TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/3 LVwG-2018/44/1074-2

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Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

UIG 1993 §4 Abs1
UIG 1993 §5 Abs1
UIG 1993 §6 Abs1 Z3
AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2018, *****, betreffend eines Auskunftsbegehrens nach dem Umweltinformationsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Abweisung des Auskunftsbegehrens 7 vom 13.12.2017 ersatzlos behoben wird.

2.       Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens 6 vom 13.12.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die Beschwerde gegen die Zurück- bzw Abweisung der Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16 vom 13.12.2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Auskunftsbegehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren, Sachverhalt:

1.       Zum Bescheid vom 18.07.2017, *****:

Mit Schreiben vom 12.01.2017 hat AA ein „Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG betreffend den Betrieb von Betriebsanlagen und Maschinen im Areal des/der „BB Z" unter anderem zu folgenden Fragen eingebracht:

„20.    Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen werden die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren ZI *****, betrieben, obwohl die Genehmigung ersatzlos aufgehoben wurde?

21.      Gibt es eine Genehmigung für das offene Förderband, welches errichtet wurde und vom Auffangsilo wegführt (Verfahren ZI *****)?

22.      Ist der Betrieb von offenen Förderbänder überhaupt genehmigt und in welcher Form? Welche Bescheide liegen diesem Faktum zu Grunde?

(…)

37.      Von der Fa CC GmbH werden täglich große Mengen an Schottermaterial mit Lkw-Zügen der Konsenswerberin aus anderen Betriebseinheiten zur direkten Verarbeitung im Mischwerk angeliefert werden. Welche Genehmigung liegt für das Anliefern von Schottermaterial aus diesen anderen Betriebseinheiten der Fa CC GmbH vor, das unmittelbar ohne weitere Behandlung im Betonmischwerk verarbeitet wird und mit dem Zwischenlager in keinem Zusammenhang steht? Gibt es dafür überhaupt eine Genehmigung?

38.      Sind diese Fahrten bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand und hinsichtlich der Emission von Staub, Lärm und Abgasen erfasst?

39.      Welche Überprüfung gern. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art verwendeten Arbeitsmaschinen erfolgte?

(…)

41.      Wann war die letzte Begehung durch Organe der Behörde?

42.      Welche Maßnahmen wurden getroffen?

(…)

47.      Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

(…)

49.      Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

50.      Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der Fa CC GmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2017, *****, wurde das Auskunftsbegehren vom 12.01.2017 betreffend der Fragen 20, 21, 22, 37, 39, 41, 42, 49 und 50 zurückgewiesen, da die begehrten Informationen nicht als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen seien. Das Auskunftsbegehren zu den Fragen 38 und 47 wurde hingegen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG abgewiesen, das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei.

Der Bescheid vom 18.07.2017 wurde AA am 27.07.2017 von der Behörde persönlich ausgehändigt (Die Aushändigung wird von AA im Aktenvermerk vom 27.07.2017 mit seiner Unterschrift bestätigt; auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat AA die Übernahme des Bescheides am 27.07.2017 bestätigt). Es wurde kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben, er ist somit gegenüber AA in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zum Bescheid vom 26.02.2018, *****:

Mit Schreiben vom 13.12.2017 hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y erneut ein „Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG betreffend den Betrieb von Betriebsanlagen und Maschinen im Areal des/der „BB Z" zu folgenden Fragen eingebracht:

„1.      Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen haben die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren ZI *****, Bestand, obwohl die Genehmigung ersatzlos aufgehoben wurde?

2.       Gibt es eine Genehmigung für das offene Förderband, welches nachträglich errichtet wurde und vom Auffangsilo wegführt (Verfahren ZI *****)?

3.       Ist der Betrieb von offenen Förderbändern überhaupt genehmigt und in welcher Form?

4.       Welche Bescheide liegen diesem Faktum zu Grunde?

5.       Aufgrund welcher Bescheide und Umstände ist der Restbestand der Bergbauanlage gegeben?

6.       Ist der Bestand von Restteilen einer Bergbauanlage im Freiland, trotz ersatzloser Behebung des Bescheides zulässig?

7.       Welche Maßnahmen setzte die Behörde hinsichtlich der Restteile der Bergbauanlage (Verfahren Zl *****)?

8.       Von der Fa CC GmbH werden täglich große Mengen an Schottermaterial mit Lkw-Zügen der Konsenswerberin aus anderen Betriebseinheiten zur direkten Verarbeitung im Mischwerk angeliefert werden. Welche Genehmigung liegt für das Anliefern von Schottermaterial aus diesen anderen Betriebseinheiten der Fa CC GmbH vor, das unmittelbar ohne weitere Behandlung im Betonmischwerk verarbeitet wird und mit dem Zwischenlager in keinem Zusammenhang steht? Gibt es dafür überhaupt eine Genehmigung?

9.       Sind diese Fahrten bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand?

10.      Sind die Emissionen von Staub, Lärm und Abgasen aus dieser erfasst?

11.      Welche Überprüfung gern. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art verwendeten Arbeitsmaschinen?

12.      Wann erfolgte die letzte Begehung des Areals „BB Z“ durch Organe der Behörde?

13.      Welche Maßnahmen wurden getroffen?

14.      Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

15.      Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

16.      Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der Fa CC GmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2018, *****, wurde das Auskunftsbegehren vom 13.12.2017 betreffend der Fragen 1 bis 6, 8 und 9, 11 bis 13 sowie 15 und 16 zurückgewiesen, da die begehrten Informationen nicht als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen seien. Das Auskunftsbegehren zu den Fragen 7, 10 und 14 wurde hingegen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG abgewiesen, da das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei.

Gegen diesen am 02.03.2018 zugestellten Bescheid hat AA mit Schreiben vom 23.03.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Am 14.06.2018 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.      Erwägungen:

1.       Zu Spruchpunkt 1. (Auskunftsbegehren 7):

Der Beschwerdeführer begehrt die Auskunft, welche Maßnahmen die Behörde hinsichtlich der Restteile der Bergbauanlage im Verfahren Zl ***** setzt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2018 dieses Auskunftsbegehren gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG abgewiesen, da das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist. Geht jedoch aus einem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden gemäß § 5 Abs 1 UIG innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2012, 2010/03/0035) lässt § 6 Abs 1 Z 3 UIG eine Ablehnung der Mitteilung von Umweltinformationen nur dann zu, wenn das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist, was nach dem Wortlaut und Sinn der Norm einen vorherigen Verbesserungsauftrag erforderlich macht. Ausgehend davon wäre dem Beschwerdeführer von der informationspflichtigen Stelle Gelegenheit zu geben gewesen, die von ihm gewünschte Umweltinformation näher zu präzisieren und ihm dabei (im Sinne der Manuduktionspflicht) die durchaus berechtigten behördlichen Zweifel an der Zulässigkeit der von ihm formulierten Frage bekannt zu geben.

Nach § 6 Abs 1 Z 3 UIG sind zu allgemein gebliebene Begehren somit zurückzuweisen, sofern einem Präzisierungsauftrag gemäß § 5 Abs 1 UIG vom Informationswerber nicht entsprochen wurde. Da es bei einem nicht ausreichend bestimmten Informationsbegehren nicht möglich ist, diesem zu entsprechen, ist die informationspflichtige Stelle in diesem Fall verpflichtet, das Ansuchen zurückzuweisen. Ein Ermessensspielraum kommt ihr im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 3 UIG nicht zu (Ennöckl/Maitz, UIG2 2010, § 6 RZ 5).

Im Hinblick auf die inhaltliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der ausreichenden Bestimmtheit des Informationsbegehrens ist offenkundig, dass sich die Behörde im Spruch, wonach das Auskunftsbegehren 7 abgewiesen und nicht zurückgewiesen wird, lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt. Da der Spruch daher im Sinne des § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung – also, dass das Auskunftsbegehren zur Frage 7 zurückgewiesen wird – zu lesen (vgl VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055).

Das Landesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Auskunftsbegehren verweigert hat. In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht mehr nachgeholt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 RZ 30 zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG).

Da nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag gemäß § 5 Abs 1 UIG Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG sein kann und ein derartiger Verbesserungsauftrag zur Frage 7 unterblieben ist, verstößt die Zurückweisung gegen die Verfahrensvorschrift des § 5 Abs 1 UIG und ist als rechtswidrig aufzuheben.

2.       Zu Spruchpunkt 2. (Auskunftsbegehren 6):

Der Beschwerdeführer begehrt die Auskunft, ob der Bestand von Restteilen einer Bergbauanlage im Freiland zulässig ist. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2018 dieses Auskunftsbegehren zurückgewiesen, da die begehrte Information nicht als Umweltinformation iSd UIG anzusehen sei.

Unabhängig von der Frage, ob die rechtliche Bewertung umweltrelevanter Vorgänge als Umweltinformation iSd UIG anzusehen ist, besteht das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 4 Abs 1 UIG nur für Umweltinformationen, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Als „vorhanden“ gelten Informationen nur, wenn sie bei der Behörde physisch vorhanden sind (Ennöckl/Maitz, UIG2 2010, § 4 RZ 8). Die Informationen müssen gemäß § 2 UIG auf einer materiellen Basis – schriftlich, visuell, akustisch, elektronisch – festgehalten sein, um als Umweltinformationen zu gelten (Ennöckl/Maitz, UIG2 2010, § 2 RZ 4).

Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der belangten Behörde eine konkrete Rechtsauskunft zum Auskunftsbegehren 6 in physischer Form vorhanden ist oder für sie bereitgehalten wird. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Das UIG gewährt nur einen Anspruch auf Zugang zu bestehenden Umweltinformationen, nicht aber auf Schaffung neuer Umweltinformationen. Insbesondere kann aus dem UIG nicht abgeleitet werden, dass die Behörde zur Erstellung von Rechtsauskünften verpflichtet wäre.

Zumal mit dem Auskunftsbegehren 6 nicht der Zugang zu einer vorhandenen Umweltinformation beantragt wird, ist die Zurückweisung durch die Behörde zu Recht erfolgt und ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.       Zu Spruchpunkt 3. (Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16):

Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung – gegenständlich vom Bescheid vom 18.07.2017 – auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren – gegenständlich der Antrag vom 13.12.2017 – im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH, 24.05.2016, 2016/03/0050).

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100). Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 21.05.2011, 2000/17/0217). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben, der ihr nicht zusteht (vgl VwGH 24.03.2004, 99/12/0114).

Im vorliegenden Fall decken sich die Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16 des Antrages vom 13.12.2017 mit den Auskunftsbegehren 20, 21, 22, 37, 38, 39, 41, 42, 47, 49 und 50 des Antrages vom 12.01.2017.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Sachverhalt mittlerweile geändert habe, da laufend neue Betriebe ohne Vorliegen einer Anlagengenehmigung im Areal angesiedelt würden und konsenslos Änderungen bei den bestehenden Anlagen erfolgen würden. Dazu ist klarzustellen, dass eine Änderung des Sachverhalts nur dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vorne herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 28.01.2009, 2002/18/0295). Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist also nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl VwGH 21.05.2011, 2000/17/0217).

Ob im vorliegenden Fall mittlerweile – also seit Erlassung des Bescheides vom 18.07.2017 – weitere Betriebe im gegenständlichen Areal angesiedelt wurden bzw konsenslose Änderungen vorgenommen wurden, ist für die rechtliche Beurteilung im Bescheid vom 18.07.2017, wonach die Auskunftsbegehren 20, 21, 22, 37, 39, 41, 42, 49 und 50 vom 12.01.2017 keine Umweltinformationen iSd UIG betreffen und die Auskunftsbegehren 38 und 47 zu allgemein geblieben sind, irrelevant. Da das UIG zuletzt mit BGBl I Nr 95/2015 novelliert wurde, ist auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16 vom 13.12.2017 sind daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Zu den Auskunftsbegehren 38 und 47, die mit Bescheid vom 18.07.2017 – in der berichtigten Fassung – gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG mangels ausreichender Präzisierung als unzulässig zurückgewiesen wurden, ist noch folgendes klarzustellen: Nach der Rechtsprechung wird durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein mangelhafter Antrag zurückgewiesen wird, nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es steht also einer neuerlichen Antragstellung ohne zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen. Die Auskunftsbegehren 10 und 14 vom 13.12.2017 sind ident mit den Auskunftsbegehren 38 und 47 vom 12.01.2017. Diese neuerliche, im gleichen Sinn unvollständige Antragstellung ist daher wegen res iudicata zurückzuweisen (vgl VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050 zum vergleichbaren § 13 Abs 3 AVG).

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Umweltinformation; Verfügbarkeit; identität der Sache; Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.1074.2

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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