Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zbigniew S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminiellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wojciech Sz***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Jänner 2018, GZ 602 Hv 17/17h-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zbigniew S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminiellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wojciech Sz***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Jänner 2018, GZ 602 Hv 17/17h-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Wojciech Sz***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wojciech Sz***** des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminiellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB (I), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wojciech Sz***** des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminiellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall und 15 StGB (römisch eins), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er vom Jänner 2017 bis zum 9. Mai 2017 in H***** und an anderen Orten im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen Mittätern (§ 12 erster Fall StGB)Danach hat er vom Jänner 2017 bis zum 9. Mai 2017 in H***** und an anderen Orten im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen Mittätern (Paragraph 12, erster Fall StGB)
(I) in 46 Angriffen gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung anderen PKW in einem 5.000, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung von speziellem Werkzeug durch Einbrechen sowie durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen weggenommen und dies versucht,(römisch eins) in 46 Angriffen gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung anderen PKW in einem 5.000, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung von speziellem Werkzeug durch Einbrechen sowie durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen weggenommen und dies versucht,
(II) im Rahmen der zu I beschriebenen Taten zahlreiche Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und(römisch zwei) im Rahmen der zu römisch eins beschriebenen Taten zahlreiche Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und
(III) im Rahmen einer der zu I beschriebenen Taten eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.(römisch drei) im Rahmen einer der zu römisch eins beschriebenen Taten eine Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wojciech Sz***** geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wojciech Sz***** geht fehl.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“ behauptet, ohne die aus ihrer Sicht bedenklichen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und die ihren Einwand tragenden Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) konkret zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3], jüngst 13 Os 3/17s).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“ behauptet, ohne die aus ihrer Sicht bedenklichen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und die ihren Einwand tragenden Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) konkret zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3], jüngst 13 Os 3/17s).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) bestimmt hier weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer beide Tatbestandsvarianten des § 130 Abs 2 StGB verwirklicht hat, noch das vielfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB die Strafdrohung, womit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (Z 11 zweiter Fall) nicht vorliegt.Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bestimmt hier weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer beide Tatbestandsvarianten des Paragraph 130, Absatz 2, StGB verwirklicht hat, noch das vielfache Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB die Strafdrohung, womit der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (Ziffer 11, zweiter Fall) nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E122060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00053.18W.0627.000Im RIS seit
18.07.2018Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018