TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W147 2199835-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2199835-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2018, Zl: 564733809-1530644, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2018, Zl: 564733809-1530644, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 3, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 13 Abs. 2, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 13, Absatz 2, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter (W 196 2110318) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für den damals Minderjährigen am 2. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. September 2011 brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, aufgrund der Verfolgung, der sie ausgesetzt gewesen sei, gezwungen gewesen zu sein, das Land zu verlassen. Verantwortlich dafür sei ihr Schwager, der Mann ihrer Schwester, der 2002 abgeholt worden sei. Sie sei auch zusammengeschlagen worden. Darüber hinaus habe sie keinerlei Chance gehabt, eine Arbeit zu finden und hätten ihre Kinder nicht normal in die Schule gehen können. Die Antragstellerin habe immer Angst um sie.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 2. September 2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung EG Nr 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs 4 AsylG nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 2. September 2011 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung EG Nr 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. November 2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. November 2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer und seine Mutter kamen der behördlich im Rahmen des Gelinderen Mittels auferlegten Meldepflicht bei der Polizeiinspektion zum letzten Mal am 15. November 2011 nach. Die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf dem Luftweg nach Polen konnte nicht effektuiert werden, da sich diese bei der versuchten Festnahme am 23. November 2011 nicht mehr in ihrer Unterkunft aufhielten, sondern untertauchten.

Im November 2011 kehrte der Beschwerdeführer und seine Mutter in das Heimatland zurück.

2. Am 16. August 2012 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag brachte auch die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung brachte die Mutter des Beschwerdeführers nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung befragt vor, dass die Lage zu Hause noch schlimmer geworden sei. Ihr Ehemann schlage sie und ihren Sohn mehr als zuvor. Weil ihr Sohn bereits älter geworden sei, wehre er sich gegen die Angriffe ihres Ehemannes. Weiters führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, erfahren zu haben, dass die medizinische Versorgung in Österreich sehr gut sei. Da sie einige Gehirnerschütterungen und auch sonst noch gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei sie wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend in seiner Erstbefragung vor, sein Onkel, den er selbst noch nie gesehen hätte, sei Freiheitskämpfer und würden deswegen er und seine Mutter nicht in Ruhe gelassen werden.

Am 22. August 2012 fand eine Einvernahme im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer diese zunächst vorbrachte, bislang die Wahrheit gesagt zu haben. Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab sie an, in XXXX eine Halbschwester mütterlicherseits sowie ihre mitgereiste Schwester, deren Tochter und ihren Sohn, den Beschwerdeführer, zu haben. Derzeit wohne sie gemeinsam mit ihrer Schwester, deren Tochter und ihrem Sohn in der Betreuungsstelle Ost. Damit konfrontiert, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und die Zustimmung Polens weiterhin gültig sei, weshalb eine Ausweisung nach Polen beabsichtigt sei, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, nicht nach Polen zu wollen, weil dies in der Nähe von "Russland" und es für sie dort gefährlich sei.Am 22. August 2012 fand eine Einvernahme im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer diese zunächst vorbrachte, bislang die Wahrheit gesagt zu haben. Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab sie an, in römisch 40 eine Halbschwester mütterlicherseits sowie ihre mitgereiste Schwester, deren Tochter und ihren Sohn, den Beschwerdeführer, zu haben. Derzeit wohne sie gemeinsam mit ihrer Schwester, deren Tochter und ihrem Sohn in der Betreuungsstelle Ost. Damit konfrontiert, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und die Zustimmung Polens weiterhin gültig sei, weshalb eine Ausweisung nach Polen beabsichtigt sei, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, nicht nach Polen zu wollen, weil dies in der Nähe von "Russland" und es für sie dort gefährlich sei.

Am 16. November 2012 langte ein Schreiben für das Verfahren des Beschwerdeführers ein, wonach die Zuständigkeit Polens gemäß Art 4 Abs 5 letzter Satz der Verordnung als erloschen angesehen werden müsse, zumal die Aufnahmeverpflichtung eines anderen Staates dann erlische, wenn der Asylwerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im gegenständlichen Fall das Hoheitsgebiet Österreichs für eine Dauer von insgesamt mehr als drei Monaten verlassen hätten, liege keine Aufnahmeverpflichtung Polens mehr vor. Durch die vorgelegten Meldezettel und Ladungen ergebe sich eine Aufenthaltsdauer in Tschetschenien von jedenfalls mehr als drei Monaten. Gleichzeitig legte die Mutter des Beschwerdeführers eine Meldebestätigung aus Tschetschenien sowie eine Ladung der Polizei in XXXX vor.Am 16. November 2012 langte ein Schreiben für das Verfahren des Beschwerdeführers ein, wonach die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 4, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung als erloschen angesehen werden müsse, zumal die Aufnahmeverpflichtung eines anderen Staates dann erlische, wenn der Asylwerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im gegenständlichen Fall das Hoheitsgebiet Österreichs für eine Dauer von insgesamt mehr als drei Monaten verlassen hätten, liege keine Aufnahmeverpflichtung Polens mehr vor. Durch die vorgelegten Meldezettel und Ladungen ergebe sich eine Aufenthaltsdauer in Tschetschenien von jedenfalls mehr als drei Monaten. Gleichzeitig legte die Mutter des Beschwerdeführers eine Meldebestätigung aus Tschetschenien sowie eine Ladung der Polizei in römisch 40 vor.

Am 14. Mai 2013 wurde im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache und eines Vertreters durchgeführt. Dazu aufgefordert, ihren Familiennamen, ihren Vornamen sowie ihr Geburtsdatum zu nennen, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, den Namen XXXX zu tragen, am XXXX in Tschetschenien geboren zu sein und nach muslemischen Ritus geschieden zu sein. Ihren Ex-Ehemann habe sie im Jahr 2011 das erste Mal verlassen, sei dann jedoch zu ihm zurückgekehrt. Ungefähr im Oktober 2012 und im August 2012 sei sie wieder von ihm weggegangen. Sie sei weder standesamtlich verheiratet noch geschieden. Dazu aufgefordert, konkrete Angaben zu ihrem Familienstand zu machen, habe sie doch zuvor behauptet, geschieden zu sein, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass man gewisse Aussagen tätigen müsse, um nach muslemischen Ritus geschieden zu sein. Weil sie dies noch nicht gemacht habe, sei sie also nach wie vor nach muslemischem Ritus verheiratet. Ihr Gatte halte sich derzeit in Grosny in seiner Eigentumswohnung auf. Dazu aufgefordert, anzugeben, wo sie sich nach dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens überall aufgehalten habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, zunächst für eineinhalb Monate mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, bei einer Bekannten in Grosny gelebt zu haben. Anschließend sei sie wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt und hätten sie in der Wohnung ihres Mannes zu dritt gelebt. Zu den Bekannten könne sie nur noch die Namen der Töchter nennen; den Familiennamen wisse sie nicht, weil es keine Bekannten seien, die ihr nahe stehen würden. Nachgefragt, ob sie somit nicht in der Lage sei, Personendaten zu den Bekannten, welche sie um Hilfe gebeten habe, zu machen, führte sie aus, dass ihr diese erlaubt hätten, in ihrer leerstehenden Wohnung zu leben. Sie wisse nur, dass diese Bekannten mehrere Wohnungen haben würden; früher habe ihre Schwester dort gelebt; diese müsste mehr wissen. Nachgefragt, wen sie konkret um Hilfe gebeten habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie hingegangen sei und um Hilfe gebeten habe; die Mutter heiße XXXX. Die Bekannten würde sie schon lange kennen; ihre Schwester habe dort früher gelebt. Nachgefragt, was sie unter lange verstehe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie sie vor fünf oder sechs Jahren kennengelernt habe. Sie habe sie persönlich nicht gut gekannt; es seien die Nachbarn ihrer Schwester gewesen und hätten sie sich gegrüßt. Dazu aufgefordert, konkret anzugeben, wo und wann sie sich an heimatliche Behörden gewandt habe und weswegen, führte die Antragstellerin aus, dass dies 2002 gewesen sei, als der Mann ihrer Schwester von Militärangehörigen mitgenommen worden sei und habe die Mutter des Beschwerdeführers dann mit ihrer Schwester bei der Staatsanwaltschaft des Bezirkes XXXX erstattet. Ihr Schwager sei Mitte November, entweder am 16. oder 17. November 2002, mitgenommen worden. Neuerlich befragt, gab sie an, dass dies im September 2002 gewesen sei. Ihre Schwester sei aufgrund der Schussverletzung verwundet gewesen und sei daher für einen Monat im Krankenhaus gewesen. Erst danach seien sie zur Staatsanwaltschaft gegangen. Hätte nur die Mutter des Beschwerdeführers Anzeige erstattet, wäre diese von den Behörden nicht entgegengenommen worden, weil die Mutter des Beschwerdeführers keine nahe Angehörige sei. Daher hätten sie auf die Genesung ihrer Schwester warten müssen. Zu den Verletzungen ihrer Schwester befragt, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass diese von Militärangehörigen angeschossen worden sei, als ihr Mann mitgenommen worden sei. Sie sei im sechsten Monat schwanger gewesen und habe noch immer eine Kugel in der Lunge. Nach Beweismitteln gefragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass es neben der russischen Meldebestätigung und den Ladungen zur Staatsanwaltschaft auch noch Fotos gebe, die ihr Vertreter habe. Auch habe sie ein russisches Schreiben mit, wonach sie sich im Jahr 2011 vor ihrer ersten Ausreise nach Österreich gemeinsam mit ihrer Schwester an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe. Aus dem Schreiben sei ersichtlich, dass sie sich darüber beklagen würden, dass ihre Rechte verletzt worden seien, zumal man sie mehrmals mit Ladungen aufgefordert habe zu erscheinen und sie auch mehrmals von Militärangehörigen ohne Ladung mitgenommen worden seien. Konkret seien sie zu OMON gebracht worden. Nachdem sie sich an die Organisation gewandt hätten, habe die Menschenrechtsorganisation zugesagt, an ihre Anschrift zu kommen, um ihnen zu helfen und habe ihnen dann das besagte Schreiben übermittelt. Nachgefragt, welche ihrer Rechte verletzt worden seien, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass immer wenn etwas passiert sei, Leute zu ihnen gekommen seien und sie mitgenommen hätten. Auch ihr Bruder sei mitgenommen und später tot aufgefunden worden. Ihr Vater sei dann einen Monat später gestorben, weil er dies nicht ausgehalten habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe auch zehn Jahre nachdem der Mann ihrer Schwester mitgenommen worden sei, nicht in Ruhe leben können. Ihre Schwester habe große Angst gehabt und sei überhaupt selten in ihr Elternhaus gekommen. Dazu aufgefordert, die Personendaten ihres Schwagers bekannt zu geben, führte die Antragstellerin aus, nur das Geburtsjahr XXXX zu kennen; ein konkretes Geburtsdatum wisse sie nicht. Nachgefragt, was ihr Schwager gearbeitet habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, dass er ein Kämpfer, ein Emir, gewesen sei. Einen normalen Beruf habe er nicht gehabt; er sei sehr jung gewesen als der Krieg begonnen habe; woher das Geld gekommen sei, wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht. Sie könne nicht sagen, ob ihr Schwager ehrenamtlich oder entgeltlich Kämpfer gewesen sei, wisse jedoch, dass er bei Doku UMAROW gewesen sei, welcher eine lokale Berühmtheit gewesen sei. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in der Russischen Föderation befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass ihr Vater ungefähr einen Monat nach dem Tod seines Sohnes ums Leben gekommen sei. Er sei zusammengeschlagen worden und sei danach bettlägerig gewesen. Auch sei er bereits alt gewesen. Ihr Bruder sei im September XXXX getötet worden, nachdem er mitgenommen worden sei. Ihre Schwester sei dann von Militärangehörigen, welche in einem Auto der Marke UAZ gekommen seien, aufgefordert worden, ihn zu identifizieren. Ihr Bruder sei verblutet, nachdem man ihm fast den Kopf abgeschnitten gehabt habe. Die Leiche ihres Bruders sei anschließend nur eine Nacht lang zu Hause geblieben, anschließend sei das Begräbnis gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte weiters vor, dass sich ihre Familien niemals an irgendwelchen militärischen Kampfhandlungen beteiligt habe, ihr Bruder selbstständig tätig gewesen sei und die Schwester, nachdem sie geheiratet habe, Waffen zu Hause versteckt gehabt habe. Diese seien dann im Zuge einer Hausdurchsuchung gefunden worden, womit alles begonnen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe selbst davon nichts gewusst, weil ihre Schwester die Waffen im Elternhaus versteckt gehabt habe. Die Hausdurchsuchung habe im September oder Oktober 2002 stattgefunden. Ihre Schwester habe die Waffen im Elternhaus versteckt, weil ihr Mann Kämpfer gewesen sei und sie darum gebeten habe. Weil es in ihrer Familie keine Kämpfer gebe, habe sie gedacht, dass bei ihnen keine Hausdurchsuchung stattfinden werde. Nachgefragt, worum es bei diesen Ladungen, die die Antragstellerin in Vorlage gebracht habe, gegangen sei, brachte sie vor, dass es sich um Ladungen zu Verhören gehandelt habe, nachdem die Waffen gefunden worden seien. Man habe ihnen unter anderem vorgeworfen, dass sie Verbindungen zu den Kämpfern hätten, weil die Waffen bei ihnen gefunden worden seien und habe man deshalb geglaubt, dass sie mit den Kämpfern zusammen seien. Dem Bruder habe man vorgeworfen, dass er die Kämpfer finanziell unterstützt habe, obwohl er selbstständig gewesen sei. Ob ihre Schwester aktiv oder passiv an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht; sie wisse nur, dass sie immer verschleiert gegangen sei; sie habe ja getrennt von ihr gewohnt. Auf Vorhalt, dass es absolut nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Mutter des Beschwerdeführers einerseits behaupte, Probleme wegen ihrer Schwester und deren Mann gehabt zu haben und andererseits nicht in der Lage sei, Auskünfte darüber zu erteilen, führte diese aus, dass ihre Schwester ihrer Familie schon so viele Probleme gebracht habe und sie sie nicht traumatisieren wolle; das sage sie immer wieder. Sie habe mit ihrem Mann getrennt von ihnen gelebt und wisse die Mutter des Beschwerdeführers daher nicht, womit sie sich beschäftigt habe. Sie wisse nur, dass sie dann Probleme bekommen hätten. Derzeit halte sich der Gatte der Mutter des Beschwerdeführers an der Heimatadresse auf. Er sei nicht der Vater ihres Sohnes (des Beschwerdeführers), weil dies die zweite Ehe sei. Ihr Gatte arbeite für die Kadyrow Leute und gehöre diesen an. Er sei bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr XXXX Militärangehöriger gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn unter anderem deshalb geheiratet, weil sie seine Hilfe gebraucht habe, nachdem sie keine Männer in der Familie gehabt hätten. Sie habe gewollt, dass er ihr und ihrer Schwester helfe. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er schlimmer sei als alle anderen. Die ersten zwei Monate hätten sie normal gelebt; anschließend habe er begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen. Für die Kämpfer bekomme man gutes Geld und auch Autos. Nachgefragt, was sie damit meine, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass viele Kämpfer in die Berge gegangen seien und einige an die Front gewechselt hätten und nun bei Kadyrow seien. Ihr Mann habe gewollt, dass er ihre Schwester frage, wo ihr Mann sei, weil dieser damals als spurlos verschwunden gegolten habe. Sie hätten ihn jedoch nie mehr wiedergesehen. Die Frage, ob sie jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers; sie habe niemals Schwierigkeiten gehabt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in ihrem Heimatland nichts gearbeitet. Eigentlich sei sie Friseurin, habe jedoch auch eine höhere Ausbildung. Sie habe die XXXX besucht und anschließend geheiratet und das Studium abgeschlossen, obwohl ihr Mann ihr dies eigentlich nicht erlaubt habe. Auf die Frage, wann sie zuletzt Kontakt zu ihren Angehörigen in der Russischen Föderation gehabt habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass dies im Jahr 2011 gewesen sei. Sie habe gehofft, dass sie ihr finanziell helfen würden und ihr Mann sie dann wieder zu sich nehme. Nachgefragt, woher ihr Gatte gewusst habe, dass sie sich wieder in Tschetschenien aufhalte, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass er von ihrer Meldung erfahren habe. Er habe überall nach ihnen gesucht, sie letztendlich gefunden und anschließend den Beschwerdeführer gewaltsam zu sich nach Hause mitgenommen und eingeschlossen. Die Frage, ob gegen die Mutter des Beschwerdeführers ein Haftbefehl in der Russischen Föderation vorliege, verneinte diese; sie werde weder von heimatlichen Behörden noch von der Polizei, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gesucht. Nachgefragt, ob sie jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, beschuldigt worden zu sein, mit den Kämpfern zusammen zu sein. Sie wisse noch, dass sich die Beschuldigung auf den § 222 (ungesetzliches Tragen und Aufbewahren von Waffen) gestützt habe. Welche Waffen konkret im Elternhaus gefunden worden seien, könne die Mutter des Beschwerdeführers nicht angeben; man wisse nur, dass Waffen gefunden worden und sie beschuldigt worden seien. Im Falle einer Rückkehr würde die Mutter des Beschwerdeführers Angst haben; der Beschwerdeführer sei nur ab und zu in die Schule gegangen. Sie habe Angst um ihr Leben und um jenes des Beschwerdeführers. Ihr Mann habe den Beschwerdeführer so misshandelt, dass er Narben am Kopf habe. Diese tätlichen Übergriffe ihres Gatten auf den Beschwerdeführer hätten drei Monate nach der Hochzeit begonnen. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben nicht plausibel und logisch nachvollziehbar seien, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dies zu wissen. Sie habe Angst gehabt, dass sie abgeschoben werde und ihr Gatte davon erfahre. Er habe dies aber auch so erfahren. Nun wisse sie, dass dies ein Fehler gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nun größer und versuche, sie zu beschützen. Ihr Mann würde aber auch ihn schlagen. Ihr Mann habe gemeint, dass er sagen werde, dass der Beschwerdeführer ein Kämpfer sei, damit er zumindest für ihn Geld bekomme. Nachdem der Beschwerdeführer nun bereits Bartwuchs habe, könne er auch als Kämpfer angezeigt werden. Sie wisse, dass dies alles gefährlich sei. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Mutter des Beschwerdeführers an, regelmäßig Medikamente einzunehmen und aufgrund ihrer Hepatitis Erkrankung beim Roten Kreuz gewesen zu sein. Dort habe man ihr gesagt, dass ihre Hepatitis Erkrankung nicht mehr vorhanden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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