Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W182 1410743-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. 791443608/1798710, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zl. 791443608/1798710, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Grosny in Tschetschenien, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, reiste im November 2009 illegal von Polen kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2009 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2009 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.12.2009 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsstaat von unbekannten Männern nach dem Aufenthalt ihres vermissten Sohnes gefragt worden sei. Sie wolle bei ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Tochter leben. Im Herkunftsstaat habe sie alles verkauft und sie sei dort alleine. Zwei verheiratete Töchter würden in der Russischen Föderation leben, ein Sohn sei verschollen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. S1 410.743-1/2009/6E, wurde die Zurückweisung dieses Antrages gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.12.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben und aus humanitären Gründen und wegen der gesundheitlichen Situation der BF der Selbsteintritt Österreichs erklärt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. S1 410.743-1/2009/6E, wurde die Zurückweisung dieses Antrages gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Polens durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.12.2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben und aus humanitären Gründen und wegen der gesundheitlichen Situation der BF der Selbsteintritt Österreichs erklärt.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.05.2010 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Mann Kämpfer unterstützt habe und nach dem offiziellen Kriegsende immer wieder von den Behörden mitgenommen und misshandelt worden sei. Dies habe seine Gesundheit zerstört und sei er vor fünf oder sechs Jahren verstorben. Glaublich vor ungefähr zwei Jahren sei ihr Sohn verschwunden, die Hintergründe dafür kenne sie nicht. Maskierte Soldaten hätten sich dann bei ihr wiederholt nach dem Aufenthalt ihres Sohnes erkundigt. Sie hätten überprüfen wollen, ob der Sohn nachhause komme. Wegen ihrer schlechten Gesundheit habe die BF beschlossen, zu ihrer Tochter in Österreich zu fahren. Zu ihren Töchtern in der Russischen Föderation habe sie den Kontakt verloren. Sie sei alleine und krank. Für den Fall einer Rückkehr wisse sie nicht, mit wem sie leben solle. Sie würde verrückt werden. Sie sehe im Traum fast jede Nacht, wie die Polizei sie abführe. Sie wisse nicht, wohin sie gehen solle.
Die BF legte mehrere medizinische Unterlagen über medizinische Behandlungen im Bundesgebiet vor. Auch legte sie Unterlagen über die Einnahme verschiedener Medikamente vor.
In einem Krankenhausbefund vom 07.04.2010 wurden bei der BF als Diagnosen "paroxysmales Vorhofflimmern (rezidivierend) arterielle Hypertonie, Hypothyreose" erhoben und eine medikamentöse Behandlung empfohlen. In einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 15.04.2010 wurden bei der BF eine "leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Hinweise auf leichtgradige Hirnleistungsschwäche, rez. Vorhofflimmern, Hypertonie" diagnostiziert. Es wurde keine derart ausgeprägte psychische Störung festgestellt, welche einer Rückführung entgegenstünde.
Nach Aktendurchsicht übermittelte ein Polizeichefarzt einer Sicherheitsdirektion am 11.08.2010 ein Aktengutachten, wonach mit der Heimreise der BF in den Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib und Leben für sie verbunden sei. Aus den vorliegenden Unterlagen sei vielmehr nicht ersichtlich, dass die BF die notwendige medizinische Behandlung bzw. Therapie nicht in ihrem Herkunftsstaat erhalten könne.
Der Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 09 14.436-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 09 14.436-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Auch wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12.03.2014, Zl. W189 1410743-2/14E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen als nicht glaubwürdig erachtet werde bzw. eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich sei und sich auch nicht ergeben habe, dass die BF als alleinstehende Witwe im fortgeschrittenen Alter bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, deren Intensität asylrelevant wäre. Sie besitze ein Haus, habe eine Alterspension und auch medizinische Leistungen bezogen, sodass eine Behandlung möglich wäre und sie zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatdorf verfüge.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12.03.2014, Zl. W189 1410743-2/14E, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen als nicht glaubwürdig erachtet werde bzw. eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich sei und sich auch nicht ergeben habe, dass die BF als alleinstehende Witwe im fortgeschrittenen Alter bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde, deren Intensität asylrelevant wäre. Sie besitze ein Haus, habe eine Alterspension und auch medizinische Leistungen bezogen, sodass eine Behandlung möglich wäre und sie zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatdorf verfüge.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2014, Ra 2014/20/0016-11, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2015, Zl. E 184/2014-17, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
1.2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 04.02.2016 gab die BF ua. an, dass von ihren vier Kindern drei in der russischen Föderation und eines in Österreich lebten, sie habe zudem zwei Brüder im Herkunftsstaat. Sie habe zu ihren beiden Töchtern sowie ihren Brüdern im Herkunftsland keinen Kontakt mehr. In Österreich lebe sie bei ihrer Tochter und deren Kindern. Ihre Tochter kümmere sich um sie und achte, dass sie ihre Medikamente nehme. Die BF habe sich bereits in der Russischen Föderation wegen psychischer Probleme in Behandlung befunden.
Die BF legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden von Jänner und Februar 2016 vor, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass bei der BF eine chronifizierte PTSD, eine gegenwärtig schwere rezidivierende Depressio, somatoforme Schmerzstörungen, arterielle Hypertonie mit hypertonen Krisen sowie eine "Ovarialzyste" diagnostiziert wurden. Die BF erhalte eine medikamentöse Behandlung sowie eine Gesprächstherapie in einem psychosozialen Zentrum.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden der BF im April 2016 das Ergebnis einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.03.2016 sowie ein Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich übermittelt. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation war im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Medikamente, die der BF verschrieben wurden, in Grosny erhältlich, dort auch stationäre und ambulante Behandlungen, Psychiater und Psychologen für PTSD verfügbar und eine gynäkologische Behandlung möglich seien. Die psychiatrische und medizinische Behandlung sei kostenlos, Medikamente seien kostenpflichtig. Im Jänner 2017 wurden der BF aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland zu Kenntnis gebracht.
In einer Stellungnahme vom 28.04.2016 bzw. 27.01.2017 bemängelte die BF dazu, dass die zur Stellungnahme vorgelegten Informationen zwar die allgemeine medizinische Versorgung darstellen würden, jedoch nicht auf den konkreten Fall der BF eingehen würden. So sei die BF schon in Tschetschenien aufgrund ihrer psychischen Probleme in Behandlung gewesen, doch sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Behandlungstermine allein wahrzunehmen und hätte sie auch bei der Einnahme der Medikamente eine entsprechende Unterstützung benötigt. Ihre Nachbarn seien nicht in der Lage gewesen, sie in jener Weise dauerhaft zu betreuen. Ihre zwei in der Russischen Föderation aufhältigen Töchter seien mit tschetschenischen Männern verheiratet, welche es unter Verweis auf tschetschenische Traditionen abgelehnt hätten, die Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich habe die BF keinen Kontakt mehr zu ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Töchtern. Sie könne die notwendige Pflege und medizinische Versorgung nur bei ihrer nach Österreich geflüchteten Tochter erhalten. Als die BF nach Österreich gekommen sei, sei ihre Demenz schon weit fortgeschritten gewesen, durch die Pflege ihrer Tochter und die engmaschige medizinische Betreuung habe sich ihr Gesundheitszustand mittlerweile aber so stark gebessert, dass eine Demenz im Moment nicht mehr bestehe. Dazu wurde auf entsprechende Befunde aus dem Jahr 2011 bzw. 2012 und 2016 verwiesen. Ohne die Unterstützung ihrer in Österreich aufhältigen Tochter, mit der sie in gemeinsamen Haushalt lebe, würde sich ihr Gesundheitszustand wieder drastisch verschlechtern. Es bestehe zwischen der pflegebedürftigen BF und ihrer Tochter ein sehr enges Naheverhältnis. Zusätzlich habe sich eine kontrollbedürftige Zyste im Unterbauch gebildet, wobei dazu auf bereits vorgelegte Befunde verwiesen wurde.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß §§ 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Die verwitwete BF habe in der Russischen Föderation drei Kinder, in Österreich eine Tochter sowie deren Kinder und keine Sorgepflichten. Sie lebe mit ihrer Tochter in Österreich im gemeinsamen Haushalt, sozial sei die BF nicht integriert, sie sei auch beruflich nicht integriert und habe sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen. Sie befinde sich seit nun 7 Jahren im Bundesgebiet und sei eine berufliche Integration nicht erkennbar, sie spreche nicht Deutsch und habe keine Kurse besucht. Sie habe auch keinen Freundeskreis in Österreich und bemühe sich nicht um Integration. Änderungen seit der Erlassung der letzten Entscheidung seien nicht eingetreten. Ihre Erkrankungen hätten bereits im Herkunftsstaat bestanden und seien dort auch behandelbar. Bindungen zum Herkunftsstaat seien ebenfalls noch vorhanden, welche sie aber leugne. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bundesamt traf auch Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und ging davon aus, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, Zl. W189 1410743-2/14E, keine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Aufgrund der Antragstellung am 19.11.2009 und der Entscheidung am 12.09.2010 und 12.03.2014 könne auch nicht von einem überlangen Verfahren gesprochen werden, wobei die BF das Verfahren verzögert habe, indem sie auf Ladungen nicht reagiert habe. Da auch nicht von einem seitens der BF unverschuldeten Vorliegen eines überlangen Verfahrens auszugehen sei, gehe die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu Lasten der BF aus.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Die verwitwete BF habe in der Russischen Föderation drei Kinder, in Österreich eine Tochter sowie deren Kinder und keine Sorgepflichten. Sie lebe mit ihrer Tochter in Österreich im gemeinsamen Haushalt, sozial sei die BF nicht integriert, sie sei auch beruflich nicht integriert und habe sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen. Sie befinde sich seit nun 7 Jahren im Bundesgebiet und sei eine berufliche Integration nicht erkennbar, sie spreche nicht Deutsch und habe keine Kurse besucht. Sie habe auch keinen Freundeskreis in Österreich und bemühe sich nicht um Integration. Änderungen seit der Erlassung der letzten Entscheidung seien nicht eingetreten. Ihre Erkrankungen hätten bereits im Herkunftsstaat bestanden und seien dort auch behandelbar. Bindungen zum Herkunftsstaat seien ebenfalls noch vorhanden, welche sie aber leugne. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bundesamt traf auch Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und ging davon aus, dass seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, Zl. W189 1410743-2/14E, keine relevante Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Aufgrund der Antragstellung am 19.11.2009 und der Entscheidung am 12.09.2010 und 12.03.2014 könne auch nicht von einem überlangen Verfahren gesprochen werden, wobei die BF das Verfahren verzögert habe, indem sie auf Ladungen nicht reagiert habe. Da auch nicht von einem seitens der BF unverschuldeten Vorliegen eines überlangen Verfahrens auszugehen sei, gehe die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu Lasten der BF aus.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Die BF sei auf Grund psychischer Probleme in Behandlung gewesen, jedoch nicht mehr dazu in der Lage gewesen, die Behandlungstermine alleine wahrzunehmen und habe auch bei der Medikamenteneinnahme Unterstützung benötigt. Mit Hilfe ihrer Nachbarn habe sie Arzttermine wahrnehmen können, auf Dauer wären die Nachbarn dazu jedoch nicht bereit gewesen. Zwar würden zwei weitere Töchter der BF in der Russischen Föderation leben, welche jedoch die BF auf Grund von tschetschenischen Traditionen nicht aufgenommen hätten. Seit ihrer Ankunft in Österreich habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Töchtern und weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat und verfüge somit über keine Angehörigen in Tschetschenien, welche die notwendige Pflege der BF gewährleisten könnten, sodass ausschließlich ihre in Österreich aufhältige Tochter die BF pflegen könne. Die BF verfüge weder über Verwandte noch über die finanziellen Mittel, um ihren Unterhalt bzw. professionelle Pflege bestreiten zu können. Als die BF nach Österreich gekommen sei, sei ihre Demenz weit fortgeschritten gewesen. Dazu wurde auf Befunde verwiesen und die Einvernahme ihrer Tochter als Zeugin beantragt. Durch die Pflege ihrer Tochter und die medizinische Betreuung (in Österreich) bestehe eine Demenz bei der BF nicht mehr. Zur Aufrechterhaltung dieses Gesundheitszustandes müsse sie regelmäßig Medikamente einnehmen. Zusätzlich habe sich eine kontrollbedürftige Zyste im Unterbauch gebildet. Ferner wurden die Länderfeststellungen bemängelt. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr der BF zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde, weil die Behandlung nicht fortgeführt werden könnte, und sie daher in eine Art. 3 EMRK widersprechende ausweglose Lage geraten würde. Zudem bestehe ein schützenswertes Familienleben der BF in Österreich, da sie auf die Pflege ihrer Tochter angewiesen sei und damit ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten. Die BF sei auf Grund psychischer Probleme in Behandlung gewesen, jedoch nicht mehr dazu in der Lage gewesen, die Behandlungstermine alleine wahrzunehmen und habe auch bei der Medikamenteneinnahme Unterstützung benötigt. Mit Hilfe ihrer Nachbarn habe sie Arzttermine wahrnehmen können, auf Dauer wären die Nachbarn dazu jedoch nicht bereit gewesen. Zwar würden zwei weitere Töchter der BF in der Russischen Föderation leben, welche jedoch die BF auf Grund von tschetschenischen Traditionen nicht aufgenommen hätten. Seit ihrer Ankunft in Österreich habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Töchtern und weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat und verfüge somit über keine Angehörigen in Tschetschenien, welche die notwendige Pflege der BF gewährleisten könnten, sodass ausschließlich ihre in Österreich aufhältige Tochter die BF pflegen könne. Die BF verfüge weder über Verwandte noch über die finanziellen Mittel, um ihren Unterhalt bzw. professionelle Pflege bestreiten zu können. Als die BF nach Österreich gekommen sei, sei ihre Demenz weit fortgeschritten gewesen. Dazu wurde auf Befunde verwiesen und die Einvernahme ihrer Tochter als Zeugin beantragt. Durch die Pflege ihrer Tochter und die medizinische Betreuung (in Österreich) bestehe eine Demenz bei der BF nicht mehr. Zur Aufrechterhaltung dieses Gesundheitszustandes müsse sie regelmäßig Medikamente einnehmen. Zusätzlich habe sich eine kontrollbedürftige Zyste im Unterbauch gebildet. Ferner wurden die Länderfeststellungen bemängelt. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr der BF zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde, weil die Behandlung nicht fortgeführt werden könnte, und sie daher in eine Artikel 3, EMRK widersprechende ausweglose Lage geraten würde. Zudem bestehe ein schützenswertes Familienleben der BF in Österreich, da sie auf die Pflege ihrer Tochter angewiesen sei und damit ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF und ihrer in Österreich aufhältigen Tochter als Zeugin in Anwesenheit der bevollmächtigten Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Sohn und ihre beiden im Herkunftsland verbliebenen Töchter aufhalten. Ihr Sohn sei etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise verschwunden. Nachdem ihr Sohn verschwunden sei, hätten sich die Nachbarn um die BF gekümmert. Ihre Brüder seien beide krank. Die BF wohne etwa seit 8 Jahren mit ihrer Tochter und den drei Enkelkindern im Alter von 1 1/2, 3, 5 und 7 Jahren zusammen. Sie habe eine sehr enge Bindung zu ihren Enkelkindern und könne sich ein Leben ohne sie nicht mehr vorstellen. Es sei so, als hätte für die BF ein neues Leben durch diese Kinder begonnen. Die BF gehe jeden Monat zur Psychotherapie, habe Schlafstörungen und nehme Medikamente. Sie sei seit etwa 7 bis 8 Jahren in Behandlung. Die BF habe zudem Herzprobleme und sei im Zusammenhang mit Blutdruckproblemen stationär behandelt worden. In Tschetschenien habe sie keine Psychotherapie erhalten. Die Medikamente habe sie selbst bezahlen müssen. Im Herkunftsland habe sie nichts mehr und habe sie Angst davor, alleine zu bleiben. Sie vergesse oft, ihre Medikamente einzunehmen. Ihre Tochter helfe ihr, unterstütze sie bei allem und komme auch für sie auf. Die BF habe zwar Deutschkurse besucht, aber keine Prüfungen absolviert. Wenn sie etwas benötige, könne sie sich auf Deutsch verständigen.
Die Tochter der BF gab als Zeugin befragt im Wesentlichen an, dass sie eine geschiedene Mutter mit vier Kindern sei. Ihr Ex-Gatte, ein afghanischer Staatsangehöriger, sei der Vater ihrer Kinder. Das Verhältnis zu ihm habe sich seit der Scheidung wieder gebessert, doch würden sie getrennt leben. Er arbeite und zahle Unterhalt. Die Zeugin sei seit 2003 oder 2004 in Österreich und habe den Status einer Asylberechtigten. Ihre Schwestern und ihren Bruder habe sie zuletzt 2001 gesehen. Sie habe versucht, vor etwa einem Jahr über eine Nachbarin mit ihnen Kontakt aufzunehmen, diese habe allerdings nichts über ihre Geschwister gewusst. Sie sei zuletzt im Streit mit ihren Schwestern gewesen, da diese mit ihren Männern weggezogen und die Familie im Stich gelassen hätten. Sie habe keinen Kontakt zu Familienangehörigen im Herkunftsland. Die BF wohne seit 2009 bei ihr. Die Zeugin kümmere sich rund um die Uhr um ihre Mutter, koche und wasche für sie, achte darauf, dass sie ihre Medikamente nehme und kümmere sich um alle Sachen, die sie benötige. Im Herkunftsland habe die BF niemanden, der auf sie aufpasse. Auch könne sie sich dort ihre Medikamente nicht leisten. Die Zeugin habe außer ihrer Mutter niemanden, keinen Bruder und keine Schwestern.
Zum Beweis des Gesundheitszustandes der BF wurden ärztliche Befunde aus dem Jahr 2016 und 2017 vorgelegt, darunter ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.11.2017, der u.a. posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.
Mit der BF und ihrer Vertretung wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert, wobei ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu nachzureichen.
1.5. In einer Stellungnahme für die BF vom 30.11.2017 wurde angemerkt, dass die ausgehändigten Länderfeststellungen nicht ausreichend seien, um die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten der BF in Tschetschenien unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zu beurteilen. Bei ihr sei eine "posttraumatische Belastungsstörung, eine gegenwärtig schwere rezidivierende Depression sowie eine somatoforme Schmerzstörung" diagnostiziert worden. Daher werde hiezu auf den Themenbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Tschetschenien, Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen vom September 2015 verwiesen. Diesem sei zu entnehmen, dass es in Tschetschenien einen Mangel an qualifizierten Fachkräften gebe und insgesamt von einer schlechten Qualität der Gesundheitsversorgung auszugehen sei und eine ambulante Behandlung ausschließlich in einem Krankenhaus in Grosny angeboten werde; die Behandlungsmethoden seien zudem sehr fragwürdig. Ferner könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die von der BF benötigten Medikamente in Tschetschenien verfügbar seien. Die BF wäre auf Grund ihres Gesundheitszustandes damit überfordert, sich um die Beschaffung der nötigen Dokumente für die Krankenversicherung zu kümmern. Die der BF fehlenden finanziellen Mittel würden die für eine medizinische Versorgung erforderlichen informellen Zahlungen nicht ermöglichen und die Behandlung der BF gefährden, da auch Medikamente nicht kostenlos seien. Im psychiatrischen Krankenhaus in Grosny gebe es eine einzige Psychotherapeutin und könne eine PTSD mangels genügend Fachkenntnissen in Tschetschenien praktisch nicht behandelt werden. Die BF sei von ihren Brüdern nicht unterstützt worden, da diese eigene Probleme gehabt hätten. Aus dem vorgelegten Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 21.11.2017 ergebe sich für die BF ein hohes Risiko einer Verschlechterung im Sinne einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Tschetschenien. Die nur in Österreich erhältliche adäquate Behandlung der psychischen Leiden der BF stelle ein schützenswertes Privatleben der BF dar. Da diese Interessen der BF überwiegen würden, sei ihr ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum individuellen Vorbringen der BF:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Identitätsbezeugende Dokumente hat sie bisher nicht vorlegen können.
Die 61-jährige BF verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung in der Russischen Föderation. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren rezidivierenden Depression samt somatoformen Schmerzstörungen, Herz- und Bluthochdruckproblemen sowie an einer kontrollbedürftigen Zyste im Unterbauch, wobei sie medikamentös sowie im Rahmen einer Psychotherapie behandelt wird.
Die BF hat im Herkunftsland eine Altersrente bezogen und war krankenversichert. Im Herkunftsland halten sich zwei Töchter sowie zwei Brüder der BF auf. Es besteht kein bzw. kaum Kontakt. Die BF verfügt in Tschetschenien über ein leerstehendes Haus in ihrem Heimatort.
Die unbescholtene BF hält sich aufgrund einer einmaligen Asylantragstellung bereits über 8 Jahre im Bundesgebiet auf. In Österreich lebt die BF seit 8 Jahren bei ihrer geschiedenen Tochter, der der Status einer Asylberechtigten zukommt, und ihren vier minderjährigen Kindern. Die Tochter bezieht Unterhaltsleistungen von ihrem geschiedenen afghanischen Ehemann, dem Vater ihrer Kinder, und versorgt und betreut die BF. Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF hat zwar im Bundesgebiet Deutschkurse besucht, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und konnte lediglich bescheidene Deutschkenntnisse dartun.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland werden die nachfolgenden Feststellungen getroffen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2014 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.
1.2.1.Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen: