TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 W198 2172482-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

W198 2172482-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch TELOS Law Group, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 20.07.2017, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch TELOS Law Group, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 20.07.2017, VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 20.07.2017, VSNR XXXX , gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass 1.) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Jahr 2014 € 3.472,54 beträgt;1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 20.07.2017, VSNR römisch 40 , gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass 1.) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Jahr 2014 € 3.472,54 beträgt;

2.) der zu zahlende monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung für das Jahr 2014 € 642,42 beträgt; 3.) die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Jahr 2014 € 537,78 beträgt und 4.) der zu zahlende monatliche Beitrag für das Jahr 2014 in der Krankenversicherung € 41,14 beträgt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der der Wirtschaftskammer zugehörigen Kommanditgesellschaft " XXXX " unbestritten der Pflichtversicherung in der GSVG-Kranken-und Pensionsversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung unterlegen sei. Sein Einkommenssteuerbescheid 2014 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe vonBegründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der der Wirtschaftskammer zugehörigen Kommanditgesellschaft " römisch 40 " unbestritten der Pflichtversicherung in der GSVG-Kranken-und Pensionsversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung unterlegen sei. Sein Einkommenssteuerbescheid 2014 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von

€ 39.701,64 aus. Der Hinzurechnungsbetrag betrage € 1.968,82. Der Einkommenssteuerbescheid 2014 sei rechtskräftig und sei die SVA daran gebunden. Der Abzug eines Verlustvortrages sei nicht möglich.

2. Gegen diesen Bescheid der SVA hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt bei der SVA am 23.08.2017, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde inhaltlich rechtswidrig sei, da der Verlustvortrag berücksichtigt werden hätte müssen und daher das geringere Einkommen zur Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen gewesen wäre. Die gesetzlichen Regelungen, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehen, seien als verfassungswidrig zu betrachten, da hierbei der Gleichheitssatz beeinträchtigt bzw. verletzt werde. Der Verlustvortrag stelle eine periodenübergreifende Ergänzung zur betrieblichen Gewinnermittlung dar, welcher die Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Diese Beeinträchtigung wirke sich ebenfalls auf die Folgejahre aus. Eine Beitragsgrundlage, welche dies nicht berücksichtigt, basiere somit nicht auf einem tatsächlich erwirtschafteten Erfolg. Dieser Umstand widerspreche dem Leistungsfähigkeitsprinzip und führe zu einer Ungleichbehandlung, welche verfassungsrechtlich sowie gemäß dem Gleichheitssatz nicht vorgesehen sei.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2017 der SVA den Auftrag erteilt, den Einkommenssteuerbescheid 2014, versehen mit einer Rechtskraftbestätigung, vorzulegen.

5. Die SVA hat mit Bekanntgabe vom 20.11.2017 den mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Einkommenssteuerbescheid 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.11.2017 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Bekanntgabe der SVA vom 20.11.2017 zur Kenntnisnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 unbeschränkt haftender Gesellschafter der der Wirtschaftskammer zugehörigen Kommanditgesellschaft " XXXX ". Er unterlag in dieser Eigenschaft unbestritten der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG.Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 unbeschränkt haftender Gesellschafter der der Wirtschaftskammer zugehörigen Kommanditgesellschaft " römisch 40 ". Er unterlag in dieser Eigenschaft unbestritten der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Der Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers ist mit 26.11.2015 rechtskräftig. Der Einkommenssteuerbescheid 2014 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 39.701,64 aus; der Hinzurechnungsbetrag beträgt € 1.968,82.

Der Einkommenssteuerbescheid 2014 ist am 25.01.2016 bei der SVA eingelangt und am 26.01.2016 fand die endgültige Berechnung der Beiträge für 2014 statt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage sowie den ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

Die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2014 ergibt sich aus der Bekanntgabe der SVA vom 20.11.2017. Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat mit Schreiben vom 13.11.2017 die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides 2014 bestätigt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, Sitzung 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen (vgl. VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325).Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen vergleiche VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325).

Sonderausgaben, zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug (der "Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (vgl. VwGH vom 21. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Einkünfte des Beschwerdeführers ohne Abzug eines Verlustvortrages für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. § 25 Abs. 2 GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern oder erhöhen können; Sonderausgaben bzw. Verlustvortrag sind dort nicht genannt. Die Berücksichtigung des Verlustvortrages bei Bildung der Beitragsgrundlage ist somit nicht möglich. (vgl. VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114).Sonderausgaben, zu denen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 der Verlustabzug (der "Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte vergleiche VwGH vom 21. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Einkünfte des Beschwerdeführers ohne Abzug eines Verlustvortrages für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. Paragraph 25, Absatz 2, GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern oder erhöhen können; Sonderausgaben bzw. Verlustvortrag sind dort nicht genannt. Die Berücksichtigung des Verlustvortrages bei Bildung der Beitragsgrundlage ist somit nicht möglich. vergleiche VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114).

Die SVA ist hinsichtlich Höhe und Einkunftsart der festgestellten Einkünfte an die finanzbehördlichen Feststellungen des Einkommenssteuerbescheides gebunden und kommt ihr keine eigenständige Beurteilungsmöglichkeit mehr zu (vgl. VwGH 2004/08/0257, 2003/08/0146).Die SVA ist hinsichtlich Höhe und Einkunftsart der festgestellten Einkünfte an die finanzbehördlichen Feststellungen des Einkommenssteuerbescheides gebunden und kommt ihr keine eigenständige Beurteilungsmöglichkeit mehr zu vergleiche VwGH 2004/08/0257, 2003/08/0146).

Pensionsversicherung:

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (=Hinzurechnungsbetrag), letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Dieser Hinzurechnungsbetrag beträgt im konkreten Fall € 1.968,82.Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (=Hinzurechnungsbetrag), letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Dieser Hinzurechnungsbetrag beträgt im konkreten Fall € 1.968,82.

Die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage und Beiträge 2014 in der Pensionsversicherung stellt sich wie folgt dar:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Einkommenssteuerbescheid 2014:

€ 39.701,64 + € 1.968,82 = € 41.670,46 dividiert durch 12 Monate ergibt € 3.472,54 (endgültige monatliche Beitragsgrundlage Pensionsversicherung)

€ 3.472,54 x 18,5% = 642,42 (endgültiger monatlicher Pensionsbeitrag)

Der Jahresbetrag in der Pensionsversicherung 2014 beträgt €

7.709,04.

Krankenversicherung:

Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG eine fixe, d.h. nicht nachzubemessende Beitragsgrundlage iHv € 537,78 (§ 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz GSVG idF BGBl. I Nr. 35/2012). Voraussetzung für die Anwendung dieser Beitragsgrundlage ist, dass innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG keine solche Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bestanden hat. Da der Beschwerdeführer ab 05.11.2013 nach dem GSVG pflichtversichert war und innerhalb der 120 Kalendermonate davor keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG bestanden hat, trifft diese Voraussetzung auf den Beschwerdeführer zu. Im gegenständlichen Fall ist somit diese fixe Beitragsgrundlage anzuwenden.Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ist für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG eine fixe, d.h. nicht nachzubemessende Beitragsgrundlage iHv € 537,78 (Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,). Voraussetzung für die Anwendung dieser Beitragsgrundlage ist, dass innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG keine solche Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG bestanden hat. Da der Beschwerdeführer ab 05.11.2013 nach dem GSVG pflichtversichert war und innerhalb der 120 Kalendermonate davor keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG bestanden hat, trifft diese Voraussetzung auf den Beschwerdeführer zu. Im gegenständlichen Fall ist somit diese fixe Beitragsgrundlage anzuwenden.

Die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage und Beiträge 2014 in der Krankenversicherung stellt sich wie folgt dar:

€ 537,78 x 7,65% = € 41,14 (endgültiger monatlicher Krankenversicherungsbeitrag)

Der Jahresbetrag in der Krankenversicherung 2014 beträgt € 493,68.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine - wie in der Beschwerde vorgebrachte - Verfassungswidrigkeit konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erblickt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2172482.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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