RS OGH 2018/7/3 14Os39/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
beobachten
merken

Norm

StPO §226
StPO §238
StPO §276
StPO §281

Rechtssatz

Eine Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck, Beweisergebnisse abzuwarten, die in einem anderen Strafverfahren erst gewonnen werden sollen, entspricht nicht dem Gesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132094

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten