Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 1307702-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 349071400-14936812, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 349071400-14936812, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der russischen Volksgruppe, reiste am 22.9.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 30.9.2005 und am 7.11.2006 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 10.11.2006, Zl. 05 15.438-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (= Spruchteil I.) und sprach in Spruchteil II. aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei; weiters verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen werde (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2006 fristgerecht eine Berufung. Am 5.6.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im anhängigen Berufungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, GZ. D3 307702-1/2008/10E, war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen worden.Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der russischen Volksgruppe, reiste am 22.9.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 30.9.2005 und am 7.11.2006 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 10.11.2006, Zl. 05 15.438-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (= Spruchteil römisch eins.) und sprach in Spruchteil römisch zwei. aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei; weiters verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen werde (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2006 fristgerecht eine Berufung. Am 5.6.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im anhängigen Berufungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, GZ. D3 307702-1/2008/10E, war die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen worden.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 2.3.2009 aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 2.3.2009 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 5.3.2009 und am 16.3.2009 fanden vor dem Bundesasylamt seine niederschriftlichen Einvernahmen statt. Mit Bescheid vom 17.3.2009, Zl. 09 02.620-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 2.3.2009 aus Tschechien nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt). Am 2.3.2009 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Am 5.3.2009 und am 16.3.2009 fanden vor dem Bundesasylamt seine niederschriftlichen Einvernahmen statt. Mit Bescheid vom 17.3.2009, Zl. 09 02.620-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde.
2.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2.3.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei im März 1999 von der Ukraine nach Tschechien gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch negativ entschieden wurde. Im Jahr 2005 sei er in Österreich eingereist, habe hier jedoch auch einen negativen Asylbescheid erhalten und sei deswegen nach Italien und wieder nach Tschechien gereist, wo er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe man ihn dann zurück nach Österreich geschoben.
Er habe die Ukraine verlassen, da er ein neues Leben beginnen habe wollen. Sein ehemaliger Arbeitgeber, für den er als Chauffeur tätig gewesen sei, sei ermordet worden. Da auch er um sein Leben gefürchtet habe, sei er geflohen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.3.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei kein ukrainischer Staatsangehöriger, vielmehr habe er keine Staatsangehörigkeit. Er habe einen Reisepass der UdSSR besessen, welcher ihm im Jahr 1993 oder 1994 in XXXX Ukraine ausgestellt worden sei. Dieser habe ein Zeichen der UdSSR gehabt. Warum er im ersten Asylverfahren angegeben habe, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und seinen ukrainischen Reisepass 1999/2000 ausgestellt bekommen zu haben, wisse er nicht.Er sei kein ukrainischer Staatsangehöriger, vielmehr habe er keine Staatsangehörigkeit. Er habe einen Reisepass der UdSSR besessen, welcher ihm im Jahr 1993 oder 1994 in römisch 40 Ukraine ausgestellt worden sei. Dieser habe ein Zeichen der UdSSR gehabt. Warum er im ersten Asylverfahren angegeben habe, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein und seinen ukrainischen Reisepass 1999/2000 ausgestellt bekommen zu haben, wisse er nicht.
Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an: Im Jahr 1993 habe er bei einem Mann namens M. gearbeitet habe, welcher vermutlich in der Administra