TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/25 LVwG-750533/7/MZ/BBa

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Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

Art 11 EMRK
§1 VereinsG

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des T M, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. März 2018, GZ: BHGRSich-2018-87587/2-Ra, betreffend Untersagung einer Vereinsgründung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2018

zu Recht:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. März 2018, GZ: BHGRSich-2018-87587/2-Ra, behoben.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

I.1.    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (in weiterer Folge kurz: belangte Behörde) vom 14. März 2018, GZ: BHGRSich-2018-87587/2-Ra, wurde T M und A H als bestellten Vertretern die mit Eingabe vom 26. Februar 2018 angezeigte Gründung des Vereins „AGZ H“ mit Sitz in W nicht gestattet.

Begründend führte die belangte Behörde nach allgemeinen Ausführungen zum Thema „Arbeitsvermittlung“ und Verweis auf §§ 1 f Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) zusammengefasst aus, dass aus dem Vereinszweck abzuleiten sei, dass ausschließlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften beabsichtigt sei, was als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und an eine gewerbebehördliche Bewilligung gebunden sei. Es handle sich bei dieser Arbeitskräfteüberlassung um eine rein wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnabsicht. Der Verein sei seinem Zweck nach gesetzwidrig, weshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung seine Gründung zu untersagen sei.

I.2.    Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des T M (in weiterer Folge kurz: Beschwerdeführer, Bf), eingelangt bei der belangten Behörde am 8. April 2018.

Der Bf erläutert darin, dass es sich bei Arbeitgeberzusammenschlüssen (AGZ) um ein in Europa bereits bewährtes Modell handle und die überwiegende Rechtsform Vereine seien, da zugunsten der Vereinsmitglieder (Firmen) und Begünstigten (ArbeitnehmerInnen) keinerlei Gewinnabsicht herrsche. Es gehe um die nachhaltige Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen durch die Vereinsmitglieder und eine „Aufteilung der Kosten“. Der Verein würde sich klar von einem Arbeitskräfte-Überlasser im Sinne einer gewinnorientierten Leasing-Firma unterscheiden. Es sei nicht beabsichtigt, als Arbeitsvermittler wie etwa das AMS aufzutreten. Auch würde keine „Gewinnabsicht“ des Vereins vorliegen; neben der Einschreibegebühr würden die weiteren Kosten durch „Kostenteilung“ (Aufteilung der Realkosten ohne Gewinnabsicht) mit den Vereinsmitgliedern abgerechnet. Es sei zutreffend, dass der Verein dem Gewerberecht der Arbeitskräfteüberlassung zuzuordnen sei. Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch einen Verein sei jedoch zulässig, solange keine Gewinnabsicht bestehe. Die Proponenten würden deshalb auch über die Berechtigung für die Gewerbe „Unternehmensberatung“ (T M) bzw. „Arbeitskräfteüberlassung“ (A H) verfügen und als gewerberechtliche Geschäftsführer des Vereins die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für den Vereinsbetrieb einbringen.

I.3.    Per Schreiben vom 12. April 2018, eingelangt am 17. April 2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde einschließlich des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

I.4.    Mit Mail vom 13. Juni 2018 übermittelte der Bf als Ergänzung zur Beschwerde bzw. im Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung eine fachliche Stellungnahme in Form einer Power Point Präsentation von C, S GmbH & CoKG aus K sowie eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei H vom 20.09.2010 und einen Endbericht zu „Kompetenzen teilen durch Arbeitgeberzusammenschlüsse“ von Mag. B H, Fachreferent Abteilung Recht und Internationales im Österreichischen Gemeindebund. Die Unterlagen seien im Zusammenhang mit der Einführung des Modells „Arbeitgeberzusammenschlüsse“ in Österreich in Auftrag gegeben worden und hätten bereits gegründeten Arbeitgeberzusammenschlüssen in Vereinsform als Grundlage gedient.

I.5.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 20. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung des zweiten Proponenten A H sowie Dr. A S und F H erschienen ist. Die belangte Behörde ließ sich entschuldigen.

Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung seine rechtlichen Standpunkte präzisieren und dartun, sowie bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts insb. durch die ausführliche Erläuterung des Vereinszwecks und der geplanten Tätigkeiten gemeinsam mit H, S und H mitwirken.

II.      Sachverhalt, Beweise, Beweiswürdigung

II.1.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die weiteren unter Punkt I. dargestellten Ermittlungsschritte; insb. durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2018.

Der unter Punkt II.2. dargelegte Sachverhalt ergibt sich daraus schlüssig und vollständig.

II.2.   Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:

Mit Schreiben vom 26. Februar 2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 5. März 2018, erfolgte unter Anschluss der Vereinsstatuten durch die Proponenten des Vereins T M und A H die Anzeige des Vereins „AGZ H“ mit Vereinssitz und Postadresse in W.

Die Vereinsstatuten lauten auszugsweise wie folgt:

Präambel

Arbeitgeberzusammenschlüsse (AGZ) sind Zusammenschlüsse von innovativen Arbeitgeberinnen, die sich Personal entsprechend ihrer Bedarfe teilen sowie die Beschäftigten - über den AGZ - weiterbilden bzw. höherqualifizieren. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden gemeinsam in Absprache mit den Arbeitgeberinnen, den AGZ-Beschäftigten und dem AGZ-Management definiert, sodass die neu erworbenen Kompetenzen infolge zielführend in den Mitgliedsunternehmen eingebracht werden können. Durch die Kooperation über einen AGZ teilen sich die Mitgliedsbetriebe Kosten und Risiken. Der gemeinsame Nutzen aller AGZ-Mitgliedsunternehmen steht im Vordergrund. Die Arbeitgeberinnen streben eine faire und effiziente Zusammenarbeit an, damit die Beschäftigten in allen Betrieben gleiche und gute Rahmenbedingungen für die Arbeit vorfinden.

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1      Der Verein führt den Namen AGZ H

1.2      Er hat seinen Sitz in W und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2. Zweck

Der AGZ H, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Bündelung von Fach- und Arbeitskräftebedarfen, die Überlassung von Personal an seine Mitgliedsbetriebe, die Aus- und Weiterbildung von Arbeitskräften sowie die gedeihliche Zusammenarbeit im kooperativen Personalmanagement, sofern dieses über das Stammpersonal hinausgeht

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

3.1 Ideelle Mittel

3.1.1   Operative Unterstützung der Mitglieder bei der Suche nach Fach- und Arbeitskräften sowie bei der Verwaltungsarbeit.

3.1.2   Operative Unterstützung der Mitglieder bei der Weiterbildung und Höherqualifizierung von AGZ-Beschäftigten.

3.1.3   Bildung eines AGZ und Überlassung der im AGZ beschäftigten Arbeitnehmerinnen an seine Mitgliedsbetriebe.

3.1.4   Ausarbeitung von Lehrplänen zur Weiterbildung und Höherqualifizierung sowie Betreuung der AGZ-Beschäftigten.

3.1.5   Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. Generalversammlung oder Informationsveranstaltungen).

3.1.6   Öffentlichkeitsarbeit sowie optional Herausgabe von Broschüren und Informationsmaterialien.

3.1.7   Betrieb einer einschlägigen Internetpräsenz und Herausgabe eines Newsletters.

3.1.8   Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, der Wirtschaftskammer und anderen entsprechenden Organisationen und Institutionen.

3.2 Materielle Mittel

3.2.1   Anteilige Kostenbeiträge bzw. Akonto-Zahlung für die Dienstleistungen des AGZ H.

3.2.2   Bildung von Rücklagen.

3.2.3   Freiwillige Spenden, Förderungen oder letztwillige Zuwendungen.

3.2.4   Erträge aus der Herausgabe von Publikationen und Veranstaltungen.

3.2.5   Sonstige Zuwendungen und Erträge.

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins AGZ H gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

4.1      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Personalteilung beteiligen.

4.2      Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit begleiten und fördern.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1      Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

5.2      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine aktuelle Mitgliederliste muss der Generalversammlung nachträglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

5.3      Bis zur Eintragung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eintragung des Vereins wirksam.

5.4      Der Aufnahmeantrag in den AGZ H hat schriftlich zu erfolgen.

5.5      Die einmalige Beitrittsgebühr in den AGZ H pro Gründungsmitglied beträgt:

EUR 300,- (Betriebsgröße: 0 bis 10 Vollzeit-Äquivalente) EUR 700,- (Betriebsgröße: 11 bis 50 Vollzeit-Äquivalente)

EUR 1.500,- (Betriebsgröße: 51 bis 250 Vollzeit-Äquivalente)

EUR 3.000,- (Betriebsgröße: 251 bis unbegrenzt Vollzeit-Äquivalente) Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Leistungen des Vereins, die mit der Beitrittsgebühr dem Vereinsmitglied erbracht werden, sind in einem Beiblatt zu definieren.

5.6      Änderungen der einmaligen Beitrittsgebühren sind durch die Vollversammlung änderbar.

5.7      AGZ-Betriebe, die im Kalenderjahr kein Personal abgerufen haben bzw. Bedarf gemeldet, zahlen einen Solidarbeitrag von EUR 300,- im Jahr zuzüglich der gesetzlichen Ust

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

6.2      Der Austritt eines Mitglieds kann zum letzten jedes Quartals erfolgen. Der Austritt muss dem Vereinsvorstand schriftlich mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Der Vorstand hat alle Mitglieder unverzüglich über den Austritt zu informieren, jedoch innerhalb von 5 Werktagen. Das Ausscheiden eines Mitglieds ist vorzeitig möglich, wenn alle übrigen ordentlichen Mitglieder zustimmen. Bis zum Austrittstermin entstandene finanzielle

Verpflichtungen des Mitglieds bleiben durch dessen Austritt unberührt.

6.3      Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 2 Monate mit auch nur einer finanziellen Verpflichtung im Rückstand ist. Bis zum Austrittstermin entstandene finanzielle Verpflichtungen des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.

6.4      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dazu zählt u.a., dass das betreffende Mitglied trotz Verwarnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Verhaltensänderung:

6.4.1   grob gegen die Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung verstößt,

6.4.2   den Arbeitseinsatzplan oder die Arbeitszeiteinteilung missachtet,

6.4.3   gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstößt oder mit einer Arbeitskraft des Vereins unangemessen umgeht,

6.4.4   gegen Regelungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes handelt oder

6.4.5   unwahre Äußerungen über den Verein, dessen Arbeit oder dessen Funktionäre tätigt, die über sachlich gerechtfertigte Kritik hinausgehen.

6.5      Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Berufung an das Schiedsgericht erheben. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

[...]

7.6      Die Mitglieder sind verpflichtet, Interessen und Tätigkeit des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Insbesondere haben Mitglieder die Vereinsstatuten, die Kooperationsvereinbarung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüferinnen und das Schiedsgericht.

9. Generalversammlung

[...]

10. Aufgaben der Generalversammlung

[...]

10.8    Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie sonstiger finanzieller Verpflichtungen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

10.9    Festsetzung, Änderung und Aufhebung der Kooperationsvereinbarung.

[...].

11. Vorstand

[...]

12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden

[...]

12.6    Bestellung, nach einstimmigen Beschluss, des gewerberechtlichen Geschäftsführer, welcher weisungsgebunden gegenüber dem Vorstand ist und dessen Aufgaben, Pflichte, Rechte und Haftungen im Geschäftsführervertrag geregelt werden.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

[...]

14. RechnungsprüferInnen

[...]

15. Schiedsgericht

[...].

16. Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

16.2    Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks sind allenfalls noch vorhandene Einlagen an die Mitglieder rückzuerstatten, wobei die Rückzahlung nur soweit erfolgt, als sie den Wert der vom betreffenden Mitglied geleisteten Einlage nicht übersteigt. Das verbleibende Vereinsvermögen hat einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzufallen, die dieses ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.“

A H ist seit 18.05.2017 gewerberechtlicher Geschäftsführer der „H“ mit Sitz in G, F, und verfügt über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“.

T M betreibt als Einzelunternehmer die Firma „T“, mit Standort in W, D, und verfügt über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“.

Die Arbeitskräfte sollen ausschließlich in Mitglieds-Unternehmen eingesetzt und beim Verein angestellt sein. Dadurch sollen betriebliche Teilbedarfe gebündelt und so langfristig grundsätzlich unbefristete, sozialversicherungspflichtige
(Vollzeit-)Jobs geschaffen werden. Betriebe, die sich eine (Vollzeit-)Fachkraft (zur Gänze) nicht leisten könnten, sollen diese beim Verein „mieten“ können. Die Qualifikation der Fachkraft hängt ausschließlich von den nachfragenden Betrieben ab; so umfasst das potentielle Fachkräfteangebot etwa Schlosser, Buchhalter, Grafiker, uvm. Der faktische Ablauf würde sich in etwa so darstellen, dass der Bedarf an einer bestimmten Profession in der Regel von einem Vereinsmitglied artikuliert, in weiterer Folge durch den Vorstand bei den entsprechenden anderen Mitgliedern bzw. noch nicht dem Verein angehörigen Firmen einen weiteren Bedarf erkundet, und dann – wenn dieser vorhanden ist – eine entsprechende Beschäftigung geschaffen wird.

Die konkrete Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Mitgliedsbetrieb würde in einem Kooperations- bzw. Überlassungsvertrag (idR jeweils für eine Saison/Jahr) getroffen.

Der Verein strebt auch an, Arbeitnehmer vor faktischen Umständlichkeiten, die ansonsten mit verschiedenen Teilbeschäftigungen einhergehen, zu bewahren.

Beim Vereinsziel/-zweck handelt sich um ein „regionales Projekt“, sodass lediglich Betriebe in einem gewissen räumlichen Naheverhältnis zueinander aufgenommen werden sollen, um den Arbeitskräften relativ nahe Arbeitsstätten zu gewährleisten.

Der Verein würde auf Basis der Kollektivvertragsentlohnung berechnen, wie viel ein Mitarbeiter dem Verein im Jahr kosten wird. In weiterer Folge würde ein Aufschlag in der Höhe von 10 bis 15 % für die Abdeckung von vom Verein übernommene Verwaltungstätigkeiten wie Lohnverrechnung etc. sowie Weiterbildungsmaßnahmen der AGZ-Beschäftigten berechnet. Auf dieser Basis würde die jeweilige Vereinbarung mit den Mitgliedsbetrieben geschlossen. Sollten Überschüsse verbleiben, würden diese den Statuten gemäß wiederum in die Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer fließen bzw. Rücklagen dafür gebildet.

III.     Rechtliche Beurteilung

III.1. Maßgebliche Rechtslage

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl. I Nr. 32/2018 lauten auszugsweise wie folgt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Verein

§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).

(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.

[...]

Gründung des Vereins

§ 2. (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.

(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.

[...]

Statuten

§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

1.

den Vereinsnamen,

2.

den Vereinssitz,

3.

eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,

4.

die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

5.

Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

6.

die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

7.

die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

8.

die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

9.

die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

10.

die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

11.

Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

[...]

Name, Sitz

§ 4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

[...]

Vereinsbehörden, Verfahren

§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

[...]

2. Abschnitt

Entstehung des Vereins

Anzeige der Vereinserrichtung

§ 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§ 12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.

[...]

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.

(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.“

III.2.  Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes sind die im Administrativverfahren auftretenden Proponenten des untersagten Vereins („Vereinsgründer“) beschwerdelegitimiert gegen die Untersagung der Vereinsgründung (vgl. etwa VfSlg 19.260/2010 mwN; 20.057/2016). Die rechtzeitige Beschwerde des Bf als einer der zwei Proponenten des Vereins „AGZ H“ gegen den in Rede stehenden Bescheid der belangten Behörde, mit dem erklärte wurde, dass die Gründung des Vereins „AGZ H“ nicht gestattet ist, an das gemäß § 9 Abs 2 VerG iVm § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher zulässig.

III.3.  Die Vereinsgründung ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK – nur dann nicht zu gestatten, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

III.3.1. Ein Verein nach dem VerG kann nur zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes gegründet werden (vgl. § 1 Abs 1 VerG). Gemäß § 1 Abs 2 VerG darf ein Verein nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Die Untersagung einer Vereinsgründung ist insofern daher ua dann zulässig, wenn der betreffende Verein entgegen dieser Bestimmungen keinen ideellen Zweck verfolgt. Im konkreten Fall erscheint gerade dieser Punkt im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides als strittig und bedarf insofern weiterer Ausführungen:

III.3.2. Ein „ideeller Verein“ ist ein „nicht auf Gewinn berechneten Verein“ (vgl idS etwa auch Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht5 [2015] 59). So wird auch in den Erläuterungen zur Stammfassung des VerG 2002 (ErlRV 990 BlgNR XXI. GP, 20) dazu festgehalten, dass ein Verein einen „ideellen“ Zweck verfolgt, was bedeute, dass er, wie Abs. 2 bestimmt, nicht auf Gewinn berechnet sein darf. Insofern würde am Wortlaut des § 2 Vereinsgesetz 1951 festgehalten und solle sich am bisherigen Verständnis der zulässigen Zielsetzungen ideeller Verein nichts ändern und die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs weiterhin maßgeblich sein.

Dieser angesprochenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nach darf ein Verein auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben, solange nicht beim Verein anfallende Gewinne an Vereinsmitglieder vereinszweckwidrig ausgeschüttet oder an Dritte verteilt werden. Der Umstand allein, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein den Mitgliedern materielle Vorteile – wie etwa ein Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung – verschafft, bedeutet noch nicht, dass der Verein „auf Gewinn berechnet ist“ (vgl. VfSlg. 4411/1963, 8844/1980, 9566/1982, 9879/1983, 11.735/1988 mwN; darauf hinweisend auch ErlRV 990 BlgNR XXI. GP, 20).

Ein Verein kann daher einerseits in gewissem Rahmen auch auf Gewinn zielende Aktivitäten entfalten und andererseits auch seinen Mitgliedern durch die Erbringung wirtschaftlich wehrhafter Leistungen dienlich sein (vgl. etwa VfSlg 8844/1980; 9566/1982); entscheidend ist, dass der Vereinszweck als solcher nicht in der Gewinnerzielung besteht, und dass der Verein nicht bloß als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen dient (vgl. etwa VfSlg 19.260/2010).

Dass bereits der Gesetzgeber des VerG 1951 den Begriff „auf Gewinn berechnet“ in diesem Sinne verstanden haben wissen wollte, ergibt sich zweifelsfrei etwa aus den Materialen zur Vereinsgesetz-Novelle 1987 (ErlRV 112, GP XVII), wenn darin zu einer in § 2 Abs 2 VerG 1951 geplanten, aber dann letztlich aus diversen Erwägungen (vgl. AB 416 BlgNR XVII. GP, 2) nicht beschlossenen Legaldefinition von „auf Gewinn berechnet“ ausgeführt wird: [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]

„Da im geltenden Vereinsgesetz der Begriff ‚auf Gewinn berechnet‘ nicht definiert und weil seit längerem eine gewissen Tendenz feststellbar ist, wegen als hemmend empfundener zivil-, gewerbe- und steuerrechtlicher Vorschriften mit gewinnorientierten, gewerbeähnlichen Tätigkeiten in die Organisationsform eines "ideellen" Vereines auszuweichen, soll - unter Berücksichtigung des Entschließungsantrages in der 14. Sitzung des Nationalrates am 20. Oktober 1983 betreffend Eindämmung der "Schattenwirtschaft", aber ohne das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht der Vereinsfreiheit seinem materiellen Inhalt nach einzuschränken zur Ermöglichung einer Abgrenzung zwischen sogenannten ideellen Vereinen einerseits und im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 unerlaubte Gewinnerzielung erstrebenden Vereinen anderseits eine aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes abgeleitete Interpretation des Begriffes "auf Gewinn berechnet" in das Gesetz aufgenommen werden.

Im Kommentar Österreichisches Vereinsrecht, 6. Auflage, 1987, von Fessler/Kölbl, wird zur Frage der Bedeutung der Worte ‚auf Gewinn berechnet‘ ausgeführt: ‚Es ist daher bei Feststellung des Sinnes der Wendung "auf Gewinn berechnet" von der üblichen Bedeutung im Sprachgebrauch und vom Zusammenhang, in dem sie im Vereinsgesetz verwendet wird, auszugehen. Daraus ergibt sich, daß Personenvereinigungen, die darauf abzielen, einen Gewinn zu erwirtschaften (der dann Vereinsmitgliedern oder dritten Personen zukommen soll) oder bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer Personen abzugeben, von der Wirksamkeit des Vereinsgesetzes ausgenommen sind (vgl. VfSlg. 8844/1980, S 478 und VfSlg. 4411/1963, S 234 und die dort zitierte weitere Judikatur). Der Umstand allein, daß die Mitgliedschaft bei einem Verein - als Nebeneffekt - Vorteile für die Mitglieder - auch materieller Art, etwa das Senken der Kosten ihrer Wirtschaftsführung - bewirkt, bedeutet demnach noch nicht, daß der Verein "auf Gewinn berechnet" ist (VfSlg. 9566/1982, 9879/1983).

Ein Verein, der nach seinen Statuten nicht bezweckt, selbst Einkünfte zu erzielen, und der nach den Statuten auch nicht darauf gerichtet ist, seinen Mitgliedern Einkünfte zu verschaffen, sondern nur darauf, die Verwaltungskosten der ihm als Mitglieder angehörenden Gemeinden zu senken, ist nicht "auf Gewinn berechnet" (VfSlg. 8844/1980).

"Auf Gewinn berechnet" bedeutet im Sinne der Judikatur somit nicht, daß jede Form materieller Zuwendungen ausgeschlossen sein soll. Auch nach der nun vorgesehenen Regelung wird es zulässig sein, daß ein Verein eigene Arbeitskräfte beschäftigt und diese aus seinen Mitteln entlohnt, sofern es sich um eine angemessene Entlohnung handelt.

Ebensowenig schließt diese Regelung aus, daß aus Vereinsmitteln Zuwendungen gemacht werden, die der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes dienen, wie zB die Anschaffung bestimmter Einrichtungen durch den Elternverein an einer Schule. Gleichfalls sind Vereine nicht als "auf Gewinn berechnet" anzusehen, die im Rahmen ihrer ideellen Ziele Arbeitsplätze schaffen oder die Erhaltung solcher fördern.

Der Begriff des „ideellen Vereins“ darf insofern auch nicht mit dem „gemeinnützigen Verein“ verwechselt werden. Ersterer ist ein Begriff des VerG und im gegenständlichen Fall maßgeblich. Letzterer ist ein Begriff des Steuerrechts (vgl. insb. §§ 34 ff BAO) und beschreibt einen steuerlich begünstigten Vereinszweck, aber ist zur Beurteilung der Frage, ob ein „nicht auf Gewinn berechneter“ Verein iSd § 1 VerG vorliegt, nicht maßgeblich.

Dass, weil die gegenständlich zu gründende Organisation eine wirtschaftlich Tätigkeit entfalten soll, die allen Mitgliedern zugutekommt, und insofern unter Umständen etwa auch die Gründung einer Genossenschaft nach dem Gesetz vom 9. April 1873 über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl Nr. 70/1873 idgf, und somit eine andere Rechtsform als die eines Vereins in Erwägung gezogen werden hätte können, ist für die Frage des Vorliegens eines ideellen Vereinszwecks und letztlich der Zulässigkeit einer Vereinsgründung ebenso nicht maßgeblich. Die Gründer sind vielmehr bei Fehlen spezieller gesetzlicher Vorgaben in ihrer Rechtsformwahl frei.

III.3.3. Der Zweck des gegenständlich angezeigten Vereins mit dem Namen „AGZ H“ ist laut Statuten (vgl Punkt 2) „ausschließlich und unmittelbar die Bündelung von Fach- und Arbeitskräftebedarfen, die Überlassung von Personal an seine Mitgliedsbetriebe, die Aus- und Weiterbildung von Arbeitskräften sowie die gedeihliche Zusammenarbeit im kooperativen Personalmanagement, sofern dieses über das Stammpersonal hinausgeht.

Die Arbeitnehmer des Vereins „AGZ H“ sollen ausschließlich in den Unternehmen der Vereinsmitglieder, die sich in einem räumlichen Nahbereich befinden, ihre Arbeitsleistung erbringen. Durch den geplanten Arbeitgeberzusammenschluss im Verein „AGZ H“ würde somit eine Zusammenarbeit der Unternehmen im Personalbereich dahingehend erfolgen, dass, ein AGZ gegründet und die im Rahmen des AGZ beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf zwischen den Mitgliedern „geteilt“ und die Beschäftigten auch über den Verein weitergebildet bzw. höherqualifiziert werden (vgl insb. die Punkte 3.1.2 bis 3.1.4 der Vereinsstatuten). Damit einhergehend soll die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Bereich des Personalmanagements und der Personalentwicklung, wie etwa die Unterstützung der Mitglieder bei der Suche nach Fach- und Arbeitskräfte, erfolgen. Die Mitgliedsbetriebe würden sich insofern die Kosten (auf)teilen, als anteilige Kostenbeiträge bzw. Akonto-Zahlungen für die Dienstleistungen des „AGZ H“ von den Mitgliedern zu leisten wären (vgl. etwa Punkt 3.2.1 der Statuten) und neben einer einmaligen Beitrittsgebühr (vgl. Punkt 5.5 der Statuten) ein allfälliger Mitgliedsbeitrag (bzw. ein Solidarbeitrag von € 300,-/Jahr, wenn im Kalenderjahr kein Personal abgerufen bzw. Bedarf gemeldet wurde; vgl. Punkt 5.7 Vereinsstatuten) zu leisten ist (vgl. Punkt 10.8 der Vereinsstatuten – hinsichtlich der Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen sowie sonstiger finanzieller Verpflichtungen für Mitglieder durch die Generalversammlung bzw Punkt 7.6 – Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge). Die jeweils zu leistenden Beiträge würden sich aus folgender Berechnung ergeben: Kosten pro Mitarbeiter auf Basis der Kollektivvertragsentlohnung plus 10-15 %iger Aufschlag (zur Abdeckung von vom Verein übernommene Verwaltungstätigkeiten wie Lohnverrechnung etc. sowie Weiterbildungsmaßnahmen der AGZ-Beschäftigten). Sollten Überschüsse verbleiben, würden diese den Statuten gemäß wiederum in die Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer fließen bzw. Rücklagen dafür gebildet.

Der Verein ist somit auf eine Zusammenarbeit im Sinne eines gemeinsamen Nutzens (Bündelung betrieblicher Teilbedarfe an Fachkräften und dadurch entstehende Vorteile) und eines kostendeckenden Geschäftsbetriebs ausgerichtet und beabsichtigt, langfristig grundsätzlich unbefristete, sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Jobs in der Region H zu schaffen, auch um Arbeitnehmer vor faktischen Umständlichkeiten einer möglicherweise sonstigen mehrfachen Teilbeschäftigung zu bewahren, bzw. ansonsten nicht mögliche Anstellungen bei regionalen Betrieben zu realisieren.

Den jeweiligen konkreten Einsatz der Beschäftigten und die dafür zu leistenden Beträge regelt eine Kooperations-/Überlassungsvereinbarung zwischen dem Verein und dem jeweiligen Einsatz-(Mitglieds-)Betrieb, wobei die Mitglieder die von der Generalversammlung zu beschließende Kooperationsvereinbarung (vgl. Punkt 7.6 bzw Punkt 9.8.1 und Punkt 10.9 der Vereinssatzung) zu beachten haben.

Die Auslegung der Vereinsstatuten hat im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit zu erfolgen (vgl. etwa VfSlg 8844/1980). Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Bündelung von Fach- und Arbeitskräftebedarfen, die Überlassung von Personal an Mitgliedsbetriebe, die Aus- und Weiterbildung von beim Verein angestellten Arbeitskräften sowie die gedeihliche Zusammenarbeit im kooperativen Personalmanagement (welches in dem Sinne zu verstehen ist, dass sich der Vorstand, wenn etwa ein Vereinsmitglied einen Bedarf an einer bestimmten Profession artikuliert, dieser bei anderen Mitgliedern bzw. noch nicht dem Verein angehörigen Firmen einen weiteren Bedarf erkundet, um dann – wenn dieser vorhanden ist – einen entsprechenden Arbeitsplatz beim AGZ schafft und eine geeignete Arbeitskraft anstellt) keinen ideellen Zweck darstellt: Es ist nicht aus den Vereinsstatuten ableitbar bzw auch sonst nichts hervorgekommen, das erkennen lassen würde, dass Überschüsse erwirtschaftet werden sollten, die etwa an die Vereinsmitglieder etc. ausbezahlt werden sollen. Vielmehr scheint die Zusammenarbeit auf einen kostendeckenden Geschäftsbetrieb ausgerichtet und sind überdies gegebenenfalls Rücklagen zu bilden (vgl. Punkt 3.2.2 Vereinsstatuten). Dass der Verein selbst durchaus – neben anderen Beweggründen – den Zweck hat, die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder zu fördern, indem etwa ansonsten bestehende Personalengpässe durch den bedarfsabhängigen Einsatz von beim Verein angestellten Fachkräften vermieden werden können und durch die in der Regel regelmäßige Überlassung derselben AGZ-Arbeitnehmer an die Mitglieds-Unternehmen ein mit den Usancen des Betriebes vertrautes, qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, und durch die Möglichkeit der Abrufung von Personal beim Verein die Vereinsmitglieder möglicherweise die Kosten ihrer Wirtschaftsführung etwas zu senken vermögen, schadet im Hinblick auf das zuvor Ausgeführte gerade nicht.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass ausschließlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften beabsichtigt sei, was als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und an eine gewerbebehördliche Bewilligung gebunden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Vereine, wie andere juristische bzw. natürliche Personen, gewerblich tätig sein können; diesfalls unterliegen sie – wie jede andere Person – der GewO. Will daher ein Verein ein Gewerbe ausüben, so benötigt er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der im Fall eines reglementierten Gewerbes – wie etwa dem der im gegenständlichen Fall im Raum stehenden Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (vgl § 94 Z 72 iVm § 135 GewO) – einen Befähigungsnachweis erbringen muss (vgl § 16 GewO).

Wenn daher – wie im gegenständlichen Fall indiziert – eine der beabsichtigten Tätigkeiten eines Vereins dem (reglementierten) Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung zuzuordnen wäre, lässt sich daraus aber nicht weiter ableiten, ob ein ideeller Verein vorliegt. Vielmehr ist es, wie soeben ausgeführt, zulässig, dass ein Verein auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt – solange er nicht „auf Gewinn berechnet“ ist. Dies ist aber – wie ebenfalls bereits ausgeführt – im konkreten Fall gerade nicht anzunehmen. Dass gegenständlich überdies auch tatsächlich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden soll, ergibt sich bereits aus den Statuten (vgl Punkt 12.6 der Vereinsstatuten, wonach dieser Einstimmung vom Vorstand zu bestellen ist) und darüber hinaus der Tatsache, dass ein Proponent auch bereits über das Gewerbe der „Arbeitskräfteüberlassung“ verfügt und offenbar beabsichtigt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Vereins zu fungieren.

III.4. Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung auf Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG und die dort enthaltene Definition der Arbeitsvermittlung verweist, so ist dazu festzustellen, dass der aus den Vereinsstatuten ableitbare Zweck und insofern die beabsichtigte Tätigkeit des Vereins gerade nicht in einer Arbeitsvermittlung iSd AMFG besteht: Es wird durch den „AGZ-Verein“ kein Arbeitssuchender mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) zusammengeführt – vielmehr ist der Verein selbst der (alleinige) Arbeitgeber; es besteht somit ein direktes
Dienst-/Arbeitsverhältnis der Beschäftigten zum Verein und dieser überlässt die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer an die Mitgliedsunternehmen.

III.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Nichtgestattung der Vereinsgründung gemäß § 12 Abs 1 VerG nicht zulässig war. Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, wodurch sich der Verein „AGZ H“ – mangels Vorliegen einer Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs 1 VerG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige – als zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen sehen kann. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann somit seine Tätigkeit beginnen.

III.6.  Zum fehlenden Abspruch über die (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Erklärungen, dass die Vereinsgründung gemäß § 12 VerG nicht gestattet ist (vgl zB VfSlg 13.025/1992, 16.395/2001, 19.260/2010) sind, wie etwa auch behördliche Auflösungen eines Vereins gemäß § 29 VerG (vgl zB VfSlg 19.078/2010, 19.120/2010, 19.208/2010), und die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen (VfGH 12.12.2016, E580/2016). Eine Entscheidung darüber obliegt dem eine Feinprüfung der einfachgesetzlichen Bestimmungen vornehmenden Verfassungsgerichtshof. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nicht gegeben (siehe Art 133 Abs 5 B-VG sowie VwGH 24.01.2013, 2013/01/0003 mwN), weshalb sich auch der ansonsten gemäß § 25a Abs 1 VwGG notwendige Abspruch über die Zulässigkeit einer Revision erübrigt.

Schlagworte

Vereinsgründung; Gewinnorientierung; Arbeitskräfteüberlassung; Förderung der Erwerbstätigkeit der Vereinsmitglieder; kostendeckender Geschäftsbetrieb; keine Auszahlung von Überschüssen an Vereinsmitglieder; Rechtswidrigkeit der Gründungsuntersagung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.750533.7.MZ.BBa

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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