TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/15 LVwG-AV-1295/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §32 Abs2 lita
WRG 1959 §40 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A und B, sowie von D und E, alle vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.09.2017, ***, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 28.02.2020.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Am 22.05.2017 führte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Hilfsorgan des Bürgermeisters eine mündliche Bewilligungsverhandlung betreffend Bewilligung einer Entwässerungsanlage zur Trockenhaltung einer Baugrube während des Baus einer Wohnhausanlage mit Tiefgeschoss auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und Bewilligung der Einleitung der abgepumpten Baugrubenwässer in die *** sowie für die Errichtung und den Betrieb einer Entwässerungsanlage in Form eines Rohrrigolenkörpers als Kompensationsmaßnahme für einen durch das geplante Kellerbauwerk hervorgerufenen Grundwasseranstau durch. Die vier Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen übereinstimmend Einwendungen vor und führten aus, in ihrer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt zu sein, da sie Eigentümer der Liegenschaft *** bzw. *** und damit Nachbarn des Grundstückes *** seien. Es sei ein massiver Stau von Wässern zu erwarten, weiters würde es zu einer Verschmutzung des Grundwassers kommen, weil in Sickerkörpern die Filterschicht eingestaut und Wasser nicht ausreichend gereinigt werden könne. Der massive Stau hätte auch Auswirkungen auf die Nutzung des Grundeigentums. Es käme zur Überschwemmung und Versumpfung. Bei hohen Grundwasserständen funktioniere die Versickerungsanlage nicht. Die Berechnungsgrundlagen der F GmbH seien unrichtig. Die Heranziehung der nächstgelegenen Grundwassermessstellen „***“ und „***“ sei nicht nachvollziehbar. Auch entspreche die Sickeranlage nicht dem Stand der Technik. In dieser Verhandlung wurden von den Amtssachverständigen für Geohydrologie und für Wasserbautechnik Gutachten abgegeben.

Daraufhin erging der Bescheid vom 21.09.2017, mit dem in Spruchteil I. Einwendungen der Beschwerdeführer zu Spruchteil II. 1a (Bauwasserhaltung) als unbegründet abgewiesen und zu Spruchteil II. 1b (Einleitung der Baugrubenwässer in die ***) und Spruchteil II. 2 (Maßnahmen zur Kompensation eines Grundwasserstaus) mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden. Weiters erfolgte unter diesem Spruchteil eine teilweise Abweisung und teilweise Zurückweisung diverser Anträge der vier Beschwerdeführer. Unter Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides erteilte der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt der H reg. Gen mbH, ***, ***, gemäß §§ 10, 32 und 40 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen für Folgendes:

„1.) a) Eine Entwässerungsanlage mit Grundwasserabsenkung, im Grundwasserkörper Nr. *** ***, im Rahmen einer Bauwasserhaltung in drei Abschnitten auf Gst. Nr.: *** KG ***, mit Spundwänden, 6 Brunnen in Abschnitt 1 und je 5 Brunnen in den Abschnitten 2 und 3, Absetzcontainern und Schlauchleitungen zur Ableitung, wobei von der maximalen Wasserhaltung 70 l/s ausgegangen wird,

b) eine Einwirkung durch Einleitung der Baugrubenwässer aus der Wasserhaltung mit maximal 70 l/s über Schlauchleitungen rechtsufrig in die *** bei Einhaltung eines Grenzwertes von 0,3 ml/l absetzbare Stoffe.

2.) Die Maßnahme zur Kompensation eines Grundwasser-Stau-/Sunkeffekts hervorgerufen durch ein auf Grundstück *** geplantes Kellerbauwerk,

in Form von

a) Errichtung und Betrieb des Rohrrigolenkörpers West mit 3 Drainrohren DN 200 und dem Querschnitt b x h 0,6 x 2,1 m und einer Länge von 22 lfm für die Absenkung des Grundwasserspiegels im westlichen Anstaubereich

b) Errichtung und Betrieb eines Überlaufes DN 100 aus dem Rohrrigolenkörper West rechtsufrig in den Drainagegraben (GNr.: *** und *** KG ***) mit Drainagierung des Grundwassers im Bereich des Baugrundstückes

c) Errichtung und Betrieb des Rohrrigolenkörpers Süd mit 3 Drainrohren DN 200 und dem Querschnitt b x h 0,6 x 2,1 m und einer Länge von 64 lfm für die Absenkung des Grundwasserspiegels im südlichen Anstaubereich

d) Errichtung und Betrieb eines Überlaufes DN 100 aus dem Rohrrigolenkörper Süd rechtsufrig in den Drainagegraben (GNr.: *** und *** KG ***) mit Drainagierung des Grundwassers im Bereich des Baugrundstückes“

Als Bauvollendungsfrist wurde der 30.06.2019 festgelegt. Dagegen erhoben die vier Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, im Wesentlichen übereinstimmend Beschwerde und brachten vor, Nachbarn des Grundstückes *** zu sein und werde durch das bewilligte Projekt in die Substanz ihres Grundeigentums eingegriffen. Es käme zu einer Aufstauung des Grundwassers und sei daher das Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benützbar. Unter Nutzungsbefugnis sei aber auch die bloße Möglichkeit der Benutzung zu verstehen. Es würde zu einer möglichen Verschmutzung kommen, da die Sickerkörper und damit die Filterschicht eingestaut werden würden. Das Parteiengehör sei verletzt worden, da diverse Unterlagen (Gutachten G vom 05.08.2016, Stellungnahme der Konsenswerberin

dazu, hydrogeologischer Brief des Projektwerbers betreffend Versickerung und Beweissicherung, Gutachten G vom 14.04.2017, neue Unterlagen und neuer Antrag, welcher vor der Verhandlung am 22.05.2017 eingebracht worden ist) nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Ein Antrag auf Fristerstreckung vom 07.08.2017 sei abgewiesen und die danach eingebrachte Urkundenvorlage zurückgewiesen worden, für beides gäbe es keine Begründung. Betreffend weiterer Schriftstücke sei ebenfalls Parteiengehör verletzt worden.

Anträge auf Übermittlung technischer Daten und Errichtung einer Messstelle seien zurückgewiesen worden. Die Messstelle sei relevant, um objektiv nachvollziehen zu können, inwieweit die Grundwasserkompensation wirke. Das Gutachten von I vom April 2016 sei einzubeziehen. Für die Abweisung der Anträge fehle jede Begründung.

Es werde verkannt, dass die Beschwerdeführer Parteistellung hätten und seien rechtzeitig Einwendungen erhoben worden. Dies hinsichtlich der Einleitung der Baugrubenwässer und hinsichtlich der Kompensation eines Grundwasserstaues. Die Einwendungen seien mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Durch die Aufstauung des Grundwassers werde auch in die Substanz eingegriffen und sei das Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benützbar.

Diverse Anträge seien nicht behandelt worden. Die Bewilligung sei zu unbestimmt, wenn es heiße „Im Wesentlichen“. Es liege auch vorgreifende Beweiswürdigung vor, da im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 22.05.2017 ausgeführt sei, dass das Kellergeschoss im Betrieb auch bei hohem Grundwasserstand keine quantitative Veränderung des Grundwasserspiegels auf benachbarten Grundstücken in einem Ausmaß bewirke, das eine Parteistellung begründen würde. Damit aber würden rechtliche Ausführungen gemacht. Es liege weiters eine unzulässige wesentliche Antragsänderung vor, da der Prozessgegenstand ausgewechselt worden sei und fehle es an einem Antrag, da die unzulässige Antragsänderung als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu behandeln sei. Auch würden entsprechende Unterlagen, die das Projekt übersichtlich darstellten, nicht vorliegen. Dem amtsbekannten Gutachten (I) sei nicht nachgegangen worden und auf Einwendungen, Vorbringen und Beweisanträge sei nicht eingegangen worden. Auch mit den vorgelegten Fachgutachten hätte es keine Auseinandersetzung gegeben. Es liege auch widersprüchliche Beweiswürdigung vor, so hätte G im Gutachten vom 05.08.2016 auf Widersprüche in den Unterlagen hingewiesen, im Gutachten vom 17.04.2017 jedoch ausgeführt, dass die notwendigen Ergänzungen zum größten Teil vorliegen würden.

Weiters liege unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da eine Baugrube nicht als Bauwerk oder Baulichkeit wohl aber als Anlage iSd § 38 WRG qualifiziert werden könne. Es sei daher Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung gegeben. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides oder die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag zurück- oder abgewiesen werde.

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.03.2018 und das Gutachten eines geohydrologischen Amtssachverständigen vom 28.03.2018 eingeholt, beide Gutachten wurden den Beschwerdeführern und ihren Rechtsvertretern im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 27.03.2018 (zum wasserbautechnischen Gutachten) und vom 13.04.2018 (zum geohydrologischen Gutachten) inhaltsgleich Stellung. Sie brachten vor, dass die Sachverständigen ihre Aufgaben nicht erledigt hätten, da sie die Beseitigung der Regenwässer nicht von der gegenständlichen Beurteilung als erfasst erachteten. Es gehe darum, dass auf einer Liegenschaft, die bei Höchstgrundwasserständen unter Wasser stehe, durch ein Bauwerk die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil der Nachbargrundstücke geändert würden. Es müssten daher die natürlichen Abflussverhältnisse unter Berücksichtigung der Niederschlagswässer überprüft werden. Im Bauverfahren seien betreffend Oberflächenwässer entsprechende Vorbringen gemacht worden. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dazu sei angeschlossen. Das Verfahren sei noch beim VwGH anhängig. Der Sachverständige der Beschwerdeführer hätte negative Auswirkungen festgestellt und werde auf die hydrologische Stellungnahme vom September 2017 verwiesen, welche in Kopie angeschlossen sei. Weiters seien von diesem Sachverständigen entsprechende Fragen gestellt worden und würde nunmehr ersucht, die mit Schreiben vom 11.01.2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gestellten Fragen zu beantworten. Es möge insbesondere beantwortet werden, ob die Errichtung eines Gebäudes gemäß (baurechtlichem) Bewilligungsbescheid vom 15.12.2015 zu einer nachteiligen Beeinflussung des Grundeigentums der Beschwerdeführer bei 50-jährigen Maximalniederschlägen führe.

Weiters mögen die Sachverständigen zu den Gutachten des Sachverständigen der Beschwerdeführer und den von diesem gestellten Fragen Stellung nehmen.

Auch der Rechtsvertreter der Konsenswerber hat zu den im Rahmen des Parteiengehörs zugesandten Gutachten mit Schreiben vom 12.04.2018 Stellung genommen und vorgebracht, dass alle Fragen schlüssig und einwandfrei beantwortet worden seien und ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer ausgeschlossen werde.

Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der eingeholten Gutachten als erwiesen festgestellt:

Auf dem Grundstück ***, KG ***, soll eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage errichtet werden. Betroffen vom Vorhaben ist der Grundwasserkörper Nr. ***, ***, sowie ein Drainagegraben mit Einmündung in das Fließgewässer „***“. Für die Baumaßnahmen ist eine Bauwasserhaltung erforderlich. Die Baugrubenwässer sollen nach mechanischer Reinigung in die *** eingeleitet werden. Unabhängig von einer rechnerisch geringen Auswirkung von weniger als 2 cm Anstau des Grundwassers aufgrund der Lage des Tiefgaragengeschosses sind als Kompensationsmaßnahme zwei Rohrrigolenkörper vorgesehen, mit denen anströmendes Grundwasser um das Tiefgaragengeschoss herumgeleitet werden soll. Die Ableitung soll in den Rigolenkörpern West und Süd über drei übereinanderliegende Drainrohre DN 200 erfolgen, wobei dort auch Dachflächenwässer eingeleitet werden sollen. Die Rohrrigolenkörper werden am Ende gefächert für eine möglichst gleichmäßig flächige Verteilung des Grundwassers in den Untergrund. Weiters ist als zusätzliche Sicherungsmaßnahme am Ende der Rohrrigolenkörper ein Überlaufschacht vorgesehen. Von diesem kann bei extremem Grundwasserhochstand über eine Überlaufschwelle Grundwasser über eine Rohrleitung DN 100 in den angrenzenden Drainagegraben abfließen. Die Beschwerdeführer D und E sind Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, die Beschwerdeführer A und B sind Eigentümer der Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Alle diese Grundstücke grenzen an das Grundstück ***, KG ***, an. Die Wasserhaltung durch Absenkung liegt bei Umsetzung des gegenständlichen Projektes innerhalb des natürlichen Grundwasserschwankungsbereiches, der Grundwasserspiegel wird temporär abgesenkt. Vor Einleitung der Baugrubenwässer über eine Schlauchleitung in die „***“ erfolgt ein Rückhalt mineralischer Feststoffe durch technische Vorreinigung. Durch die Rohrrigolenkörper West und Süd wird der durch die Tiefgarage bauwerksbedingte Grundwasseranstau beseitigt. Bei Anspringen der Überläufe der Rigolkörper erfolgt eine Entwässerung in einen Drainagegraben, der als Grundwasserdrainage fungiert. Das oberste Drainrohr der beiden Rohrrigolkörper wird jeweils auch zur Ableitung von Niederschlagswässern aus Dach- und Terrassenflächen im Ausmaß von ca. 1.300 m² verwendet.

Diese Feststellungen basieren auf der unbedenklichen Aktenlage und folgender Beweiswürdigung:

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat das gegenständliche Projekt einer Bauwasserhaltung mittels Entwässerungsanlage samt Einleitung der Baugrubenwässer in die *** und der als Kompensation vorgesehenen Herstellung zweier Rohrrigolenkörper zum Ausgleich für einen Grundwasseranstau aufgrund des Tiefgaragengeschosses des Projektes als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Er begründet dies mit einer temporären Grundwasserabsenkung im notwendigen Ausmaß, nämlich einer abschnittsweisen Wasserhaltung und Einstellung derselben bei extrem hohen Grundwasserständen. Dies nach Prüfung des Einreichprojektes. Auch weist er darauf hin, dass zum Rückhalt mineralischer Feststoffe Absetzeinrichtungen und Bauvlies im Pumpensumpf verwendet würden.

Weiters beurteilt er das Einreichprojekt dahingehend, dass die Wasserhaltung innerhalb des natürlichen Grundwasserschwankungsbereiches erfolge und selbst bei Berücksichtigung des Absenktrichters das Absenkniveau noch 0,7 m über dem Grundwassertiefststand liege. Daraus schließt der wasserbautechnische Amtssachverständige, dass Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen auf umliegenden Grundstücken ausgeschlossen werden und dies auch für eine zukünftige potenzielle Grundwassernutzung gelte. Dann führt der Amtssachverständige aus, dass mit den gegenständlichen Kompensationsmaßnahmen ein gezieltes und schnelleres Abfließen von anströmendem Grundwasser am Tiefgeschoss bei Grundwasserhochstand erreicht werde. Daraus schließt er, dass eine Beeinträchtigung der Substanz umliegender Grundstücke ausgeschlossen sei. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat bei Erstattung seines Gutachtens sich mit den von den Beschwerdeführern angegebenen bzw. vorgelegten Gutachten von I und den drei Gutachten von J (Beilage 1 sowie Beilagen 2 bis 4) fachlich auseinandergesetzt und diese berücksichtigt.

Zum Gutachten von I vom April 2016, welches in der Beschwerde als Beilage angeführt ist, ist auszuführen, dass dieses für die Überarbeitung des Bebauungsplanes eingeholt wurde. Im Gutachten wird ausgeführt, dass bestehende und neu geplante Tiefgeschosse innerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches liegen würden und je nach Lage des Grundwasserspiegels im betreffenden Areal eine Vernässung des Geländes hervorgerufen werden könne. Im Gutachten wird aber dann auch weiter ausgeführt, dass dies bei geeigneten Kompensationsmaßnahmen nicht der Fall sei. Damit aber steht dieses Gutachten nicht in Widerspruch zum eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.03.2018 und des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen vom 28.03.2018.

Im weiters in der Beschwerde als Beilage genannten Gutachten von J vom 18.05.2017 wird auf eine falsche Datengrundlage hingewiesen. Die Ableitung der Oberflächenwässer wird als ungünstig beurteilt. Die Dachwässer sollten an der Nordseite der Wohnhausanlage versickert werden und ein Retentionsbecken mit gedrosseltem Überlauf in den Drainagegraben im Nordosten vorgesehen werden. Ein Tiefbau wird aus fachlichen Erwägungen abgelehnt. Weiters bezieht sich dieses Gutachten auf das Gutachten von I und wird ausgeführt, dass alle baulichen Eingriffe in Form von Tiefgeschossen im betreffenden Areal negativ zu beurteilen seien.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gutachten von I dem eingeholten Gutachten vom 08.03. und 28.03.2018 nicht entgegensteht, da auch dem erstgenannten Gutachten zu entnehmen ist, dass mit geeigneten Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen nicht gegeben ist.

Zu den falschen Datengrundlagen ist auf das Gutachten vom 08.03.2018 zu verweisen, wonach das Projekt nach Prüfung durch den Gutachtensersteller aus wasserbautechnischer Sicht als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt wurde.

Im Privatgutachten vom 18.05.2017 wird auch bemängelt, dass die Versickerungsanlage deshalb nicht funktioniere, weil es bei einem hohen Grundwasserstand zu einem Aufstau in der Anlage komme. Dem ist das Gutachten vom 28.03.2018 entgegenzuhalten, in dem der grundwasserhydrologische Amtssachverständige ausführt, dass durch die beantragten Wasserhaltungsmaßnahmen (Punkt II.1a des angefochtenen Bescheides) und durch die Kompensationsmaßnahme (Punkt II. 2 desselben Bescheides) eine nachteilige Beeinträchtigung der Substanz der Beschwerdeführergrundstücke ausgeschlossen werde. Der grundwasserhydrologische Amtssachverständige führt im Gutachten vom 28.03.2018 aus, dass durch die unter Punkt II. 1a bewilligten Wasserhaltungsmaßnahmen nachteilige Beeinflussungen der Grundstücke der Beschwerdeführer deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, da durch diese Maßnahmen der Grundwasserspiegel nicht über die natürliche Schwankungsbreite hinaus verändert werde. In diesem Gutachten wird dann zu Spruchpunkt II. 2 festgehalten, dass der Ausschluss einer nachteiligen Beeinträchtigung der Beschwerdeführergrundstücke auf den vernachlässigbaren und rechnerisch mit 2 cm ermittelten Grundwasseraufstau sowie darauf zurückzuführen sei, dass die Sohle des Drainagegrabens, in den die Überläufe der beiden Rohrrigolkörper bei Grundwasserhochständen Wässer einleiten, tiefer liege als der Überlauf und daher durch diesen Graben bereits jetzt – ohne Anspringen des Überlaufes – eine Drainagewirkung auf das Grundwasser ausgeübt werde. Auch weist der Amtssachverständige darauf hin, dass der natürliche Schwankungsbereich des Grundwassers um ein vielfaches über dem theoretisch möglichen Einfluss der Kompensationsmaßnahmen in Punkt II. 2 des angefochtenen Bescheides liege. Die Auswirkungen der Kompensationsmaßnahmen beurteilt der grundwasserhydrologische Amtssachverständige als vernachlässigbar.

Zum weiters in der Beschwerde als Beilage genannten hydrogeologischen Gutachten vom 07.08.2017 ist auszuführen, dass dieses auf die geänderte Antragstellung – im Vergleich zum Gutachten vom 18.05.2017, welches darauf noch nicht Bezug nehmen konnte – eingeht. Dieses Gutachten wird jedoch durch die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen vom 08.03.2018 und 28.03.2018 entkräftet.

Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.03.2018 wird zum Drainagegraben fachlich ausgeführt, dass dieser bei Anspringen des Überlaufes als Grundwasserdrainage fungiere, da die Sohle dieses Grabens im Bereich von 262,15 bis 262,35 m über Adria liege und die Überläufe ab einem Grundwasserhochstand von 262,50 m über Adria anspringen würden. Ein messbarer Einfluss des Überlaufes auf die grundwasserabstromigen Verhältnisse wird vom Amtssachverständigen ausgeschlossen.

Im Gutachten von J vom 05.09.2017 wird festgehalten, dass die Projektsunterlagen unvollständig seien. Dazu wird auf obige Ausführungen der Amtssachverständigen in den Gutachten vom 08.03. und 28.03.2017 betreffend das gegenständliche Projekt verwiesen.

Zur Ausführung im Gutachten vom 05.09.2017, im Rigolkörper Süd sei der Oberboden deutlich geringer durchlässig als der mächtige Terrassenschotter und würde deutlich mehr Sickerwasser in das Rigol eingeleitet als versickern könne, ist auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.03.2018 zu verweisen. Darin führt der Amtssachverständige aus, dass auch ohne Betrachtung des Überlaufes mit der technischen Kompensationsmaßnahme der Rohrrigole (West und Süd) der ohnehin geringe Grundwasseranstau beseitigt werden könne und im Anstrombereich bei Grundwasserhochstand der in der Natur gegebene Grundwasserabstrom gesichert sei. Weiters werde durch die Auffächerung der Rohrrigole am Ende der Leitungen eine breitflächige Verteilung im Grundwasser gewährleistet und sei nach fachlicher Meinung eine nachteilige Beeinträchtigung der Substanz der Grundstücke der Beschwerdeführer oder eine künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes im Boden durch die Rohrrigolkörper nicht möglich. Weiters führt der Amtssachverständige im Gutachten aus, dass bei einem Anspringen des Überlaufes bei den beiden Rohrrigolkörpern eine Entwässerung in einen Drainagegraben erfolge. Damit aber wird verhindert, dass es zu Problemen aufgrund eines größeren Zustromes von Sickerwasser kommt, als versickern kann.

Sowohl der wasserbautechnische Amtssachverständige als auch der grundwasserhydrologische Amtssachverständige führen in ihren Gutachten vom 08.03.2018 und 28.03.2018 betreffend die Bewilligung der Entwässerungsanlage im Rahmen der Bauwasserhaltung aus, dass nachteilige Beeinflussungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien. Begründend wird übereinstimmend festgehalten, dass durch die beantragten Wasserhaltungsmaßnahmen der Grundwasserspiegel nicht über die natürliche Schwankungsbreite hinaus verändert werde. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hält darüber hinaus fest, dass es zu einer temporären Absenkung des Grundwasserspiegels komme und sich die Bauwasserhaltungsmaßnahmen in einer Tiefe befänden, die keinen Einfluss auf die bodennahe Vegetation hätten.

Zur Nutzungsbefugnis der Beschwerdeführer am eigenen Grundstück hält der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 08.03.2018 fest, dass eine Beeinträchtigung dieser ausgeschlossen werden könne, da die Wasserhaltung innerhalb des Bereichs des natürlichen Grundwasserschwankungsniveaus erfolge und dies selbst unter Berücksichtigung des Absenktrichters, da diesfalls das Absenkniveau noch 0,7 m über dem Grundwassertiefststand liege. Eine Beeinträchtigung der Substanz der Beschwerdeführergrundstücke schließt der Amtssachverständige aus, da mit den technischen Kompensationsmaßnahmen ein gezieltes schnelleres Abfließen anströmenden Grundwassers am Tiefgeschoss vorbei erreicht werde.

Im Gutachten vom 08.03.2018 des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wird zur Einleitung in die *** (Punkt II. 1b) fachlich festgehalten, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführergrundstücke ausgeschlossen sei. Begründend gibt der Amtssachverständige dazu an, dass das Projekt dem Stand der Technik entspreche, da eine temporäre Grundwasserabsenkung durch abschnittsweise Wasserhaltung erfolge und eine Einstellung der Wasserhaltung bei extrem hohen Grundwasserständen eintreten werde. Das Einreichprojekt wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen aufgrund seiner Fachkompetenz auf Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Der Amtssachverständige kommt zum Schluss, dass die Vorgaben zum Schutz des Vorfluters „***“ durch Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und zum Schutze privater Rechte durch Beweissicherungen eingehalten werden. Eine qualitative Beeinträchtigung ist damit aus fachlicher Sicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der quantitativen Beeinträchtigung führt der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass die Einleitung von 70 l/s im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhrkapazität der „***“ geprüft worden sei und als ausgeschlossen anzusehen sei.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt weiter aus, dass die Ableitung der Baugrubenwässer über eine dichte Schlauchleitung in die „***“ erfolge. Eine Versumpfung, Überschwemmung oder Austrocknung sowie künstliche Herabsetzung des Wassergehaltes hält er fachlich für ausgeschlossen.

Da die Ableitung der Baugrubenwässer über eine dichte Schlauchleitung in die „***“ erfolgt, erachtet er eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 betreffend die Beschwerdeführer für denkunmöglich.

Zur Kompensationsmaßnahme (Punkt II. 2 des angefochtenen Bescheides) wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Auch eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis durch die Kompensationsmaßnahme wird fachlich ausgeschlossen, da es sich um eine geringfügige Absenkung handelt.

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen und vom grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen wird in ihren Gutachten übereinstimmend eine Änderung des Grundwasserstandes und dadurch der bisherigen Benutzbarkeit der Beschwerdeführergrundstücke ausgeschlossen. Begründend wird dazu auf die Beibehaltung der natürlich gegebenen Grundwasserschwankungsverhältnisse verwiesen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt im Gutachten vom 08.03.2018 dazu noch aus, dass der natürliche Grundwasserschwankungsbereich einen weitaus tieferen niedrigsten Grundwasserstand habe im Vergleich zur Grundwasserabsenkung durch gegenständliches Projekt.

Gleiches gilt aus fachlicher Sicht für die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit der Beschwerdeführergrundstücke, eine derartige wird ausgeschlossen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt ergänzend noch aus, dass durch eine Absenkung im Bereich des natürlichen Grundwasserschwankungsbereiches an sich keine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bewirkt werden könne. Es bestehe aus seiner Sicht kein fachlicher Zusammenhang für eine derartige Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit durch das gegenständliche Projekt.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hält im Gutachten vom 08.03.2018 betreffend die Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und Terrassen sowie KFZ-Platzflächen fest, dass die Niederschlagswässer von Dachflächen oder Terrassen lediglich atmosphärisch seien aber nicht verunreinigt. Er schließt daraus, dass die Versickerung derartiger Wässer ins Grundwasser keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung in qualitativer Hinsicht darstelle. Im Gutachten vom 08.03.2018 wird ausgeführt, dass die Ableitung der Dachflächenwässer in jeweils einem Rohr der Rigolkörper West und Süd bei der Bemessung der beiden Rohrrigolkörper hydraulisch berücksichtigt worden sei. Der Amtssachverständige

weist dann noch darauf hin, dass am Ende der Rohrrigolkörper diese aufgefächert seien, um eine gleichmäßige flächige Verteilung in den anstehenden Untergrund zu erreichen, und als zusätzliche Sicherungsmaßnahme am Ende beider Rohrrigolkörper ein Überlaufschacht situiert sei. Schließlich hält er noch fest, dass die Höhenlage der Überläufe so gewählt sei, dass zum Zeitpunkt des Anspringens dieser Überläufe der Drainagegraben, dessen Sohle tiefer liege als die der Überläufe, bereits mit Grundwasser dotiert sei und dies dem natürlichen Abflussgeschehen entspreche.

Zum Verweis auf das von den Beschwerdeführern bereits vorgelegte hydrologische Gutachten vom September 2017 in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zum wasserbautechnischen Gutachten vom 08.03.2018 und in der Stellungnahme zum hydrologischen Gutachten vom 28.03.2018 wird festgehalten, dass darauf bereits oben argumentativ eingegangen wurde.

In der Stellungnahme der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 13.04.2018 zum eingeräumten Parteiengehör betreffend das grundwasserhydrologische Gutachten vom 28.03.2018 wird inhaltsgleich ausgeführt wie zum wasserbautechnischen Gutachten vom 08.03.2018 in der Stellungnahme der Rechtsvertreter vom 27.03.2018. Zu der der Stellungnahme vom 27.03.2018 und vom 13.04.2018 jeweils angeschlossenen außerordentlichen Revision vom 26.01.2017 betreffend ein baurechtliches Verfahren in gegenständlicher Projektsangelegenheit ist festzuhalten, dass die darin gemachten Ausführungen die fachlichen Erwägungen in den Gutachten vom 08.03.2018 und 28.03.2018 nicht ernsthaft erschüttern können. Die Ausführungen beziehen sich überdies im Wesentlichen auf das Baurechtsverfahren und wurden vor der Verhandlung am 22.05.2017, also vor der beantragten geänderten Projektsausführung, gemacht. Die Befürchtung, dass bei hohen Grundwasserständen eine Versickerung auf Eigengrund denkunmöglich sei und das Grundwasser als Oberflächenwasser zu den Beschwerdeführern abfließe, ist durch die einen Projektsbestandteil bildende Kompensationsmaßnahme der beiden Rigolkörper samt zusätzlicher Sicherheit durch die Überläufe an diesen baulichen Einrichtungen entkräftet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Folgende für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

...

§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)

        ...

§ 40.

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“

Zum Parteiengehör ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mehrmals bei der Behörde Akteneinsicht nahm und Aktenkopien zugesandt erhielt. Von den Beschwerdeführern wird beispielsweise auf die Gutachten von G vom 05.08.2016 und 14.04.2017 eingegangen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag wurde in der Verhandlung der Behörde am 22.05.2017 gestellt und das Projekt erörtert. Die aktuellen fachlichen Aussagen zu gegenständlichem Bewilligungsprojekt wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt und hat dieser zu den Gutachten vom 08.03.2018 und 28.03.2018 auch Stellung genommen.

Zum Vorbringen, die natürlichen Abflussverhältnisse seien zu prüfen, ist auf die Gutachten vom 08.03.2018 und 28.03.2018 zu verweisen. Nach diesen Gutachten wird eine Änderung des Grundwasserstandes durch gegenständliches Projekt ausgeschlossen. Damit ist auch eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch zu Tage tretendes Grundwasser nicht gegeben. Begründend wird dazu auf die Beibehaltung der natürlich gegebenen Grundwasserschwankungsverhältnisse verwiesen. Weiters wurde das Projekt vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nach fachlicher Prüfung als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Die in der Stellungnahme vom 27.03.2018 angesprochene Anwendung des § 39 WRG kommt daher nicht in Betracht.

Die Gutachten vom 08.03.2018 und 28.03.2018, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholt wurden, sind fachlich fundiert erstellt und logisch nachvollziehbar. Sie entsprechen den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Der grundwasserhydrologische Amtssachverständige geht in seinem Gutachten auf die ihn betreffenden Fragestellungen ausführlich ein. Anhand der gutachterlichen Ausführungen zeigt sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige geht auf die gestellten Fragen, soferne sie sein Fachgebiet betreffen, umfassend ein und wurde ebenso nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen.

Es wird durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten weder das eingeholte wasserbautechnische noch das grundwasserhydrologische Gutachten ernsthaft in Zweifel gezogen. Auch die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, diese beiden Gutachten in ihrer Aussagekraft ernsthaft zu erschüttern.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet.

Anzumerken ist abschließend zu einer unsachgemäßen Verwendung oder fehlerhaften Funktion der bewilligten Anlage, dass nach der Judikatur davon auszugehen ist, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. VwGH vom 24.7.2008, 2007/07/0095).

Bei fehlerhafter Funktion trifft die Konsensinhaberin die Instandhaltungspflicht nach

§ 50 WRG 1959.

Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Bauvollendungsfrist neu festzulegen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich in vorliegendem Beschwerdeverfahren ausschließlich um solche Rechts- und Tatfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059, 17.04.2012, 2012/05/0029 ua).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Entwässerung;

Anmerkung

VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0373 bis 0376-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1295.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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