TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/8 VGW-251/078/RP10/2403/2018

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Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

VVG §1 Abs1 Z4
VVG §3 Abs1
VVG §3 Abs2
WKG 1998 §127 Abs1
WKG 1998 §127 Abs5
WKG 1998 §127 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde des Vereins „M.“ gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 02.02.2018, Zl. ..., betreffend den Rückstand an Grundumlage für das Jahr 2017,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines Rückstandausweises der Wirtschaftskammer Wien vom 14.11.2017, der den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers zeigt, einen Rückstand von insgesamt EUR 254,00 zu Lasten des Beschwerdeführers als Umlageschuldner ausweist (davon EUR 252,00 Grundumlage für das Jahr 2017 und EUR 2,00 Mahnkosten) und einen Vermerk enthält, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, verfügte der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung vom 02.02.2018, Zl. ..., die Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zur Hereinbringung des aushaftenden Rückstandes.

Mit Eingabe vom 14.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Obfrau, Frau G., eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen die gegenständliche Vollstreckungsverfügung, in der er ausführt, niemals ein Schreiben bezüglich der Grundumlage für die WKO erhalten zu haben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen kleinen Verein, der ehrenamtlich geführt werde und nur hin und wieder Zubehör verkaufe. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass deshalb eine Grundumlage in der vorgeschriebenen Höhe für den Verein nicht tragbar sei.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern stellen bloß aus dem Rechnungswesen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) als Exekutionstitel sowohl Bescheide, als auch Rückstandsausweise anführt. Die gesonderte Anführung von Rückstandsausweisen wäre aber überflüssig, wenn es sich bei letzteren um Bescheide handeln würde. Es handelt sich daher bei den von der zuständigen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien ausgestellten Rückstandsausweisen nicht um Bescheide, sondern bloß um förmliche, einen Exekutionstitel darstellende Aufstellung der Wirtschaftskammern Wien über aushaftende Umlagen und allfällige Nebengebühren (vgl. VwGH vom 15.10.1999, 96/19/0758 mwN).

Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich offensichtlich ausschließlich gegen den Rückstandsausweis richten, wird Folgendes festgestellt:

Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG grundsätzlich jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden. Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis der Wirtschaftskammer Wien sind daher bei und gegenüber der Wirtschaftskammer Wien geltend zu machen, die über den zugrunde liegenden Anspruch, also über die rückständige Grundumlage und allfällige Nebengebühren, abzusprechen hat. Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (§ 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO). Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind (VwGH vom 24.4.2014, Ro 2014/08/0013).

Es ergibt sich somit, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rückstandsausweisen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach Ausstellung des Rückstandsausweises entstanden sind, nicht mit Beschwerde gemäß § 10 VVG gegen die Vollstreckungsverfügung der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden können.

Sonstige Hinweise darauf, dass die von der belangten Behörde erlassene Vollstreckungsverfügung rechtswidrig ist, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

Gemäß § 127 Abs. 1 und 5 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) ist den Kammern der gewerblichen Wirtschaft zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Grundumlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandausweis anzufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, sowie dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Gemäß § 127 Abs. 6 WKG ist vor Ausstellung eines Rückstandsausweises der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung der Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt. Gemäß § 11 der gemäß § 129 Abs. 3 WKG für die Wirtschaftskammer Wien sinngemäß anzuwendenden Umlagenordnung der Bundeskammer beträgt die Gebühr für jede Mahnung EUR 2,00.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z4 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschiften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. Da gemäß § 127 Abs. 1 und Abs. 5 WKG den Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Einbringung der Grundumlage im Verwaltungsweg gewährt ist, obliegt die Einbringung von rückständigen Grundumlagen samt Nebengebühren der belangten Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde. Die belangte Behörde ist daher auch zur Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zur Hereinbringung von ausstehenden Grundumlagen samt Nebengebühren auf Grundlage eines den Anforderungen des § 127 Abs. 5 WKG entsprechenden Rückstandsausweises zuständig.

Der Rückstandausweis der Wirtschaftskammer Wien vom 14.11.2017 genügt den Anforderungen des § 127 Abs. 5 WKG, da er sowohl den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk enthält, dass der Rückstandsausweis einem die Vollsteckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der bekämpften Vollstreckungsverfügung liegt daher auch ein den Anforderungen des VVG entsprechender Rückstandsausweis zugrunde.

Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung stimmt schließlich auch mit dem zu vollstreckenden Rückstandausweis überein.

Gemäß § 3 Abs. 1 VVG kann die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung von Geldleistungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 AbgEO kann im behördlichen Vollstreckungsverfahren nur eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen durchgeführt werden. Die von der belangten Behörde in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung angeordneten Zwangsmittel sind daher im Gesetz vorgesehen.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen müssen die Beschwerdevorbringen ins Leere gehen, zumal das Verwaltungsgericht überdies bei der Überprüfung der von der Behörde erlassenen Vollstreckungsverfügung nur zu prüfen hat, ob diese der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage entsprochen hat (VwGH vom 29.10.1987, 84/06/0021).

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung erging daher zu Recht, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Rückstandsausweis, Exekutionstitel, Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis, Vollstreckungsverfügung, Zuständigkeit, Vollstreckungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.078.RP10.2403.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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