TE OGH 2018/6/27 13Os53/18w

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zbigniew S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminiellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wojciech Sz***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Jänner 2018, GZ 602 Hv 17/17h-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Wojciech Sz***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wojciech Sz***** des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminiellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB (I), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er vom Jänner 2017 bis zum 9. Mai 2017 in H***** und an anderen Orten im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen Mittätern (§ 12 erster Fall StGB)

(I) in 46 Angriffen gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung anderen PKW in einem 5.000, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung von speziellem Werkzeug durch Einbrechen sowie durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen weggenommen und dies versucht,

(II) im Rahmen der zu I beschriebenen Taten zahlreiche Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und

(III) im Rahmen einer der zu I beschriebenen Taten eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wojciech Sz***** geht fehl.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“ behauptet, ohne die aus ihrer Sicht bedenklichen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und die ihren Einwand tragenden Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) konkret zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3], jüngst 13 Os 3/17s).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) bestimmt hier weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer beide Tatbestandsvarianten des § 130 Abs 2 StGB verwirklicht hat, noch das vielfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB die Strafdrohung, womit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (Z 11 zweiter Fall) nicht vorliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E122060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00053.18W.0627.000

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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