TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/26 99/03/0330

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des HR in Innsbruck, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 5b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1999, Zl. uvs-1998/7/34-4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 26. November 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am 12.10.1998 um 23.30 Uhr" in Innsbruck, Amraserstraße 77, ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Das Beschwerdevorbringen zielt zunächst darauf ab, dass beim gegenständlichen Alkomattest ein Geräteversagen "mitgespielt" haben müsse, weil die Messergebnisse (1,34 mg/l bzw. 1,3 mg/l) auf Grund des mangelnden Alkoholkonsums - "lediglich einen 'Pfiff' zu Mittag" - nicht nachvollziehbar seien.

Die belangte Behörde ging in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon aus, dass der Alkomat zum Tatzeitpunkt geeicht und die Nacheichfrist nicht überschritten war. Nach § 38 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 742/1988 sind zur Eichung nur Messgeräte oder Messgeräteteile zuzulassen, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Messgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Derart ist für den Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu finden und war die belangte Behörde, soweit der Beschwerdeführer die Nichteinvernahme von Zeugen zum behaupteten Trinkverhalten rügt, nicht gehalten, ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit des Gerätes gelegen sein sollte, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/02/0134).

Soweit aber die Beschwerde aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemachten Datumsangabe der Tat mit 26. November 1998 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - etwa auch in der Frage, ob das in Frage stehende Gerät zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 36 des Maß- und Eichgesetzes entsprechend geeicht und die Nacheichfrist zur Tatzeit noch nicht abgelaufen war - abzuleiten sucht, ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach schon vor einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ein Bescheid berichtigend auszulegen ist, wenn es sich um einen Fehler im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Slg. Nr. 13.233/A, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis (vom 26. November 1998) wurde der Beschwerdeführer spruchgemäß schuldig erkannt, er habe am "12.10.1988 um ..." das in Frage stehende Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Diesen Spruch hat die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung auch rezipiert. In der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides heißt es aber zur Schilderung des Verfahrensganges, dass mit dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, "er habe am 26.11.1998 um 23,30 Uhr in Innsbruck ...

das Kraftfahrzeug ... in einem durch Alkohol beeinträchtigten

Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen". Diese Schilderung des Verfahrensganges ist insofern unrichtig, als der 26. November 1998 das Datum des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist (und nicht der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angegebene Tag der Tat). Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei der fehlerhaften Datumsangabe in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, wobei auch deren Offenkundigkeit gegeben ist. Dafür spricht im Übrigen auch, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides - ausgenommen die vorgenannte Datumswiedergabe - immer vom 12. Oktober 1998 als Tattag ausgegangen wird.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 26. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030330.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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