TE Bvwg Beschluss 2018/7/5 W192 2182490-1

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Veröffentlicht am 05.07.2018
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Entscheidungsdatum

05.07.2018

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11 Abs1 Satzletzter
FPG §11a Abs2
FPG §26
FPG §9 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
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  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  7. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  11. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W192 2182490-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1637/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.06.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1637/2017, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der

bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.03.2016 mit email-Nachricht und am 14.04.2016 persönlich unter Vorlage diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann, einem Staatsangehörigen von Syrien sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 30.03.2016 mit email-Nachricht und am 14.04.2016 persönlich unter Vorlage diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann, einem Staatsangehörigen von Syrien sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Der Antrag sowie die vorgelegten Unterlagen wurden von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 20.04.2016 an das BFA übermittelt. Den Unterlagen lag auch eine handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" eines Dokumentenberaters des Bundesministeriums für Inneres samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen bei. Aus den Notizen der "Checkliste" geht hervor, dass die Heiratsurkunde eine Fälschung sei, der Heiratsvertrag in Kopie vorgelegt wurde, und der Auszug aus dem Familienstandesregister, der Auszug aus dem Personenstandesregister sowie die Geburtsurkunde mit Tintenstrahldrucker hergestellt seien. Am Ender der "Checkliste" wurde zur Wortfolge "Empfehlung zur Visaerteilung" die Option "Nein" angekreuzt und der handschriftliche Vermerk "gefälschte Urkunden und keine aufrechte Ehe" angebracht.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Dokumente seien nach Angabe des Dokumentenberaters der Botschaft gefälscht. In einer dieser Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom selben Tag wurde weiters ausgeführt, dass sich im vorliegenden den Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil aufgrund aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erlangen. Es hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden aus den niederschriftlichen Äußerungen der ÖB ergeben.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Dokumente seien nach Angabe des Dokumentenberaters der Botschaft gefälscht. In einer dieser Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom selben Tag wurde weiters ausgeführt, dass sich im vorliegenden den Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil aufgrund aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erlangen. Es hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden aus den niederschriftlichen Äußerungen der ÖB ergeben.

Mit Schreiben vom 07.03.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Dem Schreiben waren die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 04.03.2017 angeschlossen, nicht jedoch die Unterlagen des Dokumentenberaters. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Mit Schreiben vom 17.03.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der ÖB Damaskus eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie ihren Mann am 15.05.2014 nach traditionellem Ritus geheiratete habe und die Ehe am 26.10.2015 vom Scharia-Gericht registriert worden und am 12.11.2015 beim Standesamt gemeldet worden sei. Die Registrierung sei durch einen Bevollmächtigten der Bezugsperson erfolgt. In den Ermittlungen sei keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin und ihres Ehemannes erfolgt. Es sei weder eine Einvernahme des Ehemannes zwecks genauer Prüfung des Sachverhaltes durchgeführt noch genauer dargelegt worden, welche Art der Überprüfung der Dokumente an der österreichischen Botschaft erfolgt sei. Die Stellungnahme wurde am 21.03.2017 an das BFA weitergeleitet.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 01.06.2017 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG gar nicht bestehe, sodass eine Schutzgewährung nicht wahrscheinlich sei. Es hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben im Antrag und der Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson gravierende Widersprüche ergeben. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung völlig konträre Angaben hinsichtlich der Ehegattin getätigt, wobei sich diese Daten sowohl im Vornamen und im Nachnamen und auch im Geburtsjahr unterscheiden. Weiters seien die vorgelegten Dokumente durch den zuständigen Dokumentenberater der Botschaft als Fälschungen qualifiziert worden. Es würden seitens des BFA keinerlei Zweifel an der entsprechenden Fachkompetenz und Seriosität des Dokumentenberaters bestehen, der in seiner Funktion nach objektiven Kriterien beurteilt. Es würden dichte Indizien dafür vorliegen, dass die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet war, und vor der Ausreise ein Familienleben bestanden habe.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 01.06.2017 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, sodass eine Schutzgewährung nicht wahrscheinlich sei. Es hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben im Antrag und der Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson gravierende Widersprüche ergeben. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung völlig konträre Angaben hinsichtlich der Ehegattin getätigt, wobei sich diese Daten sowohl im Vornamen und im Nachnamen und auch im Geburtsjahr unterscheiden. Weiters seien die vorgelegten Dokumente durch den zuständigen Dokumentenberater der Botschaft als Fälschungen qualifiziert worden. Es würden seitens des BFA keinerlei Zweifel an der entsprechenden Fachkompetenz und Seriosität des Dokumentenberaters bestehen, der in seiner Funktion nach objektiven Kriterien beurteilt. Es würden dichte Indizien dafür vorliegen, dass die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet war, und vor der Ausreise ein Familienleben bestanden habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahmen des BFA vom 04.03.2017 und vom 01.06.2017.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, wies die ÖB Damaskus den Antrag auf die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahmen des BFA vom 04.03.2017 und vom 01.06.2017.

3. Mit Schriftsatz vom 24.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Inhaltlich wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass im Verfahren nach § 35 AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Inhaltlich wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die "bloße Wahrscheinlichkeit" einer Gewährung desselben Schutzes ausreiche, um einen Einreisetitel zu erteilen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Hinsichtlich des vom BFA zitierten "Prüfberichtes" sei festzuhalten, dass dieser mangels anderslautender rechtlicher Bestimmungen als Sachverständigengutachten im Verfahren angesehen werden müsse. Hinsichtlich der Anforderung an Gutachten habe der VwGH festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten müsse. Der Befund sei die vom Sachverständigen (...) vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen (...) aus dem Befund, würden das Gutachten im engeren Sinn bilden. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteils erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründe, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, (nachvollziehbar) erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257).

Das BFA und die ÖB Damaskus hätten es verabsäumt, der Aufforderung zur Stellungnahme diesen Bericht beizulegen oder dessen Ergebnisse zu konkretisieren, sodass sich nicht nachvollziehen lasse, wer den "Prüfbericht" verfasst habe, über welche Qualifikation er verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs dar. Die Prognoseentscheidung des BFA müsse ausreichend begründet sein, damit die Möglichkeit bestehe, dazu Stellung zu nehmen. Der Partei seien die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. In Bezug auf Gutachten gehöre dazu nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogene Hilfsbefunde, ebenso die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen. Der "Prüfbericht" hätte daher ausgehändigt werden müssen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerdeführerin die Einreise zu gewähren.

4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt übermittelt, wo sie am 10.01.2018 einlangte.

5. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Verfügung vom 09.02.2018 eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vor, worin der Beschwerdeführerin die Angaben der Bezugsperson anlässlich ihrer Erstbefragung über die Identität seiner angeblichen Ehegattin sowie Angaben zum Reiseweg zur Kenntnis gebracht wurden. In ihrer Stellungnahme vom 26.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den Angaben anlässlich der Erstbefragung und einen Fehler handle. Diesbezüglich habe die Bezugsperson am 03.08.2016 beim BFA einen Antrag auf Berichtigung des Namens in der Niederschrift angebracht, wobei dessen Kopie und die Übermittlungsbestätigung angeschlossen worden. Weiters wurde auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente betreffend die behauptete Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2016 mit email-Nachricht und am 14.04.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet, dem mit Bescheid des BFA vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2016 mit email-Nachricht und am 14.04.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet, dem mit Bescheid des BFA vom 01.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine Angehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden habe können. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine Angehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden habe können. Von der ÖB Damaskus sei das BFA darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle.

Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des BFA vom 04.03.2017 zur Kenntnis gebracht, nicht jedoch die handschriftlich ausgefüllte "Checkliste für Dokumente" samt handschriftlicher, stichwortartiger Notizen, auf die sich das BFA gestützt hatte. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin eine entsprechende Stellungnahme ab.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus gegenüber mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.

Weder in der ursprünglichen Stellungnahme des BFA vom 04.03.2017 noch im Bescheid der ÖB Damaskus vom 20.06.2017 wurde der Inhalt der handschriftlich ausgefüllten "Checkliste für Dokumente" samt den handschriftlichen, stichwortartigen Notizen in einer Weise wiedergegeben, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen davon ausgegangen werde, dass es sich beim Auszug aus dem Personenstandsregister, der Heiratsurkunde, dem Heiratsvertrag und dem Auszug aus dem Familienstandesregister um Fälschungen handle.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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