Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 2200190-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juni 2018, Zl: 801195209-160006165, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Juni 2018, Zl: 801195209-160006165, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 3, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 13 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 13, Absatz 2, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 FPG und § 18 BFA-VG stattgegeben und die Spruchpunkte VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. Gemäß § 55 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, FPG und Paragraph 18, BFA-VG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. Gemäß Paragraph 55, FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.
III. Festgestellt wird, dass die Verfahrensanordnung vom 19. März 2018, mit welcher der Verlust des Aufenthaltsrechtes mitgeteilt wurde, gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005 rechtswidrig war.römisch drei. Festgestellt wird, dass die Verfahrensanordnung vom 19. März 2018, mit welcher der Verlust des Aufenthaltsrechtes mitgeteilt wurde, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 rechtswidrig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20. Dezember 2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. März 2011 abgewiesen. Nach Erhebung eines Rechtsmittels reiste der Beschwerdeführer freiwillig am 27. September 2013 aus und wurde der Antrag in weiterer Folge als gegenstandslos abgelegt.
2. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 neuerlich aus der Russischen Föderation aus, gelangte unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 4. Jänner 2016 den diesem Verfahren zugrundeliegenden neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahre 2013 nicht nach Tschetschenien zurückgereist, sondern habe sich die ganze Zeit über in "Russland" aufgehalten. Sein Reisepass befände sich bei der Polizei in Polen, da er über Polen in die Europäische Union eingereist und dort registriert worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe "Russland" verlassen, weil er in "Russland" Probleme mit den FSB (ehemaliger KGB) gehabt habe, da er mehrmals bei einem Treffen in XXXXbei XXXX gewesen sei. Diese Treffen hätten sich gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtet. Es seien dort vom russischen Geheimdienst Fotos gemacht und nach "Russland" übermittelt worden. Er sei aufgefordert worden, in der Ukraine zu kämpfen. Das habe er aber abgelehnt. Außerdem möchte er bei seiner Familie in Österreich leben.Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahre 2013 nicht nach Tschetschenien zurückgereist, sondern habe sich die ganze Zeit über in "Russland" aufgehalten. Sein Reisepass befände sich bei der Polizei in Polen, da er über Polen in die Europäische Union eingereist und dort registriert worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe "Russland" verlassen, weil er in "Russland" Probleme mit den FSB (ehemaliger KGB) gehabt habe, da er mehrmals bei einem Treffen in XXXXbei römisch 40 gewesen sei. Diese Treffen hätten sich gegen die russische und tschetschenische Regierung gerichtet. Es seien dort vom russischen Geheimdienst Fotos gemacht und nach "Russland" übermittelt worden. Er sei aufgefordert worden, in der Ukraine zu kämpfen. Das habe er aber abgelehnt. Außerdem möchte er bei seiner Familie in Österreich leben.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,- Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,- Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 19. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangte Behörde der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mitgeteilt.
Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19. April 2018, gab der Beschwerdeführer an, er sei weder rechtlich vertreten noch spreche etwas gegen die heutige Einvernahme. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und sei die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin gut.
Sein Name sei XXXX, er sei am XXXX, im Dorf XXXX in Tschetschenien, Russische Föderation geboren, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. An Beweismittel lege er heute seine Heiratsurkunde, einen Kurbefund eines Facharztes für Psychiatrie über eine diagnostizierte Depression sowie Bestätigungen vor, wonach er beantrage über die Grundversorgung versichert zu werden, jedoch keine Leistungen aus dieser beziehen möchte. Sein Reisepass sei ihm an der polnischen Grenze abgenommen worden. Zurzeit stehe er in Therapie und erhalte Medikamente gegen Schlafstörungen. Da er keine Krankenversicherung habe, würde ihm "der Psychologe die Medikamente selber geben".Sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 , im Dorf römisch 40 in Tschetschenien, Russische Föderation geboren, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. An Beweismittel lege er heute seine Heiratsurkunde, einen Kurbefund eines Facharztes für Psychiatrie über eine diagnostizierte Depression sowie Bestätigungen vor, wonach er beantrage über die Grundversorgung versichert zu werden, jedoch keine Leistungen aus dieser beziehen möchte. Sein Reisepass sei ihm an der polnischen Grenze abgenommen worden. Zurzeit stehe er in Therapie und erhalte Medikamente gegen Schlafstörungen. Da er keine Krankenversicherung habe, würde ihm "der Psychologe die Medikamente selber geben".
Seit XXXX sei er standesamtlich verheiratet, habe neben seiner Gattin eine Tochter, eine Enkelin und einen Sohn. Er lebe mit seiner Gattin und seiner Tochter und deren Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Diese hätten ein "Visum" für Österreich, dürfen arbeiten, jedoch keine Sozialbeihilfe beziehen. Er selbst beziehe auch keine soziale Unterstützung.Seit römisch 40 sei er standesamtlich verheiratet, habe neben seiner Gattin eine Tochter, eine Enkelin und einen Sohn. Er lebe mit seiner Gattin und seiner Tochter und deren Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Diese hätten ein "Visum" für Österreich, dürfen arbeiten, jedoch keine Sozialbeihilfe beziehen. Er selbst beziehe auch keine soziale Unterstützung.
Sein Sohn Rustam lebe in Dagestan in "Russland", habe bei seinem Bruder gewohnt, der zwischenzeitlich verstorben sei, es gebe dort aber noch andere Verwandte. Sein Cousin wohne auch dort. Die Familie habe nicht genug Geld gehabt, um mit der ganzen Familie auszureisen. Da der Beschwerdeführer dringend ausreisen musste, hätten sie nicht genug Zeit gehabt. Kontakt bestehe zu seiner Schwester und seinem Sohn ca einmal im Monat, meist nehme seine Frau Kontakt auf.
Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Gesamtschule in Tschetschenien besucht und danach drei Jahre ein technisches College, von XXXX. Er habe verschiedene Arbeiten verrichte zB in einem Lebensmitteldepot, in einer Bäckerei aber auch in einem Ziegelwerk, und zwar von 1982 bis 1991. Nach dem Kollaps der Sowjetunion habe er ich nicht mehr gearbeitet. Die Familie habe einen eigenen Garten mit Obst und Gemüse, eine Kuh, auch hätten sie Hühner gehabt.Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Gesamtschule in Tschetschenien besucht und danach drei Jahre ein technisches College, von römisch 40 . Er habe verschiedene Arbeiten verrichte zB in einem Lebensmitteldepot, in einer Bäckerei aber auch in einem Ziegelwerk, und zwar von 1982 bis 1991. Nach dem Kollaps der Sowjetunion habe er ich nicht mehr gearbeitet. Die Familie habe einen eigenen Garten mit Obst und Gemüse, eine Kuh, auch hätten sie Hühner gehabt.
Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus:
"F: Haben Sie in Tschetschenien strafbare Handlungen begangen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, nur hier hatte ich einen privaten Streit.
F: Hatten Ihre Familienangehörigen Probleme in Tschetschenien?
A: Meine Tochter wurde dort verfolgt, im Jahr 2008/09, die Rebellen waren noch in den Wäldern. Der ehemalige Gatte meiner Tochter hat sie verfolgt und wollte ihr die Tochter wegnehmen.
F: Haben Sie sich in Ihrer Heimat jemals an die Polizei oder an ein Gericht gewandt?
A: Es gab damals nichts, es gibt jetzt Gerichte, damals nicht.
F: Waren Sie in Tschetschenien politisch oder religiös tätig?
A: Nein.
F: Wann sind Sie das erste Mal aus Tschetschenien ausgereist?
A: 2010.
F: Wo haben Sie sich danach weiter aufgehalten?
A: Ich bin 2010 nach Österreich ausgereist, war dann hier.
F: Sie waren nicht durchgehend in Österreich, wo haben Sie sich aufgehalten?
A: Das Asylverfahren wurde eingestellt, ich bin zurück in meine Heimat um meinen Bruder zu begraben. 2013 bin ich zurück, mein Bruder hat dort noch ein Jahr gelebt, er war krank, er ist dann 2014 gestorben. Ich war ca. zwei Jahre dort.
F: Wann sind Sie wieder aus Tschetschenien ausgereist?
A: Ende Dezember 2015 bin ich wieder nach Österreich, seitdem bin ich hier aufhältig. Ich will hier selber Arbeiten und will deswegen wenigstens