RS OGH 2018/4/19 4Ob70/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Norm

JN §56
ZPO §226

Rechtssatz

In einem Verfahren  über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Leistungsbegehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/18z
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 70/18z
    Beisatz: Zieht der Kläger von sich aus in der Klage ein Benützungsentgelt von seinem Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, so ist dies eine Beschränkung des Begehrens, weshalb sich der Streitwert entsprechend reduziert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132104

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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