Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W270 2158444-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 17.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 19.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts befragt und gab als Fluchtgrund insbesondere an, dass er im Iran unmenschlich behandelt worden sei. Zur Flucht seiner Eltern aus Afghanistan könne er nichts sagen; bei Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, getötet zu werden.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 17.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 19.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts befragt und gab als Fluchtgrund insbesondere an, dass er im Iran unmenschlich behandelt worden sei. Zur Flucht seiner Eltern aus Afghanistan könne er nichts sagen; bei Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, getötet zu werden.
2. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr nach Afghanistan insbesondere an, dass dort die Hazara getötet würden und es außerdem täglich Selbstmordanschläge gäbe.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Sie erkannte ihm jedoch den Status als subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Sie erkannte ihm jedoch den Status als subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018.
4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.05.2017 Beschwerde.
5. Am 18.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In der am 18.06.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zurückziehe.In der am 18.06.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 zurückziehe.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung wurde in der mündlichen Verhandlung erklärt (VHS S. 5). An der Ernsthaftigkeit der Zurückziehung war nicht zu zweifeln: Vor der Zurückziehung beriet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter (unter Teilnahme des bestellten Dolmetschers) und es war auch sonst nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich der Tragweite des Verzichts nicht bewusst gewesen wäre oder ein Willensmangel vorgelegen wäre.Die Zurückziehung wurde in der mündlichen Verhandlung erklärt (VHS Sitzung 5). An der Ernsthaftigkeit der Zurückziehung war nicht zu zweifeln: Vor der Zurückziehung beriet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter (unter Teilnahme des bestellten Dolmetschers) und es war auch sonst nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich der Tragweite des Verzichts nicht bewusst gewesen wäre oder ein Willensmangel vorgelegen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG 2005 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG 2005 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015).
Gegenständlich erfolgte die Zurückziehung der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Willensmangel, im Bewusstsein der Tragweite und unter Teilnahme des bestellten Dolmetschers. Die Zurückziehung war daher rechtswirksam und das Verfahren somit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W270.2158444.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018