15
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 29.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und Ausführungen zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan getätigt.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.12.2017 beim BVwG ein.
1.8. Das BVwG führte am 26.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI [Richter]: Geben Sie bitte die Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Meine Angehörigen haben in meinem Heimatdorf in Kunduz gelebt. Seit drei Monaten habe ich keinen Kontakt zu meinen Angehörigen. Wenn ich die mir bekannte Telefonnummer anrufe, ist dieses Mobil-Telefon ausgeschaltet. Ich kann niemanden erreichen.
RI: Wer von Ihren näheren Angehörien ist noch im Heimatdorf aufhältig?
BF: Zu meinen Angehörigen zählen: Mein Vater, meine Mutter, mein siebenjähriger Bruder sowie meine 13-jährige Schwester.
RI: Haben Sie noch Onkel und Tanten? Wenn ja, wo leben diese?
BF: Ich habe zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sie leben im Heimatdorf. Ich habe eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits, sie leben im Heimatdistrikt, in einem Dorf namens
XXXX .römisch 40 .
RI: Haben Sie in Ihrem Heimatdorf noch Bekannte, Freunde oder Nachbarn?
BF: Im Dorf hatte ich nicht sehr viel Kontakt zu anderen Leuten.
RI: Haben Sie keine Kontaktadressen oder -telefonnummern von Ihren Onkel und Tanten?
BF: Ich habe die Telefonnummern meiner Verwandten nicht. Ich hatte nur die Telefonnummer meiner Eltern, unter der ich sie nicht mehr erreiche.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe im Dorf als Bauer gearbeitet.
RI: Wie viele Jahre haben Sie diese Beschäftigung ausgeübt?
BF: Ich kann nicht genau sagen, wie alt ich gewesen bin, als ich begonnen habe, zu arbeiten. Ich schätze, dass ich ungefähr 10 Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen bin.
RI: Womit haben Ihre Eltern in Ihrem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt verdient?
BF: Meine Mutter war Hausfrau. Mein Vater und ich haben auf fremden Grundstücken als Bauern gearbeitet. Während der Erntezeit haben wir einen Teil der Ernte für die geleistete Arbeit bekommen.
RI: Wurden Sie für Ihre Tätigkeit nicht entlohnt? Womit haben Sie die Lebenserhaltungskosten betritten? Haben Sie die erhaltenen Ernteanteile verkauft?
BF: Wir haben einen Teil der Ernte verkauft. Die eigentlichen Besitzer der Grundstücke haben ebenfalls einen Teil ihrer Ernteerträge verkauft. Mit dem Ertrag wurde die Miete für den Traktor bezahlt, oder neues Saatgut gekauft.
RI: Haben Ihre Eltern ein eigenes Haus oder Grundstücke in ihrem Besitz?
BF: Es war ein Eigentumshaus. Wir hatten auch ein eigenes landwirtschaftliches Grundstück in der Größe von ca. 3 bis 4 Jirib, auf dem wir ebenfalls Weizen angebaut haben.
RI Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar? Schätzen Sie sie als arm, mittelmäßig, gut oder sehr gut ein?
BF: Wir haben ein durchschnittliches Leben geführt. Wir hatten keine Ersparnisse. Das, was wir verdient bzw. eingekommen haben, haben wir für uns verbraucht.
RI: Wie viel hat Ihre Reise gekostet?
BF: Mein Vater hat mit jemanden gesprochen, der mich bis hierher gebracht hat. Ich weiß nicht, welchen Betrag mein Vater mit dieser Person ausgemacht hat.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein. Ich hatte einen Bruder, der bei den ARBAKI gearbeitet hat und von den Taliban getötet wurde. Aufgrund der Tätigkeit meines Bruders wurde mir von den Taliban Spionage für den Staat unterstellt, deshalb wurde ich bedroht.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?
BF: Ich bin nicht gebildet und kann nicht sagen, wann ich meinen Herkunftsstaat verlassen habe. Ich bin im Jahr 2015 nach Ö gekommen. Mein Vater hat mich jemanden übergeben, der mich in verschiedenen Fahrzeugen auf dem Landweg bis nach Ö gebracht hat.
RI: Vorhalt: Bei der EB im Oktober haben Sie anggeben, dass Sie ca. einen Monat unterwegs waren. Ihre Ausreise aus Afghanistan würde dann auf September 2015 fallen. Ist es korrekt, dass Sie einen Monat unterwegs waren?
BF: Diese Aussage ist nicht richtig. Ich konnte bei der EB nicht angeben, wie lange ich unterwegs war. Auch heute kann ich es nicht sagen.
RI: Das Gericht versteht nicht, warum Sie bei der Befragung vor dem BFA das Datum August 2015 angegeben haben. Laut Ihrer jetzigen Aussage können Sie überhaupt kein Datum angeben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe noch nie ein genaues Datum angegeben. Wenn ich mit mich genauen Daten ausgekannt hätte, hätte ich gleich bei der EB Angaben dazu gemacht.
RI: Vorhalt: Sie haben angegben, im August 2015 ausgereist zu sein, dann haben Sie angegeben im Februar 2015 ausgereist zu sein. Zwischen diesen beiden Angaben liegen 6 Monate. Sie könnten also schon genaue Angaben machen.
BF: Eine nicht gebildete Person kann keine Angaben zu Daten oder bestimmten Zeitdauer machen. Ich weiß nicht, wie lange ich unterwegs gewesen bin.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.