Entscheidungsdatum
11.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W226 2147037-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl: 732764708-160667293, zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 7 Abs. 4 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, AsylG
2005, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird.2005, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführe (BF) reiste im minderjährigen Alter gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12.09.2003 durch seine Mutter Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, Zl 03 27.647-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Behörde begründet diese Entscheidung dahingehend, dass der verstorbene Vater Feldkommandant der tschetschenischen Armee gewesen sei. Dieser sei bereits ermordet worden bzw. den Kampfhandlungen zum Opfer gefallen, die Mutter und die Geschwister sowie der BF seien bereits in Aserbaidschan von UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004, Zl 03 27.647-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Behörde begründet diese Entscheidung dahingehend, dass der verstorbene Vater Feldkommandant der tschetschenischen Armee gewesen sei. Dieser sei bereits ermordet worden bzw. den Kampfhandlungen zum Opfer gefallen, die Mutter und die Geschwister sowie der BF seien bereits in Aserbaidschan von UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:
Mit Urteil des XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX wurde er gemäß §§ 83, 84 Abs 1 StGBzu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftrat).Mit Urteil des römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde er gemäß Paragraphen 83, 84, Absatz eins, StGBzu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftrat).
Damit einhergehend wurde über ihn die Bewährungshilfe angeordnet. Aufgrund der weiteren Verurteilungen wurde die Probezeit für den bedingt erlassenen Strafteil auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX wurde er gemäß § 142 Abs. 1, §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde er gemäß Paragraph 142, Absatz eins,, §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat).
Diesem Urteil vom XXXX lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Mittätern die Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Raubes zu verantworten hatte, nachdem er gemeinsam mit den Mittätern andere Personen mit Schlägen bedrohte, wobei die Opfer umzingelt wurden und in weiterer Folge Mobiltelefone abgenötigt oder weggenommen wurden. Das Gericht wertete dabei die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Verbrechen als erschwerend.Diesem Urteil vom römisch 40 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Mittätern die Verbrechen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten Raubes zu verantworten hatte, nachdem er gemeinsam mit den Mittätern andere Personen mit Schlägen bedrohte, wobei die Opfer umzingelt wurden und in weiterer Folge Mobiltelefone abgenötigt oder weggenommen wurden. Das Gericht wertete dabei die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von vier Verbrechen als erschwerend.
Am 02.05.2016 langte eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft XXXX ein, wonach die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft XXXX von der Französischen Grenzpolizei in der Angelegenheit des BF kontaktiert worden sei. Der BF sei am XXXX zu vier Jahren Gefängnis in Frankreich verurteilt worden, davon ein Jahr auf Bewährung, dies wegen mehrfachen Raubes.Am 02.05.2016 langte eine Mitteilung der Österreichischen Botschaft römisch 40 ein, wonach die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft römisch 40 von der Französischen Grenzpolizei in der Angelegenheit des BF kontaktiert worden sei. Der BF sei am römisch 40 zu vier Jahren Gefängnis in Frankreich verurteilt worden, davon ein Jahr auf Bewährung, dies wegen mehrfachen Raubes.
Im Österreichischen Strafregister scheint diese Verurteilung vom XXXX, Zl. XXXX wegen Art. 311-4, Art. 311-11 und Art. 311-1 etc., Diebstahl unter Gewaltanwendung, schwerer Diebstahl, Entführung und Freiheitsberaubung auf, die Freiheitsstrafe wurde mit vier Jahren bemessen, davon ein Jahr bedingt. Auf die näheren Umstände dieser Strafe wird in weiterer Folge einzugehen sein.Im Österreichischen Strafregister scheint diese Verurteilung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Artikel 311 -, 4,, Artikel 311 -, 11 und Artikel 311 -, eins, etc., Diebstahl unter Gewaltanwendung, schwerer Diebstahl, Entführung und Freiheitsberaubung auf, die Freiheitsstrafe wurde mit vier Jahren bemessen, davon ein Jahr bedingt. Auf die näheren Umstände dieser Strafe wird in weiterer Folge einzugehen sein.
Der BF wurde in weiterer Folge aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt, bereits am XXXX wurde er erneut durch das XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 15, 105, 106 Z 1 1. Fall, 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt.Der BF wurde in weiterer Folge aus Frankreich nach Österreich rücküberstellt, bereits am römisch 40 wurde er erneut durch das römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 105, 106, Ziffer eins, 1. Fall, 106 Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt.
Diesem letzten Urteil in Österreich lag zugrunde, dass der BF nach der Rückkehr aus Frankreich den Lebensgefährten seiner Schwester durch die Äußerung "Wenn ich dich noch einmal mit meiner Schwester sehe, steche ich dich ab. Du weißt, was meine Freunde mit dir machen, wenn sie dich mit meiner Schwester sehen" durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht hat und besonders wichtige Interessen des Genötigten und einer dritten Person, nämlich der Schwester des BF, verletzt hat, und zwar zur Beendigung ihrer Liebesbeziehung (AS 181).
In den Entscheidungsgründen kam das Gericht zum Ergebnis, dass der BF nur zugegeben habe, dem Opfer mit dem Abschneiden der Ohren gedroht zu haben, aus den glaubwürdigen Angaben des Opfers sei jedoch zu folgen, dass der BF ihn tatsächlich mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe sich demzufolge mit der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung abgefunden und habe sich billigend damit abgefunden.
Am 12.01.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde zum beabsichtigten Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der BF verwies darauf, dass er in keiner eheähnlichen Beziehung oder Partnerschaft lebe, er habe auch keine Kinder oder Sorgepflichten. Drei Schwestern von ihm und seine Mutter würden hier leben und zur Schule gehen bzw. arbeiten, im Herkunftsstaat habe er schon Verwandtschaft, aber keinen Kontakt zu diesen. Die Verwandten würden nur Kontakt zur Mutter haben, aber sie würde beim Reden aufpassen, damit es keine Schwierigkeiten gäbe. Die Mutter habe acht Geschwister, welche teilweise in Russland oder Kasachstan verteilt leben würden. Er selbst lebe "vom AMS", er habe eine Optikerlehre gemacht, aber nicht abgeschlossen und sei seit drei Jahren arbeitslos. Er sei ja in Haft gewesen (in Frankreich), könne jetzt beim AMS aber wieder Kurse machen.
Gesundheitliche Probleme wurden vom BF verneint. Auf die Frage, ob er über einen russischen Reisepass verfüge, vermeinte der BF, dass er noch nie einen besessen habe, seit er hier in Österreich lebe. In der Russischen Föderation sei er zuletzt vor der Asylantragstellung gewesen, es bestehe im Fall der Rückkehr eine Lebensgefahr für ihn.
Er sei von der Religion her Muslim, würde die Religion aber nicht praktizieren. Er gehe nur gelegentlich freitags in eine Moschee, er habe nichts mit den Extremisten zu tun.
Auf Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen vermeinte der BF, dass er viele Fehler gemacht habe, er habe in Frankreich zweieinhalb Jahre Haft bekommen und habe daraus gelernt. Das, was zuletzt gewesen sei (angemerkt: die letzte strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet), sei aus einer Emotion heraus erfolgt, er habe sich nicht unter Kontrolle gehabt.
Zu den Straftaten befragt vermeinte der BF, dass diese eine "Jugenddummheit" gewesen seien und er habe einen falschen Freundeskreis gehabt bzw. nicht nachgedacht. Auf Vorhalt, dass er im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht nach Tschetschenien gehen müsse, er könne sich auch anderswo in Russland niederlassen und arbeiten, vermeinte der BF, dass er seit dem JahrXXXXnicht mehr dort gewesen sei.
Dem BF wurde nunmehr vorgehalten, dass dem BFA bekannt geworden sei, dass der BF einen Inlandspass und einen Auslandspass , letzterer ausgestellt im August XXXX, erhalten habe. Der BF führte diesbezüglich aus, keine Russischen Reisepässe zu besitzen und niemals welche beantragt zu haben.Dem BF wurde nunmehr vorgehalten, dass dem BFA bekannt geworden sei, dass der BF einen Inlandspass und einen Auslandspass , letzterer ausgestellt im August römisch 40 , erhalten habe. Der BF führte diesbezüglich aus, keine Russischen Reisepässe zu besitzen und niemals welche beantragt zu haben.
Mit Bescheid vom 17.01.2017 wurde der dem BF mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde erließ gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF sich nachweislich zwei Pässe trotz Asylstatus habe ausstellen lassen. Im Strafregister würden mehrere rechtskräftige Verurteilungen aufscheinen, es sei somit keine soziale Verfestigung erkennbar. Die belangte Behörde verwies darauf, dass durch die Ausstellung der Reisepässe ein Endigungstatbestand eingetreten sei.Mit Bescheid vom 17.01.2017 wurde der dem BF mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde erließ gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF sich nachweislich zwei Pässe trotz Asylstatus habe ausstellen lassen. Im Strafregister würden mehrere rechtskräftige Verurteilungen aufscheinen, es sei somit keine soziale Verfestigung erkennbar. Die belangte Behörde verwies darauf, dass durch die Ausstellung der Reisepässe ein Endigungstatbestand eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin primär aus, dass ihm weiterhin eine Gefahr gem. Art. 2 oder 3 EMRK im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland drohe. Zu den vorgehaltenen Reisepässen führte der BF aus, dass er nach der Einvernahme seine Mutter gefragt habe, diese habe die Verwandten kontaktiert und habe versucht herauszufinden, wer die Pässe beantragt habe und weshalb. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie niemals für ihn einen internationalen Reisepass beantragt habe. Von den Verwandten mütterlicherseits hätte er jedoch die Auskunft erhalten, dass die Verwandten in der Russischen Föderation versucht hätten, das Eigentum des getöteten Vaters auf den BF umschreiben zu lassen, wovon der BF selbst gar nichts gewusst habe. Der Reisepass sei aber gar nicht abgeholt worden und müsste, falls er ausgestellt worden sei, noch bei der russischen Behörde aufliegen. Es sei somit nicht zutreffend, dass der BF sich unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin primär aus, dass ihm weiterhin eine Gefahr gem. Artikel 2, oder 3 EMRK im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland drohe. Zu den vorgehaltenen Rei