TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W164 2170432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2170432-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Michl Münzker, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2017, Zl VA-VR 18053215/17-Ed betreffend Versicherungspflicht nach ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Michl Münzker, Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2017, Zl VA-VR 18053215/17-Ed betreffend Versicherungspflicht nach ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25.07.2017, Zl VA-VR 18053215/17-Ed hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) nicht von 25.05.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 aufgrund ihrer Beschäftigung zum Dienstgeber "Kindergruppe XXXX" (Verein gelöscht) der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Zur Begründung führte die WGKK aus, die BF sei vom genannten Verein für die im Spruch genannten Zeiten als (Anm.: vollversicherungspflichtige) Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet worden. Gestützt auf einen Vereinsregisterauszug vom 08.05.2017 (Funktionsperiode 18.07.2016 bis 31.12.2016) stellte die belangte Behörde fest, dass der Ehemann der BF, HerrXXXX, geb. XXXX, zuletzt Schriftführer und Kassier des Vereins gewesen sei. Am 05.12.2016 habe die BF die Rückerstattung der Kammerumlage beantragt. Aus diesem Anlass habe die WGKK ihre Versicherungspflicht überprüft. Mit 31.12.2016 sei der Verein freiwillig aufgelöst worden.Mit Bescheid vom 25.07.2017, Zl VA-VR 18053215/17-Ed hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden WGKK) festgestellt, dass Frau römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) nicht von 25.05.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 aufgrund ihrer Beschäftigung zum Dienstgeber "Kindergruppe XXXX" (Verein gelöscht) der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Zur Begründung führte die WGKK aus, die BF sei vom genannten Verein für die im Spruch genannten Zeiten als Anmerkung, vollversicherungspflichtige) Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet worden. Gestützt auf einen Vereinsregisterauszug vom 08.05.2017 (Funktionsperiode 18.07.2016 bis 31.12.2016) stellte die belangte Behörde fest, dass der Ehemann der BF, HerrXXXX, geb. römisch 40 , zuletzt Schriftführer und Kassier des Vereins gewesen sei. Am 05.12.2016 habe die BF die Rückerstattung der Kammerumlage beantragt. Aus diesem Anlass habe die WGKK ihre Versicherungspflicht überprüft. Mit 31.12.2016 sei der Verein freiwillig aufgelöst worden.

Am 15.02.2017 habe die BF niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie den Verein mit dem Vereinsziel Kinderbetreuung gegründet habe und im Verein selbst eine Kindergruppe betreut habe.

Mit Schreiben vom 14.06.2017 habe die BF ausgeführt, dass der Verein seit seiner Entstehung immer aus drei verschiedenen Vorstandsmitgliedern bestanden habe. Dies sei Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit der MA 10 und die finanzielle Förderung gewesen. Im Mai 2011 habe die MA11 die Betriebsgenehmigung für die erste Kindergruppe erteilt. Im Jahr 2016 seien drei weitere Kindergruppen eröffnet worden. Die BF habe gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern bei der Gründung und Erweiterung mitgewirkt. In Absprache mit der MA11 habe die BF nach Anrechnung ihrer Ausbildung fehlende Module für eine anerkannte Kindergruppenbetreuerin absolviert. Als die erste Kindergruppe genehmigt wurde, sei die BF als Kindergruppenbetreuerin mit Ausbildung für 40 Wochenstunden bei der WGKK angemeldet worden. Sie habe einen Dienstzettel als Arbeitnehmerin gehabt und sei mehr als sieben Monate allein für die Kinderbetreuung (pädagogische Betreuung, Kochen, Putzen, Administratives) zuständig gewesen. Seitens der MA11 hätten regelmäßig unangekündigte Kontrollen stattgefunden, wodurch die ständige Anwesenheit der BF bestätigt werden könnte. Da sich die Kinderzahl erhöht habe, seien weitere Personen angestellt worden. Dies sei bei Vorstandsbesprechungen und Versammlungen besprochen und mehrheitlich entschieden worden. Die Buchhaltung, Steuerberatung und Lohnverrechnung habe eine Steuerberatungskanzlei übernommen. Die BF sei weiterhin mit fixen Arbeitszeiten und Urlaub in der Kinderbetreuung tätig gewesen. Sie habe Weiterbildungseinheiten absolviert, sei als pädagogische Leiterin tätig gewesen und habe die administrativen Arbeiten mit Eltern und Behörden erledigt. Sie habe kontrolliert, dass sich stets eine genügende Anzahl an Betreuerinnen in den Gruppen befinde und sei bei Bedarf selbst als Vertretung eingesprungen. Ihre Position als Obfrau habe ihr erlaubt, die Kindergruppe in bestimmten Situationen nach außen zu vertreten. Jedoch sei ihr laut Statut nicht gestattet gewesen, Entscheidungen jeglicher Art ohne Absprache mit dem Vorstand allein zu treffen. Gruppenerweiterung, die Einstellung von MitarbeiterInnen, Kündigung und Finanzielles seien stets Mehrheitsentscheidungen gewesen. Bei allen finanziellen Angelegenheiten hätten alle drei Vorstandsmitglieder bei der Bank anwesend sein und persönlich unterschreiben müssen. Die BF habe tatsächlich über die ganzen Jahre in allen Gruppen gearbeitet, alle Kinder mit ihrem Namen gekannt und die Eltern unterstützt.

Die WGKK schloss aus dem Umstand, dass die BF zunächst allein tätig gewesen sei und die Vereinsgründung zum Zweck der Zulassung und Förderung der Kindergruppe durch öffentliche Stellen erfolgt sei, weiters daraus, dass die BF von Beginn an Obfrau des Vereins gewesen und der Verein auf ihr Betreiben aus administrativen Gründen gegründet worden sei, auf eine beherrschende Stellung der BF im Verein. Die BF selbst habe unterstrichen, dass sie für den Kontakt mit Eltern und Behörden zuständig gewesen sei und die Anzahl der BetreuerInnen kontrolliert habe. Es habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die BF selbst im Alltag Weisungen unterworfen gewesen sei. Insoweit sie einwende, dass sie der Kontrolle des restlichen Vorstandes unterstanden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass das einzige weitere Vorstandsmitglied zuletzt ihr Mann gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die weiteren Vorstandsmitglieder lediglich zur Einhaltung des Vereinsrechts bestellt worden seien und keinen Einfluss auf den Arbeitsalltag gehabt hätten. Die BF sei nicht Weisungs- und Kontrollunterworfen gewesen. Es fehle an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung RA Dr. Michl Münzker erhobene rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der vorgebracht wird, die BF sei von 25.5.2011 bis 1.10.2016 durchgehend Dienstnehmerin des Vereins "Kindergruppe XXXX" und zugleich dessen Obfrau gewesen. Der Vorstand habe aus drei Personen bestanden: XXXX, XXXX und XXXX. Zweck des Vereins sei die Betreuung und Förderung von Klein- und Schulkindern im Sinn von Kinderbetreuung und Hortbetreuung in Zusammenarbeit mit staatlichen und nicht staatlichen Organisationen, insbesondere Hilfsorganisationen zwecks Erreichung des Vereinszweckes gewesen. Der Verein habe an mehreren Standorten Kinderbetreuungen durchgeführt. Alle dabei tätigen Personen seien bei der WGKK unbeanstandet als DienstnehmerInnen gemeldet gewesen und seien die entsprechenden Beiträge geleistet worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung RA Dr. Michl Münzker erhobene rechtzeitige und zulässige Beschwerde, mit der vorgebracht wird, die BF sei von 25.5.2011 bis 1.10.2016 durchgehend Dienstnehmerin des Vereins "Kindergruppe XXXX" und zugleich dessen Obfrau gewesen. Der Vorstand habe aus drei Personen bestanden: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Zweck des Vereins sei die Betreuung und Förderung von Klein- und Schulkindern im Sinn von Kinderbetreuung und Hortbetreuung in Zusammenarbeit mit staatlichen und nicht staatlichen Organisationen, insbesondere Hilfsorganisationen zwecks Erreichung des Vereinszweckes gewesen. Der Verein habe an mehreren Standorten Kinderbetreuungen durchgeführt. Alle dabei tätigen Personen seien bei der WGKK unbeanstandet als DienstnehmerInnen gemeldet gewesen und seien die entsprechenden Beiträge geleistet worden.

Nachdem die behördliche Förderung eingestellt wurde, sei der Verein in Insolvenz geraten und auf eigenen Beschluss aufgelöst worden. Anfang 2017 habe die WGKK die Versicherungspflicht der BF in Frage gestellt.

Der Vorstand des Vereins habe - anders als im angefochtenen Bescheid festgehalten sei - fast bis zuletzt statutenkonform aus drei Personen bestanden und habe statutengemäß kollegial entschieden. Die Verpflichtungen der BF hätten sich aus den Vorgaben des Vereinszwecks und dem festgelegten Aufgabenbereich des Vorstandes ergeben. Die Bestimmungsfreiheit der BF sei weitgehend ausgeschaltet gewesen. Die BF sei der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung unterlegen. Es treffe nicht zu, dass die weiteren Vorstandsmitglieder "lediglich zur Einhaltung des Vereinsrechts" bestellt worden seien. Aus der aufgetragenen Art der Beschäftigung seien Ordnungsvorschriften abzuleiten gewesen. Die Arbeitsart sei dadurch unabänderbar vorgegeben gewesen, dass die BF die Kindergruppe in der vom Verein angemieteten Örtlichkeit auszuführen gehabt habe. Punkto Arbeitszeit habe die BF keinen Spielraum gehabt, da die Kinder zu festen zwischen den Eltern und dem Verein festgelegten Zeiträumen zu betreuen gewesen seien. Das arbeitsbezogene Verhalten sei vorgegeben gewesen, da die BF verpflichtet gewesen sei, die Kinder angemessen zu betreuen. Die BF habe die persönliche Arbeitspflicht erfüllt, da sie die Kinder nicht unbetreut sich selbst überlassen habe.

Beigelegt wurden die Statuten des Vereins

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF zHd ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 22.09.2017 u.a. auf, genaue Angaben insbesondere zu dem Beschwerdevorbringen zu machen, dass der Vereinsvorstand - fast - bis zuletzt statutenkonform mit drei Personen besetzt gewesen sei und jene Beschlussprotokolle vorzulegen, mit denen die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie eine allfällige Wiederwahl und ein allfälliges Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern dokumentiert wurde. Die BF wurde weiters aufgefordert, zu erläutern, was konkret von den laufenden Geschäften des Vereins umfasst war (§13 Z1der Statuten) und § 13 Z 2 der Statuten zu erläutern, da die Bedeutung diese Bestimmung aus ihrem Wortlaut nicht klar hervorgehe. Der BF wurde auch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, dass sie gemäß den Aufzeichnungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger von 03.12.2013 bis 18.07.2014 Wochengeld bezog.Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BF zHd ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 22.09.2017 u.a. auf, genaue Angaben insbesondere zu dem Beschwerdevorbringen zu machen, dass der Vereinsvorstand - fast - bis zuletzt statutenkonform mit drei Personen besetzt gewesen sei und jene Beschlussprotokolle vorzulegen, mit denen die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie eine allfällige Wiederwahl und ein allfälliges Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern dokumentiert wurde. Die BF wurde weiters aufgefordert, zu erläutern, was konkret von den laufenden Geschäften des Vereins umfasst war (§13 Z1der Statuten) und Paragraph 13, Ziffer 2, der Statuten zu erläutern, da die Bedeutung diese Bestimmung aus ihrem Wortlaut nicht klar hervorgehe. Der BF wurde auch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, dass sie gemäß den Aufzeichnungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger von 03.12.2013 bis 18.07.2014 Wochengeld bezog.

In Beantwortung dieses Schreibens legte die BF einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 20.03.2015 legte die BF einen Vereinsregisterauszug betreffend den eingangs genannten Verein zum Stichtag 20.3.2015 betreffend die Funktionsperiode 14.09.2012 bis 13.09.2015, eine vom genannten Verein erstatte Wahlanzeige gem. § 14 Abs 2 VerG vom 01.04.2015 und eine vom genannten Verein erstatte Wahlanzeige gem. § 14 Abs 2 VerG vom 18.07.2016 vor. Die BF legte weiters einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 13 Abs 2 Vereinsgesetz vom 31.07.2011 vor, mit dem die Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins bewilligt wurde sowie Einkommenssteuerbescheide und Unterlagen, welche die Personaleinteilung in den vom Verein betriebenen Kindergruppen dokumentieren.In Beantwortung dieses Schreibens legte die BF einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 20.03.2015 legte die BF einen Vereinsregisterauszug betreffend den eingangs genannten Verein zum Stichtag 20.3.2015 betreffend die Funktionsperiode 14.09.2012 bis 13.09.2015, eine vom genannten Verein erstatte Wahlanzeige gem. Paragraph 14, Absatz 2, VerG vom 01.04.2015 und eine vom genannten Verein erstatte Wahlanzeige gem. Paragraph 14, Absatz 2, VerG vom 18.07.2016 vor. Die BF legte weiters einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Vereinsgesetz vom 31.07.2011 vor, mit dem die Fortsetzung der Tätigkeit des Vereins bewilligt wurde sowie Einkommenssteuerbescheide und Unterlagen, welche die Personaleinteilung in den vom Verein betriebenen Kindergruppen dokumentieren.

Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs brachte die WGKK vor, dass die Tatsache einer entgeltlichen Tätigkeit der BF für die genannte Kindergruppe nicht bezweifelt werde, jedoch habe keine unselbständige Erwerbstätikeit vorgelegen.

Im erstinstanzlichen Verfahren waren seitens der BF vorgelegt worden eine Anmeldung zur Sozialversicherung, ein Dienstzettel, Gehaltsabrechnungen und Unterlagen betreffend ihre Aus- und Weiterbildung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen versicherungsfrei sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Laut Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war die BF von 25.5.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet. Von 03.12.2013 bis 18.07.2014 bezog sie Wochengeld. Von der ihr mit Schreiben des BVwG vom 22.09.2017 gewährten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Die Daten des Hauptverbandes sind der vorliegenden Beurteilung daher zu Grunde zu legen.

Die BF war von 25.05.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 unbestritten durchgehend in einem zeitlichen Ausmaß für den genannten Verein tätig, das bei Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung iSd § 4 Abs 2 ASVG einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn bewirkt hätte.Die BF war von 25.05.2011 bis 02.12.2013 und von 01.09.2014 bis 01.10.2016 unbestritten durchgehend in einem zeitlichen Ausmaß für den genannten Verein tätig, das bei Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn bewirkt hätte.

Zu prüfen bleibt, ob die Tätigkeit der BF als Obfrau des genannten Vereins eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit gebildet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich mit der Frage der Versicherungspflicht von GmbH-GeschäftsführerInnen befasst:

In seinem Erkenntnis 2004/08/0036 vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH der nach § 4 Abs. 2 ASVG vorzunehmenden Prüfung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwiegen, gedanklich vorgelagert zu prüfen ist, ob und inwieweit der Geschäftsführer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH hat. Erst im Falle der Verneinung eines beherrschenden Einflusses des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gestion der Gesellschaft ist die Frage der persönlichen Abhängigkeit - im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG - des Geschäftsführers im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu überprüfen.In seinem Erkenntnis 2004/08/0036 vom 20.12.2006 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorzunehmenden Prüfung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwiegen, gedanklich vorgelagert zu prüfen ist, ob und inwieweit der Geschäftsführer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH hat. Erst im Falle der Verneinung eines beherrschenden Einflusses des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gestion der Gesellschaft ist die Frage der persönlichen Abhängigkeit - im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG - des Geschäftsführers im Lichte der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu überprüfen.

Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (zB als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (VwGH 2013/08/0185 vom 19.10.2015).Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; das trifft etwa zu, wenn er kraft Gesetzes (zB als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (VwGH 2013/08/0185 vom 19.10.2015).

Diese ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die vorliegende Beurteilung insoweit zu übertragen, als ein Beschäftigungsverhältnis der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn der BF kraft ihrer Funktion als Obfrau des eingangs genannten Vereins ein maßgebender Einfluss auf die Gestion dieses Vereins zukommt.Diese ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die vorliegende Beurteilung insoweit zu übertragen, als ein Beschäftigungsverhältnis der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn der BF kraft ihrer Funktion als Obfrau des eingangs genannten Vereins ein maßgebender Einfluss auf die Gestion dieses Vereins zukommt.

Zu prüfen war daher, ob die BF kraft Gesetzes oder kraft der Vereinsstatuten einen beherrschenden Einfluss auf die Gestion des Vereins hatte.

Das hier anzuwendende Vereinsgesetz 2002 in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

§ 2 (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung der Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß § 13 Abs. 2.Paragraph 2, (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung der Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 2,

(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.

(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten