TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/10 LVwG-2017/43/2485-12

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Index

L82007 Bauordnung Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol

Norm

BauO Tir 2018 §33 Abs3
ROG Tir 2016 §50

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.09.2017, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.09.2017, Zl *****, wurde die Baubewilligung für den „Neubau einer Zieleindeckung im Bereich des bestehenden Schießstandes auf Gst Nr **1/2, KG Y“, erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Mit Eingabe vom 18.12.2017 legte der Bauwerber überarbeitete Planunterlagen vor.

Am 09.04.2018 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt.

Mit Eingabe vom 22.05.2018 legte der Bauwerber wiederum überarbeitete Planunterlagen vor. Diese wurden vom hochbautechnischen Amtssachverständigen geprüft. Dessen Äußerung wurde den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben wurde. Sämtliche Parteien verzichteten ausdrücklich auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

II.      Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Tiroler Jägerverband (im Folgenden der Bauwerber) plant die Errichtung einer Zieleindeckung im Bereich des bestehenden Schießstandes auf Gst Nr **1/2, KG Y. Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Sonderfläche Sportanlage gemäß § 50 TROG 2011 „Sonderfläche für Sportanlagen – Schießstand SFSc“ ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des nördlich unmittelbar an den Bauplatz anschließenden Gst Nr **2, KG Y.

Die belangte Behörde führte in der vorliegenden Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, zu der sie den Beschwerdeführer nachweislich lud; dies mit dem Hinweis, dass gemäß § 42 AVG 1991 eine Person ihre Stellung als Partei verliere, „wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung“ Einwendungen erhebe.

Das Projekt wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht insofern reduziert, als die in den von der belangten Behörde genehmigten Planunterlagen dargestellte 3-seitige Einschüttung (nord-,süd- und westseitig) der verfahrensgegenständlichen Zieleindeckung entfällt.

Die Zieleindeckung dient nicht dem Aufenthalt von Menschen.

III.     Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen und konnte im TIRIS nachvollzogen werden.

IV.      Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lautet wie folgt:

㤠33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)   die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)   deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)   der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)   der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)   der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)   der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)   der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)   das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 (WV), lautet wie folgt:

㤠50

Sonderflächen für Sportanlagen

(1) Die Errichtung von Sportanlagen, die den baurechtlichen Vorschriften unterliegen, und von Golfplätzen ist außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Sportanlagen, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, dürfen nur errichtet werden, wenn die Errichtung einer solchen Anlage auf der betreffenden Sonderfläche durch eine entsprechende Festlegung für zulässig erklärt worden ist. § 49a Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Bescheide, mit denen für eine Sportanlage nach Abs 1 ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

V.       Erwägungen:

1st  Parteistellung des Beschwerdeführers

Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten § 33 Abs 2 TBO 2018 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung zukommt. Wie oben festgestellt (Punkt II.), grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Gst Nr **2, KG Y, unmittelbar an den Bauplatz an (vgl lit a leg cit). Die geplante Baulichkeit selbst weist einen Minimalabstand von 124 cm zur gemeinsamen Grundgrenze auf (vgl lit b leg cit). Da somit beide Kriterien des § 33 Abs 2 TBO 2018 erfüllt sind, kommt dem Beschwerdeführer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.

2nd  Parteirechte des Beschwerdeführers

Es steht dem Nachbarn allerdings nicht zu, im Bauverfahren die Nichteinhaltung sämtlicher bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen – vielmehr beschränkt sich sein Mitspracherecht auf die im oben zitierten § 33 Abs 3 TBO 2018 ausdrücklich angeführten Regelungen. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der den Nachbarn zustehenden „subjektiv-öffentlichen Rechte“. Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Bauverfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar („objektiv-öffentliche Rechte“). Eine weitere Beschränkung des nachbarlichen Mitspracherechts ergibt sich aufgrund der Präklusionsregelungen des AVG – nur rechtzeitig im Verfahren erhoben Einwände können wirksam geltend gemacht werden. Diese Rechtsfolge greift jedoch nur gegenüber Nachbarn, welche vor Durchführung der Verhandlung entsprechend belehrt wurden. Im vorliegenden Fall war festzustellen (oben Punkt II.), dass die die Kundmachung, mittels derer der Beschwerdeführer zu mündlichen Verhandlung geladen wurde, keine korrekte Belehrung enthielt. Entgegen dem Wortlaut § 42 Abs 1 AVG wurde der Verlust der Parteistellung angedroht, wenn (richtig: soweit) nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben würden. Schon aus diesem Grund konnte im gegenständlichen Verfahren keine Präklusion des Beschwerdeführers eintreten.

3rd  Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

a.   Inanspruchnahme nachbarlichen Grundes

Der Beschwerdeführer bringt vor, aus den in den Planunterlagen enthaltenen Ansichten „Schnitt A-A“ und „Schnitt B-B“ sei ersichtlich, dass durch das geplante Vorhaben auch sein Grundstück (durch eine Erhöhung des Geländes) in Anspruch genommen werde. Es liege daher eine unerlaubte grenzüberschreitende Bauführung vor, welcher der Beschwerdeführer zudem nicht zugestimmt habe.

Wie bereits oben festgehalten, änderte der Bauwerber mit Eingabe vom 28.11.2017 sein Bauvorhaben dahingehend, dass Geländeveränderung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr vorgesehen sind. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

b.   Nachbarrecht nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018

Der Beschwerdeführer bringt vor, die für den gegenständlichen Bauplatz festgelegte Widmung umfasse entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen Immissionsschutz der Nachbarn. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung beziehe sich einerseits nicht auf die Tiroler sondern auf andere Landesbauordnungen und sei andererseits bereits veraltet. Ein nachbarliches Recht, gegenständliche einen Immissionsschutz geltend zu machen ergebe sich aus § 43 Abs 3 iVm 50 iVm 37 Abs 1 lit b TROG, wonach nur in boden- und immissionstechnischer Hinsicht geeigneter Grundflächen als Sonderflächen gewidmet werden dürften. Auch aus § 43 Abs 5 TROG sei ein den Nachbarn zustehenden Immissionsschutz abzuleiten. So müssten bei der Abgrenzung von Sonderflächen und der Festlegung des Verwendungszwecks gegenseitig Beeinträchtigungen so weit wie möglich vermieden werden. Eine Berücksichtigung des Immissionsschutzes hätte außerdem im Rahmen des § 26 Abs 7 TBO 2011 (heute: § 33 Abs 3 lit a TBO 2018) erfolgen müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kriterien, welche bei der Festlegung von Widmungen zu berücksichtigen sind, im Bauverfahren grundsätzlich nicht von Interesse sind. So trifft es zwar zu, dass der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsverfahren die Eignung der Fläche zu überprüfen und Nutzungskonflikte zu berücksichtigen hat (§ 43 Abs 3 und 5 TROG 2016); sobald eine Fläche jedoch gewidmet ist, ist ein Immissionsschutz im Bauverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sich dies aus dem jeweiligen Gesetzeswortlaut ergibt. Die Regelung des oben zitierten § 50 TROG 2016 (Sonderflächen für Sportanlagen) enthält jedoch ebenso wenig wie der Wortlaut der konkret vorliegenden Widmung als „Sonderfläche für Sportanlagen – Schießstand SFSc“ einen Immissionsschutz. Ebenso wenig lässt sich aus § 43 Abs 2 leg cit ein Recht auf Einhaltung von Immissionsgrenzen herleiten; diese Regelung fordert bei der Bebauung solcher Flächen zwar die strikte Einhaltung des festgelegten Verwendungszwecks, jedoch nicht die Berücksichtigung von Immissionsgrenzen.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und vor allem auch das Judikat zur Tiroler Bauordnung vom 21.01.1999, Zl 97/06/0202, zu verweisen. Insofern als der Beschwerdeführer die Heranziehung von ungeeigneter Rechtsprechung moniert, ist dem weiters entgegenzuhalten, dass bei vergleichbarer Gesetzeslage durchaus auch auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Bauordnungen anderer Bundesländer zurückgegriffen werden kann.

c.     Anwendbarkeit des § 6 Abs 3 TBO 2018

Das geplante Vorhaben könne nicht unter § 6 Abs 3 TBO 2018 subsumiert werden und dürfe deshalb nicht in der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Ein Geschossfang diene weder dem Schutz von Sachen noch von Tieren. Vielmehr liege sein Zweck darin, Projektile aufzufangen und dadurch vordringlich Menschen zu schützen. Demgegenüber sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Geschossfang dem Schutz von Sachen, nämlich einer Sandaufschüttung und der Schießanlage, dienen würde, nicht nachvollziehbar.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die in § 6 Abs 3 TBO 2018 enthaltene Formulierung, wonach die Privilegierung des § 6 Abs 3 lit a leg cit nur baulichen Anlagen, die „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen“ zukommt, entsprechend dem Willen des Gesetzgebers lediglich dazu dient zu verdeutlichen, dass diese Ausnahmebestimmung nicht auf Baulichkeiten, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, angewandt werden darf. Dies ist den erläuternden Bemerkungen zur „1. Bauordnungsnovelle“, LGBl Nr 37/1978, zu entnehmen, in welcher erstmals in Bezug auf im Mindestabstandsbereich zulässige bauliche Anlagen das Kriterium, dass diese lediglich dem Schutz von Sachen dienen dürften, eingeführt wurde. In der bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen TBO 1974, idF LGBl Nr 42/1974, knüpfte die nämliche Ausnahmebestimmung (§ 7 Abs 7 leg cit) noch daran an, es dürften die zulässigen baulichen Anlagen „nicht dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen“. Hierzu wird in den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 37/1978 folgendes ausgeführt: „Die bisherige Umschreibung (Gebäude, die nicht dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen dienen) hat mehrfach zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Nunmehr wird eindeutig klargestellt, dass diese baulichen Anlagen nur dem Schutz von Sachen dienen dürfen.“ In diesem Sinne ist zweifellos festzuhalten, dass der gegenständliche Geschossfang nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, weshalb ihm entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Privilegierung des § 6 Abs 3 TBO 2011 zugutekommt.

d.   Zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor: Wiewohl die Einhaltung der bautechnischen Erfordernisse in Bezug auf den Schallschutz lediglich ein objektiv-öffentliches Recht darstelle, erwiesen sich die diesbezüglichen Versäumnisse der Behörde als Verfahrensmangel, welcher auch von den Nachbarn geltend gemacht werden könne. Auch sei der gegenständliche Schießstand einem Seveso-Betrieb gleichzustellen, weshalb ein Sicherheitskonzept vonnöten, sowie weiters entsprechend der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechende Lärmkarten. Aufgrund der unzulänglichen Sicherungsmaßnahmen des Schießstandes sei es bereits zu 2 Fällen fahrlässiger Körperverletzung gekommen – sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau hätten ein Knalltrauma erlitten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht bloß pauschal sondern konkret in Bezug auf eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit durch Querschläger, welche vom Kugelfang abprallen können, sowie die Lärmbelästigung aufgrund der abgegebenen Schüsse und des Lärms durch den Aufprall der Projektile auf den Kugelfang vorgebracht worden. Richtigerweise habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit diesen Einwendungen zu befassen. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, auf die naturschutzrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Biotopgruppen Feldgehölz, landwirtschaftliche Extensivfläche und artenreiche Nasswiese einzugehen. Nach Wissen des Beschwerdeführers liege überdies die für die gegenständliche Anlage benötigte naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vor. Auf die gegenständliche Baubewilligung müssten analog auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die Voraussetzungen für den Betrieb einer Schießstätte herangezogen werden, welche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vorsehen. Auch sei auf das Wasserrechtsgesetz zu verweisen, wonach einseitige Maßnahmen, die in den Nachbarn erheblich Benachteiligten verpönt seien.

Diesen Einwendungen des Beschwerdeführers ist insgesamt zu entgegnen, dass sich die Rechte des Nachbars im Bauverfahren in jenen, welche im oben zitierten § 33 Abs 3 TBO 2018 angeführt sind, erschöpfen (wie bereits oben zu Punkt V.2. ausführlich erläutert). Des Weiteren ist drauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsrecht das Kumulationsprinzip greift. Es ist daher durchaus denkbar, dass für das gegenständliche Vorhaben weitere Bewilligungen nach anderen Materiegesetzen erforderlich sind – im Bauverfahren kann dies jedoch keine Berücksichtigung finden.

VI.      Ergebnis

Es ist daher festzuhalten, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens keine Berechtigung zukommt, zumal sich diese mehrheitlich außerhalb der in § 33 Abs 3 TBO 2018 abschließend geregelten Nachbarrechte bewegen. Auch sonst konnte keine Verletzung von Nachbarrechten festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer erblickte Verletzung von Abstandsbestimmungen der TBO 2018 liegt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

Sonderfläche für Sportanlagen; kein Immissionsschutz; Nachbarrechte;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 01.08.2018, Z E 2827/2018-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2018, Z LVwG-2017/43/2485-12, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.

Mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2361/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.04.2018, Z LVwG-2018/22/0882-1, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2018, Z LVwG-2017/43/2485-12, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 30.01.2019, Z Ra 2018/06/0242-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.43.2485.12

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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