TE Lvwg Beschluss 2018/6/11 LVwG-AV-426/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

LDG 1984 §58 Abs1
BDG 1979 §75 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Religionsoberlehrerin A in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21.03.2018, Zl. ***, betreffend Karenzurlaub den

BESCHLUSS:

1.   Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückverwiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17 und 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

I.       Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

A (in der Folge: Beschwerdeführerin) steht als Religionsoberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit ausgefülltem Formblatt vom 12.02.2018 beantragte sie gemäß § 58 LDG 1984 unbezahlten Karenzurlaub für das Schuljahr 2018/2019.

Die belangte Behörde holte dazu die Stellungnahme des Erzbischöflichen Amtes für Schule und Bildung ein. Dieses teilte in der Stellungnahme vom 16.02.2018 mit, dass aus Gründen des erhöhten Personalbedarfes für das Schuljahr 2018/2019 dem Ansuchen nicht zugestimmt werden könne.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2018 teilte diese der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Beweisaufnahme und die Absicht mit, den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes abschlägig zu bescheiden.

In der Stellungnahme an die belangte Behörde vom 26.02.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie sich zurzeit nicht in der Lage sehe, ihren Dienst wieder anzutreten. Nach ihrer Erschöpfungsdepression im Jahre 2011 habe sie auch in den darauffolgenden Jahren größtenteils nur anhand von Medikamenten und Alternativmedizin ihren Unterricht fortführen können. Sie habe nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, da es ihr nicht sinnvoll erschienen sei, von Medikamenten abhängig zu werden und ihre Gesundheit zu gefährden, um den Unterricht weiterhin fortführen zu können. Aus diesem Grund suche sie um Gewährung des Karenzurlaubes an. Dies räume ihr die Möglichkeit ein, weitere Lösungen zu finden.

Mit Bescheid vom 21.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984 wegen zwingender dienstlicher Gründe ab.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 58 LDG 1984 könne dem Landeslehrer ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Einem Karenzurlaub im verlangten Ausmaß stünden wichtige dienstliche Interessen insofern entgegen, als dass die Aufrechterhaltung des Unterrichtes gewährleistet sein müsse.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde in der sie ausführte, sie sehe sich aufgrund ihrer derzeitigen psychischen Verfassung und der damit einhergehenden körperlichen Beschwerden außer Stande den Unterricht zu führen. Seit ihrer Erschöpfungsdepression 2011, die aufgrund massiver psychischer Belastung in und um den Unterricht entstanden sei, und die damit einher gehenden körperlichen Beschwerden, habe sie, um den Unterricht einiger maßen aufrecht erhalten zu können, Psychopharmaka und Medikamente zur Regulierung des erhöhten Blutdruckes einnehmen müssen. Dies erscheine ihr auf Dauer für ihre Gesundheit nicht sinnvoll, weswegen sie um Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge angesucht habe. Da der Gedanke an den Unterricht bei ihr immer noch starken psychischen Stress mit körperlichen Symptomen auslöse, suche sie abermals um Gewährung des Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge an.

Die Behörde legte mit Schreiben vom 09.04.2018 die Beschwerde sowie die bezughabenden Aktenunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der gesamte Personalakt betreffend die Beschwerdeführerin vorgelegt.

 

II.      Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin stand als Religionsoberlehrerin an der Volksschule ***, im Bezirk *** in Verwendung.

Für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 wurde ihr jeweils ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gemäß § 58 LDG 1984 gewährt.

Die Beschwerdeführerin beantragte, für das Schuljahr 2018/2019 die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, zu unterrichten.

II.2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich und dem Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat und wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch zu der inhaltsgleichen Bestimmungen des § 75 Abs. 1 BDG 1979 ausgesprochen hat, ist aus dem Wortlaut dieser Normen abzuleiten, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059; 26.05.1999, 99/12/0107; 12.12.1988, 87/12/0077).

 

Ob bestimmte tatsächliche Umstände „zwingende dienstliche Gründe“ darstellen, die gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 einer Gewährung des Karenzurlaubes (ohne Interessensabwägung) von vornherein entgegenstehen, oder ob solche Umstände zwar keine „zwingende dienstliche Gründe“ im vorgenannten Sinne darstellen, aber im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. VwGH 26.05.1999, 99/12/0107).

 

Der Gewährung eines Karenzurlaubes stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten (Landeslehrer) während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (VwGH 19.02.1992, 90/12/0156). Es ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde konkrete Erhebungen in die Richtung, ob der/die Beamte/in (Landeslehrer/in) in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem/ihrem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist, vorzunehmen (vgl. VwGH 18.09.1996, 96/12/0226).

Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.02.2018 gemäß § 58 LDG 1984 „wegen zwingender dienstlicher Gründe“ ab, weil einem Karenzurlaub in dem beantragten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen dadurch entgegenstünden, als die Aufrechterhaltung des Unterrichtes gewährleistet sein müsse.

Wenn dies auch nicht im bekämpften Bescheid ausdrücklich angeführt wird, so ist diese Begründung wohl auf die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Erzbischöflichen Schulamtes vom 16.02.2018, bezogen, in welcher dieses dem Ansuchen aus Gründen des erhöhten Personalbedarfs für das Schuljahr 2018/2019 nicht zugestimmt hat.

Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Karenzurlaub mit dem Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe begründet, sind nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Erhebungen in die Richtung, ob die Beschwerdeführerin in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf ihrem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist und warum im konkreten Fall für die Beschwerdeführerin während ihrer beabsichtigten längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann, erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann beispielsweise Personalknappheit als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 26.05.1999, 99/12/0107). Dazu ist es aber nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde eine konkrete Darstellung des zwingenden dienstlichen Grundes darzulegen, indem sie etwa Personalzahlen und Personalreserven genau anführt (vgl. VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059).

 

Die von der Behörde angeführte bloß allgemeine Begründung, dass bei Gewährung des beantragten Karenzurlaubes die Aufrechterhaltung des Unterrichtes nicht gewährleistet sei, reicht als Begründung für das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe nicht aus.

Allein aus der von der Behörde eingeholten Stellungnahme des Erzbischöflichen Schulamtes vom 16.02.2018, in welcher dieses dem Ansuchen aus Gründen des erhöhten Personalbedarfs für das Schuljahr 2018/2019 nicht zugestimmt hat, und aus der in der Bescheidbegründung getätigten Feststellung allein können keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 58 Abs. 1 LDG 1984 abgeleitet werden.

Es mangelt daher an einer konkreten, auf den gegenständlichen Antrag bezogenen Erhebungen, warum der Einsatz der Beschwerdeführerin unverzichtbar ist und warum kein geeigneter Ersatz gefunden werden kann.

Die Behörde hat ihre Entscheidung diesbezüglich nicht näher begründet und insbesondere auch keine Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt.

 

Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände „zwingende dienstliche Gründe“ darstellen, oder ob solche im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, so die bereits zitierte Rechtsprechung des VwGH.

Aus den im Bescheid getätigten Feststellungen können daher keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 58 Abs. 1 LDG 1984 abgeleitet werden.

 

Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes solche zwingenden Gründe nicht entgegenstehen, bedeutet nicht, dass die Landeslehrerin einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. VwGH 20.12.2004, 2004/12/0137). Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG dem „Sinne des Gesetzes“ entspricht (VwGH 28.04.2008, 2005/12/0059).

 

Dabei hat die Behörde die im Antrag der Beschwerdeführerin angeführten Interessen zu gewichten und gegen die der Gewährung entgegenstehenden dienstlichen Interessen abzuwägen. Auch diesbezüglich mangelt es an wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

 

„Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).“

 

Soweit die belangte Behörde zwingende dienstliche Gründe für die Abweisung des Antrages herangezogen hat, fehlen diesbezüglich die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und hat die Behörde wesentliche Sachverhaltselemente bloß ansatzweise ermittelt. Auch für eine etwaige Ermessensentscheidung mangelt es an der Feststellung wesentlicher Tatsachen. Eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil die Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil sie den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

 

Im Hinblick auf die Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichgtshofes sind daher im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.

 

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Landesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

 

Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (angeführten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Karenzurlaub; Ermessen; Interessensabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.426.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten