Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W185 1406838-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 08 11.622-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2009, Zl. 08 11.622-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.11.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag des Beschwerdeführers auf bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Feststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"A) Verfahrensgang
...
Bei der Befragung am 20.11.2008 gab der nunmehrige Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an:
"Ein Mann hat behauptet, dass ich mit seiner Frau zusammen bin. Ich habe gesagt, dass es nicht stimmt. Aber der Mann hat gesagt, dass er mich umbringen wird. Deshalb bin ich geflüchtet."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Mandinka vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:
Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
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F: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht. Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?F: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht. Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja und ich habe auch immer die Wahrheit gesagt.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ja.
F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandte in Österreich.
F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigt?
A: Hier in Österreich habe ich keine Dokumente. Auch in Mali habe ich keine Dokumente. Ich hatte noch nie ein Dokument. Ich kann meine Identität nicht nachweisen.
F: Wann wurden Sie geboren?
A: Ich wurde im Busch geboren. Meine Mutter hat zu mir einmal gesagt, dass ich am XXXX geboren bin. Aber eine Geburtsurkunde oder so etwas habe ich nicht.A: Ich wurde im Busch geboren. Meine Mutter hat zu mir einmal gesagt, dass ich am römisch 40 geboren bin. Aber eine Geburtsurkunde oder so etwas habe ich nicht.
F: Warum haben Sie Mali verlassen?
A: Ich hatte in Mali ein Problem in XXXX wegen einer Frau. Diese Frau war verheiratet. Der Mann der Frau wollte mich umbringen. 2002 starb mein Vater und der Mann der Frau wollte mich umbringen. Nach dem Tod meines Vaters verließ ich Mali und flüchtete nach Niger. Dort war ich drei Jahre. Dann reiste ich weiter nach Libyen und arbeitete bei einem Mann mit dem Namen XXXX half mir dann, dass ich weiter nach Italien reisen konnte. Ich war zwei Jahre lang in Libyen. Von Libyen nach Italien reiste ich mit dem Schiff. In Italien traf einen Afrikaner. Er fragte, ob ich Asyl wolle. Ich sagte, ich wolle nicht Asyl in Italien sondern Asyl in Österreich. Der Afrikaner besorgte mir ein Zugticket und so fuhr ich mit dem Zug nach Österreich und suchte um Asyl an.A: Ich hatte in Mali ein Problem in römisch 40 wegen einer Frau. Diese Frau war verheiratet. Der Mann der Frau wollte mich umbringen. 2002 starb mein Vater und der Mann der Frau wollte mich umbringen. Nach dem Tod meines Vaters verließ ich Mali und flüchtete nach Niger. Dort war ich drei Jahre. Dann reiste ich weiter nach Libyen und arbeitete bei einem Mann mit dem Namen römisch 40 half mir dann, dass ich weiter nach Italien reisen konnte. Ich war zwei Jahre lang in Libyen. Von Libyen nach Italien reiste ich mit dem Schiff. In Italien traf einen Afrikaner. Er fragte, ob ich Asyl wolle. Ich sagte, ich wolle nicht Asyl in Italien sondern Asyl in Österreich. Der Afrikaner besorgte mir ein Zugticket und so fuhr ich mit dem Zug nach Österreich und suchte um Asyl an.
F: Konnten sie aus Eigenem alles sagen, was Sie sagen wollten?
A: Ja.
F: Wann genau haben Sie Mali verlassen?
A: 2003.
F: Wann 2003?
A: Im zweiten Monat des Jahres 2003.
F: Wann ist Ihr Vater gestorben?
A: 2002.
F: Wann 2002?
A: Das weiß ich nicht mehr.
F: Was haben Sie gearbeitet in Mali?
A: Ich habe von Kindes Zeiten an in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet bis ich Mali verlassen habe.
F: Welche Verwandte haben Sie in Mali?
A: Meine Mutter und meine Schwester leben in XXXX. Die Verwandten meiner Mutter, somit meine Onkel und Tanten, leben in XXXX. Das ist aber in einem anderen Dorf.A: Meine Mutter und meine Schwester leben in römisch 40 . Die Verwandten meiner Mutter, somit meine Onkel und Tanten, leben in römisch 40 . Das ist aber in einem anderen Dorf.
F: Sie haben gesagt, Sie hatten in Dorf Probleme wegen einer verheirateten Frau, können Sie das näher ausführen?
A: Die Frau hieß XXXX. Sie war meine Frau, bevor sie heiratete. Der Ehemann hat dann zu mir gesagt, ich soll die Finger von ihr lassen, sonst bringt er mich um. Der Ehemann hat auch Vodoo gegen mich verwendet. Das hatte zur Folge, dass ich keine Liebe machen konnte. Außerdem wollte er mich auch umbringen. Der Ehemann von XXXX ist reich und in unserem Dorf mächtig. Er kann alles tun.A: Die Frau hieß römisch 40 . Sie war meine Frau, bevor sie heiratete. Der Ehemann hat dann zu mir gesagt, ich soll die Finger von ihr lassen, sonst bringt er mich um. Der Ehemann hat auch Vodoo gegen mich verwendet. Das hatte zur Folge, dass ich keine Liebe machen konnte. Außerdem wollte er mich auch umbringen. Der Ehemann von römisch 40 ist reich und in unserem Dorf mächtig. Er kann alles tun.
F: Seit wann war XXXX Ihre Freundin?F: Seit wann war römisch 40 Ihre Freundin?
A: Ich war mit Ihr sehr lange zusammen.
F: Was verstehen Sie unter sehr lange, wie viele Jahre?
A: Es hat begonnen, als ich ca. vierzehn Jahre alt war und XXXX dreizehn Jahre alt.A: Es hat begonnen, als ich ca. vierzehn Jahre alt war und römisch 40 dreizehn Jahre alt.
F: Wie lange waren Sie zusammen bis XXXX geheiratet hat?F: Wie lange waren Sie zusammen bis römisch 40 geheiratet hat?
A: Wir waren ca. ein Jahr zusammen und dann wurde XXXX mit einem anderen Mann zwangsverheiratet. Das wollten die Eltern von XXXX so. Mir wurde gesagt, dass ich XXXX verlassen muss.A: Wir waren ca. ein Jahr zusammen und dann wurde römisch 40 mit einem anderen Mann zwangsverheiratet. Das wollten die Eltern von römisch 40 so. Mir wurde gesagt, dass ich römisch 40 verlassen muss.
F: Welche Beziehung hatten Sie zu XXXX, wenn Sie davon sprechen, dass Sie Ihre Freundin war?F: Welche Beziehung hatten Sie zu römisch 40 , wenn Sie davon sprechen, dass Sie Ihre Freundin war?
A: Wir liebten uns sehr. Aber wir hatten nie Sex miteinander.
F: Wie ging die Geschichte weiter nach dem XXXX geheiratet hat?F: Wie ging die Geschichte weiter nach dem römisch 40 geheiratet hat?
A: Ich bin aus dem Dorf weggelaufen, weil mich ihr Ehemann bedroht hat.
F: Kam es zwischen der Hochzeit und Ihrer Flucht aus Mali zu einem Treffen mit XXXX oder dergleichen?F: Kam es zwischen der Hochzeit und Ihrer Flucht aus Mali zu einem Treffen mit römisch 40 oder dergleichen?
A: Der Konflikt begann schon vor der Eheschließung. Der Ehemann von XXXX hat mir schon vorher immer gedroht. Deshalb habe ich dann nach der Hochzeit Mali verlassen. Einen Kontakt nach der Hochzeit hat ich nicht mit XXXX.A: Der Konflikt begann schon vor der Eheschließung. Der Ehemann von römisch 40 hat mir schon vorher immer gedroht. Deshalb habe ich dann nach der Hochzeit Mali verlassen. Einen Kontakt nach der Hochzeit hat ich nicht mit römisch 40 .
F: Seit wann wurden Sie vom Ehemann von XXXX bedroht?F: Seit wann wurden Sie vom Ehemann von römisch 40 bedroht?
A: Seit der Mann um die Hand von XXXX angehalten hat.A: Seit der Mann um die Hand von römisch 40 angehalten hat.
F: Wieviel Zeit vor der Hochzeit?
A: Ungefähr ein Jahr.
F: Sie haben angegeben ein Jahr mit XXXX zusammen gewesen zu sein?F: Sie haben angegeben ein Jahr mit römisch 40 zusammen gewesen zu sein?
A: Es war alles im gleichen Jahr.
F: Haben Sie Drohungen bei der Polizei angezeigt?
A: In Afrika kann man nicht so einfach zur Polizei gehen. Ich hätte keine Chance gehen einen reichen Mann. Es hätte keinen Sinn gehabt.
F: Kam es abgesehen von Drohungen zu konkreten Maßnahmen gegen Ihre Person?
A: Nein. Ich wurde nicht geschlagen, aber er hat einen Vodoo Zauber angewandt.
F: Welchen Vodoo Zauber hat er angewandt?
A: Wenn jemand sagt, er bringt Dich um und später merkst Du, dass in Deinem Körper etwas nicht ganz in Ordnung ist, dann weiß man, dass man mit magischer Vodoo Kraft angegriffen wurde.
F: Was passierte in Ihrem Fall?
A: Ich konnte keine Liebe machen. Ich bekam keine Erektion mehr.
F: Was war jetzt der unmittelbare Anlass, dass Sie Mali verlassen haben?
A: Ich hatte Angst vor dem Ehemann von XXXX.A: Ich hatte Angst vor dem Ehemann von römisch 40 .
F: Wenn Sie der Ehemann von XXXX bedroht, warum warteten Sie noch ein Jahr bis Sie Mali verlassen haben?F: Wenn Sie der Ehemann von römisch 40 bedroht, warum warteten Sie noch ein Jahr bis Sie Mali verlassen haben?
A: Es gab noch meinen Vater und XXXX war noch nicht der Ehemann, so war die Bedrohung für mich noch nicht so ernst. Aber nach der Hochzeit hatte ich Angst.A: Es gab noch meinen Vater und römisch 40 war noch nicht der Ehemann, so war die Bedrohung für mich noch nicht so ernst. Aber nach der Hochzeit hatte ich Angst.
F: Was befürchten Sie in Mali?
A: Ich habe Angst, dass mich der Ehemann von XXXX umbringt.A: Ich habe Angst, dass mich der Ehemann von römisch 40 umbringt.
F: Befürchten Sie, dass er Sie mit der Hand umbringt oder mittels Vodoo?
A. Beides wäre möglich.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Mali?
A: Nein.
F: Hatten Sie Mali Probleme mit der Polizei oder den staatlichen Organen?
A: Nein.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Der Ehemann von XXXX könnte mich umbringen.A: Der Ehemann von römisch 40 könnte mich umbringen.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Nein.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Nein.
F: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil von Mali leben können, wenn Sie sich vor dem Ehemann von XXXX fürchten?F: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil von Mali leben können, wenn Sie sich vor dem Ehemann von römisch 40 fürchten?
A: Ich konnte es mir nicht leisten, dass ich mit meiner Mutter und meiner Schwester wo anders in Mali lebe. So musste ich alleine weg.
F: Sie haben laut Ihren Angaben Ihre Mutter und Schwester im Dorf zurückgelassen. Sie hätten woanders in Mali hingehen können?
A: Mali ist ein armes Land. Ich konnte mir nicht vorstellen wo anders zu leben. Deshalb habe ich Mali gleich verlassen.
F: Sie sind ein junger gesunder Mann. Was spricht dagegen in einem anderen Teil von Mali weg von Ihrem Heimatort einen Neustart zu beginnen?
A: Es ist schwer eine Arbeit in Mali zu finden.
F: Es ist mit den Naturgesetzen nicht vereinbar, dass man mittels Vodoo Zauber einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre?
A: Ich habe die Auswirkungen an meinem Körper selbst erlebt, wie schon erzählt habe. In Afrika kann man jemanden mit Vodoo umbringen. Es muss nicht mit der Waffe oder der Hand sein. Hier in Österreich bin ich aber vor dem Vodoo sicher, weil ich nicht mehr im Dorf und nicht mehr neben der Frau bin. Da ich aus dem Dorf weg bin, wird der Ehemann Vodoo nicht mehr verwenden.
F: Sie geben an im Dezember XXXX geboren zu sein und hätten Mali im zweiten Monat 2003 verlassen. Somit wären Sie 13 Jahre und zwei Monate gewesen. Bei der heutigen Schilderung sprechen Sie davon XXXX mit vierzehn Jahren kennen gelernt zu haben und eine einjährige Beziehung gehabt zu haben. Sie hätten dann Mali verlassen, was sagen Sie dazu?F: Sie geben an im Dezember römisch 40 geboren zu sein und hätten Mali im zweiten Monat 2003 verlassen. Somit wären Sie 13 Jahre und zwei Monate gewesen. Bei der heutigen Schilderung sprechen Sie davon römisch 40 mit vierzehn Jahren kennen gelernt zu haben und eine einjährige Beziehung gehabt zu haben. Sie hätten dann Mali verlassen, was sagen Sie dazu?
A: Es ist alles schwierig zu sagen, ich habe Mali so mit vierzehn, fünfzehn verlassen. Ich weiß es nicht so genau. Meine Mutter hat mir mein Alter genannt.
Dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Mali übersetzt (siehe Beilage) und mit ihm erörtert.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Es stimmt, was Sie gesagt haben.
F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?
A: Nein.
F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt und ich werde in Mali verfolgt. Ich bin dort einer Gefahr ausgesetzt.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Es wurde alles gesagt.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
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B) Beweismittel * Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:
Keine.
* Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Die Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zu Ihrem Herkunftsstaat.
C) Feststellungen
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie verfügen über keine familiären oder persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es konnte nicht verifiziert, wie und auf welchem Weg Sie tatsächlich nach Österreich gereist sind.
Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten in Mali verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund ist als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Es konnte keine Bedrohungssituation festgestellt werden.
Zu Mali wird Folgendes festgestellt:
Die Verfassung von 1992 ist an die französische Verfassung angelehnt und sieht eine Präsidialdemokratie vor. Der Zentralstaat ist aufgegliedert in acht Regionen und den Distrikt von Bamako, 49 Kreise und 703 städtische und ländliche Gemeinden. Gemäß den Verfassungsbestimmungen ist die Justiz unabhängig. Der Staatspräsident ernennt den Regierungschef. Mali gilt als demokratisches Musterland in Westafrika. Allerdings wird die aktuelle politische Situation geprägt von einer ausgesprochenen Konsensdemokratie und dem weitgehenden Fehlen einer Opposition. Nach Auffassung von Kritikern verwendet die Regierung viel Energie darauf, weitestgehenden Konsens für in der Gesellschaft diskutierte Fragen herzustellen, was in vielen Fällen zu Lasten realistischer Lösungsstrategien für die zahlreichen drängenden Zukunftsprobleme des Landes gehe. (AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik Mali, November 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mali/Innenpolitik.html (Zugriff am 05.02.2009)),(LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Geschichte, Staat & Politik, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite2.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Der Menschenrechtsbericht von Mali ist generell gut. Jedoch gibt es einige Berichte über Brutalität der Polizei - teilweise wurden die Beschuldigten Beamten von Gerichten verurteilt. Die Regierung erlaubt Menschenrechtsorganisationen Gefängnisse zu besuchen, jedoch sollen hinderliche Verwaltungsverfahren Untersuchungen schwierig machen. Die Gefängnisbedingungen sind hart. Als Folge des erneuten Konflikts mit Rebellen im Norden verabschiedete die Regierung kürzlich strengere Gesetze gegen Terrorismus. Zu Jahresende zog die Legislative einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Todesstrafe in Erwägung. (Freedom House, Freedom in the word - Mali, 02.07.2008, http://www.freedomhouse.org/inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7442&pf (Zugriff am 05.02.2009))
Mali kann als ein Staat angesehen werden, in dem die staatlichen Organe die Menschenrechte weitestgehend wahren. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Geschichte, Staat & Politik, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite2.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte, jedoch gibt es Probleme in einigen Bereichen. Es gibt keine willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen durch die Regierung. Eine unabhängige Judikatur ist im Gesetz verankert, jedoch ist die Justiz der Einflussnahme durch die Exekutive ausgesetzt und Korruption sowie begrenzte Ressourcen beeinflussen die Fairness mancher Gerichtsverfahren. Das Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Personen. Jedoch gibt es vereinzelt Missbrauch der Polizei an Zivilisten und sie übt manchmal übermäßige Gewalt aus, um Demonstrationen aufzulösen, die teilweise auch zu Verletzten führt. Die Polizei ist nur mäßig effektiv und es gibt einen Mangel an Ausrüstung und Training. Vereinzelt gibt es Fälle von Korruption innerhalb der Polizei und es gibt Fälle wo Polizisten Bestechungsgelder verlangen. Straflosigkeit bei Übergriffen durch die Polizei ist kein Problem - einige Polizisten wurden wegen Übergriffe an Bürger verurteilt. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Mali, 11.03.2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100492.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Mali wird allgemein die Achtung der Menschenrechte unter den Gegebenheiten der Armut bescheinigt. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Die Situation in den Gefängnissen ist oft sehr schwierig. Ein Problem stellt der grenzüberschreitende Kinderhandel in der Region dar. Ein Gesetzesentwurf der Regierung zur Abschaffung der Todesstrafe befindet sich in Vorbereitung. Die Regierung achtet in vorbildlicher Weise auf friedliches Zusammenleben und Toleranz zwischen den Religionsgemeinschaften. Einzelne Angehörige der kleinen christlichen Minderheit sind in hohen Ämtern zu finden; diskrete christliche Missionsarbeit wird nicht behindert, es gibt mehrere katholische Privatschulen.
(AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik Mali, November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mali/Innenpolitik.html (Zugriff am 05.02.2009))
Seit 1991 hat in Mali die Zahl der gesellschaftlichen Vereinigungen, Interessenverbände und Basisgruppen stark zugenommen. In 2004 waren in Mali 2058 Nichtregierungsorganisationen (NGO) offiziell registriert, davon 251 ausländische NGO. Auf nationaler und regionaler Ebene existieren NGO-Dachverbände, wie beispielsweise die CCA-ONG, die SECO-ONG und die CAFO. Die NGO-Dachverbände werden zunehmend als Vertreter der NGO ernst genommen und zu wesentlichen Fragen von der Regierung konsultiert. Seit 1991 hat sich in Mali eine vielfältige Medienlandschaft entwickelt. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Geschichte, Staat & Politik, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite2.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse auch veröffentlichen. Regierungsvertreter sind generell kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGO¿s. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Mali, 11.03.2008,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100492.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des immer noch hohen Bevölkerungswachstums (jährlich 2,9 Prozent) -nur langsam Fortschritte. Mali zählt daher trotz erheblicher Finanzzuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft der letzten Jahre und einer relativ stabilen Demokratie immer noch zu den ärmsten Ländern der Erde. Es wird der Gruppe der LDC (least developed countries) zugeordnet. Im UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung für das Jahr 2007 ist das Sahelland, das zu 65 Prozent aus Wüste und Halbwüste besteht, auf Platz 173 von 177 positioniert. Mali ist zunehmend marktwirtschaftlich orientiert. Die Privatisierung mehrerer Staatsunternehmen schreitet - wenn auch mit Schwierigkeiten - voran. Die handelspolitischen Rahmenbedingungen mit einheitlichen Außenzöllen werden in der Währungsgemeinschaft UEMOA abgestimmt. Mali ist zudem Mitglied in allen wichtigen Wirtschaftsorganisationen, wie Weltbank, IWF, WTO, ECOWAS (Economic Community of West African States) und unterzeichnete den Vertrag von Cotonou. Mali engagiert sich in den verschiedenen Gremien des NePAD (The New Partnership for Africa¿s Development). (AA - Auswärtiges Amt, Wirtschaft Mali, November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mali/Wirtschaft.html (Zugriff am 05.02.2009))
Die Ursachen für immer wieder auftretende Ernährungskrisen sind vielfach komplexer Natur. Nach einer Heuschreckeninvasion und einer ungünstigen Regenzeit stellte sich in 2004 die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zum ersten Mal seit längerer Zeit als extrem schwierig dar. Nach offiziellen Angaben waren mehr als eine Million Menschen vom Hunger bedroht und zumindest für einige Monate auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, wobei die nördlichen Landesteile am schlimmsten betroffen waren. Aufgrund guter Regenzeiten konnten in 2005 und 2006 weit überdurchschnittlich gute Getreideernten eingebracht werden (2006: 3,9 Mio. t, 2004: 2,8 Mio. t), was eine klare Entspannung der Ernährungssituation bewirkt hat. Auch in 2007 konnte eine gute Getreideernte eingebracht werden, die auf ca. 3,4 Mio. t beziffert wird (geschätzter Getreideüberschuss: 400.000 t, z.Vgl.: 2006: 264.000 t), obwohl in einigen Gegenden erhebliche Ernteschäden durch Überschwemmungen zu beklagen waren. Die graduelle Verbesserung der Ernährungssituation lässt sich auch an der Entwicklung des Welthunger-Indexwertes erkennen. Dieser betrug für Mali 1997 32 und hatte sich bis 2003 auf 28 verbessert. Mali gehört entsprechend der Indikatoren der menschlichen Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zu den 10 ärmsten Ländern der Welt (Rang 173 von 177 in 2007). Wichtigster Wirtschaftssektor ist die Landwirtschaft, die 80 % der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung beschäftigt und 36 % (2006) zum Bruttoinlandsprodukt beiträgt. Stark an Bedeutung gewonnen haben in den letzten zehn Jahren der Goldbergbau sowie der informelle Sektor. Es besteht ein deutliches Süd-Nord-Gefälle der wirtschaftlichen Entwicklung. Südmali mit der Agglomeration Bamako und den Baumwollanbaugebieten weist deutlich bessere Indikatoren der Wirtschaftsentwicklung auf als die zentralen und nördlichen Landesteile. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Wirtschaft und Entwicklung, 25.04.2008, http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite3.htm (Zugriff am 05.02.2009))
Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, weit verbreitete Unter- und Fehlernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. Malaria oder ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik ist das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens und der sozialen Verhältnisse abzielendes Zehnjahresprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurde als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten zehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und v.a. in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Bekämpfung der Kindersterblichkeit, sowie Entbindungen. Angestrebt wird eine engere Zusammenarbeit zwischen Kommunen und den CSCOM. (LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Mali Gesellschaft, Kultur & Religion, 25.04.2008 http://www.inwent.org/v-ez/lis/mali/seite4.htm (Zugriff am 18.08.2008))
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Ausreise, Emigration sowie Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Polizei führt teilweise routinemäßige Kontrollen bei Bürgern und Fremden durch, um den Schmuggel zu unterbinden und Zulassungsgenehmigungen von Fahrzeugen zu kontrollieren. Es kommt teilweise zu Fällen wo Polizei und Gendarmerie Bestechungsgelder verlangen. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Mali, 11.03.2008), http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100492.htm (Zugriff am 05.02.2009))
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Sie konnten keine amtlichen Urkunden oder Unterlagen sonstiger Art vorlegen. Auf Grund dieses Umstandes steht Ihre Identität nicht fest.
Die Feststellung, dass Sie über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, ergibt sich aus Ihren plausiblen Angaben.
Die Quellen der Länderfeststellung sind bei den jeweiligen Absätzen zitiert.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden k