RS OGH 2018/5/29 8Ob60/18h

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Norm

IO §88

Rechtssatz

Die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds stellt den contrarius actus zu seiner Bestellung dar. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung auch der Namen der Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses muss zwingend auch die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds öffentlich bekannt gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132102

Im RIS seit

31.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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