TE Vfgh Erkenntnis 1997/9/29 A19/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Verzug

Leitsatz

Abweisung einer - eingeschränkten - Klage auf Ersatz von Kosten und Zinsen wegen behaupteten Verzugs bei Rückzahlung einer bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Vorliegen eines Zahlungsverzugs aufgrund Zahlung zwar nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist jedoch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof als angemessen qualifizierten vierzehntägigen Zahlungsfrist

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Bund (Bundesminister für Inneres) zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 935,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit auf Art137 B-VG gestützter, beim Verfassungsgerichtshof am 14.5.1997 eingelangter Klage vom selben Tag begehrt der Kläger die Fällung des Urteiles, der Bund sei schuldig, ihm den Betrag von S 500,-- samt 4 % Zinsen seit dem 15.2.1995 sowie die - im Detail verzeichneten - Kosten der Klage und des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen.

Begründend wird vorgebracht, daß mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23.1.1995 über den Kläger eine - von diesem am 15.2.1995 bezahlte - Mutwillensstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe den genannten Bescheid mit Erkenntnis vom 24.3.1997 aufgehoben. Die rechtliche Grundlage für die Bezahlung der Mutwillensstrafe sei daher entfallen. Mit der beklagten Partei am 29.4.1997 zugegangenem Schreiben vom selben Tag habe der Kläger die Rückzahlung des Betrages von S 500,-- samt 4 % Zinsen - diese berechnet bis zum Tage der Rückzahlung - seit dem 15.2.1995 bis zum 12.5.1997 begehrt. Die beklagte Partei habe die Zahlung verweigert. Der Kläger sei daher zur Klagsführung genötigt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 20.5.1997 teilte der Kläger mit, daß die beklagte Partei den Klagsbetrag von S 500,-- nach der erfolgten Klagseinbringung am 16.5.1997 durch Überweisung auf das Kanzleikonto bezahlt habe. Aus diesem Grunde schränkte er - unter neuerlicher Verzeichnung von Kosten - das Klagebegehren ein und begehrte nunmehr den Zuspruch von 4 % Zinsen aus S 500,-- vom 15.2.1995 bis zum 16.5.1997 sowie die Kosten der Klage und des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge.

2. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Klage wegen rechtzeitiger Zahlung durch die beklagte Partei und der Zuspruch verzeichneter Kosten begehrt wird.

Vorgebracht wird, daß die vom Kläger gesetzte Frist kürzer als die übliche Leistungsfrist von 14 Tagen und daher nicht angemessen gewesen sei. Im übrigen sei die Zahlungsanweisung betreffend den Klagsbetrag der PSK am 13.5.1997 übergeben und in den Nachtstunden vom 13. zum 14.5.1997 bearbeitet worden. Da sich nach ständiger Judikatur zu §1413 ABGB die Rechtzeitigkeit der Zahlung nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages richte, sei Zahlung binnen 14 Tagen geleistet worden.

Aber selbst dann, wenn man die gesetzte Frist als angemessen erachten wollte, sei zu bedenken, daß die Einbringung der Klage zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Kläger noch gar nicht wissen konnte, ob Verzug eingetreten sei, da es nicht auf den Zeitpunkt des Einlangens des Geldes am Konto des Gläubigers, sondern auf das Einlangen der Zahlungsanweisung beim kontoführenden Institut ankomme.

Was das Zinsenbegehren betreffe, so habe sich die beklagte Partei nicht in Verzug befunden. Wenn überhaupt, dann könnten die geltend gemachten Zinsen ab dem 15.2.1995 gestützt auf den Titel des Schadenersatzes vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

3. Aus dem Vorbringen der Parteien und den von diesen vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 29.4.1997, der am selben Tag bei der beklagten Partei einlangte, die Rückzahlung des Betrages von S 500,-- zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 15.2.1995 bis zum 12.5.1997 "postbar", abzugs- und spesenfrei bei sonstiger Klagseinbringung beim Verfassungsgerichtshof begehrte. Aus der von der beklagten Partei vorgelegten Überweisungsbestätigung der PSK ergibt sich weiters, daß der Auftrag zur Überweisung des Klagsbetrages auf das Konto des Klägers am 13.5.1997 erteilt wurde.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. zB VfSlg. 8666/1979, 10794/1986 und 12961/1992) - Klage erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes tritt Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist, erst dann ein, wenn das Rückgängigmachen der Vermögensverschiebung begehrt wurde (vgl. zB VfSlg. 10794/1986 und 12961/1992).

Wie sich schon aus der Klage selbst ergibt, wurde die Rückzahlung des Klagsbetrages erstmals mit Schreiben vom 29.4.1997 unter Setzung einer Frist von nicht einmal 14 Tagen begehrt. Die Überweisung des Strafbetrages wurde am 13.5.1997, d. h. nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist, aber am 14. Tag nach Einlangen des Rückforderungsbegehrens bei der beklagten Partei in Auftrag gegeben.

Ein Verzug in der Rückzahlung könnte der beklagten Partei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann angelastet werden, wenn sie trotz einer ausreichenden Fristsetzung der Rückzahlungsverpflichtung nicht entsprochen hätte (vgl. zB VfSlg. 11509/1987 und 12026/1989). Im vorliegenden Fall hat der beklagte Bund am 14. Tag nach Einlangen des Mahnschreibens des Klägers und damit innerhalb einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen qualifizierten Zahlungsfrist (VfSlg. 12298/1990) Zahlung geleistet, sodaß von einem Zahlungsverzug nicht gesprochen werden kann (vgl. zB VfSlg. 11509/1987 und 12026/1989). Es erweist sich daher die Klagseinbringung als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Da somit weder die Zinsen- noch die Kostenforderung zu Recht besteht, mußte das - eingeschränkte - Klagebegehren abgewiesen werden, was, da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs4 VerfGG).

Der Kostenzuspruch stützt sich auf §41 VerfGG (vgl. VfSlg. 12020/1989), wobei die Kosten nach TP3C des Rechtsanwaltstarifes zu bemessen sind.

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A19.1997

Dokumentnummer

JFT_10029071_97A00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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