TE Vfgh Beschluss 1997/10/10 G239/97

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VwGG §61
ZPO §63

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag eines in einem aufgrund von Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren Beteiligten; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen solchen Antrag

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. G37/97, G224-232/97, G234-236/97, G238-246/97 und G263/97 Verfahren über (auf Art140 Abs1 B-VG gestützte) Anträge des Verwaltungsgerichtshofes, näher bezeichnete Bestimmungen des §10 Apothekengesetz aufzuheben, anhängig.

Das zu G239/97 protokollierte Gesetzesprüfungsverfahren wurde aufgrund des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Feber 1997, Zl. A19/97, eingeleitet. Anlaß dieses Antrages war das über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Mag. pharm. A A zu Zl. 96/10/0260 geführte Verfahren.

b) Mit der vorliegenden, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe vom 23. Juni 1997 stellt Mag. pharm. A A (in der Folge als Einschreiter bezeichnet) den Antrag, ihm für das (weitere) Gesetzesprüfungsverfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

2.a) Da der Einschreiter nicht Antragsteller nach Art140 B-VG ist, kommt ihm in diesem Gesetzesprüfungsverfahren lediglich die Stellung eines Beteiligten zu. Weder das Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG) noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VerfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (vgl. insbesondere deren §63) und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung enthalten eine Regelung, die eine Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Beteiligten rechtfertigen könnten (vgl. dazu die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bescheidbeschwerden gem. Art144 B-VG, VfSlg. 8042/1977 und VfGH 16.12.1996, B4714/96).

Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht zuständig, über den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag abzusprechen.

Der Antrag ist also zurückzuweisen.

b) Wohl aber wäre der Verwaltungsgerichtshof gemäß §61 VwGG kompetent, über einen allfälligen an ihn adressierten Antrag zu entscheiden, dem Einschreiter Verfahrenshilfe für das bei ihm zu Zl. 96/10/0260 anhängige Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Im soeben erwähnten Verfahren hat der Einschreiter nämlich als Beschwerdeführer Parteistellung. Eine für das Verwaltungsgerichtshofverfahren allenfalls bewilligte Verfahrenshilfe würde auch für das beim Verfassungsgerichtshof geführte Gesetzesprüfungsverfahren gelten, das aus Anlaß des Verwaltungsgerichtshofverfahrens eingeleitet wurde.

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Beteiligter, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G239.1997

Dokumentnummer

JFT_10028990_97G00239_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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