RS OGH 2018/5/23 10Ob4/18p

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Norm

ZPO §21 Abs1

Rechtssatz

Fehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens in einem als "Streitverkündigung" bezeichneten Schriftsatz, so liegt nicht mehr als eine bloße Information des Dritten über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt nicht zur Begründung der Bindungswirkung einer den Anforderungen des § 21 Abs 1 ZPO entsprechenden Streitverkündigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Streitverkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132091

Im RIS seit

25.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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