TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W264 2166468-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2166468-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2017, Zahl:

1093069509-151668614/BMI-BFA-BGLD-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 1.11.2015 (drei Wochen vor seinem 17. Geburtstag) nach unrechtmäßiger Einreise in Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2.11.2015 (drei Wochen vor seinem 17. Geburtstag) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari befragt zu seinem Fluchtgrund an:

"In Afghanistan herrscht Krieg, es gibt keine Bildungsmöglichkeiten. Mein Vater sagte zu mir ich soll in ein sicheres Land gehen, denn dort hätte ich bessere Zukunftsaussichten."

3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein medizinisches Sachverständigengutachten über die Altersfeststellung des BF ein, wonach für den BF im Zeitpunkt der Untersuchung am 7.12.2015 ein Mindestalter von 16,9 Jahren anzunehmen war.

Weiters liegt eine Teilnahmebestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes über einen Kurs "Deutsch für Anfänger" vom 20.5.2016 ein, eine Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes über die regelmäßige Teilnahme am Deutschkurs vom 30.11.2016, eine Einverständniserklärung der XXXX vom 21.11.2016 über die Teilnahme am Workshop XXXX , ein Schülerdatenblatt, wo als Erziehungsberechtigter der Jugendwohlfahrtsträger vertreten durch die BH XXXX , ausgewiesen ist und ebenso die Bestätigung & Empfehlungsschreiben des Vereins Taekwondo XXXX vom 7.12.2016, wonach der BF in den Verein aufgenommen sei.Weiters liegt eine Teilnahmebestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes über einen Kurs "Deutsch für Anfänger" vom 20.5.2016 ein, eine Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes über die regelmäßige Teilnahme am Deutschkurs vom 30.11.2016, eine Einverständniserklärung der römisch 40 vom 21.11.2016 über die Teilnahme am Workshop römisch 40 , ein Schülerdatenblatt, wo als Erziehungsberechtigter der Jugendwohlfahrtsträger vertreten durch die BH römisch 40 , ausgewiesen ist und ebenso die Bestätigung & Empfehlungsschreiben des Vereins Taekwondo römisch 40 vom 7.12.2016, wonach der BF in den Verein aufgenommen sei.

4. Am 12.12.2016 wurde die Niederschrift vor der belangten Behörde angefertigt, worin die Angaben des BF über seine Fluchtgründe dokumentiert wurden (Alter des BF: ca. eine Woche nach seinem 18. Geburtstag). Er gab auf Befragen an ob er bei der Polizei die Wahrheit gesagt und alle Ausreisegründe bzw Rückkehrbefürchtungen genannt habe, an: "Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe nichts zu verbergen."

Für die näheren Angaben des BF vor der belangten Behörde wird auf diese Niederschrift verwiesen (AS 193 bis 211).

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.7.2017 wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt, wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.7.2017 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt, wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zur Situation im Fall seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

6. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die Beschwerde vom 31.7.2017, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde und darin dazu näher ausgeführt wurde (für den Inhalt der Beschwerde wird auf diesen in AS 357 bis 411 hingewiesen).

7. Der Akt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 3.8.2017 gemeinsam mit einem Vorlagebericht, worin die belangte Behörde Bemerkungen zum Verfahren vortrug, ein. Am 27.2.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für Dari teilnahm.

Der BF erschien im Beisein seines Rechtsvertreters und legte dem Gericht folgende Beweismittel zu seiner bisherigen Integration und zur Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Ghanzi vor:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben seiner Klassenvorständin Mag. XXXX , wonach sie über den BF als Schüler und über die Inhalte des vorgetragenen Lehrstoffs berichtetSchreiben seiner Klassenvorständin Mag. römisch 40 , wonach sie über den BF als Schüler und über die Inhalte des vorgetragenen Lehrstoffs berichtet

  • -Strichaufzählung
    Schulbesuchsbestätigung der HBLA XXXX vom 26.2.2018Schulbesuchsbestätigung der HBLA römisch 40 vom 26.2.2018

  • -Strichaufzählung
    ACCORD-Bericht zur Sicherheitslage in Ghazni [a-10356] vom 28.9.2017

  • -Strichaufzählung
    UN General Assembly Security Council vom 10.8.2017 über die Situation in Afghanistan, A/72/312-S/2017/696

  • -Strichaufzählung
    Entschließung des EP vom 14.12.2017 zur Lage in Afghanistan (2017/2932 (RSP))

  • -Strichaufzählung
    Online-Bericht der Zeitung DER STANDARD vom 18.1.2018 "Afghanische Botschafterin will keine Zwangsabschiebungen"

  • -Strichaufzählung
    Dokument "Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul von Jänner 2017 bis Jänner 2018", entnommen aus ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan vom 13.2.2018

Zusammengefasst brachte der BF, welcher auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, die bei der belangten Behörde vorgetragenen Fluchtgründe vor. Auch zu seiner Herkunftsprovinz, der Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte er die gleichen Angaben wie vor der belangten Behörde.Zusammengefasst brachte der BF, welcher auf die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG und das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, die bei der belangten Behörde vorgetragenen Fluchtgründe vor. Auch zu seiner Herkunftsprovinz, der Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte er die gleichen Angaben wie vor der belangten Behörde.

Er gab an, dass er das älteste Kind seines Vaters sei. Auf die Frage "warum sind Sie aus Afghanistan weggegangen?" gab er an, dort wo er gelebt habe, habe Krieg geherrscht und man habe dort einfach nicht leben können, daher habe ihn der Vater hierher geschickt. Auf die Frage "Welche Gründe hat es noch gegeben, weshalb Sie aus Afghanistan weg mussten?" gab er zur Antwort: "Ich konnte dort nicht zur Schule gehen. Unsere Schule wurde dort immer wieder bedroht. Zwei oder drei Mal gab es sogar Minen vor der Eingangstür der Schule".

Auf die Frage ob er jemals von irgendeinem Menschen persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, führte er "zweimal von den Taliban" ins Treffen und konkretisierte, diese hätten ihm gesagt, dass er nicht zur Schule gehen dürfe. Auf Nachfrage ob diese ihm nur den Schulbesuch untersagt oder auch sonst noch etwas gemacht hätten, antwortete der BF: "Nein, sie sagten nur, ich soll nicht zur Schule gehen und danach haben sie unsere Schule geschlossen". Auf die Frage ob diese mit Sanktionen für den Fall, dass er trotzdem zur Schule gehe, gedroht hätten, gab er an: "Ja, sie sagten ‚wenn du zur Schule gehst, werden wir dich wegbringen'. Einige andere Schüler haben sie geholt und getötet". Daraufhin war ihm vorzuhalten, dass er dies nicht gleich vorgebracht habe, sondern erst auf Nachfrage und gab er an, "vielleicht [...] nicht mit den Gedanken bei der Sache" gewesen zu sein und wurde er aufgefordert, dass es wichtig sei, mit dem Kopf bei der Sache zu sein.

Auf die Frage "Welche Gründe hat es noch gegeben, dass Sie aus Afghanistan weggegangen sind?" antwortete der BF, dass sie in seiner Gegend eine Schule nach der anderen geschlossen hätten, sodass er nicht mehr zur Schule gehen habe können und habe er daher keine Zukunftsperspektiven gehabt. Deshalb sei er dort weggegangen.

Auf Vorhalt dass er gesagt habe, dass die Taliban einige Schüler geholt und getötet hätten und ob er wisse, wie die Taliban diese Schüler getötet hätten, gab er zur Antwort, dies nicht mit eigenen Augen gesehen zu haben, aber man habe immer wieder darüber gesprochen, dass zwei der Jungs geholt worden seien und diese nie wieder aufgetaucht seien. So habe er davon erfahren, so der BF.

Die Richterin stellte weiters die Frage "Was fällt Ihnen sonst noch ein? Welche Gründe möchten Sie uns sonst noch erzählen?". Darauf brachte der BF vor: "Ich bin von Afghanistan weg und hierhergekommen, weil ich eine bessere Zukunft haben will. Ich will mich fortbilden können und irgendwann ein normales Leben führen können".

Die Frage "gibt es sonst noch irgendwelche Gründe?" verneinte der BF.

Hernach stellte ihm die Richterin die Frage "Haben Sie jetzt alle Ihre Gründe, von denen Sie sagen ‚das lag mir am Herzen, warum ich weggehen musste' vorgebracht?" und bejahte er dies und führte dazu näher aus: "Ich war es einfach schon leid. Ich konnte die Situation dort nicht mehr aushalten und diese Unsicherheit. Ich lebte in Ghazni und es war nicht einmal möglich, dass ich zum Beispiel nach Kabul fahre. Was ist as für ein Leben, wenn man sich im eigenen Land kaum bewegen kann."

Warum er nach Kabul fahren wolle konkretisierte er damit, dass er als sein "größtes Problem" sein Religionsbekenntnis (schiitisches Glaubensbekenntnis) ins Treffen führte und vorbrachte, dass viele Schiiten einfach ohne Grund von den Taliban mitgenommen und getötet worden seien. Überall gäbe es Anschläge - entweder Selbstmordattentäter oder sie würden auf den Routen stehen und die Leute mitnehmen. Er habe in Kabul Verwandtstadt, einen Cousin namens XXXX , mit welchem er während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat in Kontakt gewesen sei, nun aber nicht mehr, weil er dessen Telefonnummer nicht habe und der Cousin nicht über Internetzugang verfüge.Warum er nach Kabul fahren wolle konkretisierte er damit, dass er als sein "größtes Problem" sein Religionsbekenntnis (schiitisches Glaubensbekenntnis) ins Treffen führte und vorbrachte, dass viele Schiiten einfach ohne Grund von den Taliban mitgenommen und getötet worden seien. Überall gäbe es Anschläge - entweder Selbstmordattentäter oder sie würden auf den Routen stehen und die Leute mitnehmen. Er habe in Kabul Verwandtstadt, einen Cousin namens römisch 40 , mit welchem er während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat in Kontakt gewesen sei, nun aber nicht mehr, weil er dessen Telefonnummer nicht habe und der Cousin nicht über Internetzugang verfüge.

Der BF gab in der Verhandlung an, dass sein Mobiltelefon die Woche zuvor kaputtgegangen sei und habe er von einem der Jungs ein Mobiltelefon bekommen "aber da ist kein Facebook und gar nichts drauf". Auf die Frage "wie heißen Sie im Facebook?" logte er sich auf dem mitgebrachten Mobiltelefon der Marke SAMSUNG in der Verhandlung in Facebook ein und gab er an "Ich meine damit, dass ich mir dieses Handy nur ausgeborgt habe". Auf die Frage "Können Sie mir die Telefonnummer sagen, unter der Sie erreichbar sind und wem gehört dieses Handy?" gab er an, dass dieses Mobiltelefon einem Freund von ihm gehöre, sein Mobiltelefon sei komplett ausgeschaltet, es sei kaputt und liege zu Hause, man könne damit nichts machen. Auf die Frage "Wie lautet Ihre Telefonnummer" gab er die Nummer 0681 84028347 an und wurde vom Apparat des Verhandlungssaals aus diese Nummer angewählt, woraufhin das Mobiltelefon, welches der BF mit sich führte, klingelte. Davon wurde ein Lichtbild angefertigt, auf welchem während des Anrufvorgangs das vom BF mitgeführte Mobiltelefon und der Festnetzapparat des Verhandlungssaals abgebildet sind. Nach Vorhalt, dass auf diesem Mobiltelefon "Facebook" abrufbar ist gab er an, dass er seine Simcard in das mitgebrachte Mobiltelefon eingelegt habe und bestätigte er, dass auf dem mitgebrachten Mobiltelefon Facebook abrufbar sei. Auf die Aufforderung Facebook vorzuweisen gab er an "das wird leider nicht gehen, weil ich leider kein Internet habe" und ist auf dem angefertigten Lichtbild ersichtlich, dass das mitgeführte Mobiltelefon kein Symbol für aktives Wireless LAN (Wireless Local Area Network) oder für Mobiles Internet am Display anzeigte.

Mit seiner Mutter in Afghanistan habe er noch Kontakt, indem er sie am Handy anrufe. Mittlerweile sei die Familie des BF laut Angaben seiner Mutter in den Iran gegangen "weil die Situation schlecht ist und Krieg herrscht" und sei sie seither telefonisch nicht mehr erreichbar. In Afghanistan habe er noch eine Cousine (Tochter der Tante väterlicherseits) namens XXXX (in Bamyan), mit welcher er noch vor drei oder vier Monaten per Facebook in Kontakt gestanden sei, eine Tante Zara welche in Ghazni lebe, einen Cousin (Sohn der Tante väterlicherseits) namens Javad in Ghazni. Er habe einen Cousin (Sohn des Onkels mütterlicherseits), welcher im Iran lebe. Der Onkel väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits, welche an der Adresse der Eltern gewohnt hätten, seien beide nach Pakistan gegangen, habe sein Vater vor drei Monaten erzählt.Mit seiner Mutter in Afghanistan habe er noch Kontakt, indem er sie am Handy anrufe. Mittlerweile sei die Familie des BF laut Angaben seiner Mutter in den Iran gegangen "weil die Situation schlecht ist und Krieg herrscht" und sei sie seither telefonisch nicht mehr erreichbar. In Afghanistan habe er noch eine Cousine (Tochter der Tante väterlicherseits) namens römisch 40 (in Bamyan), mit welcher er noch vor drei oder vier Monaten per Facebook in Kontakt gestanden sei, eine Tante Zara welche in Ghazni lebe, einen Cousin (Sohn der Tante väterlicherseits) namens Javad in Ghazni. Er habe einen Cousin (Sohn des Onkels mütterlicherseits), welcher im Iran lebe. Der Onkel väterlicherseits und der Onkel mütterlicherseits, welche an der Adresse der Eltern gewohnt hätten, seien beide nach Pakistan gegangen, habe sein Vater vor drei Monaten erzählt.

Auf die Frage ob es sonst noch einen Fluchtgrund gäbe, welchen er vortragen möchte, welcher ihn zum Verlassen Afghanistans veranlasst hätte, gab er an: "Nein".

Der BF gab auf die Frage ob er in Afghanistan irgendwann einmal von irgendwem bedroht oder verfolgt worden sei an "bis auf die zwei Male, wo ich auf dem Weg von den Taliban verwarnt [Anm: sic! Laut Dolmetsch dieses Wort gebraucht] wurde, gab es keine weiteren Verfolgungen oder Bedrohungen". Er sei im Herkunftsstaat weder bei einer Partei gewesen, noch sei er weil er Hazara ist verfolgt oder bedroht worden. Er habe dort weder mit den Behörden, noch den Gerichten oder der Polizei Probleme gehabt und sei dort nicht in Haft gewesen. Er habe kein Eigentum in Afghanistan und befürchte für bei einer Rückkehr dass es sein könne, dass man den Taliban davon berichte oder diese es selbst herausfinden würden, "dass ich aus dem Ausland gekommen bin".

Die Frage wer dies den Taliban berichten sollte beantwortete er so:

"Wer weiß das schon. Dann würden mich die Taliban holen. Außerdem habe ich ja niemanden mehr in Afghanistan, also wohin sollte ich gehen." Wann man nicht mit der eigenen Familie dort sei, wie solle man dort leben, so der BF.

Der BF gab an, was er in Österreich mache und dass er den Beruf des Friseurs ergreifen wolle. Österreichische Freunde habe er nicht. Auf Befragen des Rechtsvertreters führte er zu seiner Kernfamilie und seinem Cousin in Kabul und zu seinen Cousinen weiter aus. Er gab an, in Ghazni für drei Monate lange vor seiner Flucht bei einem Tischler gearbeitet zu haben, da es ihm nicht so gut gefallen habe, sei er dort weggegangen. Diese Arbeit habe er über seine Freunde damals erlangt und sei es ziemlich schwer, Arbeit zu finden. Diese Freunde seien in Ghazni, namentlich ein Freund namens Saffar, zu welchem er mangels Telefonnummer und Facebookkontakt keine Verbindung habe. Bis zu seiner Ausreise habe er mit Saffar Kontakt gehabt, so der BF. Die Freundschaft habe vier oder fünf Jahre angedauert.

Der Rechtsvertreter führte in seinem Schlusswort unter Verweis auf den Beschwerdeschriftsatz und die vorgelegten Beweismittel zum Länderbericht aus, insbesondere zur fragilen Sicherheitslage und zu der katastrophalen Sicherheitslage in Kabul, so der Rechtsvertreter. Die UNO gehe mittlerweile davon aus, dass sich Afghanistan nicht mehr in einem ‚Zustand nach einem Krieg', sondern in einem ‚Zustand im Krieg' befinde.

Der BF sei nicht der Sprache der Mehrheitsbevölkerung, Paschtu, mächtig, sodass es für ihn keine Möglichkeit gäbe, sich als Angehöriger einer Minderheit auf Dauer gefahrlos niederlassen zu können und habe er auch keinen Familienverband, welcher ihn unterstützen könne.

Am Ende der Verhandlung begehrte der BF festgehalten zu wissen, dass das Alt seiner Eltern jeweils falsch protokolliert sei: er habe bei der Mutter 38 angegeben und sei 28 protokolliert worden und bei dem Vater 40 angegeben, wo jedoch 30 protokolliert worden sei. Das habe er bereits damals schon erwähnt.

Der BF gab auf Befragen an gesund zu sein und für den Verhandlungstag beschrieb er seinen Gesundheitszustand mit "heute fit".

Es erfolgte eine Rückübersetzung und wurde gegen die Niederschrift keine Einwendung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

Beweismittel betreffend die Identität und das Fluchtvorbringen des BF wurden weder in der Verhandlung noch mit der Stellungnahme zum Länderbericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt:

1.1.1. Die Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.

Der BF reiste als mündiger Minderjähriger im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 1.11.2015 den Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann von nunmehr 19 1/2 Jahren im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und ist gesund. Der BF stammt aus der Provinz Herat. Er ist Tadschike und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit).

Der BF hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht und Arbeitserfahrung bei einem Tischler erworben. Das Ausmaß der Schulausbildung sowie der Arbeitserfahrung kann nicht festgestellt werden.

1.1.2. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige.

Der BF verfügt über Familienangehörige in Afghanistan, im Iran und in Pakistan.

Der BF hat sich in Österreich im Wege von Deutschkursen bereits mit der deutschen Sprache vertraut gemacht. Im Zeitpunkt der Verhandlung waren die Deutschkenntnisse des BF bloß rudimentär und war eine flüssige Konversation mit ihm in deutscher Sprache in der Verhandlung nicht möglich.

Der BF lebt von der Grundversorgung und scheinen ihn betreffend keine Vorbemerkungen im österreichischen Strafregister auf.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF wird festgestellt:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Das vom BF dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefährdung seiner Person in Afghanistan kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer gezielten Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zu einer besonders gefährdeten Gruppe iSd UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom 19.4.2016 zählt.

Der BF war in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert.

Er war nie Mitglied einer Partei.

Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat weder von der Polizei, noch von einem Gericht oder einer Behörde jemals gesucht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit je verfolgt oder bedroht worden ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten verfolgt oder bedroht worden ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat durch Dritte und / oder die Taliban verfolgt oder bedroht worden wäre.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat wegen der Sicherheitslage und in Ermangelung von Zukunftsperspektiven für seine Person verlassen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt:

Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Betreffend seine Heimatprovinz Ghazni ist zu sagen, dass laut aktuellem Länderbericht vom 29.6.2018 in dieser Provinz bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der Provinz Ghazni am 21.5.2018 mindestens 14 Polizisten ums Leben kamen (AJ 22.5.2018).

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).

Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).

Betreffend den BF besteht somit eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich dessen Heimatsprovinz Ghazni.

Dem BF stehen innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung, nämlich Kabul (wo sein Cousin lebt und wo laut Länderbericht Menschen aller Ethnien - auch Hazara - leben und wo Hazara jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen gehören), Herat (trotz militärischer Operationen und Angriffen von Regierungsfeinden eine relativ entwickelte und relativ friedliche Provinz im Westen des Landes, wo unter anderem Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden und wo auch Hazara leben) oder Mazar-e Sharif (Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst). Der BF verfügt über eine Cousine in der Provinz Bamyan, welche laut aktuellem Länderbericht idF 29.6.2018 als "einzige opiumfreie" und "relativ friedliche Provinz" bezeichnet wird. Zu Bayman ist festzuhalten, dass dort etwa 96% der Bevölkerung die Sprache des BF spricht (Dari) und dort mehr als 90% der Bevölkerung sich zu dem Glauben des BF bekennen (schiitischer Islam).Dem BF stehen innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung, nämlich Kabul (wo sein Cousin lebt und wo laut Länderbericht Menschen aller Ethnien - auch Hazara - leben und wo Hazara jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen gehören), Herat (trotz militärischer Operationen und Angriffen von Regierungsfeinden eine relativ entwickelte und relativ friedliche Provinz im Westen des Landes, wo unter anderem Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden und wo auch Hazara leben) oder Mazar-e Sharif (Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst). Der BF verfügt über eine Cousine in der Provinz Bamyan, welche laut aktuellem Länderbericht in der Fassung 29.6.2018 als "einzige opiumfreie" und "relativ friedliche Provinz" bezeichnet wird. Zu Bayman ist festzuhalten, dass dort etwa 96% der Bevölkerung die Sprache des BF spricht (Dari) und dort mehr als 90% der Bevölkerung sich zu dem Glauben des BF bekennen (schiitischer Islam).

Der BF kann Afghanistan von Österreich aus gefahrlos erreichen:

* Kabul via Flughafen Kabul

* Herat via Flughafen Kabul und anschließend Busverbindung nach Herat oder über den internationalen Flughafen Herat oder via Flughafen Kabul und über die Autobahn Ring Road per Taxi

* Mazar-e Sharif über den Flughafen Mazar-e Sharif oder via Flughafen Kabul und anschließend Busverbindung nach Mazar-e Sharif oder über den Flughafen Kabul mit anschließender Taxifahrt über die Autobahn Ring Road

* Bamyan via Flughafen Bamyan oder via Flughafen Kabul mit anschließender Busverbindung nach Bayman.

Der nunmehr volljährige BF ist erst seit November 2015 in Österreich. Er besuchte zwar Deutschkurse, jedoch ist sein Wortschatz der deutschen Sprache nicht derart, dass er in der Verhandlung eine flüssige Antwort auf einfache Fragen geben konnte. Der sich zum schiitischen Glauben bekennende BF ist jedoch einer der in Afghanistan gängigen Sprachen (Dari) mächtig und verbrachte seine Lebenszeit von Geburt an bis zur Ausreise nach Europa im Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, welcher in Afghanistan sozialisiert wurde, bei Rückkehr in Afghanistan vor der Ausreise bestandene Freundschaften reaktivieren wird können und so soziale Anknüpfungspunkte (wieder-)erwerben kann bzw von seinen Familienmitgliedern im benachbarten Ausland Geldüberweisungen erlangen kann. Bei der Wiederansiedelung kann ihm Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan oder von den Rückkehrprogrammen der afghanischen Regierung Unterstützung geleistet werden.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird - fußend auf Auszügen aus der Fassung des Länderberichts vom 29.6.2018 und den nachstehend genannten Quellen - festgestellt:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle regi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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