TE OGH 2018/5/29 8Ob77/18h

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners N*****, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 280 IO), über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2018, GZ 46 R 465/17y-71, mit dem aufgrund des Rekurses der Gläubigerin T***** GmbH, *****, vertreten durch Putz & Rischka, Rechtsanwälte OG in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 17. November 2017, GZ 41 S 77/08h-67, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners N*****, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung (Paragraph 280, IO), über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2018, GZ 46 R 465/17y-71, mit dem aufgrund des Rekurses der Gläubigerin T***** GmbH, *****, vertreten durch Putz & Rischka, Rechtsanwälte OG in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 17. November 2017, GZ 41 S 77/08h-67, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. 12. 2008 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am 9. 3. 2009 nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von 0,48 % ihrer angemeldeten Forderungen.

Über Antrag des Schuldners verlängerte das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. 7. 2016 das Abschöpfungsverfahren um drei Jahre.

Am 15. 11. 2017 stellte der Schuldner den Antrag auf Beendigung des verlängerten Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.Am 15. 11. 2017 stellte der Schuldner den Antrag auf Beendigung des verlängerten Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nach Paragraph 280, IO in der Fassung des IRÄG 2017.

Das Erstgericht beendete das Abschöpfungsverfahren und erteilte dem Schuldner antragsgemäß die Restschuldbefreiung.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel einer Gläubigerin Folge und wies den Antrag des Schuldners ab. Die Voraussetzungen des § 280 IO idF IRÄG 2017 seien nicht erfüllt, weil die im Verlängerungsantrag erklärte Abtretung nicht abgelaufen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, auf welche Abtretungserklärung abzustellen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel einer Gläubigerin Folge und wies den Antrag des Schuldners ab. Die Voraussetzungen des Paragraph 280, IO in der Fassung IRÄG 2017 seien nicht erfüllt, weil die im Verlängerungsantrag erklärte Abtretung nicht abgelaufen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, auf welche Abtretungserklärung abzustellen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Schuldners ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO unzulässig.Der Revisionsrekurs des Schuldners ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO unzulässig.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (8 Ob 6/18t; 8 Ob 5/18w; 8 Ob 20/18t ua) ist eine vorzeitige Beendigung jener anhängigen Verfahren, die vor dem Stichtag nach § 213 Abs 4 IO aF aus Billigkeitsgründen verlängert wurden, in der Übergangsregelung des § 280 IO nicht vorgesehen.Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (8 Ob 6/18t; 8 Ob 5/18w; 8 Ob 20/18t ua) ist eine vorzeitige Beendigung jener anhängigen Verfahren, die vor dem Stichtag nach Paragraph 213, Absatz 4, IO aF aus Billigkeitsgründen verlängert wurden, in der Übergangsregelung des Paragraph 280, IO nicht vorgesehen.

Der Antrag nach § 280 IO setzt vielmehr voraus, dass die Abtretungserklärung auch für das verlängerte Verfahren abgelaufen ist (RIS-Justiz RS0131932; 8 Ob 6/18t mwN; in diesem Sinne auch Kodek, Zak 2018/73, 44; aA Mohr, Privatinsolvenz² Rz 637 Konecny, ZIK 2018/61, 50; dazu mit ausführlicher Stellungnahme: 8 Ob 79/18b).Der Antrag nach Paragraph 280, IO setzt vielmehr voraus, dass die Abtretungserklärung auch für das verlängerte Verfahren abgelaufen ist (RIS-Justiz RS0131932; 8 Ob 6/18t mwN; in diesem Sinne auch Kodek, Zak 2018/73, 44; aA Mohr, Privatinsolvenz² Rz 637 Konecny, ZIK 2018/61, 50; dazu mit ausführlicher Stellungnahme: 8 Ob 79/18b).

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Textnummer

E122198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00077.18H.0529.000

Im RIS seit

09.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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