TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 W271 1237159-2

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Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W271 1237159-2/16E

Schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu W271 1237159-2 des am 22.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

II.1. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als mit dem angefochtenen Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt wurde.römisch zwei.1. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als mit dem angefochtenen Bescheid ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde.

II.2. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.2. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

II.3. Dem Beschwerdeführer wird nach § 55 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch zwei.3. Dem Beschwerdeführer wird nach Paragraph 55, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

II.4. Die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei.4. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheids werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Usbeken, stellte am 12.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts (in der Folge: "BAA") vom 29.04.2003 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Es wurde jedoch ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, weil die Gefahr drohe, dass der BF aufgrund der allgemein schlechten Lage und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse in eine ausweglose Lage geraten würde. Dem BF wurde eine auf drei Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

2. Am 07.05.2003 erhob der BF eine Berufung gegen den Bescheid des BAA, über die der Unabhängige Bundesasylsenat (kurz: "UBAS") wiederum mit Bescheid vom 13.11.2007 entschied: Die Berufung wurde abgewiesen.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.02.2005 (bestätigt durch den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 07.07.2005) wurde gegen den BF wegen der Tat des versuchten Raubes ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde später von Amts wegen durch den Bescheid des BFA vom 13.11.2015 wegen einer Änderung der Rechtslage aufgehoben.

4. Die dem BF am 29.04.2003 zunächst befristete Aufenthaltsberechtigung wurde regelmäßig verlängert (mit den Bescheiden des BAA vom 25.11.2005, 06.11.2006, 31.10.2007, 09.10.2008, 20.11.2009 und 29.10.2010). Das BAA führte dabei jeweils aus, dass alle Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vorlägen, weil die allgemeine Situation sich seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht geändert habe, sodass dem BF eine Rückkehr nicht zumutbar sei. In den Bescheidbegründungen wurde seit 2008 ausgeführt, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "alleine in der dortigen allgemeinen Lage begründet" sei.

5. Zwischenzeitig erfolgte im Juni 2007 eine Verurteilung des BF wegen der Begehung zweier Straftaten im Zustand der vollen Berauschung und 2010 eine Verurteilung wegen der versuchten Vergewaltigung.

6. In Folge der Verurteilung wegen der Begehung eines Verbrechens wurde dem BF mit Bescheid des BAA vom 25.07.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt; die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde ihm in dieser Entscheidung entzogen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Aberkennung zu erfolgen habe, weil der BF ein Verbrechen begangen habe. Im gleichen Bescheid wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig befunden. Das deswegen, weil die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei und dem BF wegen seiner persönlichen Lage (psychische Belastung, Entfremdung aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Europa und fehlender Anschluss zu Angehörigen) die Gefahr einer Verletzung seiner persönlichen Integrität drohe. Das BAA sah in der Situation des BF im Falle einer Rückkehr eine "reale Gefahr" iSd Art. 2 und 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Im Vergleich zu den früheren Bescheiden, mit denen das Aufenthaltsrecht des BF jeweils befristet verlängert wurde, spielten nunmehr auch persönliche Gründe des BF eine Rolle für die Unzulässigkeit der Abschiebung.6. In Folge der Verurteilung wegen der Begehung eines Verbrechens wurde dem BF mit Bescheid des BAA vom 25.07.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt; die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde ihm in dieser Entscheidung entzogen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Aberkennung zu erfolgen habe, weil der BF ein Verbrechen begangen habe. Im gleichen Bescheid wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig befunden. Das deswegen, weil die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei und dem BF wegen seiner persönlichen Lage (psychische Belastung, Entfremdung aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Europa und fehlender Anschluss zu Angehörigen) die Gefahr einer Verletzung seiner persönlichen Integrität drohe. Das BAA sah in der Situation des BF im Falle einer Rückkehr eine "reale Gefahr" iSd Artikel 2 und 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Im Vergleich zu den früheren Bescheiden, mit denen das Aufenthaltsrecht des BF jeweils befristet verlängert wurde, spielten nunmehr auch persönliche Gründe des BF eine Rolle für die Unzulässigkeit der Abschiebung.

7. Nach Verbüßung der Strafhaft von etwa 2010 bis 2013 suchte der BF am 25.11.2013, unter Bezugnahme auf den Bescheid des BAA vom 25.07.2011, um Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG an. Diesem Ansuchen wurde durch Ausstellung einer Karte für Geduldete am 23.12.2013 entsprochen. In weiterer Folge wurde jährlich um Verlängerung der Duldung angesucht (Anträge vom 05.11.2014 und 02.11.2015) und wurde die Verlängerung der Duldung Ende 2014 und Ende 2015 gewährt.7. Nach Verbüßung der Strafhaft von etwa 2010 bis 2013 suchte der BF am 25.11.2013, unter Bezugnahme auf den Bescheid des BAA vom 25.07.2011, um Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG an. Diesem Ansuchen wurde durch Ausstellung einer Karte für Geduldete am 23.12.2013 entsprochen. In weiterer Folge wurde jährlich um Verlängerung der Duldung angesucht (Anträge vom 05.11.2014 und 02.11.2015) und wurde die Verlängerung der Duldung Ende 2014 und Ende 2015 gewährt.

8. Am 11.10.2016 stellte der BF das vierte Verlängerungsansuchen für eine Duldung. Mit Schreiben vom 16.05.2017 erhielt dieser eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und eine Mitteilung der beabsichtigen Ablehnung der angesuchten Duldung sowie der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

9. Der BF legte in einer Stellungnahme vom 03.07.2017 ärztliche Befunde wegen einer Augenoperation und Nachweise über seine Integrationsbemühungen vor; er gab an, seine Alkoholsucht überwunden zu haben, die in seiner Vergangenheit der Grund für seine Konflikte mit dem Gesetz war.

10. Daraufhin erließ das BFA am 07.08.2017 zwei im Folgenden mit Beschwerde vom jeweils 31.08.2017 bekämpften Bescheide, dem BF jeweils am 17.08.2017 durch Übergabe zugestellt: Im Bescheid Zl. XXXX erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Zudem stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF zulässig sei und verhängte gegen diesen ein Einreiseverbot von 10 Jahren. Im Bescheid Zl. XXXX wies das BFA den Antrag auf eine Verlängerung der Duldung des BF ab.10. Daraufhin erließ das BFA am 07.08.2017 zwei im Folgenden mit Beschwerde vom jeweils 31.08.2017 bekämpften Bescheide, dem BF jeweils am 17.08.2017 durch Übergabe zugestellt: Im Bescheid Zl. römisch 40 erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung. Zudem stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF zulässig sei und verhängte gegen diesen ein Einreiseverbot von 10 Jahren. Im Bescheid Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag auf eine Verlängerung der Duldung des BF ab.

Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (erster Bescheid) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF in der Vergangenheit alkoholkrank gewesen sei und an psychischen Problemen gelitten habe, er derzeit jedoch gesund sei. Dieser benötige zwar Medikamente, leide aber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der BF habe inzwischen ein Zertifikat des BFI für die Tätigkeit des Schweißers erworben. In Afghanistan verfüge er zwar über kein familiäres Netz, er habe jedoch eine Tante in Mazar-e Sharif. Dort bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative und könne die Tante als familiärer Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Reintegration dienen. Mit dem Schweißerkurs weise der BF einen überdurchschnittlichen Bildungsgrad auf. Insgesamt sei dieser daher eine Rückkehr zuzumuten. Eine besondere Gefährdung durch eine Rückkehr sei "nicht erkenntlich", insbesondere da der BF über die lokalen Sprachkenntnisse verfüge. Das Einreiseverbot begründete die belangte Behörde mit den Vorstrafen des BF und der damit indizierten schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Die Ablehnung der weiteren Duldung (zweiter Bescheid) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im erstgenannten, wenn auch noch nicht rechtskräftigen, Bescheid vom selben Tag festgestellt worden sei, dass seine Abschiebung nunmehr zulässig sei und "[d]ie Voraussetzungen für Ihre Duldung somit nicht mehr vor[liegen]" würden.

11. Der BF erhob am 31.08.2017 gegen beide Bescheide des BFA fristgerecht jeweils eine Beschwerde.

12. Die Vorlage der Beschwerden erfolgte mit Schreiben vom 08.09.2017. Am 13.09.2017 langten die Akte betreffend den BF beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.

13. Das BVwG führte am 22.02.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

14. Anschließend an die Verhandlung wurden die Entscheidungen hinsichtlich der beiden bekämpften Bescheide mündlich verkündet: Im Verfahren betreffend die beantragte Duldung (W271 1237159-3) wurde dem Antrag des BF auf Verlängerung einer Karte für Geduldete stattgegeben. Im Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot (W271 1237159-2) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, jedoch die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer ausgesprochen, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

15. Das BFA beantragte eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung nur hinsichtlich des Bescheids betreffend die Rückkehrentscheidung (W271 1237159-2). Eine Ausfertigung hinsichtlich der gewährten Duldung wurde nicht verlangt (W271 1237159-3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Allgemeine Angaben zum BF

Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX(alias XXXX). Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Usbeken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari, Türkisch und Deutsch. Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Der BF ist mit einer tadschikischen Staatsbürgerin verlobt, die er über das Internet kennengelernt hat.Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum XXXX(alias römisch 40 ). Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Usbeken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari, Türkisch und Deutsch. Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Der BF ist mit einer tadschikischen Staatsbürgerin verlobt, die er über das Internet kennengelernt hat.

Der BF wurde in der Provinz Kunduz, XXXX, geboren und lebte nie an einem anderen Ort in Afghanistan. Im Jahr 2000 verließ er das Land und hielt sich daraufhin ein Jahr im Iran und zwei Jahre in der Türkei auf, wo er jeweils als Schweißer arbeitete.Der BF wurde in der Provinz Kunduz, römisch 40 , geboren und lebte nie an einem anderen Ort in Afghanistan. Im Jahr 2000 verließ er das Land und hielt sich daraufhin ein Jahr im Iran und zwei Jahre in der Türkei auf, wo er jeweils als Schweißer arbeitete.

Am 11.02.2003 wurde der BF in Österreich das erste Mal aufgegriffen und befindet sich nun seit etwa 15 Jahren im Bundesgebiet. Der BF fühlt sich Österreich sehr verbunden. Er ist deswegen schon seit 15 Jahren in Österreich; er hat Österreich seit seiner Einreise nie verlassen.

1.2. Verwandte und Kontakte im Ausland

In Afghanistan hatte der BF eine Tante in Mazar-e Sharif, mit der er zuletzt 1998 in Kontakt stand; wo die Tante jetzt ist, weiß der BF nicht. Die Tante war vor 18 Jahren bereits 50 oder 60 Jahre alt. Dem BF ist nichts über den Verbleib seines Bruders bekannt, der schon vor der Ausreise des BF aus Afghanistan nach Pakistan ging. Zu anderen, möglicherweise in Afghanistan lebenden Verwandten, hat der BF ebenfalls keinen Kontakt.

1.3. Verwandte und Kontakte im Inland

In Österreich verfügt der BF über keine Angehörigen. Er hat aber österreichische Freunde, die er im Gefängnis oder in diversen Arbeitsstellen kennengelernt hat. Mit diesen unterhält er sich auf Deutsch und geht mit ihnen spazieren.

Der BF trifft sich nur selten mit afghanischen Freunden. Das Treffen mit afghanischen Freunden macht den BF traurig, weil nur über Krieg und die Situation gesprochen wird.

1.4. Arbeit und Ausbildung des BF

Der BF geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt in Österreich aktuell von der Notstandshilfe. Nicht durchgehend, aber für die überwiegende Zeit seines Aufenthalts in Österreich, bezog der BF Leistungen aus öffentlichen Gebietskörperschaften. Der BF hat eine Jobzusage, konnte die Arbeit aber aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis nicht antreten.

Der BF besuchte Lehreinheiten für den Kurs "Lichtbogenhandschweißen" (Bescheinigungen vom 30.11.2007 und 25.01.2008). Er verfügt über mehrere Schweißerzertifikate, die er in Österreich erwarb (Diplom:

European Fillet Welder vom 30.11.2007 sowie weitere Zertifikate vom 30.11.2007, 03.12.2007, 10.12.2007, 04.02.2008); er besitzt auch ein Schweißer-Zertifikat des BFI (12.11.2015). Er setzte und setzt umfassende Bemühungen, sich in Österreich am Arbeitsmarkt zu integrieren und ging jeder Tätigkeit nach, die sich ihm anbot (u.a. Schweißer, Gärtner und Bäckereihelfer). Insgesamt arbeitete er vor seinem Gefängnisaufenthalt 2010 für etwa sechs Monate. Während seines Gefängnisaufenthaltes war er zwei Jahre lang als Schweißer tätig und hatte einige Gehilfen, die er beaufsichtigt hat. Der BF arbeitete trotz seiner Schmerzen und Hüftproblematik. Er musste wegen seiner Schmerzen eine Arbeitsstelle nach wenigen Monaten verlassen. Eine andere Arbeitsstelle, die er nach seiner Haftentlassung angetreten hatte, musste er wegen eines Unfalls mit seinem Auge aufgeben. Der BF will weiterhin arbeiten und setzt Initiativen beim AMS.

Der BF verfügt nur über eine geringe Schulbildung. In Österreich hat der BF von Mitte 2006 bis Anfang 2007 einen Alphabetisierungskurs besucht. 2012 besuchte der BF einen A2-Deutschkurs, bestand diesen jedoch nicht. 2014 nahm der BF an der VHS an einem weiteren Deutschkurs teil. Er nimmt derzeit nicht an weiteren Fortbildungen teil. Wegen der erfolgten Einziehung der Karte für Geduldete konnte der BF keine Briefe vom Postamt abholen; der bekämpfte Bescheid und die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem BF persönlich übergeben.

Der BF konnte Teilen der Verhandlung auf Deutsch folgen und antwortete zum Teil ohne Übersetzung der Fragen direkt auf Deutsch. Er konnte in der mündlichen Verhandlung auch in einfachen deutschen Sätzen kommunizieren und auf Deutsch über seine Pläne für die Zukunft sprechen.

1.5. Gesundheitszustand und Gesinnung des BF

Der BF weist eine eher zierliche Statur auf. Er nimmt ab und zu Magentabletten, weil er Magenbeschwerden hat. In der Vergangenheit hatte der BF große Probleme mit Alkohol, er hat seine Sucht aber seit 2010 überwunden.

2004 wurde dem BF eine künstliche Hüfte eingesetzt, später erhielt er eine zweite künstliche Hüfte. Diese Problematik verursacht dem BF tägliche Schmerzen, vor allem beim Aufstehen in der Früh und nach wenigen Minuten Sitzen. Dem BF wurden in der Vergangenheit bereits Schmerzmittel verschrieben; bei akuten Schmerzen wurde als Therapievorschlag auch Schonung verordnet.

Ende 2016 erlitt der BF beim Schweißen einen Arbeitsunfall, bei dem ihm ein Metallsplitter ins Auge flog. Beim Herausziehen dieses Splitters verletzte der behandelnde Arzt den BF am Auge. Diese Problematik wurde zunächst mit einem Provisorium behandelt; dazu wurde der Glaskörper des Auges (das Innere) durch eine Silikoneinspritzung ersetzt. Derzeit sieht der BF sehr schlecht auf dem beeinträchtigten Auge; nach einer - erst in Aussicht genommenen, aber noch nicht durchgeführten - Operation gibt es möglicherweise Aussicht auf eine Besserung.

Der BF ist wegen seiner Beschwerden regelmäßig in ärztlicher Kontrolle.

Der BF verlor mit 7 Jahren seine Eltern. Er leidet an psychischen Problemen und seit einigen Jahren auch an physischen Schmerzen. Der dadurch empfundene Druck ist für den BF eine psychische Belastung, weshalb er deswegen auch schon einen Arzt aufgesucht hat. Der BF setzte die gewünschte Therapie nicht fort, weil er die ihm verschriebenen Medikamente nicht vertrug. Der BF leidet nach wie vor an seinen körperlichen und seelischen Schmerzen.

Der BF verfolgt weiterhin berufliche und private Ziele im Leben, die er in Österreich verwirklichen möchte.

Der BF weist eine geringe Schuldbildung und einfache Persönlichkeit auf. Der BF ist melancholisch und nachdenklich. Während seiner Inhaftierung reflektierte der BF sein bisheriges Verhalten und dachte über seine Zukunft nach. Er gelangte zur Einsicht, dass ihn der Verlust seiner Familie, als er noch ein Kind war, leidvoll beeinflusst hat. Das Studium türkischer Literatur bewirkte, dass der BF seine Einstellung zum Leben änderte. Er erkannte, dass ein Mensch sehr wertvoll ist. Der BF stellte fest, dass der frühere Konsum von Alkohol ihn - auch hinsichtlich der Taten, wegen derer er verurteilt wurde - negativ beeinflusst hat. Der BF hat seine Alkoholsucht überwunden und sich seit seiner letzten Tat 2008 sowie seit seiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2013 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er versucht nun, sein Leben besser zu gestalten. Der BF hat Pläne für seine Zukunft; er will arbeiten und eine Familie gründen.

1.6. Vorstrafen des BF

Erste Verurteilung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.10.2004 wurde über den BF wegen §§ 15, 142 Abs. 1 StGB (versuchter Raub) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Er wurde für schuldig befunden, am 21.08.2004 versucht zu haben, einer Frau mit Gewalt gegen ihre Person mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ihre Handtasche samt Inhalt wegzunehmen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er dabei die Frau in einen Hauseingang drängte, ihr den Mund zuhielt und ihren linken Arm auf den Rücken drehte, um ihr die Handtasche zu entreißen. Die Tat ereignete sich gegen 03:00 Uhr Früh. Der BF hatte zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Bekannten Alkohol konsumiert gehabt. Er war jedoch voll diskretions- und dispositionsfähig. Die überfallene Frau war ebenfalls alkoholisiert. Das Gericht erachtete das Opfer für glaubwürdig. Die Angaben des BF wurden demgegenüber nicht als glaubwürdig erachtet, sondern als Schutzbehauptungen beurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.10.2004 wurde über den BF wegen Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (versuchter Raub) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Er wurde für schuldig befunden, am 21.08.2004 versucht zu haben, einer Frau mit Gewalt gegen ihre Person mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ihre Handtasche samt Inhalt wegzunehmen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er dabei die Frau in einen Hauseingang drängte, ihr den Mund zuhielt und ihren linken Arm auf den Rücken drehte, um ihr die Handtasche zu entreißen. Die Tat ereignete sich gegen 03:00 Uhr Früh. Der BF hatte zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit Bekannten Alkohol konsumiert gehabt. Er war jedoch voll diskretions- und dispositionsfähig. Die überfallene Frau war ebenfalls alkoholisiert. Das Gericht erachtete das Opfer für glaubwürdig. Die Angaben des BF wurden demgegenüber nicht als glaubwürdig erachtet, sondern als Schutzbehauptungen beurteilt.

Das Oberlandesgericht Wien sprach mit Urteil vom 11.01.2005 nach Berufung des BF gegen diese Entscheidung aus, dass der Vollzug eines 16-monatigen Strafteils der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Den vom Landesgericht angenommenen Erschwerungsgrund, der BF habe bewusst die Wehr- und Hilflosigkeit der Beraubten ausgenutzt, ließ das Oberlandesgericht entfallen. Es wertete jedoch eine leichte Verletzung des Opfers als erschwerend. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet sowie, dass die Tat nur versucht wurde. Die alkoholbedingte Enthemmung des BF zur Zeit des Raubes wurde nicht als mildernd bewertet, weil der BF zuvor bewusst eine "Zechtour" unternommen hatte und er bereits zuvor in berauschtem Zustand unvorhersehbare Reaktionen (z.B. Gewalt gegen Sachen) zeigte. Das OLG bezeichnete den Tathergang zudem als "heftig und nahezu heimtückisch" sowie als "rücksichtslos" und maß dem Verhalten des BF einen hohen sozialen Störwert bei, weswegen die ausgesprochene Bestrafung - auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen - nicht weiter reduziert wurde.

Der unbedingt verhängte Strafteil von acht Monaten wurde am 20.04.2005 vollzogen.

Zweite Verurteilung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.06.2007 wurde über den BF wegen § 287 Abs. 1 (§ 107 Abs. 2, §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5) StGB (gefährliche Drohung mit dem Tod sowie Beschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, jeweils im Zustand der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Der BF wurde für schuldig befunden, sich am 09.05.2007 - wenn auch nur fahrlässig - in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben und dabei einen Mann an der Jacke festgehalten sowie mit dem "Kopfabschneiden" und dem Tod gedroht zu haben, wobei er ein Messer mit im Ärmel versteckter Klinge hielt, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zudem wurde der BF für schuldig befunden, mit dem Kopf eine Delle in die Heckklappe eines Dienstfahrzeuges der BPD Wien geschlagen zu haben. Die Probezeit betreffend den bedingt nachgesehenen Strafteil der erstgenannten Verurteilung wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.06.2007 wurde über den BF wegen Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 107, Absatz 2,, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5,) StGB (gefährliche Drohung mit dem Tod sowie Beschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, jeweils im Zustand der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Der BF wurde für schuldig befunden, sich am 09.05.2007 - wenn auch nur fahrlässig - in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben und dabei einen Mann an der Jacke festgehalten sowie mit dem "Kopfabschneiden" und dem Tod gedroht zu haben, wobei er ein Messer mit im Ärmel versteckter Klinge hielt, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zudem wurde der BF für schuldig befunden, mit dem Kopf eine Delle in die Heckklappe eines Dienstfahrzeuges der BPD Wien geschlagen zu haben. Die Probezeit betreffend den bedingt nachgesehenen Strafteil der erstgenannten Verurteilung wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Die viermonatige Strafe wurde am 07.09.2007 vollzogen.

Dritte Verurteilung:

Am 25.11.2010 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB (versuchte Vergewaltigung) zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe; nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Strafe auf eine insgesamt dreijährige Freiheitsstrafe erhöht. Der alkoholisierte aber zurechnungsfähige BF versuchte, am 10.10.2008 eine Frau mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Der BF sperrte die Frau in der Wohnung ein, würgte sie, schlug ihren Kopf gegen die Wand, trachtete danach, sie auszuziehen, hielt ihr ein Messer entgegen und erklärte, dass er "Sex brauchen würde", wobei sein Vorhaben nur deswegen unterbrochen wurde, weil es dem Opfer gelang, eines im Zimmer liegenden Hammers habhaft zu werden und zu flüchten. Dem Opfer wurde als Privatbeteiligtem ein Betrag von EUR 500,00 zugesprochen.Am 25.11.2010 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (versuchte Vergewaltigung) zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe; nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Strafe auf eine insgesamt dreijährige Freiheitsstrafe erhöht. Der alkoholisierte aber zurechnungsfähige BF versuchte, am 10.10.2008 eine Frau mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Der BF sperrte die Frau in der Wohnung ein, würgte sie, schlug ihren Kopf gegen die Wand, trachtete danach, sie auszuziehen, hielt ihr ein Messer entgegen und erklärte, dass er "Sex brauchen würde", wobei sein Vorhaben nur deswegen unterbrochen wurde, weil es dem Opfer gelang, eines im Zimmer liegenden Hammers habhaft zu werden und zu flüchten. Dem Opfer wurde als Privatbeteiligtem ein Betrag von EUR 500,00 zugesprochen.

Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich zum Tathergang, dass der BF sein späteres Opfer auf der Straße ansprach, ihm schmeichelte, mit ihm einkaufen ging, es in seine Wohnung führte, dort für es kochte und dann wie beschrieben zudringlich wurde. Das Opfer ging mit dem BF mit, weil dieser sehr freundlich war und schließlich weinte, weil seine Familie im Ausland sei und er jemanden zum Reden brauchte. Nach der Tat befand das Opfer sich in medizinischer Behandlung.

Das Gericht beschrieb die Persönlichkeit des BF als wenig differenziert und einfach strukturiert. Auf Basis der Untersuchung einer Sachverständigen stellte das Gericht fest, dass sich beim BF Hinweise auf eine hohe Affektlabilität, Irritierbarkeit, Angstzeichen und Stimmungsschwankungen fanden, wobei die Anpassungsfähigkeit des BF sich als deutlich herabgesetzt zeigte und er eine tendenziell beeinträchtigte Kontakt- und Beziehungsfähigkeit zeigte. Die Sachverständige kam zum Schluss, dass sich beim BF der schädliche Gebrauch durch Alkohol ICD 10 (F10) feststellen ließ.

Das Opfer des BF litt an einer schizo-affektiven Psychose und stand unter Sachwalterschaft, doch lag keine Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungskapazität vor. Das Opfer wurde wegen seiner detaillierten und inhaltlich stimmigen Aussagen für glaubwürdig befunden. Dem BF wurde kein Glauben hinsichtlich seiner Verantwortung geschenkt, das Opfer nicht zu kennen und unschuldig zu sein. Der BF verantwortete sich weiters damit, bis vier Monate vor der Verhandlung am 12.08.2010 so viel getrunken zu haben, dass er nicht mehr gewusst habe, was er tue und dass auch seine Vorstrafen im Zusammenhang mit Alkohol gestanden haben. Ein im Tatzeitpunkt vorliegender, leichter bis mittelschwerer Rauschzustand, könnte - so das Gericht - das Durchbrechen eines bedürfnisorientierten Handlungsstils begünstigt haben. Einen Zustand der vollen Berauschung nahm das Gericht jedoch nicht an. Vielmehr wertete das Berufungsgericht die Alkoholisierung des BF als erschwerend, weil ihm die enthemmende Wirkung von Alkohol bereits wegen seiner Vorverurteilungen bekannt hätte sein müssen.

Das Gericht wertete die dem Opfer zugefügten Verletzungen und die einschlägigen Vorstrafen des BF als erschwerend. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass die Tat beim Versuch geblieben ist. Eine bedingte Strafnachsicht wurde aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgeschlossen. Das Berufungsgericht wertete weiters als erschwerend, dass der BF die Tat innerhalb offener Probezeit begangen hatte und Gewalt sowie die Entziehung der persönlichen Freiheit als Mittel der Nötigung eingesetzt hat.

Die Strafe wurde unter Einrechnung der am 03.10.2010 angetretenen Vorhaften, am 31.10.2013 vollzogen; Anfang November 2013 wurde der BF aus der Haft entlassen.

Die Tilgung der Strafen wird voraussichtlich am 31.10.2033 eintreten.

1.7. Aufenthaltstitel des BF

Der BF stellte am 12.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Entscheidung des BAA vom 29.04.2003 wurde dem BF Asyl nicht gewährt, aber seine Ausweisung für unzulässig befunden. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 13.11.2007 abgewiesen. Die dem BF zunächst gewährte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde, in weiterer Folge unter dem Titel des subsidiär Schutzberechtigten, mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 01.11.2011 (Bescheide des BAA vom 25.11.2005, 06.11.2006, 31.10.2007, 09.10.2008, 20.11.2009, und 29.10.2010). Das BAA führte dabei jeweils aus, dass alle Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vorlägen, weil die allgemeine Situation sich seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch nicht geändert habe, sodass dem BF eine Rückkehr nicht zumutbar sei. In den Bescheidbegründungen wurde seit 2008 ausgeführt, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "alleine in der dortigen allgemeinen Lage begründet" sei.

Gegen den BF wurde wegen seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung am 14.02.2005 (nach Berufung bestätigt am 07.07.2005) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Das Aufenthaltsverbot wurde später von Amts wegen durch den Bescheid des BFA vom 13.11.2015 wegen einer Änderung der Rechtslage aufgehoben.

Wegen des Begehens eines Verbrechens wurde gegen den BF im März 2011 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und ihm mit Bescheid des BAA vom 25.07.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wegen der prekären Sicherheitslage im Zusammenhang mit der persönlichen Lage des BF (psychische Belastung, Entfremdung aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Europa, fehlender Anschluss zu Angehörigen) unzulässig sei.

Nach der Entlassung aus der Haft stellte der BF Ende November 2013 erstmalig und in weiterer Folge auch jeweils Ende 2014, 2015 und 2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG; den Anträgen aus 2013, 2014 und 2015 wurde stattgegeben und dem BF jeweils eine Duldung für ein weiteres Jahr gewährt.Nach der Entlassung aus der Haft stellte der BF Ende November 2013 erstmalig und in weiterer Folge auch jeweils Ende 2014, 2015 und 2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG; den Anträgen aus 2013, 2014 und 2015 wurde stattgegeben und dem BF jeweils eine Duldung für ein weiteres Jahr gewährt.

1.8. Situation im Herkunftsstaat

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].

Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).

Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).

Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf

45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).

Krankenkassen und Gesundheitsversicherung

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).

Medikamente

Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).

Krankenhäuser in Afghanistan

Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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