TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W251 1423095-2

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Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W251 1423095-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 549882304 - 170140764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 549882304 - 170140764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 05.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 01.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 01.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, woraufhin das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. eingestellt wurde.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, woraufhin das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. eingestellt wurde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, nämlich gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Der Beschwerdeführer gab an bereits vorbestraft zu sein. Er würde sich seit 6 Jahren in Österreich aufhalten und über Freunde und soziale Kontakte verfügen. Er lebe von der Grundversorgung.5. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, nämlich gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Der Beschwerdeführer gab an bereits vorbestraft zu sein. Er würde sich seit 6 Jahren in Österreich aufhalten und über Freunde und soziale Kontakte verfügen. Er lebe von der Grundversorgung.

6. Der Beschwerdeführer brachte nach Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu seinem Antrag am 31.08.2017 eine Stellungnahme ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 05.04.2011 im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe einen A1 Deutschkurs abgeschlossen und besuche einen Deutschkurs für A2. Seit drei Jahren lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Er würde arbeitswillig und arbeitssuchend sein und führe immer wieder ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Er beziehe Grundversorgung und habe zahlreiche Freundschaften in Österreich geschlossen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 02.02.2017 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.02.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt führte begründend im Wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe, da er mit seiner Freundin nicht zusammenlebe und von dieser auch nicht abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Beziehung zu Österreich, private Bindungen seien erst während des Asylverfahrens entstanden. Seit September 2016 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich geduldet, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer übe keine regelmäßige Beschäftigung aus und habe auch keine Einstellungszusagen nachweisen können. Der Beschwerdeführer würde keine soziale Integration in Österreich anstreben. Der Beschwerdeführer habe einen Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Der Beschwerdeführer sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht geboten gewesen.Das Bundesamt führte begründend im Wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben in Österreich habe, da er mit seiner Freundin nicht zusammenlebe und von dieser auch nicht abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe keine Beziehung zu Österreich, private Bindungen seien erst während des Asylverfahrens entstanden. Seit September 2016 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich geduldet, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer übe keine regelmäßige Beschäftigung aus und habe auch keine Einstellungszusagen nachweisen können. Der Beschwerdeführer würde keine soziale Integration in Österreich anstreben. Der Beschwerdeführer habe einen Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Der Beschwerdeführer sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei daher nicht geboten gewesen.

8. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er an Integrationsmaßnahmen teilnehme. Er habe auch soziale Dienste absolviert. Er könne sich als Zeitungsausträger und Zusteller selber erhalten. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Er würde mehrere Empfehlungsschreiben besitzen. Er sei zwar strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch wurde die Strafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen, sodass eine positive Zukunftsprognose vorliegen würde. Die Verurteilungen würden nicht derart schwer liegen, dass nicht doch noch eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Er lebe seit drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Die Behörde habe diesbezügliche Ermittlungstätigkeiten jedoch unterlassen.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er an Integrationsmaßnahmen teilnehme. Er habe auch soziale Dienste absolviert. Er könne sich als Zeitungsausträger und Zusteller selber erhalten. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Er würde mehrere Empfehlungsschreiben besitzen. Er sei zwar strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch wurde die Strafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen, sodass eine positive Zukunftsprognose vorliegen würde. Die Verurteilungen würden nicht derart schwer liegen, dass nicht doch noch eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne. Er lebe seit drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Die Behörde habe diesbezügliche Ermittlungstätigkeiten jedoch unterlassen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2018 = OZ 7, S. 5).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (Verhandlungsprotokoll vom 28.06.2018 = OZ 7, Sitzung 5).

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und ist dort aufgewachsen (Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.05.2011). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat als Bauer gearbeitet (OZ 7, S. 7). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan mit seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt (OZ 7, S. 7). Der Beschwerdeführer hat eine Tochter und drei Söhne (OZ 7, S. 6).Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und ist dort aufgewachsen (Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.05.2011). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat als Bauer gearbeitet (OZ 7, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan mit seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt (OZ 7, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat eine Tochter und drei Söhne (OZ 7, Sitzung 6).

Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan, bei dieser lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Söhne und seine Tochter. Die Onkel seiner Frau leben in Afghanistan in der Stadt Kabul. Auch zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul (OZ 7, S. 7). Zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan (OZ 7, S. 8).Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan, bei dieser lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Söhne und seine Tochter. Die Onkel seiner Frau leben in Afghanistan in der Stadt Kabul. Auch zwei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul (OZ 7, Sitzung 7). Zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan (OZ 7, Sitzung 8).

Der Bruder des Beschwerdeführers und der älteste Sohn des Beschwerdeführers reisten gemeinsam Ende Dezember 2017 illegal in Österreich ein. Dort stellten diese Asylanträge, über die noch nicht entschieden wurde (OZ 7, S. 6, S. 8).Der Bruder des Beschwerdeführers und der älteste Sohn des Beschwerdeführers reisten gemeinsam Ende Dezember 2017 illegal in Österreich ein. Dort stellten diese Asylanträge, über die noch nicht entschieden wurde (OZ 7, Sitzung 6, Sitzung 8).

Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt seit XXXX mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt (OZ 7, S. 6). Der Bruder des Beschwerdeführers wohnt in einem anderen Ort, dieser besucht den Beschwerdeführer und dessen Sohn an Wochenenden (OZ 7, S. 8).Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt seit römisch 40 mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt (OZ 7, Sitzung 6). Der Bruder des Beschwerdeführers wohnt in einem anderen Ort, dieser besucht den Beschwerdeführer und dessen Sohn an Wochenenden (OZ 7, Sitzung 8).

Der Beschwerdeführer hatte, als er in Österreich und sein ältester Sohn in Afghanistan bzw. in Pakistan war, zu diesem bzw. zu seiner Familie nur geringen Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat seit 1,5 Jahren eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden XXXX (OZ 7, S. 15). Mit dieser hat er jedoch weder eine gemeinsame Wohnung oder einen gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Der Beschwerdeführer hat nicht vor sich wegen dieser Beziehung von seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau scheiden zu lassen.Der Beschwerdeführer hat seit 1,5 Jahren eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden römisch 40 (OZ 7, Sitzung 15). Mit dieser hat er jedoch weder eine gemeinsame Wohnung oder einen gemeinsamen Haushalt, noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Der Beschwerdeführer hat nicht vor sich wegen dieser Beziehung von seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau scheiden zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat zwar in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Afghanen, Polen, Türken und Österreichern knüpfen können, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen (OZ 7, S. 13).Der Beschwerdeführer hat zwar in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Afghanen, Polen, Türken und Österreichern knüpfen können, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen (OZ 7, Sitzung 13).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit 05.04.2011 in Österreich auf (OZ 7, S. 7).Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit 05.04.2011 in Österreich auf (OZ 7, Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer hat vom 24.04.2012 bis zum 19.06.2012 an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen (AS 185). Der Beschwerdeführer hat vom 15.10.2012 bis 31.01.2013 an einem Basisbildungslehrgang teilgenommen (AS 183). Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2013 einen Kompetenznachweis im Rahmen eines Basisbildungsprogrammes erbracht (AS 181). Der Beschwerdeführer ist am 17.06.2016 zu einer Deutschprüfung angetreten, die er jedoch mit nur 8 von 100 Punkten nicht bestanden hat (AS 145). Der Beschwerdeführer hat an einem Kurs "Schriftsprache" vom 05.09.2017 bis 28.11.2017 teilgenommen (Beilage ./D). Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2018, 06.02.2018, 13.02.2018 und am 27.02.2018 an einem Kurs für Schriftsprache teilgenommen (Beilage ./E). Der Beschwerdeführer hat vom 05.03.2018 bis 02.05.2018 an einem Deutschkurs A1/1 teilgenommen (Beilage ./A).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung bzw. von Zuwendungen der Caritas. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht auch keiner regelmäßigen entgeltlichen Beschäftigung nach (OZ 7, S. 10). Der Beschwerdeführer hat sich auch noch nicht über Ausbildungsmöglichkeiten oder Berufsmöglichkeiten in Österreich informiert (OZ 7, S. 12f). Der Beschwerdeführer hat keine Einstellungszusagen für eine konkrete Arbeitsstelle (OZ 7, S. 17). Der Beschwerdeführer übt derzeit keine ehrenamtliche Tätigkeit aus (OZ 7, S. 12), er hat im November 2013 21 Stunden in einem Pflegeheim ausgeholfen (Beilage ./G).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung bzw. von Zuwendungen der Caritas. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht auch keiner regelmäßigen entgeltlichen Beschäftigung nach (OZ 7, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat sich auch noch nicht über Ausbildungsmöglichkeiten oder Berufsmöglichkeiten in Österreich informiert (OZ 7, Sitzung 12f). Der Beschwerdeführer hat keine Einstellungszusagen für eine konkrete Arbeitsstelle (OZ 7, Sitzung 17). Der Beschwerdeführer übt derzeit keine ehrenamtliche Tätigkeit aus (OZ 7, Sitzung 12), er hat im November 2013 21 Stunden in einem Pflegeheim ausgeholfen (Beilage ./G).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet manchmal an Kopfschmerzen und nimmt dann Novalgintabletten (OZ 7, S. 16). Der Beschwerdeführer befand sich im September 2016 in der Kepler Universitätsklinik wegen Kopfschmerzen und Einschlafstörungen (AS 175). Der Beschwerdeführer befand sich im Jänner 2017 in der Kepler Universitätsklinik wegen depressiven Störungen und einem Suizidversuch (AS 171). Der Beschwerdeführer befand sich im Juni 2017 in der Kepler Universitätsklinik wegen depressiven Störungen und Cannabisabusus (AS 159).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet manchmal an Kopfschmerzen und nimmt dann Novalgintabletten (OZ 7, Sitzung 16). Der Beschwerdeführer befand sich im September 2016 in der Kepler Universitätsklinik wegen Kopfschmerzen und Einschlafstörungen (AS 175). Der Beschwerdeführer befand sich im Jänner 2017 in der Kepler Universitätsklinik wegen depressiven Störungen und einem Suizidversuch (AS 171). Der Beschwerdeführer befand sich im Juni 2017 in der Kepler Universitätsklinik wegen depressiven Störungen und Cannabisabusus (AS 159).

Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2013 vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des teilweise versuchten und teilweise vollendeten Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall SMG iVm § 15 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1.und 2. Fall SMG, Abs 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 590 Gramm Cannabiskraut, teils herrührend aus Diebstählen, im Zeitraum von Sommer 2012 bis April 2013 verschiedenen Personen in mehreren Teilverkäufen bzw. kostenlos überlassen. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von Anfang Mai 2011 bis April 2013 erworben und zum Eigenkonsum besessen und am 13.04.2013 insgesamt 58,6 Gramm Cannabis besessen. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach Cannabiskraut, zumindest eine 83,6 Gramm übersteigende Menge, sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung an sich genommen und verkauft bzw. behalten.Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2013 vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des teilweise versuchten und teilweise vollendeten Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.und 2. Fall SMG, Absatz 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zumindest 590 Gramm Cannabiskraut, teils herrührend aus Diebstählen, im Zeitraum von Sommer 2012 bis April 2013 verschiedenen Personen in mehreren Teilverkäufen bzw. kostenlos überlassen. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von Anfang Mai 2011 bis April 2013 erworben und zum Eigenkonsum besessen und am 13.04.2013 insgesamt 58,6 Gramm Cannabis besessen. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach Cannabiskraut, zumindest eine 83,6 Gramm übersteigende Menge, sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung an sich genommen und verkauft bzw. behalten.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2015 vom Bezirksgericht Linz wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat Cannabiskraut erworben und zum Eigenkonsum besessen, nämlich im Zeitraum 21.10.2014 bis 24.11.2014 Cannabiskraut, im Zeitraum 4.12.2013 bis 20.10.2014 Cannabiskraut, am 28.08.2014 0,4 Gramm Cannabiskraut, am 18.10.2014 20,6 Gramm Cannabiskraut und am 20.10.2014 0,3 Gramm Cannabiskraut. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichts Linz wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 17.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe gewährt.Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2015 vom Bezirksgericht Linz wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat Cannabiskraut erworben und zum Eigenkonsum besessen, nämlich im Zeitraum 21.10.2014 bis 24.11.2014 Cannabiskraut, im Zeitraum 4.12.2013 bis 20.10.2014 Cannabiskraut, am 28.08.2014 0,4 Gramm Cannabiskraut, am 18.10.2014 20,6 Gramm Cannabiskraut und am 20.10.2014 0,3 Gramm Cannabiskraut. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichts Linz wurde abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG zu unterziehen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 17.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe gewährt.

Der Beschwerdeführer hat im August 2016 Cannabiskraut im Wert von EUR 20,00 besessen um dies selber zu konsumieren (OZ 7, S. 18).Der Beschwerdeführer hat im August 2016 Cannabiskraut im Wert von EUR 20,00 besessen um dies selber zu konsumieren (OZ 7, Sitzung 18).

Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2017 vom Landesgericht Linz wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter gemäß §§ 12 3. Fall, 223 Abs 1, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen total gefälschten griechischen Führerschein als Beitragstäter hergestellt, indem er einer anderen Person Personaldaten zur Verfügung stellte und ein Lichtbild und eine Unterschriftenprobe an den Fälscher weiterleitete, wobei er mit dem Vorsatz handelte die Urkunde im Rechtsverkehr zum Nachweis dafür, dass er ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr lenken dürfe, zu verwenden.Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2017 vom Landesgericht Linz wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter gemäß Paragraphen 12, 3. Fall, 223 Absatz eins, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen total gefälschten griechischen Führerschein als Beitragstäter hergestellt, indem er einer anderen Person Personaldaten zur Verfügung stellte und ein Lichtbild und eine Unterschriftenprobe an den Fälscher weiterleitete, wobei er mit dem Vorsatz handelte die Urkunde im Rechtsverkehr zum Nachweis dafür, dass er ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr lenken dürfe, zu verwenden.

Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein und zeigt sich nicht einsichtig.

Der Beschwerdeführer besitzt, erwirbt und konsumiert auch weiterhin Suchtgift. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Ramadan 2018 (Mitte Mai bis Mitte Juni 2018) Suchtgift konsumiert und besessen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I und ./A bis ./G (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I; Teilnahmebestätigung Deutsch A1/1 vom 23.04.2018, Beilage ./A; Prüfungsergebnis Deutsch vom 17.06.2016,

Beilage ./B; Anmeldebestätigung, Schriftsprache vom 16.01.2018,

Beilage ./C; Teilnahmebestätigung Schriftsprache vom 16.01.2018,

Beilage ./D; Teilnahmebestätigungen Schriftsprache, Konvolut, Beilage ./E; Teilnahmebestätigung Alphabetisierungskurs vom 26.06.2012, Beilage ./F; Bestätigung 21 Stunden gemeinnützige Arbeit, November 2013, Beilage ./G) sowie in die mit Beschwerde vorgelegte Urkunde (Unterstützungsschreiben vom 04.10.2017).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen familiären Verbindungen in Afghanistan gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden engen sozialen Freundschaften in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar freundschaftliche Kontakte zu Afghanen, Polen, Türken und Österreichern knüpfen konnte, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen, da die Angaben zu seinen in Österreich lebenden Freunden vage und ausweichend waren. So konnte er zwar die Vornamen seiner privaten Kontakte angeben, nicht jedoch deren Nachnamen, berufliche Tätigkeit oder deren Wohnort. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit einem Freund manchmal treffe, er ihn aber nicht treffen müsse und ihn die Namen seiner Freunde nicht interessieren würden (OZ 7, S. 13-14).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden engen sozialen Freundschaften in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar freundschaftliche Kontakte zu Afghanen, Polen, Türken und Österreichern knüpfen konnte, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen, da die Angaben zu seinen in Österreich lebenden Freunden vage und ausweichend waren. So konnte er zwar die Vornamen seiner privaten Kontakte angeben, nicht jedoch deren Nachnamen, berufliche Tätigkeit oder deren Wohnort. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er sich mit einem Freund manchmal treffe, er ihn aber nicht treffen müsse und ihn die Namen seiner Freunde nicht interessieren würden (OZ 7, Sitzung 13-14).

Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt sich von seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau scheiden zu lassen. In der Verhandlung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht scheiden lassen könne, da er mit seiner Frau keinen Kontakt aufnehmen könne (OZ 7, S. 15). Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an Kontakt zu seiner Familie, insbesondere seiner Frau zu haben (OZ 7, S. 7, S. 15), wenn auch nicht sehr häufig. Es wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich möglich sich von seiner Frau scheiden zu lassen, wenn er dies tatsächlich wünschen würde. Auch seine Angaben, dass er ihr nicht mitteilen würde, dass er in Österreich eine Beziehung habe, da man in Afghanistan wisse, dass man über so etwas nicht spreche (OZ 7, S. 15), macht auf das Gericht den Eindruck, als wolle er auch weiterhin an seiner Ehe festhalten. Auch die Frage, ob er seine Lebensgefährtin heiraten wolle, beantwortete dieser nur damit, dass dies in der Hand des Schicksals liege (OZ 7, S. 15), dies machte auf das Gericht nicht den Eindruck als hätte der Beschwerdeführer die Absicht seine Ehe aufzugeben und stattdessen seine Freundin zu heiraten.Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt sich von seiner in Afghanistan lebenden Ehefrau scheiden zu lassen. In der Verhandlung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht scheiden lassen könne, da er mit seiner Frau keinen Kontakt aufnehmen könne (OZ 7, Sitzung 15). Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an Kontakt zu seiner Familie, insbesondere seiner Frau zu haben (OZ 7, Sitzung 7, Sitzung 15), wenn auch nicht sehr häufig. Es wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich möglich sich von seiner Frau scheiden zu lassen, wenn er dies tatsächlich wünschen würde. Auch seine Angaben, dass er ihr nicht mitteilen würde, dass er in Österreich eine Beziehung habe, da man in Afghanistan wisse, dass man über so etwas nicht spreche (OZ 7, Sitzung 15), macht auf das Gericht den Eindruck, als wolle er auch weiterhin an seiner Ehe festhalten. Auch die Frage, ob er seine Lebensgefährtin heiraten wolle, beantwortete dieser nur damit, dass dies in der Hand des Schicksals liege (OZ 7, Sitzung 15), dies machte auf das Gericht nicht den Eindruck als hätte der Beschwerdeführer die Absicht seine Ehe aufzugeben und stattdessen seine Freundin zu heiraten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht über Ausbildungsmöglichkeiten oder Berufsmöglichkeiten in Österreich informiert hat, ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Beruf des Automechanikers in Österreich ausüben möchte. Er konnte jedoch nicht angeben, welche Voraussetzungen er erfüllen müsste um diesen Beruf auszuüben, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit 2011 in Österreich befindet. Diese Angaben machen auf das Gericht den Eindruck als wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nicht interessiert eine legale Arbeit in Österreich auszuüben, hätte sich dieser doch bereits seit mehreren Jahren über verschiedene Berufsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen in Österreich erkundigen können.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, als er in Österreich und sein ältester Sohn in Afghanistan bzw. in Pakistan war, zu diesem bzw. zu seiner Familie nur selten Kontakt hatte, basiert auf den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Protokollseite 3) an, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 (Protokollseite 5) gab der Beschwerdeführer an, dass er seit sieben oder acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sehr viel Kontakt zu seiner Familie habe, manchmal in 3 Monaten und manchmal in 6 Monaten (OZ 7, S. 7).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, als er in Österreich und sein ältester Sohn in Afghanistan bzw. in Pakistan war, zu diesem bzw. zu seiner Familie nur selten Kontakt hatte, basiert auf den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 (Protokollseite 3) an, dass er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2016 (Protokollseite 5) gab der Beschwerdeführer an, dass er seit sieben oder acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sehr viel Kontakt zu seiner Familie habe, manchmal in 3 Monaten und manchmal in 6 Monaten (OZ 7, Sitzung 7).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und aus den beigezogenen Strafurteilen.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und sich nicht einsichtig zeigt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28.09.2015 an überhaupt nicht vorbestraft zu sein (Protokoll vom 28.09.2015, S. 10). In der Verhandlung vom 22.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die Straftat vom 13.04.2013 begangen habe, danach sei er nicht mehr straffällig geworden, er konsumiere jedoch Suchtmittel, nämlich Haschisch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28.06.2018 an, dass er im Jahr 2013 verurteilt worden sei, weil bei ihm Marihuana sichergestellt worden sei, eine entgeltliche Weitergabe an andere Personen bestritt der Beschwerdeführer jedoch (OZ 7, S. 17, S. 21). Der Beschwerdeführer machte auf das Gericht nicht den Eindruck als würde er das Unrecht seiner Taten einsehen, zumal der Beschwerdeführer sowohl in der Verhandlung vom 22.08.2016 als auch in der Verhandlung vom 28.06.2018 einräumte auch weiterhin Suchtgift zu konsumieren.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und sich nicht einsichtig zeigt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28.09.2015 an überhaupt nicht vorbestraft zu sein (Protokoll vom 28.09.2015, Sitzung 10). In der Verhandlung vom 22.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die Straftat vom 13.04.2013 begangen habe, danach sei er nicht mehr straffällig geworden, er konsumiere jedoch Suchtmittel, nämlich Haschisch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28.06.2018 an, dass er im Jahr 2013 verurteilt worden sei, weil bei ihm Marihuana sichergestellt worden sei, eine entgeltliche Weitergabe an andere Personen bestritt der Beschwerdeführer jedoch (OZ 7, Sitzung 17, Sitzung 21). Der Beschwerdeführer machte auf das Gericht nicht den Eindruck als würde er das Unrecht seiner Taten einsehen, zumal der Beschwerdeführer sowohl in der Verhandlung vom 22.08.2016 als auch in der Verhandlung vom 28.06.2018 einräumte auch weiterhin Suchtgift zu konsumieren.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer auch weiterhin Suchtgift besitzt, erwirbt und konsumiert und er zuletzt im Ramadan 2018 Suchtgift konsumiert und besessen hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 7, S. 18-19). So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an: "Ja, manchmal kaufen wir es (Marihuana). (...) Dann sammeln wir 5 EUR pro Person und dann kaufen wir es. Es hängt von meiner Stimmung und Laune ab. (...) Ja, einen Ofen bzw. eine Zigarette haben wir zu viert geraucht. (...) Die meisten Jungs gehen arbeiten öfters zahlen sie 20€ und sie sagen zu den anderen, kauft ihr bitte." (OZ 7, S. 18-19). Der Beschwerdeführer gab zwar auch an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wann er das letzte Mal selber Suchtgift gekauft habe, dies macht auf das Gericht jedoch keinen glaubhaften Eindruck und wirkt wie eine Schutzbehauptung. Die oben zitierten Aussagen machen auf das Gericht den Eindruck als würde sich der Beschwerdeführer regelmäßig und fortlaufend am Erwerb, Besitz und Konsum von Suchtgift beteiligen.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer auch weiterhin Suchtgift besitzt, erwirbt und konsumiert und er zuletzt im Ramadan 2018 Suchtgift konsumiert und besessen hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 7, Sitzung 18-19). So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an: "Ja, manchmal kaufen wir es (Marihuana). (...) Dann sammeln wir 5 EUR pro Person und dann kaufen wir es. Es hängt von meiner Stimmung und Laune ab. (...) Ja, einen Ofen bzw. eine Zigarette haben wir zu viert geraucht. (...) Die meisten Jungs gehen arbeiten öfters zahlen sie 20€ und sie sagen zu den anderen, kauft ihr bitte." (OZ 7, Sitzung 18-19). Der Beschwerdeführer gab zwar auch an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wann er das letzte Mal selber Suchtgift gekauft habe, dies macht auf das Gericht jedoch keinen glaubhaften Eindruck und wirkt wie eine Schutzbehauptung. Die oben zitierten Aussagen machen auf das Gericht den Eindruck als würde sich der Beschwerdeführer regelmäßig und fortlaufend am Erwerb, Besitz und Konsum von Suchtgift beteiligen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG

3.1.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.1.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbeso

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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