TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/10 VGW-031/070/9096/2017

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §2 Z10
StVO 1960 §2 Z11
StVO 1960 §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Klopcic über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.05.2017, Zl. …, wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2017, durch Verkündung

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III.     Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer gem. § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer stellte sein KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen W-2 am 12.12.2016 um 19.35 Uhr in Wien, G., im Innenhof der zum Tatzeitpunkt im Eigentum der S. GmbH und nunmehr im Eigentum der O. GmbH stehenden Liegenschaft ab.

An der Einfahrt in den Innenhof war für jedermann ersichtlich mittels Hinweistafeln vom damaligen Eigentümer und mit Zustimmung des Grundeigentümers bekanntgemacht worden, dass die Einfahrt lediglich für Zwecke der Zustellung und nur nach vorheriger Anmeldung erlaubt ist. Zudem wurde an der Einfahrt ein Schranken aufgebaut, welcher jedoch regelmäßig in geöffneter Stellung arretiert ist. Die angebrachten Hinweistafeln wurden nicht durch die Behörde verordnet bzw. kundgemacht. Die Anbringung erfolgte auf Kosten und durch von S. GmbH hiezu beauftragte private Dritte.

Das Grundstück ist sowohl über die Einfahrt als auch an der nördlichen als auch südlichen Grundstücksgrenze für Fußgänger jederzeit betretbar. Im Falle dieses Grundstücks liegt demgemäß jedenfalls eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO vor.

Jedoch ist die gesamte asphaltierte Fläche des Innenhofs baulich in einer Ebene ausgeführt. Es befindet sich darin keine von diesem Niveau baulich erhöhte Verkehrsfläche. Auch sind keine Teile dieser Verkehrsfläche durch bauliche Maßnahmen oder Bodenmarkierungen ausschließlich für den Fußgängerverkehr gewidmet. Der gesamte Innenhof kann - soweit nicht durch Gastgärten benutzt - grundsätzlich für das Aufstellen von KFZ dienen und ist dies auch vom aktuellen als Liegenschaftseigentümer so vorgesehen und geduldet; diesbzgl. hat er die bisherigen jahrelangen Gepflogenheiten des Voreigentümers übernommen.

Folglich ist auch die gegenständliche Tatörtlichkeit nicht ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt und ist daher diese Stelle weder als Gehsteig im Sinne des § 2 Z 10 StVO noch als Gehweg im Sinne des § 2 Z 11 StVO zu qualifizieren.

An der Tatörtlichkeit befindet sich somit kein Gehsteig im Sinne des § 2 Z 10 StVO. Sohin vermag auf dieser Fläche auch keine Verwaltungsübertretung gem. § 8 Abs. 4 StVO gesetzt werden (…).

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tat daher auch nicht begangen. Dieses war daher zu beheben und das Strafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 15.12.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt bzw. der Magistratsabteilung 67 und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 15.12.2017 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; Tatörtlichkeit; kein Gehsteig; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.070.9096.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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