TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W124 2175473-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §22 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W124 2175473-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der BF hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.1. Der BF hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Das BFA hat mit Bescheid vom XXXX, Zl. 1087370310/151358038, einen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Das BFA hat mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. 1087370310/151358038, einen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

1.3. Die gegen diesen Bescheid am XXXX erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des BVwG vom XXXX, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.1.3. Die gegen diesen Bescheid am römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am XXXX wurde dem BF mit Ladungsbescheid des BFA aufgetragen vor diesen am XXXX zur Einvernahme zu erscheinen und einen gültigen Reisepass im Orginal, Geburtsurkunde im Orginal und in deutscher Übersetzung, Ausweise, Urkunden und sonstige für das Verfahren relevante Beweismittel mitzubringen.1.4. Am römisch 40 wurde dem BF mit Ladungsbescheid des BFA aufgetragen vor diesen am römisch 40 zur Einvernahme zu erscheinen und einen gültigen Reisepass im Orginal, Geburtsurkunde im Orginal und in deutscher Übersetzung, Ausweise, Urkunden und sonstige für das Verfahren relevante Beweismittel mitzubringen.

1.5. Am XXXX wurde mit dem BF eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:1.5. Am römisch 40 wurde mit dem BF eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:

............

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin?

A: Ja, ich verstehe den Dolmetscher gut.

V: Gegen Sie besteht seit XXXX eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung aufgrund des negativen Abschlusses Ihres Asylverfahrens in II. Instanz. Laut ha. Aktenlage sind Sie bis jetzt Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.V: Gegen Sie besteht seit römisch 40 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausreiseentscheidung aufgrund des negativen Abschlusses Ihres Asylverfahrens in römisch zwei. Instanz. Laut ha. Aktenlage sind Sie bis jetzt Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

F: Warum haben Sie das Bundesgebiet bis jetzt nicht verlassen, obwohl bereits im Asylverfahren festgestellt wurde, dass Sie keiner Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind. Eine Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung beim BVwG als unbegründet abgewiesen.

A: Im Oktober und NovemberXXXX war ich in der XXXX Botschaft. Ich habe dort Unterlagen abgeholt.A: Im Oktober und NovemberXXXX war ich in der römisch 40 Botschaft. Ich habe dort Unterlagen abgeholt.

F: Welche Unterlagen haben Sie abgeholt?

A: Sie haben mir keine Unterlagen gegeben.

F: Sie widersprechen sich gerade in Ihren Angaben, definieren Sie den Sachverhalt genauer.

A: Ich habe meine Personaldaten bei der XXXX Botschaft abgegeben.A: Ich habe meine Personaldaten bei der römisch 40 Botschaft abgegeben.

F: Haben Sie seither von der XXXX Botschaft etwas gehört bzw. haben Sie sich um weiter um Ausstellung eines Reisepasses bemüht?F: Haben Sie seither von der römisch 40 Botschaft etwas gehört bzw. haben Sie sich um weiter um Ausstellung eines Reisepasses bemüht?

A: Ich habe nie eine Information von der XXXX Botschaft erhalten.A: Ich habe nie eine Information von der römisch 40 Botschaft erhalten.

F: Haben Sie nachgefragt?

A: Ich bekam die Antwort ich soll ein bisschen warten.

F: Besitzen Sie Identitätsnachweis?

A: Nein, ich besitze keinen Reisepass und keinen Identitätsnachweis.

F: Besitzen Sie keinerlei Urkunden?

A: Nein besitze ich nicht.

F: Wo ist Ihr Reisepass verblieben, sie sind ja laut Asylverfahren über Russland eingereist?

A: Der Schlepper hat mir den Reisepass abgenommen.

F: Haben sie nicht selbstständig versucht ein Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde zu besorgen?

A: Ich habe mich bemüht, habe aber bei der Botschaft kein "Papier" (Bestätigung) bekommen.

F: Es ist von der Behörde beabsichtigt, für Sie ein Heimreisezertifikat zu beantragen. Sind Sie bereit die dafür erforderlichen Formulare mit Hilfe des Dolmetschers wahrheitsgemäß auszufüllen?

A: Ich bin nicht bereit, die Formulare für das Erlangen eines Heimreisezertifikats auszufüllen.

V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie verpflichtet sind, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken.

Was sagen Sie dazu.

A: ich möchte die Formulare auf keinen Fall ausfüllen.

F: Sind Sie bereit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen?

A: Wenn alle meine Probleme erledigt sind, verlasse ich das Bundesgebiet.

V: Ihre Asylgründe wurden im Asylverfahren bereits geprüft und wurde bescheidmäßig darüber bereits abgesprochen und ist der Asylbescheid in II. Instanz rechtskräftig negativ. Auf was wollen Sie noch warten?V: Ihre Asylgründe wurden im Asylverfahren bereits geprüft und wurde bescheidmäßig darüber bereits abgesprochen und ist der Asylbescheid in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ. Auf was wollen Sie noch warten?

A: In Indien ist mein Leben in Gefahr.

F: Sind Sie noch im Besitz einer Asylkarte?

A: Nein

Bezüglich meiner persönlichen Verhältnisse gebe ich folgendes an:

Ich habe Freunde hier. Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten.

F: Aus welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich arbeite hier als Zeitungszusteller.

F: Verfügen Sie über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für diese Beschäftigung?

A: Nein, ich verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

F: Wo wohnen Sie, haben Sie eine eigene Wohnung, wieviel Miete bezahlen Sie?

A: Wir leben zu dritt in dieser Wohnung. Ich bezahle € 160,- Miete.

F: Sind Sie bereit das österreichische Bundesgebiet zu verlassen?

A: Ich werde erst gehen wenn meine Probleme erledigt sind (Verweis auf die Antwort auf Seite 1)

V: Ich frage Sie jetzt noch einmal, sind sie bereit die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Wenn nicht wird gegen Sie ein Mitwirkungsbescheid erlassen werden.

A: nein ich bin nicht bereit diese Formulare auszufüllen.

Mir wurde das Informationsblatt in meiner Heimatsprache übersetzt und wurde ich über die weitere Vorgangsweise der Behörde belehrt und wird mir der Bescheid im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Auf Wunsch der Partei wird die Niederschrift um 10:25 nochmals aufgenommen, da er folgende Angaben noch machen will.

Ich möchte angeben, dass ich neuerlich bei der XXXX Botschaft fragen gehe.Ich möchte angeben, dass ich neuerlich bei der römisch 40 Botschaft fragen gehe.

F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?

A: Nein

Ihnen wird eine freiwillige Rückkehr nahegelegt. Sie werden auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe durch den XXXX oder die XXXX Rückkehrhilfe hingewiesen und wird Ihnen ein Ausreiseauftrag sowie eine Verfahrensanordnung zu einem verpflichtenden Rückkehrgespräch ausgefolgt. Sollten Sie das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen und Sie sich gegen eine freiwillige Rückkehr entscheiden, haben Sie mit einer Abschiebung zu rechnen, sofern von Ihrer Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird."Ihnen wird eine freiwillige Rückkehr nahegelegt. Sie werden auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe durch den römisch 40 oder die römisch 40 Rückkehrhilfe hingewiesen und wird Ihnen ein Ausreiseauftrag sowie eine Verfahrensanordnung zu einem verpflichtenden Rückkehrgespräch ausgefolgt. Sollten Sie das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen und Sie sich gegen eine freiwillige Rückkehr entscheiden, haben Sie mit einer Abschiebung zu rechnen, sofern von Ihrer Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird."

1.6. Mit Bescheid des BFA, XXXX vom XXXX wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen.1.6. Mit Bescheid des BFA, römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen.

Dabei ist dieser Bescheid und im Besitz des BF relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, müsse dieser damit rechnen, dass diesem eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde. (Spruchpunkt I.).Dabei ist dieser Bescheid und im Besitz des BF relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, müsse dieser damit rechnen, dass diesem eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werden würde. (Spruchpunkt römisch eins.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit persönlicher Übernahme des Bescheides des BF am XXXX wurde dem BF gleichzeitig die Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG persönlich ausgefolgt, in der dieser darauf hingewiesen wurde, dass dieser verpflichtet sei ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von 2 Wochen in Anspruch zu nehmen.Mit persönlicher Übernahme des Bescheides des BF am römisch 40 wurde dem BF gleichzeitig die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG persönlich ausgefolgt, in der dieser darauf hingewiesen wurde, dass dieser verpflichtet sei ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb von 2 Wochen in Anspruch zu nehmen.

1.7. AmXXXX wurde vom BFA die an das BVwG gerichtete "Haftbeschwerde (wegen des sofortigen Vollzugs des Zwangsstrafen-Bescheides vom XXXX) und Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe vom XXXX mittels e-mail weitergeleitet.1.7. AmXXXX wurde vom BFA die an das BVwG gerichtete "Haftbeschwerde (wegen des sofortigen Vollzugs des Zwangsstrafen-Bescheides vom römisch 40 ) und Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe vom römisch 40 mittels e-mail weitergeleitet.

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall als Beugehaft zu verstehen sei, um das Ausfüllen des Formulars zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sicherzustellen. Dazu sei es erforderlich, dass dem BF Beugehaft angedroht werden würde. Dies sei nicht geschehen. Man habe dem BF erst heute mitgeteilt, dass für den Fall der mangelnden Mitwirkung Beugehaft verhängt werden würde.

Mit Bescheid vom XXXX sei dem BF aufgetragen worden am dort angegebenen Termin persönlich vor der XXXX Botschaft zu erscheinen und das dort ihm "vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates" komplett ausgefüllt vorzulegen. Abgesehen davon, dass dem BF das Formblatt nicht mitgegeben worden sei (der BF sei ohne "nichts" eingesperrt worden) habe ihm die Behörde auch keinen Termin genannt, an welchem er an der XXXX Botschaft erscheinen solle.Mit Bescheid vom römisch 40 sei dem BF aufgetragen worden am dort angegebenen Termin persönlich vor der römisch 40 Botschaft zu erscheinen und das dort ihm "vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates" komplett ausgefüllt vorzulegen. Abgesehen davon, dass dem BF das Formblatt nicht mitgegeben worden sei (der BF sei ohne "nichts" eingesperrt worden) habe ihm die Behörde auch keinen Termin genannt, an welchem er an der römisch 40 Botschaft erscheinen solle.

Es würde dem BF völlig rechtswidrig erscheinen, dass zur Erfüllung seiner Pflicht über den BF Beugehaft verhängt worden sei, ohne, dass diese ihm näher konkretisiert worden sei. Wenn nicht feststehe, an welchem Tag er zur Botschaft kommen solle und man ihm das komplett auszufüllende Formblatt nicht überreiche, würde er sich fragen, was mit der Haft erzwungen werden solle.

Die Beugehaft halte dieser für unverhältnismäßig, weil die Inhaftnahme wohl nur ultima ratio erfolgen dürfe und der BF nicht die Gelegenheit erhalten habe vor der XXXX Botschaft im Rahmen eines von der Behörde organisierten Vorsprachetermins zu erscheinen, weil ein solcher nicht organisiert worden sei. Überdies erscheine die Inhaftnahme im Hinblick des Art 15 der RückführungsRL als rechtswidrig, weil der BF demnach nur dann in Haft genommen werden dürfe, wenn er die Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehe oder behindere. Dies sei nicht der Fall.Die Beugehaft halte dieser für unverhältnismäßig, weil die Inhaftnahme wohl nur ultima ratio erfolgen dürfe und der BF nicht die Gelegenheit erhalten habe vor der römisch 40 Botschaft im Rahmen eines von der Behörde organisierten Vorsprachetermins zu erscheinen, weil ein solcher nicht organisiert worden sei. Überdies erscheine die Inhaftnahme im Hinblick des Artikel 15, der RückführungsRL als rechtswidrig, weil der BF demnach nur dann in Haft genommen werden dürfe, wenn er die Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehe oder behindere. Dies sei nicht der Fall.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die XXXX Botschaft sei nicht davon abhängig, ob der BF ein Formular ausfülle oder nicht. Gemäß "Art. 2 Abs. 1 Z 4 PersFr B-VG" dürfe die persönliche Freiheit "u.a. dann entzogen werden zur ‚Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen'". Das Gesetz fordere vom BF nicht, ein Heimreisezertifikatformular auszufüllen. Das Gesetz fordere vom BF in § 46 Abs. 2a und 2 b nur, die Identität offen zu legen und vor der Botschaft zu erscheinen. Auch deshalb sei die Haft und der dieser androhende Bescheid rechtswidrig.Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die römisch 40 Botschaft sei nicht davon abhängig, ob der BF ein Formular ausfülle oder nicht. Gemäß ""Art". 2 Absatz eins, Ziffer 4, PersFr B-VG" dürfe die persönliche Freiheit "u.a. dann entzogen werden zur ‚Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen'". Das Gesetz fordere vom BF nicht, ein Heimreisezertifikatformular auszufüllen. Das Gesetz fordere vom BF in Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b nur, die Identität offen zu legen und vor der Botschaft zu erscheinen. Auch deshalb sei die Haft und der dieser androhende Bescheid rechtswidrig.

Er beantrage daher, das BVwG möge die am XXXX erfolgte Festnahme und die seither vollzogene Beugehaft für rechtswidrig befinden und die Enthaftung des BF anordnen. Darüber hinaus möge die Behörde zum Kostenersatz für Eingabegebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Umfang verpflichtet werden.Er beantrage daher, das BVwG möge die am römisch 40 erfolgte Festnahme und die seither vollzogene Beugehaft für rechtswidrig befinden und die Enthaftung des BF anordnen. Darüber hinaus möge die Behörde zum Kostenersatz für Eingabegebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Umfang verpflichtet werden.

Dem E-Mail angeschlossen waren eine Kopie des "BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE" und des "BESCHEIDES" sowie die mit XXXX datierte Vollmacht des BF an die XXXX "(als juristische Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam RechtsanwältinXXXX", "dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. Mitarbeiterinnen für mich einschreiten mögen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht, ab diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls auch früher, falls XXXX dies erklärt, - geht die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf ihn über."Dem E-Mail angeschlossen waren eine Kopie des "BESCHEIDES ÜBER ZWANGSSTRAFE" und des "BESCHEIDES" sowie die mit römisch 40 datierte Vollmacht des BF an die römisch 40 "(als juristische Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam RechtsanwältinXXXX", "dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. Mitarbeiterinnen für mich einschreiten mögen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht, ab diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls auch früher, falls römisch 40 dies erklärt, - geht die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf ihn über."

Auf Nachfrage des BVwG habe der der Mitarbeiter des XXXX, der das E-Mail verfasst hatte, mit, dass nicht gegen die beiden dem E-Mail beigelegten Bescheide, sondern nur gegen den "BESCHEID GEGEN ZWANGSSTRAFE" und die damit verbundene Haft Beschwerde erhoben werde.Auf Nachfrage des BVwG habe der der Mitarbeiter des römisch 40 , der das E-Mail verfasst hatte, mit, dass nicht gegen die beiden dem E-Mail beigelegten Bescheide, sondern nur gegen den "BESCHEID GEGEN ZWANGSSTRAFE" und die damit verbundene Haft Beschwerde erhoben werde.

Das BVwG leitete das E-Mail am XXXX zuständigkeitshalber an das Bundesamt weiter, das noch am selben Tag die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vorlegte. Diese Beschwerde wurde zur Zahl XXXX protokolliert.Das BVwG leitete das E-Mail am römisch 40 zuständigkeitshalber an das Bundesamt weiter, das noch am selben Tag die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vorlegte. Diese Beschwerde wurde zur Zahl römisch 40 protokolliert.

In der Stellungnahme vom selben Tag betreffend "Maßnahmenbeschwerde vom XXXX" führte das Bundesamt aus, dass der BF im Rahmen der Ladung niederschriftlich im Beisein seines Dolmetschers und seines Vertreters das Ausfüllen des zwingend vorgesehenen Formblattes für die XXXX Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert habe. Er habe dies auch nach Anordnung der Erlassung eines Mitwirkungsbescheides gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG verweigert und sei bei dieser Weigerung nach der Zustellung des Bescheides geblieben. Daher sei die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen durch Zustellung des Bescheides über Zwangsstrafe um XXXX Uhr umgesetzt und vollzogen worden.In der Stellungnahme vom selben Tag betreffend "Maßnahmenbeschwerde vom XXXX" führte das Bundesamt aus, dass der BF im Rahmen der Ladung niederschriftlich im Beisein seines Dolmetschers und seines Vertreters das Ausfüllen des zwingend vorgesehenen Formblattes für die römisch 40 Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert habe. Er habe dies auch nach Anordnung der Erlassung eines Mitwirkungsbescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG verweigert und sei bei dieser Weigerung nach der Zustellung des Bescheides geblieben. Daher sei die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen durch Zustellung des Bescheides über Zwangsstrafe um römisch 40 Uhr umgesetzt und vollzogen worden.

Es würde daher beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen und den BF zum Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.

1.8. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BVwG dem BF mit, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE", nicht aber auch gegen den "BESCHEID" richtete. Dies habe der gewillkürte Vertreter dem BVwG am XXXX telefonisch mitgeteilt. Sollten der BF auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben wollen, sei diese fristgerecht beim Bundesamt einzubringen.1.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte das BVwG dem BF mit, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE", nicht aber auch gegen den "BESCHEID" richtete. Dies habe der gewillkürte Vertreter dem BVwG am römisch 40 telefonisch mitgeteilt. Sollten der BF auch gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben wollen, sei diese fristgerecht beim Bundesamt einzubringen.

Soweit mit dieser Eingabe "HAFTBESCHWERDE gegen den sofortigen Vollzug des Zwangsstrafen-Bescheides vom XXXX" erhoben werde, richte sie sich gegen von einem Bescheid verschiedenes Verwaltungshandeln. Sowohl Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, als auch Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG seien beim BVwG einzubringen. Gemäß dem im Verfahren vor dem BVwG anzuwendenden § 1 Abs. 1 BVwG-EVV sei eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte daher keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 mwNw). Sollte der BF über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes "über die Verhängung der Zwangsstrafe" vom XXXX, XXXX, hinaus Beschwerde gegen Verwaltungshandeln der belangten Behörde erheben wollen, sei diese innerhalb der Beschwerdefrist postalisch oder in einer in § 1 Abs. 1 BVwG-EVV genannten Form einzubringen, widrigenfalls die hiefür reservierte Aktenzahl XXXX gestrichen werde. Zusätzlich werde auf die Voraussetzungen des § 9 VwGVG hingewiesen.Soweit mit dieser Eingabe "HAFTBESCHWERDE gegen den sofortigen Vollzug des Zwangsstrafen-Bescheides vom XXXX" erhoben werde, richte sie sich gegen von einem Bescheid verschiedenes Verwaltungshandeln. Sowohl Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, als auch Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG seien beim BVwG einzubringen. Gemäß dem im Verfahren vor dem BVwG anzuwendenden Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV sei eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfalte daher keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 mwNw). Sollte der BF über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes "über die Verhängung der Zwangsstrafe" vom römisch 40 , römisch 40 , hinaus Beschwerde gegen Verwaltungshandeln der belangten Behörde erheben wollen, sei diese innerhalb der Beschwerdefrist postalisch oder in einer in Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV genannten Form einzubringen, widrigenfalls die hiefür reservierte Aktenzahl römisch 40 gestrichen werde. Zusätzlich werde auf die Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG hingewiesen.

Mit Eingabe vom XXXX brachte der BF den am XXXX als E-Mail eingebrachten Schriftsatz durch persönliche Abgabe beim BVwG ein.Mit Eingabe vom römisch 40 brachte der BF den am römisch 40 als E-Mail eingebrachten Schriftsatz durch persönliche Abgabe beim BVwG ein.

Mit Schriftsätzen vom XXXXwurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen. Der BF wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er Kontakt mit seinem Rechtsberater aufnehmen müsse, wenn er dessen Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung wünsche. Der gewillkürte Vertreter des BF wurde ebenso geladen, zudem ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI.

1.9. In der mündlichen Verhandlung am XXXX verband das BVwG die Verfahren über die zu XXXX protokollierten Beschwerden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.1.9. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verband das BVwG die Verfahren über die zu römisch 40 protokollierten Beschwerden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Die Verhandlung gestaltete sich im Übrigen wie folgt:

..........................

"R: Sie haben der XXXX XXXX Vollmacht erteilt. Bleiben die Vollmacht und die Zustellvollmacht aufrecht?"R: Sie haben der römisch 40 römisch 40 Vollmacht erteilt. Bleiben die Vollmacht und die Zustellvollmacht aufrecht?

BF: Ja.

R: Ausweislich Ihrer Vollmacht werden Sie von XXXX, falls er dies erklärt oder die Beziehung eines Rechtsanwaltes auf Grund der österreichischen Rechtsordnung nötig ist, vertreten. Werden Sie aktuell von XXXX vertreten?R: Ausweislich Ihrer Vollmacht werden Sie von römisch 40 , falls er dies erklärt oder die Beziehung eines Rechtsanwaltes auf Grund der österreichischen Rechtsordnung nötig ist, vertreten. Werden Sie aktuell von römisch 40 vertreten?

BF: Nein.

R: Ihnen wurde ein Rechtsberater für das Verfahren beigegeben. Sie wurden darüber informiert, dass Sie ihren Rechtsberater kontaktieren müssen, wenn Sie seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wünschen. Der Rechtsberater ist nicht erschienen. Was sagen Sie dazu?

BF: Dazu sage ich nichts.

R: Das heißt, die Verhandlung kann ohne Ihren Rechtsberater stattfinden?

BF: Ja.

R: Erschienen ist Herr XXXX. Diesbezüglich liegt keine Vollmacht vor. Möchten Sie Herrn XXXX Vollmacht zur Vertretung in dieser Verhandlung erteilen?R: Erschienen ist Herr römisch 40 . Diesbezüglich liegt keine Vollmacht vor. Möchten Sie Herrn römisch 40 Vollmacht zur Vertretung in dieser Verhandlung erteilen?

BF: Ja.

R: Geht die Vollmacht zur Vertretung über diese Verhandlung hinaus?

BF: Nein.

[...]

R: Es gibt zwei Bescheide vom XXXX, einer ist mit "BESCHEID" betitelt, einer mit "BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE". Warum tragen beide Bescheide dieselbe Geschäftszahl?R: Es gibt zwei Bescheide vom römisch 40 , einer ist mit "BESCHEID" betitelt, einer mit "BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE". Warum tragen beide Bescheide dieselbe Geschäftszahl?

BB: Die Geschäftszahl ist die Verfahrenszahl und beide Bescheide beziehen sich auf dasselbe Verfahren, es geht um die Durchführung und Effektuierung des vorliegenden Abschiebetitels.

R: Wie soll da eine Unterscheidbarkeit hergestellt sein?

BB: Es können in einem Verfahren mehrere Bescheide ergehen, da ist dann immer dieselbe Verfahrenszahl angegeben.

R:Sie erheben Beschwerde gegen den BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE[...]. Mit Schreiben vom XXXX wurden Sie darüber informiert, dass eine Beschwerde gegen den "BESCHEID" mit dem Schriftsatz vom XXXX nicht erhoben wurde. Haben Sie Beschwerde gegen den "BESCHEID" beim Bundesamt erhoben oder haben Sie auf die Beschwerdeerhebung gegen den "BESCHEID" verzichtet?R:Sie erheben Beschwerde gegen den BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE[...]. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden Sie darüber informiert, dass eine Beschwerde gegen den "BESCHEID" mit dem Schriftsatz vom römisch 40 nicht erhoben wurde. Haben Sie Beschwerde gegen den "BESCHEID" beim Bundesamt erhoben oder haben Sie auf die Beschwerdeerhebung gegen den "BESCHEID" verzichtet?

BFV: Beschwerde wurde erhoben gegen den Bescheid, der die Uhrzeit XXXX Uhr trägt [= BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE]. Und Beschwerde wurde erhoben gegen die Inhaftnahme. In Reaktion auf den Schriftsatz des BVwG vom XXXXhat die Rechtsvertretung auch bei der Einlaufstelle des BVwG diese Beschwerde nochmals schriftlich eingebracht.BFV: Beschwerde wurde erhoben gegen den Bescheid, der die Uhrzeit römisch 40 Uhr trägt [= BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE]. Und Beschwerde wurde erhoben gegen die Inhaftnahme. In Reaktion auf den Schriftsatz des BVwG vom XXXXhat die Rechtsvertretung auch bei der Einlaufstelle des BVwG diese Beschwerde nochmals schriftlich eingebracht.

R: Betreffend die Beschwerde gegen die "Inhaftnahme" liegt keine "nochmalige Einbringung" vor, da die zuvor erfolgte E-Mail-Eingabe gemäß § 1 BVWG-EVV unzulässig ist. Dieses Wissen ist bei Rechtsvertretern vorauszusetzen.R: Betreffend die Beschwerde gegen die "Inhaftnahme" liegt keine "nochmalige Einbringung" vor, da die zuvor erfolgte E-Mail-Eingabe gemäß Paragraph eins, BVWG-EVV unzulässig ist. Dieses Wissen ist bei Rechtsvertretern vorauszusetzen.

RV: Meines Wissens nach handelt es sich hierbei um ein Formgebrechen.Regierungsvorlage, Meines Wissens nach handelt es sich hierbei um ein Formgebrechen.

R: Nein, es handelt sich um eine Nichteingabe.

R: Sie beantragen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme. Wie begründen Sie die Zulässigkeit dieser Beschwerde? Alle fünf Argumente in Ihrer Beschwerde richten sich ausschließlich gegen den Bescheid!

BFV: Die Beschwerde gegen die Festnahme wird damit begründet, dass dem BF vorerst nämlich in dem ersten BESCHEID eine Frist eingeräumt wurde, später aber ohne Einhaltung dieser Frist eine Festnahme erfolgte und er somit dem Auftrag, für den die Frist gesetzt wurde, zwangsläufig gar nicht mehr nachkommen konnte.

R: Von welchem Bescheid sprechen Sie?

BFV: Vom "BESCHEID" zugestellt umXXXX Uhr.

R: Wo lesen Sie bei dem "BESCHEID" von XXXX Uhr eine Frist?R: Wo lesen Sie bei dem "BESCHEID" von römisch 40 Uhr eine Frist?

BFV: Das wurde ihm meines Wissens im Rahmen der Niederschrift mitgeteilt.

R: Gehen Sie davon aus, dass es sich bei der Festnahme um eine Maßnahme oder ein selbständig bekämpfbares Vollzugshandeln handelt?

Wenn ja: Wie begründen Sie das?

BFV: Das ist Neuland, aber meines Erachtens eine Maßnahme.

R: Sie gehen vom Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 Z 2B-VG aus[?R: Sie gehen vom Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2 B, -, römisch fünf G, aus[?

BFV: Ja.]

R: Sie beantragen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "seither vollzogenen Beugehaft". Wie begründen Sie die Zulässigkeit dieser Beschwerde? Alle fünf Argumente in Ihrer Beschwerde richten sich ausschließlich gegen den Bescheid!

BFV: Die Haft wird begründet mit einer Unverhältnismäßigkeit und dem Mangel einer gesetzlichen Grundlage.

R: Bitte präzisieren Sie Ihr Vorbringen!

BFV: Diese ist unverhältnismäßig und dem BF wurde dadurch die Möglichkeit genommen, sich um die Heimreisedokumente selbständig zu kümmern, obwohl er diese Bemühungen in der Niederschrift vom XXXX, Seite 2 und 3 dokumentiert hat. Eine gesetzliche Grundlage für eine Beugehaft ist in diesem Fall, seitens der Rechtsansicht der Rechtsvertretung nicht gegeben.BFV: Diese ist unverhältnismäßig und dem BF wurde dadurch die Möglichkeit genommen, sich um die Heimreisedokumente selbständig zu kümmern, obwohl er diese Bemühungen in der Niederschrift vom römisch 40 , Seite 2 und 3 dokumentiert hat. Eine gesetzliche Grundlage für eine Beugehaft ist in diesem Fall, seitens der Rechtsansicht der Rechtsvertretung nicht gegeben.

R: Wenn Sie der Unverhältnismäßigkeit sprechen, sprechen Sie folglich von der Unverhältnismäßigkeit der Verhängung. Bringen Sie Argumente gegen die seither vollzogene Beugehaft vor?

BFV: Dem BF wurde auch nicht mitgeteilt, wie lange die Beugehaft dauern sollte.

R: Gehen Sie davon aus, dass es sich bei der "seither vollzogenen Beugehaft" um eine Maßnahme oder ein selbständig bekämpfbares Vollzugshandeln handelt? Wenn ja: Wie begründen Sie das?

BFV: Da es sich hier um ein Neuland handelt und dies vermutlich auch eine der ersten Beschwerden auf diesem Gebiet ist, kann ich es auch nicht genau präzisieren. Es mangelt diesbezüglich auch an genaueren Daten der Behörde.

R: Welche Daten brauchen Sie?

BFV: Eine Präzisierung, aus welchem Grund der BF angehalten wird.

R: Sie beantragen NICHT, den "BESCHEID ÜBER [...] ZWANGSSTRAFE" aufzuheben. Ist das korrekt?

BFV: So ferne wir jetzt von XXXX Uhr sprechen, wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.BFV: So ferne wir jetzt von römisch 40 Uhr sprechen, wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

R: Sie begründen die Beschwerde damit, dass Sie mit BESCHEID vom XXXX verpflichtet werden, am dort angegebenen Termin persönlich vor der XXXX Botschaft zu erscheinen und dort das Formblatt vorzulegen. Von welchem Bescheid reden Sie und wo steht das Ihrer Ansicht nach?R: Sie begründen die Beschwerde damit, dass Sie mit BESCHEID vom römisch 40 verpflichtet werden, am dort angegebenen Termin persönlich vor der römisch 40 Botschaft zu erscheinen und dort das Formblatt vorzulegen. Von welchem Bescheid reden Sie und wo steht das Ihrer Ansicht nach?

BFV: Das wurde dem BF in der niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, die dem BESCHEID von XXXX Uhr vorausging.BFV: Das wurde dem BF in der niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, die dem BESCHEID von römisch 40 Uhr vorausging.

R: Sie beantragen, Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr, Schriftsatz- und Verhandlungssaufwand. Ist das korrekt?

BFV: Ja.

R: Möchten Sie Anträge stellen? Sie beantragten bisher keinen Verhandlungsaufwand!

BB: Es wird Kostenansatz im Umfang des Verhandlungsaufwands beantragt.

Befragung des Beschwerdeführers

R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort sowie Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren und bin indischer Staatsbürger.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 geboren und bin indischer Staatsbürger.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Nein.

R: Verfügten Sie jemals über identitätsbezeugende Dokumente? Wenn ja: Wo sind diese?

BF: Ich hatte einen Reisepass, den hat in MOSKAU der Schlepper von mir genommen.

R: Was ist mit Ihren übrigen Dokumenten (Führerschein, Personalausweis,...) passiert?

BF: Ich besaß keine anderen Dokumente.

R: Was ist mit der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ("weiße Karte")?R: Was ist mit der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ("weiße Karte")?

BF: Ich habe sie verloren.

R: Seit wann haben Sie die nicht mehr?

BF: Seit einem Monat habe ich sie nicht mehr.

R: Haben Sie eine Verlustbestätigung oder Diebstahlsanzeige diesbezüglich?

BF: Ich wusste nichts davon.

R: Wie und wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Im XXXX reiste ich nach Österreich. Bis MOSKAU bin ich mit dem Flugzeug geflogen. Danach bin ich illegal mit dem LKW gereist.BF: Im römisch 40 reiste ich nach Österreich. Bis MOSKAU bin ich mit dem Flugzeug geflogen. Danach bin ich illegal mit dem LKW gereist.

R: Verfügen Sie über Belege dafür und das Datum?

BF: Nein.

R: Haben Sie Österreich seither verlassen?

BF: Nein.

R: Verfügen Sie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU?

BF: Nein.

R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, Sie haben Ihren Asylantrag in der XXXX XXXX gestellt. Sie stellten aber laut Akt den Antrag am XXXX in der Polizeiinspektion XXXX. Was sagen Sie dazu?R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, Sie haben Ihren Asylantrag in der römisch 40 römisch 40 gestellt. Sie stellten aber laut Akt den Antrag am römisch 40 in der Polizeiinspektion römisch 40 . Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin zuerst nach XXXX gegangen, danach bin ich von dort dorthin gebracht worden. Die Fahrt dauert ca. eine Stunde, den Namen der Ortschaft weiß ich nicht.BF: Ich bin zuerst nach römisch 40 gegangen, danach bin ich von dort dorthin gebracht worden. Die Fahrt dauert ca. eine Stunde, den Namen der Ortschaft weiß ich nicht.

R: Sie gaben in der polizeilichen Erstbefragung an, sich bereits fünf Tage zuvor in Österreich aufgehalten zu haben. Wo waren Sie da?

BF: Ich mich in Parks aufgehalten.

R: Wo?

BF: Am XXXX.BF: Am römisch 40 .

R: Wie kommen Sie dann zur Asylantragsstellung nach XXXX?

BF: Ich war nicht in XXXX.BF: Ich war nicht in römisch 40 .

R: Sie wurden XXXX in einem Quartier der Grundversorgung betreut. Sie wurden am XXXX wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden römisch 40 in einem Quartier der Grundversorgung betreut. Sie wurden am römisch 40 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Was sagen Sie dazu?

BF: XXXX gefällt mir besser.BF: römisch 40 gefällt mir besser.

R: Sie begründeten am XXXX eine Meldeadresse in XXXX und wurden am XXXX wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am XXXX wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX wurde Ihr Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Dieser [Bescheid] wurde Ihnen amXXXX durch Hinterlegung zugestellt, da Sie am Vortag nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Sie begründeten am römisch 40 eine Meldeadresse in römisch 40 und wurden am römisch 40 wieder in die Grundversorgung aufgenommen. Am römisch 40 wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde Ihr Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Dieser [Bescheid] wurde Ihnen amXXXX durch Hinterlegung zugestellt, da Sie am Vortag nicht an Ihrer Meldeadresse betreten werden konnten. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Vielleicht war ich draußen.

R: Mit dem Bescheid wurde Ihnen die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der Sie verpflichtet wurden, bis XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?R: Mit dem Bescheid wurde Ihnen die Verfahrensanordnung zugestellt, mit der Sie verpflichtet wurden, bis römisch 40 ein Rückkehrb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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