Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W159 1435261-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX alias XXXX geb., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 9 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 9, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.römisch zwei.
Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Gambia auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. § 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.Gem. Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. Paragraph 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, gelangte (spätestens) am 26.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.10.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und Probleme mit seinem Freund gehabt habe, welcher XXXX geheißen habe. Deswegen habe er Gambia verlassen, dies sei auch sein einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit der Regierung, weil Homosexualität in Gambia verboten sei. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung zur Altersfeststellung bei dem Antragsteller vor, nachdem dieser bei der Asylantragstellung das Geburtsdatum XXXX angegeben hatte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, gelangte (spätestens) am 26.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.10.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und Probleme mit seinem Freund gehabt habe, welcher römisch 40 geheißen habe. Deswegen habe er Gambia verlassen, dies sei auch sein einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit der Regierung, weil Homosexualität in Gambia verboten sei. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung zur Altersfeststellung bei dem Antragsteller vor, nachdem dieser bei der Asylantragstellung das Geburtsdatum römisch 40 angegeben hatte.
Nach Gewährung des Parteiengehörs zu Länderfeststellungen zu Gambia erließ das Bundesasylamt mit Datum 06.05.2013, Zahl:XXXX, einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen wurde und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs.1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde.Nach Gewährung des Parteiengehörs zu Länderfeststellungen zu Gambia erließ das Bundesasylamt mit Datum 06.05.2013, Zahl:XXXX, einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil römisch zwei. gem. §8 Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen wurde und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller gem. §10 Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen eine Glaubhaftmachung der Asylgründe von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen eine Glaubhaftmachung der Asylgründe von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des §50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein eine solche Gefährdung nicht ergeben würde. Bei dem Antragsteller handle es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann im besten Alter und er habe auch keine psychischen oder physischen Probleme behauptet. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Da in Gambia auch nicht ein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, könne auch daraus keine Gefahr für den Antragsteller als Zivilperson abgeleitet werden. Auch sonst würden keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG bestehen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des §50 Absatz 2, FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass sich auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein eine solche Gefährdung nicht ergeben würde. Bei dem Antragsteller handle es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann im besten Alter und er habe auch keine psychischen oder physischen Probleme behauptet. Es würden daher keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Da in Gambia auch nicht ein Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, könne auch daraus keine Gefahr für den Antragsteller als Zivilperson abgeleitet werden. Auch sonst würden keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG bestehen.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst hervorgehoben, dass im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege. Hinsichtlich seines Privatlebens sei festzuhalten, dass er sich erst seit 26.10.2012 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration in Österreich bestehen würden. Auf Grund der kurzen Zeitdauer seines bisherigen Aufenthaltes sei sein Privatleben jedenfalls nicht ausreichend, damit eine Ausweisung nach Gambia unzulässig wäre.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst hervorgehoben, dass im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Hinsichtlich seines Privatlebens sei festzuhalten, dass er sich erst seit 26.10.2012 nach illegaler Einreise in Österreich aufhalte und keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration in Österreich bestehen würden. Auf Grund der kurzen Zeitdauer seines bisherigen Aufenthaltes sei sein Privatleben jedenfalls nicht ausreichend, damit eine Ausweisung nach Gambia unzulässig wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unterstützt durch einen Rechtsberater des VMÖ fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2014, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer gem. §27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.06.2014, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gem. §27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 09.09.2014, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gem. §§12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes XXXXvom 09.09.2014, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gem. §§12 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurde ein Prüfungszeugnis über Deutsch im Niveau A2 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 04.02.2015 erfolgte die Vorlage weiterer Integrationsdokumente, insbesondere eines Dienstzeugnisses, ausgestellt vom XXXX, ein Dankschreiben von Minister XXXX über freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe 2013, eine Anmeldung beim VereinXXXX (Leichtathletik), sowie eine Urkunde über die Teilnahme beim Halbmarathon in XXXXund weitere Urkunden über die Teilnahme von Wettkämpfen für den XXXX, sowie eine Bestätigung der sozialen Initiative Jugendcoaching.Mit Schreiben vom 04.02.2015 erfolgte die Vorlage weiterer Integrationsdokumente, insbesondere eines Dienstzeugnisses, ausgestellt vom römisch 40 , ein Dankschreiben von Minister römisch 40 über freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe 2013, eine Anmeldung beim VereinXXXX (Leichtathletik), sowie eine Urkunde über die Teilnahme beim Halbmarathon in XXXXund weitere Urkunden über die Teilnahme von Wettkämpfen für den römisch 40 , sowie eine Bestätigung der sozialen Initiative Jugendcoaching.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.03.2015 an.
Während von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist, kam der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson der sozialen Initiative (Jugendcoaching). Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben der XXXX, eine Volontariatsvereinbarung zur Berufserprobung samt Lehrvertrag, ein Empfehlungsschreiben des XXXX, ein Schreiben des Vereines XXXX, ein Empfehlungsschreiben des XXXX, eine fachliche Stellungnahme der XXXX, sowie eine Beschäftigungsbewilligung des XXXX Lehrling vom 18.03.2015 vor.Während von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist, kam der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson der sozialen Initiative (Jugendcoaching). Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 , eine Volontariatsvereinbarung zur Berufserprobung samt Lehrvertrag, ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , ein Schreiben des Vereines römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , eine fachliche Stellungnahme der römisch 40 , sowie eine Beschäftigungsbewilligung des römisch 40 Lehrling vom 18.03.2015 vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er bisher immer die Wahrheit gesagt habe, aber es könne sein, dass er Fehler gemacht habe, er könne sich aber nicht mehr so genau erinnern, wo er etwas vergessen und einen Fehler gemacht habe. Er habe seit seiner Geburt immer in XXXX/Gambia, gelebt. Als er weggegangen sei, habe seine Mutter noch gelebt, sein Vater sei früh verstorben. Er sei noch sehr jung gewesen, als dieser gestorben sei, er schätze etwa 12 Jahre alt. 6 Jahre habe er die Schule besucht und hätte in Gambia seine Mutter für ihn gesorgt. Seine Mutter habe kleine Waren am Markt verkauft und habe der Erlös zum Leben in Gambia gereicht.
In der Folge wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt.
Er habe noch eine jüngere Schwester in Gambia. Er habe versucht, mit dieser über eine Mittelsperson Kontakt aufzunehmen. Als er versucht habe, diese Person anzurufen, habe er gerade die Radiostation XXXX gehört. Dies habe die Person mitbekommen und weil diese Radiostation vermutlich in Gambia verboten sei, hebe dieser nicht mehr ab. Er habe seit seiner Ausreise eigentlich keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, weil er die Chance vertan habe.Er habe noch eine jüngere Schwester in Gambia. Er habe versucht, mit dieser über eine Mittelsperson Kontakt aufzunehmen. Als er versucht habe, diese Person anzurufen, habe er gerade die Radiostation römisch 40 gehört. Dies habe die Person mitbekommen und weil diese Radiostation vermutlich in Gambia verboten sei, hebe dieser nicht mehr ab. Er habe seit seiner Ausreise eigentlich keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, weil er die Chance vertan habe.
Er sei im Moment beim XXXX tätig. Er habe auch schon die Möglichkeit bekommen, eine Lehrstelle zu erhalten und er betreibe Sport. In einer Lebensgemeinschaft oder Ehe lebe er nicht. Er sehe sich als homosexuell an. Er sei aber seitdem er in Österreich sei, keine homosexuellen Beziehungen eingegangen. Der Name XXXX sage ihm nichts. Auf Vorhalt, dass diese Frau behauptet habe, dass er sie sexuell bedrängt und versucht habe, in einem XXXX Lokal im Februar 2003 am Damen-WC mit ihr Sex zu haben, gab er an, dass er sich an dieses Ereignis nicht erinnern könne. Eine XXXX hingegen kenne er schon. Er habe mit dieser eine Beziehung gehabt, diese sei allerdings vor 3-4 Monaten zu Ende gegangen. Er habe von Anfang an gesagt, dass er auch Frauen möge. Gefragt, ob er sich als bisexuell bezeichnen würde, gab er an, dass er das auch von Anfang an gesagt habe.Er sei im Moment beim römisch 40 tätig. Er habe auch schon die Möglichkeit bekommen, eine Lehrstelle zu erhalten und er betreibe Sport. In einer Lebensgemeinschaft oder Ehe lebe er nicht. Er sehe sich als homosexuell an. Er sei aber seitdem er in Österreich sei, keine homosexuellen Beziehungen eingegangen. Der Name römisch 40 sage ihm nichts. Auf Vorhalt, dass diese Frau behauptet habe, dass er sie sexuell bedrängt und versucht habe, in einem römisch 40 Lokal im Februar 2003 am Damen-WC mit ihr Sex zu haben, gab er an, dass er sich an dieses Ereignis nicht erinnern könne. Eine römisch 40 hingegen kenne er schon. Er habe mit dieser eine Beziehung gehabt, diese sei allerdings vor 3-4 Monaten zu Ende gegangen. Er habe von Anfang an gesagt, dass er auch Frauen möge. Gefragt, ob er sich als bisexuell bezeichnen würde, gab er an, dass er das auch von Anfang an gesagt habe.
Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und er beginne jetzt eine Kochlehre. Beim XXXX habe er bei Essen auf Rädern mitgeholfen und auch beim Hochwasser habe er geholfen. Er sei beim Verein XXXX und er betreibe auch Leichtathletik. Er habe schon an mehreren Wettkämpfen teilgenommen, in der Staffel über 4x200m über 800m und 1.500m und sei für den XXXX im Vorjahr auch einen Halbmarathon gelaufen. Auch in diesem Jahr werde er an einem Halbmarathon teilnehmen. Die Vertrauensperson ergänzte, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2015 durchgehend Praktika absolviere und nun mit 20. März 2015 eine Lehre als Koch begonnen habe. Er gab zu, dass er in Österreich straffällig geworden sei, aber dass er eingesehen habe, dass er etwas Unrichtiges gemacht habe und sich bessern werde. Durch die Arbeit habe er viele Menschen kennen gelernt und auch über die Leichtathletik und einige davon seien auch schon Freunde geworden. Er glaube, dass er Gefahr laufen würde, dass er lebenslang eingesperrt werde, wenn er nach Gambia zurückkehre. Er habe über das Internet herausgefunden, dass sich die Gesetzesbestimmungen über die Homosexualität in Gambia verstrengert hätten.Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und er beginne jetzt eine Kochlehre. Beim römisch 40 habe er bei Essen auf Rädern mitgeholfen und auch beim Hochwasser habe er geholfen. Er sei beim Verein römisch 40 und er betreibe auch Leichtathletik. Er habe schon an mehreren Wettkämpfen teilgenommen, in der Staffel über 4x200m über 800m und 1.500m und sei für den römisch 40 im Vorjahr auch einen Halbmarathon gelaufen. Auch in diesem Jahr werde er an einem Halbmarathon teilnehmen. Die Vertrauensperson ergänzte, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2015 durchgehend Praktika absolviere und nun mit 20. März 2015 eine Lehre als Koch begonnen habe. Er gab zu, dass er in Österreich straffällig geworden sei, aber dass er eingesehen habe, dass er etwas Unrichtiges gemacht habe und sich bessern werde. Durch die Arbeit habe er viele Menschen kennen gelernt und auch über die Leichtathletik und einige davon seien auch schon Freunde geworden. Er glaube, dass er Gefahr laufen würde, dass er lebenslang eingesperrt werde, wenn er nach Gambia zurückkehre. Er habe über das Internet herausgefunden, dass sich die Gesetzesbestimmungen über die Homosexualität in Gambia verstrengert hätten.
Die Vertrauensperson brachte ergänzend vor, dass sie den Beschwerdeführer als sehr engagiert erlebt habe. Er habe am 15. Dezember (2014) über Vermittlung durch das AMS den ersten Kontakt beim Jugendcoaching gehabt und diese Kontakte wöchentlich bzw. alle 2 Wochen regelmäßig wahrgenommen und habe sich auch aktiv eingebracht. Nunmehr habe er fast 2 Monate lang unentgeltlich praktiziert.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015, XXXX, wurde unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß § 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt II. jedoch gemäß § 75 Abs. 20 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015, römisch 40 , wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gemäß Paragraph 3 und 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch zwei. jedoch gemäß Paragraph 75, Absatz 20, das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, glaubhaft erschiene jedoch das starke Bemühen des Beschwerdeführers an einer Integration in Österreich.
Wegen mangelnder Glaubwürdigkeit wurde auch die Beschwerde hinsichtlich Asyl abgewiesen und hinsichtlich subsidiärem Schutz insbesondere ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia in eine dem Artikel 3 EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde einerseits ausgeführt, dass sich der Antragsteller für die Zeitdauer seines Aufenthaltes in Österreich ausgezeichnet integriert habe, sehr gut Deutsch spreche, mehrfach freiwillige Arbeit geleistet habe und es ihm nunmehr gelungen sei eine Lehrstelle als Koch zu erlangen und außerdem erfolgreicher Leichtathlet sei, jedoch vom Landesgericht zu einer (wenn auch nur bedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Es würden im damaligen Zeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen. Bei einem längeren Zeitablauf ohne weitere strafgerichtliche Verurteilung einer positiven Zukunftsprognose in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration im Hinblick auf eine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit, könnten diese Umstände zu Gunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde einerseits ausgeführt, dass sich der Antragsteller für die Zeitdauer seines Aufenthaltes in Österreich ausgezeichnet integriert habe, sehr gut Deutsch spreche, mehrfach freiwillige Arbeit geleistet habe und es ihm nunmehr gelungen sei eine Lehrstelle als Koch zu erlangen und außerdem erfolgreicher Leichtathlet sei, jedoch vom Landesgericht zu einer (wenn auch nur bedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei. Es würden im damaligen Zeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen. Bei einem längeren Zeitablauf ohne weitere strafgerichtliche Verurteilung einer positiven Zukunftsprognose in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration im Hinblick auf eine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit, könnten diese Umstände zu Gunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben.
In der Folge legte RechtsanwältinXXXX eine Vollmacht des Beschwerdeführers vor (samt einem Empfehlungsschreiben der XXXX, Jugendcoatching).In der Folge legte RechtsanwältinXXXX eine Vollmacht des Beschwerdeführers vor (samt einem Empfehlungsschreiben der römisch 40 , Jugendcoatching).
Am 14.07.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er wohl kein Familienleben in Österreich führe, aber Schule und Arbeit in Österreich habe. Er habe eine fixe Beschäftigung und gehe in die Berufsschule. Im Heimatland würden seine Mutter und seine jüngere Schwester noch leben, sein Vater sei schon länger gestorben und weitere Verwandte habe er nicht. Er habe auch schon mehr als ein Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten. Die Telefonnummer die er gehabt habe, funktioniere nicht mehr. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass man ihn lebenslang ins Gefängnis stecken und umbringen würde. Er habe seit 20.03.2015 eine Lehrstelle im Gasthaus "XXXX" als Kochlehrling und könne von der Lehrlingsentschädigung leben. Er habe Deutschkurse bis B1 besucht und besuche nunmehr die Berufsschule XXXX. Er habe diese im ersten Jahr auch in der deutschen Sprache positiv bestanden. In seiner Freizeit mache er Sport. Er treffe Freunde, arbeite auch beim XXXX, betreibe Lauftraining, möchte seine Lehre abschließen und danach in Österreich bleiben. Er arbeite nebenberuflich beim XXXX und trainiere beim Verein XXXX Leichtathletik. Er sei im Jahr 2013 wegen Marihuana mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, habe aber damit nichts mehr zu tun. Er habe gesehen, dass er am Anfang etwas Schlechtes gemacht habe, er habe aber nunmehr gesehen, dass es einen anderen Weg zum Leben gebe, eine Ausbildung angefangen und helfe beim XXXX und betreibe Sport. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen des Vereines XXXX, der XXXX, der Berufsschule XXXX samt (positivem) Jahreszeugnis, Bestätigungen des XXXX, des oberösterreichischen Leichtathletikverbandes, der Volkshochschule XXXX sowie eine Ablichtung seines Lehrvertrages samt Beschäftigungsbewilligung vor.Am 14.07.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Befragung gab der Antragsteller an, dass er wohl kein Familienleben in Österreich führe, aber Schule und Arbeit in Österreich habe. Er habe eine fixe Beschäftigung und gehe in die Berufsschule. Im Heimatland würden seine Mutter und seine jüngere Schwester noch leben, sein Vater sei schon länger gestorben und weitere Verwandte habe er nicht. Er habe auch schon mehr als ein Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten. Die Telefonnummer die er gehabt habe, funktioniere nicht mehr. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass man ihn lebenslang ins Gefängnis stecken und umbringen würde. Er habe seit 20.03.2015 eine Lehrstelle im Gasthaus "XXXX" als Kochlehrling und könne von der Lehrlingsentschädigung leben. Er habe Deutschkurse bis B1 besucht und besuche nunmehr die Berufsschule römisch 40 . Er habe diese im ersten Jahr auch in der deutschen Sprache positiv bestanden. In seiner Freizeit mache er Sport. Er treffe Freunde, arbeite auch beim römisch 40 , betreibe Lauftraining, möchte seine Lehre abschließen und danach in Österreich bleiben. Er arbeite nebenberuflich beim römisch 40 und trainiere beim Verein römisch 40 Leichtathletik. Er sei im Jahr 2013 wegen Marihuana mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, habe aber damit nichts mehr zu tun. Er habe gesehen, dass er am Anfang etwas Schlechtes gemacht habe, er habe aber nunmehr gesehen, dass es einen anderen Weg zum Leben gebe, eine Ausbildung angefangen und helfe beim römisch 40 und betreibe Sport. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen des Vereines römisch 40 , der römisch 40 , der Berufsschule römisch 40 samt (positivem) Jahreszeugnis, Bestätigungen des römisch 40 , des oberösterreichischen Leichtathletikverbandes, der Volkshochschule römisch 40 sowie eine Ablichtung seines Lehrvertrages samt Beschäftigungsbewilligung vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.11.2016, Zl. 8215556307-1573912, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich aufweise, aber ein Privatleben von fast vier Jahren in Österreich habe, Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachgewiesen und an zwei B1-Kursen teilgenommen und auch erfolgreich eine Lehre als Koch begonnen habe. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch sei möglich gewesen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei zumindest teilweise gegeben und übe der Beschwerdeführer auch ehrenamtliche Tätigkeiten beim XXXX und beim Verein XXXX aus. Weiters sei auf Grund der Teilnahme an Leichtathletikbewerben die Bemühungen um Integration erkennbar. Weiters würden auch Empfehlungsschreiben vorliegen, der Beschwerdeführer sei jedoch zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen nach dem SMG verurteilt worden. Rechtlich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei. Der Antragsteller habe wohl ein Privatleben in Österreich, aber das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände sei nicht gegeben. Der Aufenthalt gründe sich nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber und habe der Antragsteller nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht besessen und ist im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht in hohem Maße mit einer Desintegration zu rechnen. Es könnten bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werde. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Die Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nicht. Auch bestehe keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen, sodass spruchgemäß zu entschieden gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich aufweise, aber ein Privatleben von fast vier Jahren in Österreich habe, Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachgewiesen und an zwei B1-Kursen teilgenommen und auch erfolgreich eine Lehre als Koch begonnen habe. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch sei möglich gewesen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei zumindest teilweise gegeben und übe der Beschwerdeführer auch ehrenamtliche Tätigkeiten beim römisch 40 und beim Verein römisch 40 aus. Weiters sei auf Grund der Teilnahme an Leichtathletikbewerben die Bemühungen um Integration erkennbar. Weiters würden auch Empfehlungsschreiben vorliegen, der Beschwerdeführer sei jedoch zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen nach dem SMG verurteilt worden. Rechtlich wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei. Der Antragsteller habe wohl ein Privatleben in Österreich, aber das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände sei nicht gegeben. Der Aufenthalt gründe sich nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht für Asylwerber und habe der Antragsteller nie ein auf Dauer gesichertes Aufenthaltsrecht besessen und ist im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht in hohem Maße mit einer Desintegration zu rechnen. Es könnten bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 Absatz 2, EMRK eingegriffen werde. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Die Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nicht. Auch bestehe keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen, sodass spruchgemäß zu entschieden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. In der Beschwerde wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20.03.2015 in einem legalen Ausbildungsverhältnis als Koch stehe und aus der schriftlichen Bestätigung seines Arbeitsgebers hervorgehe, dass dieser äußerst motiviert und fleißig sei und auch das erste Berufsschuljahr erfolgreich absolviert habe. Er sei in der Schule in jeder Weise sehr gut integriert. Der Beschwerdeführer sei als junger Mensch ohne familiären Hintergrund vor rund vier Jahren nach Österreich gekommen und habe aus eigenem Engagement die einmalige Chance einer Berufsausbildung erhalten. Vor Antritts der Lehre sei der Beschwerdeführer unentgeltlich und freiwillig im Betrieb seines nunmehrigen Arbeitsgebers tätig gewesen und engagiere er sich überdies freiwillig bei "Essen auf Rädern" und sei er auch im Bereich der Leichtathletik aktiv. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufweisen würde. In seinem Heimatland habe er nur mehr seine Mutter, zu welcher er jedoch keinen Kontakt mehr habe. Es sei wohl eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX aufweise, diese würden jedoch aus dem Jahre 2014 stammen und habe sich das Leben des Beschwerdeführers nach diesen Verurteilungen zum Positiven gewandelt. Die Erstbehörde habe es unterlassen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. In der Beschwerde wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer bereits seit 20.03.2015 in einem legalen Ausbildungsverhältnis als Koch stehe und aus der schriftlichen Bestätigung seines Arbeitsgebers hervorgehe, dass dieser äußerst motiviert und fleißig sei und auch das erste Berufsschuljahr erfolgreich absolviert habe. Er sei in der Schule in jeder Weise sehr gut integriert. Der Beschwerdeführer sei als junger Mensch ohne familiären Hintergrund vor rund vier Jahren nach Österreich gekommen und habe aus eigenem Engagement die einmalige Chance einer Berufsausbildung erhalten. Vor Antritts der Lehre sei der Beschwerdeführer unentgeltlich und freiwilli