TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/24 95/17/0793

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO OÖ 1976 §20;
BauO OÖ 1976 §21;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauO OÖ 1994 §58 Abs6;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/17/0794

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, in der Beschwerdesache der V AG, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung jeweils vom 12. Mai 1995, Zl. BauR - 011445/1 - 1995 Um/Lg (hg. Zl. 95/17/0793) und Zl. BauR - 011446/1 - 1995 Um/Lg (hg. Zl. 95/17/0794), betreffend Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Fahrbahnherstellung (mitbeteiligte Partei:

Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptstraße 30/1-5, Neues Rathaus), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. April 1992 wurde gemäß den §§ 4 und 7 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. für Oberösterreich Nr. 35/1976 (im Folgenden: OÖ BauO 1976), die Bauplatzbewilligung betreffend die Grundstücke Nr. 638/13 gemeinsam mit .184, .876 und .878 (insgesamt 59.700 m2) sowie Nr. 638/18 (2.766 m2), jeweils EZ. 1139, KG S, deren Grundeigentümerin die beschwerdeführende Aktiengesellschaft war, erteilt. Dieser Bescheid enthielt unter anderem folgende Auflage:

"Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ist vom Bewilligungsinhaber gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende Verbindung der Bauplätze zum öffentlichen Straßennetz durch Eintragung im Grundbuch und Modifizierung der in der EZ 1139, KG S, ALNR 8a, ersichtlichen Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes sicherzustellen."

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1994 wurde gemäß den §§ 4 und 7 OÖ BauO 1976 die Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 721/3, EZ. 1135, KG S (28.369 m2), und gleichzeitig die Bewilligung für die Änderung von Bauplätzen erteilt. Dieser Bescheid enthielt unter anderem folgende Auflage:

"Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ist vom Bewilligungsinhaber gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Bewilligung das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Grundstückes Nr. 721/3 über die Grundstücke Nr. 1063/1, 1030/1, 855, 629 und 1037/1 (sh. auch EZ 24, CLNR. 12 a, und EZ 1135, ALNR. 6 a) im Grundbuch sicherzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. ist vom Bewilligungsinhaber gleichzeitig mit dem Abverkauf eines der beiden nachstehend genannten Grundstücke aus dem gemeinsamen Eigentum das uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Grundstückes Nr. 721/3 über das Grundstück Nr. 721/1 im Grundbuch sicherzustellen."

1.2. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Jänner 1995 wurde die beschwerdeführende Partei auf Grund der Bauplatzbewilligung für die Grundstücke Nr. 638/13, .184, .876 und .878, KG S, zur Entrichtung einer Anliegerleistung in der Höhe von S 684.152,-- und mit Bescheid des Magistrates vom 18. Jänner 1995 auf Grund der Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 638/18, KG S, zur Entrichtung einer Anliegerleistung in der Höhe von S 147.252,-- als Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche der "A-Straße" verpflichtet. Die Abgabenvorschreibung stützte sich auf die Rechtslage nach der OÖ BauO 1976. Der Abgabentatbestand sei dadurch erfüllt, dass die an einer Privatstraße liegenden Grundstücke durch diese private Werkstraße mit der "A-Straße", einer Gemeindestraße, verbunden seien, die mit einer Länge von 200 m zur Werkseinfahrt führe.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16. Jänner 1995 wurde die beschwerdeführende Partei auf Grund der Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 721/3, KG S, zur Entrichtung einer Anliegerleistung in der Höhe von S 471.604,-- als Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche der "A-Straße" verpflichtet.

Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

1.3.1. Mit Bescheid vom 16. März 1995 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 17. und 18. Jänner 1995 ab.

1.3.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 16. März 1995 wurde auch die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Jänner 1995 abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob jeweils Vorstellung.

1.4.1. Mit Bescheid vom 12. Mai 1995 - dem mit Beschwerde zur hg. Zl. 95/17/0793 angefochtenen Bescheid - gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung gegen den zu Pkt. 1.3.1. genannten Berufungsbescheid keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Nicht zutreffend ist daher nach Ansicht der Vorstellungsbehörde das Vorbringen der Vorstellungswerberin, daß die Vorschrift des § 58 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 eine spezielle Übergangsbestimmung für Anliegerleistungen darstellt, aus der sich ergibt, daß dann, wenn ein Beitrag zur Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen bisher noch nicht geleistet wurde, die geänderten Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 (§§ 19 und 20) anzuwenden sind. Denn diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach und auch nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht als 'lex spezialis' zu § 58 Abs. 1 O.ö. BauO 1994 anzusehen, sondern soll lediglich klarstellen, daß im Falle eines bereits nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1976 geleisteten Verkehrsflächenbeitrages die neuerliche Vorschreibung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 O.ö. BauO 1994 für die selbe Grundfläche nicht zulässig ist (bzw. bei Leistung eines ermäßigten Beitrages dieser bei Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der O.ö. Bauordnung 1994 anzurechnen ist). Keinesfalls kann diese Bestimmung jedoch im Sinne einer Abkehr vom Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben bzw. der Normierung einer Rückwirkung interpretiert werden. Diese Auslegung würde nämlich auf Grund des Umstandes, daß die §§ 20 und 21 O.ö. BauO. 1976 bzw. die §§ 19 und 20 O.ö. BauO 1994 jeweils an verschiedene Abgabentatbestände anknüpfen (so ist nach den erstgenannten Bestimmungen die Bauplatzbewilligung, nach den letzteren Bestimmungen jedoch die Baubewilligung maßgeblich), unter Umständen zu dem - vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigten - Ergebnis führen, daß eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach den Bestimmungen der

O.ö. Bauordnung 1976 an der Bestimmung des § 58 Abs. 6 O.ö. BauO 1994, eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 jedoch daran scheitert, daß die in den §§ 19 und 20 O.ö. BauO 1994 genannten Voraussetzungen, wie insbesondere die Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nicht vorliegen. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde ist daher auch für Anliegerleistungen die Bestimmung des § 58 Abs. 1 O.ö. BauO 1994 maßgeblich, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen sind.

Auf die Ausführungen der Vorstellungswerberin betreffend die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten der

O.ö. Bauordnung 1994 war aus diesem Grunde nicht näher einzugehen.

Hinsichtlich der Frage, ob die gegenständlichen Grundstücke im Sinne des § 19 O.ö. BauO. 1976 durch die A-Straße 'aufgeschlossen' werden, ist daher die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Erkenntnis vom 19.6.1985, Zl. 85/17/0032, und vom 19.2.1993, Zl. 90/17/0309) ist die Voraussetzung für die Abgabepflicht, daß der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, dann gegeben, wenn er durch diese Verkehrsfläche den Anschluß an das öffentliche Wegenetz hat. Nach dieser Rechtsprechung ist die Lage an der Verkehrsfläche nicht erforderlich dafür, daß ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird.

Dies bedeutet, daß anläßlich einer Bauplatzbewilligung ein Fahrbahnkostenbeitrag gemäß § 20 O.ö. BauO. 1976 auch dann vorgeschrieben werden kann, wenn der Bauplatz über eine Privatstraße mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist. Ein Hinweis darauf, daß dies ab einer gewissen (Mindest-)Länge der Privatstraße nicht mehr gilt, ist weder dem Gesetzestext noch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.

Auch die Ausführungen der Vorstellungswerberin zum Begriff der 'Frontlänge', aus dem sich ergebe, daß das unmittelbare Angrenzen eines Bauplatzes an die öffentliche Verkehrsfläche die Grundlage für die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages sei, steht im Gegensatz zur zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den bereits von der Berufungsbehörde zitierten Gesetzesmaterialien zum Begriff der 'Frontlänge'. Aus letzteren ergibt sich eindeutig, daß es Absicht des Gesetzgebers war, durch die Einführung des Begriffes der Frontlänge die Grundlage dafür zu schaffen, daß auch jene Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von dieser aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können.

Auch die Größe des Bauplatzes stellt entgegen dem Vorbringen der Vorstellungswerberin, für eine 200 m lange öffentliche Straße könne nicht eine Grundfläche von mehreren 100.000 m2 als Grundlage für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages herangezogen werden, keinen Grund dar, von der Vorschreibung eines solchen Beitrages Abstand zu nehmen. Eine in diesem Zusammenhang von der Vorstellungswerberin geforderte Prüfung der 'Verhältnismäßigkeit' (in bezug auf die Länge der öffentlichen Straße und der Größe des Bauplatzes) ist im § 20 O.ö. BauO. 1976 nicht vorgesehen. Das von der Vorstellungswerberin diesbezüglich zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.1993, Zl. B 2100/92, betraf insofern einen anders gelagerten Sachverhalt, als hier die Frage der Berücksichtigung einer über Auftrag der Behörde auf Kosten der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Gehsteigerrichtung bei der Beitragsbemessung zu behandeln war.

...

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß die Frage, ob ein Bauplatz durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, dann zu bejahen ist, wenn durch diese Verkehrsfläche der Anschluß an das öffentliche Wegenetz ermöglicht wird. Daß nun im gegenständlichen Fall die Zufahrt zu den in Rede stehenden Bauplätzen über die A-Straße erfolgt und erst in weiterer Folge die Privatstraßen auf dem Werksgelände benützt werden, wird nun auch von der Vorstellungswerberin nicht bestritten. Somit werden diese Bauplätze im Sinne des § 20 O.ö. BauO. 1976 von der A-Straße aufgeschlossen."

1.4.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 12. Mai 1995 - dem mit Beschwerde zur hg. Zl. 95/17/0794 angefochtenen Bescheid - gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung gegen den zu Pkt. 1.3.2. genannten Berufungsbescheid mit derselben Begründung wie unter Pkt. 1.4.1. wiedergegeben, keine Folge.

1.5. Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. September 1995, B 1988, 1989/95, die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.6. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die beschwerdeführende Gesellschaft Rechtswidrigkeit des Inhaltes der beiden angefochtenen Bescheide sowie deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht, entgegen den §§ 19 und 20 OÖ BauO 1994 bzw. den §§ 20 und 21 OÖ BauO 1976 nicht zur Bezahlung von Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen verpflichtet zu werden, verletzt.

1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete je eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz erstattete je eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, dass in den vorliegenden Abgabeverfahren zu Unrecht die Bestimmungen der OÖ BauO 1976 (in der zuletzt geltenden Fassung) angewandt worden seien; im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 hätte die belangte Behörde vielmehr die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltende Rechtslage, somit die Oberösterreichische Bauordnung 1994, anzuwenden gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage bereits Stellung genommen und in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1997, Zl. 97/17/0116, vom 25. Jänner 1999, Zl. 98/17/0254, sowie vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0068, dargelegt, dass auch die Übergangsvorschriften der Oberösterreichischen Bauordung 1994, LGBl. Nr. 66, nichts daran geändert haben, dass für jene Fälle, in denen sich der Abgabentatbestand nach der OÖ BauO 1976 vor dem 1. Jänner 1995 verwirklicht hat, noch die OÖ BauO 1976 maßgeblich ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Bauplatzerklärungen im Jahre 1992 bzw. 1994 erfolgten, dass zutreffend die OÖ BauO 1976 in der Fassung 1988 angewendet wurde.

2.2. In den Beschwerdefällen ist weiters die Rechtsfrage strittig, ob die bewilligten Bauplätze, welche nicht unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegen sind, sondern über eine Privatstraße mit der öffentlichen Verkehrsfläche "A-Straße" verbunden sind, von dieser "aufgeschlossen" werden. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei müsse man selbst auf dem Boden der Rechtslage aus 1976 zum Ergebnis gelangen, dass der Abgabentatbestand nicht erfüllt sei. Denn im Erkenntnis VwSlg. 6013 F/1985 habe der Verwaltungsgerichtshof auf ein unmittelbares Angrenzen des Bauplatzes an die öffentliche Verkehrsfläche nur insofern "verzichtet", "als der Bauplatz trotz fehlender Grenze tatsächlich von ihr aufgeschlossen wird". Es sei nun aber offenkundig, dass im Werksgelände der beschwerdeführenden Partei die überwiegende Anzahl der Bauplätze von den ca. 20 km eigenen Werksstraßen und nicht durch die 200 m lange, an das Werkstor heranführende A-Straße aufgeschlossen werde.

Die OÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 und 33/1988 bestimmte auszugsweise:

"§ 4

Bauplatzbewilligung

(1) ... Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes entgegenstehen und die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist. Hiebei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. ...

(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

(3) ...

(5) Bauplätze müssen unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzen oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen gemäß Abs. 2 sicherzustellen. ...

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind (zum Beispiel nur über Seilwege oder auf dem Wasserweg), im übrigen aber den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(7) ...

§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.

(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).

(4) Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan nicht festgesetzt ist bzw. ein Bebauungsplan nicht besteht, die Hälfte der Breite, in der die Fahrbahn tatsächlich errichtet wird, in allen Fällen höchstens aber eine Breite von vier Metern.

(5) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz bzw. der Vergrößerung des Bauplatzes bzw. der Vergrößerung der bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) flächengleichen Quadrates.

(6) ..."

Aus der Vorjudikatur ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, dass der konkrete Bauplatz selbst an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Slg. NF. Nr. 6013/F, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck "aufgeschlossen werden" in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten hg. Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - XXI, zu § 20 Abs. 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309). In den vorliegenden Beschwerdefällen wird nicht bestritten, dass die Zufahrt zu den bewilligten Bauplätzen über die "A-Straße" - eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde - und erst in der Folge über Privatstraßen erfolgt, sodass in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen werden muss, dass die bewilligten Bauplätze durch die "A-Straße" im Sinne der OÖ BauO 1976 aufgeschlossen werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken, dass dieses Auslegungsergebnis dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitssatz widerspräche, somit ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der angewendeten Bestimmungen gerechtfertigt wäre, sind aus Anlass dieses Beschwerdefalles nicht entstanden, zumal es nicht darauf ankommt, dass die Liegenschaft bloß mittelbar einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz hat, denn entscheidend ist, dass durch den vorliegenden Beitrag zu den Kosten der Fahrbahnherstellung nicht die Kosten der konkreten Erschließung des der Beitragsvorschreibung zugrundeliegenden Bauplatzes abgegolten werden, sondern insgesamt ein Beitrag zur Herstellung des Fahrbahnnetzes im gesamten Stadtgebiet, das auch dem von den beitragspflichtigen Bauplätzen ausgehenden Verkehr durch deren Anschluss an das öffentliche Wegenetz der Gemeinde offensteht, geleistet werden soll.

2.3. Geltend gemacht werden in der Beschwerde schließlich auch Verfahrensmängel.

Soweit diese im Zusammenhalt mit der grundsätzlich vorgetragenen Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei, dass auf die Beschwerdefälle die Rechtslage nach der OÖ Bauordnung 1994 anzuwenden sei, stehen, ist auf diese Verfahrensrügen im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. nicht einzugehen.

Die beschwerdeführende Partei rügt aber auch, die belangte Behörde habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, weshalb auf der Basis der ihrer Meinung nach geltenden alten Rechtslage die verfahrensgegenständlichen Grundflächen durch die A-Straße aufgeschlossen würden. Unter "Aufschließung" im Sinne des § 20 in Verbindung mit § 4 OÖ BauO 1976 sei gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. zu verstehen, dass ein Bauplatz entweder unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenze oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalte. Hätte die belangte Behörde ihrer Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbindung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen mit dem öffentlichen Straßennetz (gemeint offensichtlich: nur) durch das private Straßennetz im Werksgelände der beschwerdeführenden Partei sichergestellt sei.

Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Sicherstellung der Verbindung der vorliegenden Bauplätze mit dem öffentlichen Straßennetz (siehe die oben unter Punkt 1.1. wiedergegebenen Auflagenpunkte in den Bauplatzbewilligungsbescheiden, deren aktenkundige grundbücherliche Durchführung im Übrigen von der beschwerdeführenden Partei nicht konkret in Zweifel gezogen wird) erweist sich diese Verfahrensrüge auf dem Boden der unter Punkt 2.2. zugrunde gelegten Rechtsauffassung darüber, dass auch eine mittelbare Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz als eine Aufschließung im Sinne der §§ 4 Abs. 5 und 20 Abs. 1 OÖ BauO 1976 anzusehen sind, nicht als zielführend.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Der Kostenersatzantrag der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz, mit dem (nur) Schriftsatzaufwand begehrt wurde, war gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 aus den Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385, abzuweisen, weil die mitbeteiligte Partei nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Jänner 2000

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170793.X00

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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